137. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Konsulargebührengesetzes
1967, BGBl. Nr. 380, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
verordnet
Die Verordnung vom 9. Jänner 1968, BGBl.
Nr. 40, über die Angleichung von Konsulargebührensätzen
gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes
1967, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 106/1968, wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
1. Punkt III Z. 1 hat zu lauten
„1. zur einmaligen Ein- oder Durchreise ein
Konsulargebührensatz von S 140'—, zur
mehrmaligen Einreise oder zur mehrmaligen
Durchreise ein Konsulargebührensatz
von S 200'— im Verhältnis zur Volksrepublik
Polen;"
2. Punkt III ist durch folgende Z. 5 zu ergänzen
„5. zur einmaligen Ein- oder Durchreise ein
Konsulargebührensatz von S 70'— im Verhältnis
zur Sozialistischen Republik Rumänien;"
3. Punkt IV Z. 1 hat zu lauten
„1. Auf Grund bestehender Gegenseitigkeit im
Verhältnis zu Australien, Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Griechenland,
Italien, Luxemburg, Neuseeland, den Niederlanden
und Norwegen ist bei der Erteilung
von Sichtvermerken in von diesen
Staaten gemäß Artikel 28 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, ausgestellte Reisedokumente
von der Erhebung der Konsulargebühr
abzusehen."