137_1967
AT
137. Kundmachung: Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID])
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 137. Kundmachung: Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID])
1967_137_0 137. Kundmachung: Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID])
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Mit Wirksamkeit vom 1. April 1967 ist gemäß Art. 69 § 4 des Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25. Feber 1961, BGBl. Nr. 266/1964, der Anlage I
zu diesem Übereinkommen betreffend Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen
oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder Gegenstände (RID), deren bisherige
Fassung im BGBl. Nr. 272/1962 kundgemacht ist, folgende Fassung gegeben worden
(Amtliche Übersetzung)
Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit
der Eisenbahn (RID)
1. TEIL
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.
II. TEIL
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN.
III. TEIL
ANHÄNGE.