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137_1960 AT

137. Kundmachung: Änderung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Kundmachung: Änderung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV).

Das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV)

vom 25. Oktober 1952, BGBl. Nr. 31/1956, ist seinem Artikel 66 gemäß mit Wirksamkeit vom

1. Juli 1960 an wie folgt geändert worden

Artikel 5 § 2. Der Eingang erhält folgende

Fassung

§ 2. Die Fahrausweise müssen, soweit die Tarife

keine Ausnahmen zulassen, folgende Angaben

enthalten

Artikel 8 § 2 erhält folgende Fassung

§ 2. Ob und unter welchen Bedingungen für

bestimmte Züge Plätze bestellt werden können

oder müssen, bestimmen die Tarife oder die

Fahrpläne.

Artikel 15 § 2 erhält folgende Fassung

§ 2. Die Eisenbahnen haben auf den Bahnhöfen

rechtzeitig die Abfahrtszeiten der Züge

auszuhängen und den Reisenden die Möglichkeit

zu bieten, sich über die Fahrpläne der auf

ihren Strecken verkehrenden Züge zu unterrichten.

Aus diesen Fahrplänen müssen Gattung,

Wagenklassen, Zulassungsbedingungen für die

Reisenden und Abfahrtszeiten, für größere Übergangsbahnhöfe

und Endbahnhöfe auch die Ankunftszeiten

der Züge sowie die wichtigeren Zugsanschlüsse

zu ersehen sein.

Artikel 17. Die Überschrift und die §§ 1 und 2

erhalten folgende Fassung

ARTIKEL 17.

Zur Beförderung zugelassene Gegenstände.

§ 1. Zur Beförderung als Reisegepäck sind

Gegenstände zugelassen, die in Koffern, Körben,

Taschen, Reisesäcken, Hutschachteln oder

anderen Verpackungen dieser Art enthalten sind,

sowie auch diese Verpackungen.

§ 2. Außerdem sind zur Beförderung als Reisegepäck

zugelassen, und zwar auch unverpackt,

wenn sie üblicherweise ohne Verpackung befördert

werden

a) Trag- und Rollstühle für Kranke, Selbstfahrer

für Kranke, auch mit Hilfsmotor,

Liegestühle;

b) Kinderwagen;

c) tragbare Musikinstrumente;

d) Berufsinstrumente, einschließlich Geräte

für Schaustellungen von Artisten, unter der

Bedingung, daß die Beschaffenheit und Verpackung,

der Umfang und das Gewicht der

Instrumente und Geräte ein rasches Verladen

und Unterbringen im Gepäckwagen

gestatten;

e) Sportgeräte;

f) Fahrräder, auch mit Hilfsmotor, Motorräder

ohne Seitenwagen und Fahrzeuge

ähnlicher Art, wenn die Zubehörstücke,

die nicht dauernd mit ihnen verbunden

sind, von ihnen entfernt sind.

Behälter von Motorfahrzeugen dürfen Treibstoff

enthalten. Ist ein Abschlußhahn in die Leitung

vor dem Motor eingeschaltet, so muß der

Reisende diesen schließen. Mit den Fahrzeugen

fest verbundene Vorratsbehälter dürfen ebenfalls

Treibstoff enthalten, wenn sie verschlossen sind.

Motorräder mit gefüllten Treibstoffbehältern

müssen aufrecht auf den Rädern verladen und

gegen Umkippen gesichert sein.

Artikel 21 § 1 erhält folgende Fassung

§ 1. Reisegepäck wird nur gegen Vorzeigen

eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof

des Reisegepäcks gültigen Fahrausweises und nur

über den auf dem Fahrausweis angegebenen Weg

abgefertigt.

Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege

oder kommen verschiedene Bahnhöfe

am gleichen Bestimmungsort in Frage, so hat

der Reisende den Beförderungsweg oder den

Bahnhof, nach dem das Reisegepäck abgefertigt

werden soll, genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn

haftet nicht für die Folgen der Nichtbeachtung

dieser Bestimmung durch den Reisenden.

Soweit es die Tarife vorsehen, kann der

Reisende während der Geltungsdauer seines

Fahrausweises Reisegepäck entweder direkt für

die ganze Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum

Bestimmungsbahnhof oder für beliebige Teilstrecken

aufgeben.

Die Tarife bestimmen, ob und inwieweit Reisegepäck

über einen anderen als den im Fahrausweis

angegebenen Beförderungsweg oder ohne Fahrausweis

zur Beförderung zugelassen wird. Wenn

die Tarife die Annahme von Reisegepäck ohne

Fahrausweis vorsehen, gelten die Bestimmungen

dieses Übereinkommens, welche die Rechte und

Pflichten des Reisenden hinsichtlich seines Reisegepäcks

regeln, auch für den Absender von Reisegepäck,

das ohne Fahrausweis zur Beförderung

aufgegeben wird.

Artikel 21 § 7 erhält folgende Fassung

§ 7. Für die Abfertigung von Krankenfahrstühlen,

Kinderwagen, Sportgeräten, Fahrrädern

und Motorfahrzeugen können die Tarife besondere

Vorschriften vorsehen.

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