137. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt wird kundgemacht
1. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 7. Juli 1961,
BGBl. Nr. 188, über die im eichdienstlichen Verfahren
einzuhebenden Gebühren (Eichgebührenordnung
1961) ist wie folgt zu berichtigen
Im Abs. 8 des Tarif C hat es zu lauten
In der Z. 8. lit. c statt „Z. 3 lit. a" richtig
„Z. 4 lit. a", statt „Z. 3 lit. b" richtig „Z. 4
lit. b" sowie in der Z. 10 statt „Z. 3" richtig
„Z. 4" und in der Z. 11 statt „Z. 3" richtig
„Z. 4" sowie statt „Z. 3 lit. a" richtig „Z. 4
lit. a".
2. Die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 8. November 1961,
BGBl. Nr. 276, mit der die Durchführungsverordnung
zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz neuerlich
abgeändert wird (10. Durchführungsverordnung
zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz), ist wie
folgt zu berichtigen
Im § 1 hat es im novellierten Wortlaut des
§ 1 Abs. 1 statt „§ 13 Abs. 7" richtig „§ 13
Abs. 9" zu lauten.
3. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961,
BGBl. Nr. 12/1962, über die Anmeldung von
Sachschäden, die durch Umsiedlung oder Vertreibung
entstanden sind (Anmeldegesetz) ist wie
folgt zu berichtigen
Im § 1 Abs. 2 hat es statt „der Republik
Deutschland" richtig „der Bundesrepublik
Deutschland" zu lauten.
4. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 13. Dezember 1961, BGBl. Nr. 22/1962,
betreffend eine Änderung der Internationalen
Ordnung für die Beförderung von Privatwagen
(RIP) ist wie folgt zu berichtigen
a) Im novellierten Wortlaut des Artikels 11
§ 6, französischer Text, hat es statt „l'expediteur"
richtig „l'expéditeur" zu lauten.
b) Im novellierten Wortlaut des Artikels 11
§ 7, französischer Text, hat es statt „l'exercice
dispositions" richtig „l'exercice des
dispositions" zu lauten.
5. In der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 28. Feber 1962, BGBl. Nr. 80, betreffend
Erklärung Nigers und der Elfenbeinküste
zum Internationalen Abkommen zur Unterdrückung
des Handels mit volljährigen Frauen
vom 11. Oktober 1933 hat es statt „BGBl.
Nr. 317/1933" richtig „BGBl. Nr. 317/1936" zu
lauten.
6. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 27. März
1962, BGBl. Nr. 109, mit der die Anlage 1 der
Handelskammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 11/
1950, neuerlich abgeändert wird (5. Handelskammer-
Wahlordnungs-Novelle), ist wie folgt zu
berichtigen
a) Im zweiten Absatz hat es statt „BGBL
Nr. 32/1960" richtig „BGBl. Nr. 36/1960"
zu lauten.
b) In Z. 2 hat es statt „(6)" richtig „6" zu
lauten.