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137_1967 AT

137. Kundmachung: Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID])

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Kundmachung: Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID])

Mit Wirksamkeit vom 1. April 1967 ist gemäß Art. 69 § 4 des Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25. Feber 1961, BGBl. Nr. 266/1964, der Anlage I

zu diesem Übereinkommen betreffend Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen

oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder Gegenstände (RID), deren bisherige

Fassung im BGBl. Nr. 272/1962 kundgemacht ist, folgende Fassung gegeben worden

(Amtliche Übersetzung)

Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit

der Eisenbahn (RID)

1. TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.

II. TEIL

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN.

III. TEIL

ANHÄNGE.

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