137. Kundmachung: Änderung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV).
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV)
vom 25. Oktober 1952, BGBl. Nr. 31/1956, ist seinem Artikel 66 gemäß mit Wirksamkeit vom
1. Juli 1960 an wie folgt geändert worden
Artikel 5 § 2. Der Eingang erhält folgende
Fassung
§ 2. Die Fahrausweise müssen, soweit die Tarife
keine Ausnahmen zulassen, folgende Angaben
enthalten
Artikel 8 § 2 erhält folgende Fassung
§ 2. Ob und unter welchen Bedingungen für
bestimmte Züge Plätze bestellt werden können
oder müssen, bestimmen die Tarife oder die
Fahrpläne.
Artikel 15 § 2 erhält folgende Fassung
§ 2. Die Eisenbahnen haben auf den Bahnhöfen
rechtzeitig die Abfahrtszeiten der Züge
auszuhängen und den Reisenden die Möglichkeit
zu bieten, sich über die Fahrpläne der auf
ihren Strecken verkehrenden Züge zu unterrichten.
Aus diesen Fahrplänen müssen Gattung,
Wagenklassen, Zulassungsbedingungen für die
Reisenden und Abfahrtszeiten, für größere Übergangsbahnhöfe
und Endbahnhöfe auch die Ankunftszeiten
der Züge sowie die wichtigeren Zugsanschlüsse
zu ersehen sein.
Artikel 17. Die Überschrift und die §§ 1 und 2
erhalten folgende Fassung
ARTIKEL 17.
Zur Beförderung zugelassene Gegenstände.
§ 1. Zur Beförderung als Reisegepäck sind
Gegenstände zugelassen, die in Koffern, Körben,
Taschen, Reisesäcken, Hutschachteln oder
anderen Verpackungen dieser Art enthalten sind,
sowie auch diese Verpackungen.
§ 2. Außerdem sind zur Beförderung als Reisegepäck
zugelassen, und zwar auch unverpackt,
wenn sie üblicherweise ohne Verpackung befördert
werden
a) Trag- und Rollstühle für Kranke, Selbstfahrer
für Kranke, auch mit Hilfsmotor,
Liegestühle;
b) Kinderwagen;
c) tragbare Musikinstrumente;
d) Berufsinstrumente, einschließlich Geräte
für Schaustellungen von Artisten, unter der
Bedingung, daß die Beschaffenheit und Verpackung,
der Umfang und das Gewicht der
Instrumente und Geräte ein rasches Verladen
und Unterbringen im Gepäckwagen
gestatten;
e) Sportgeräte;
f) Fahrräder, auch mit Hilfsmotor, Motorräder
ohne Seitenwagen und Fahrzeuge
ähnlicher Art, wenn die Zubehörstücke,
die nicht dauernd mit ihnen verbunden
sind, von ihnen entfernt sind.
Behälter von Motorfahrzeugen dürfen Treibstoff
enthalten. Ist ein Abschlußhahn in die Leitung
vor dem Motor eingeschaltet, so muß der
Reisende diesen schließen. Mit den Fahrzeugen
fest verbundene Vorratsbehälter dürfen ebenfalls
Treibstoff enthalten, wenn sie verschlossen sind.
Motorräder mit gefüllten Treibstoffbehältern
müssen aufrecht auf den Rädern verladen und
gegen Umkippen gesichert sein.
Artikel 21 § 1 erhält folgende Fassung
§ 1. Reisegepäck wird nur gegen Vorzeigen
eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof
des Reisegepäcks gültigen Fahrausweises und nur
über den auf dem Fahrausweis angegebenen Weg
abgefertigt.
Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege
oder kommen verschiedene Bahnhöfe
am gleichen Bestimmungsort in Frage, so hat
der Reisende den Beförderungsweg oder den
Bahnhof, nach dem das Reisegepäck abgefertigt
werden soll, genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn
haftet nicht für die Folgen der Nichtbeachtung
dieser Bestimmung durch den Reisenden.
Soweit es die Tarife vorsehen, kann der
Reisende während der Geltungsdauer seines
Fahrausweises Reisegepäck entweder direkt für
die ganze Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum
Bestimmungsbahnhof oder für beliebige Teilstrecken
aufgeben.
Die Tarife bestimmen, ob und inwieweit Reisegepäck
über einen anderen als den im Fahrausweis
angegebenen Beförderungsweg oder ohne Fahrausweis
zur Beförderung zugelassen wird. Wenn
die Tarife die Annahme von Reisegepäck ohne
Fahrausweis vorsehen, gelten die Bestimmungen
dieses Übereinkommens, welche die Rechte und
Pflichten des Reisenden hinsichtlich seines Reisegepäcks
regeln, auch für den Absender von Reisegepäck,
das ohne Fahrausweis zur Beförderung
aufgegeben wird.
Artikel 21 § 7 erhält folgende Fassung
§ 7. Für die Abfertigung von Krankenfahrstühlen,
Kinderwagen, Sportgeräten, Fahrrädern
und Motorfahrzeugen können die Tarife besondere
Vorschriften vorsehen.