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137_1968 AT

137. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967

Auf Grund des § 9 des Konsulargebührengesetzes

1967, BGBl. Nr. 380, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

verordnet

Die Verordnung vom 9. Jänner 1968, BGBl.

Nr. 40, über die Angleichung von Konsulargebührensätzen

gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes

1967, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 106/1968, wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

1. Punkt III Z. 1 hat zu lauten

„1. zur einmaligen Ein- oder Durchreise ein

Konsulargebührensatz von S 140'—, zur

mehrmaligen Einreise oder zur mehrmaligen

Durchreise ein Konsulargebührensatz

von S 200'— im Verhältnis zur Volksrepublik

Polen;"

2. Punkt III ist durch folgende Z. 5 zu ergänzen

„5. zur einmaligen Ein- oder Durchreise ein

Konsulargebührensatz von S 70'— im Verhältnis

zur Sozialistischen Republik Rumänien;"

3. Punkt IV Z. 1 hat zu lauten

„1. Auf Grund bestehender Gegenseitigkeit im

Verhältnis zu Australien, Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Griechenland,

Italien, Luxemburg, Neuseeland, den Niederlanden

und Norwegen ist bei der Erteilung

von Sichtvermerken in von diesen

Staaten gemäß Artikel 28 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, ausgestellte Reisedokumente

von der Erhebung der Konsulargebühr

abzusehen."

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