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137_1959 AT

137. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

Artikel I.

Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, wird von den

Bundesministerien für soziale Verwaltung, für

Justiz und für Handel und Wiederaufbau verordnet

Die Bestimmungen der Verordnung vom

17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, in der Fassung der

Verordnung vom 10. November 1928, BGBl.

Nr. 321, werden abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. §§ 1 und 2 haben zu lauten

„§. 1. (1) Farbstoffe, Farbstoffzubereitungen

und Färbemittel dürfen zum Färben von Lebensmitteln,

die zum Verkauf bestimmt sind, nur

verwendet werden, wenn der Nachweis erbracht

ist, daß sie keine Gefahr für die Gesundheit von

Menschen darstellen.

(2) Das Verkaufen und Feilhalten von Lebensmitteln,

die mit gesundheitsschädlichen Farben,

Farbstoffzubereitungen und Färbemitteln gefärbt

sind, ist verboten.

(3) Der im Abs. 1 geforderte Nachweis ist

dann erbracht, wenn eine wissenschaftliche Überprüfung

die gesundheitliche Unbedenklichkeit

des Farbstoffes ergeben hat. Eine solche wissenschaftliche

Überprüfung hat eine langdauernde

Zufuhr des betreffenden Farbstoffes an wenigstens

zwei Tierarten bei verschiedenartiger Anwendungsweise

(z. B. oral, parenteral .usw.) zu

umfassen. Sowohl die Anwendung im Tierversuch

als auch die hieber verwendete Menge des

Farbstoffes müssen unter Berücksichtigung eines

ausreichenden Sicherheitsfaktors einen Schluß

auf die durch die Aufnahme des betreffenden

Farbstoffes in Lebensmitteln mögliche Gesundheitsschädigung

von Menschen zulassen.

(4) Bei Anwendung einer anderen als der im

Abs. 3 vorgeschriebenen Untersuchungsmethode

gilt der Nachweis dann erbracht, wenn auch

durch diese Methode ein Schluß auf die gesundheitliche

Unbedenklichkeit des Farbstoffes möglich

ist.

§ 2. Als gesundheitsschädlich im Sinne des § 1

Abs. 1 werden die im Anhang 1 zu dieser Verordnung

enthaltenen Farbstoffe und Färbemittel

bezeichnet, ferner alle Farbstoffe, Farbstoffzubereitungen

und Färbemittel überhaupt, welche

Antimon, Arsen, Barium, Blei, Kadmium,

Chrom, Kupfer (ausgenommen in nicht ionogener

Bindung), Quecksilber, Selen, Thallium,

Uran, Zinn, Zink, radioaktive Isotope, Verbindungen

des Cyans und der Oxalsäure enthalten."

2. Nach § 2 sind die §§ 3 und 4 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 3. Zum Färben von zum Verkauf bestimmten

Lebensmitteln können insbesondere die im

Anhang 2 zu dieser Verordnung aufgezählten

Farbstoffe und Färbemittel Verwendung finden,

ferner alle mineralischen Farbstoffe, sofern sie

frei von den im § 2 aufgezählten Elementen und

Verbindungen sind.

§ 4. Zusätze anderer Lebensmittel mit entsprechender

Eigenfarbe oder Zusätze von abgepreßten

Teilen solcher Lebensmittel zum Zwecke

der Färbung fallen nicht unter die Bestimmungen

des § 1 Abs. 1."

3. Die bisherigen §§ 3 bis 16 erhalten die Bezeichnung

§§ 5 bis 18.

4. Im neubezeichneten § 5 Abs. 2 sind die

Werte „unschädlich im Sinne der Ministerialverordnung

vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142"

jeweils durch die Worte „unschädlich im Sinne

der Verordnung vom 17. Juli 1906, RGBl.

Nr. 142, in der Fassung der Verordnung vom

9. Mai 1959, BGBl. Nr. 137," zu ersetzen.

5. Im neubezeichneten § 6 Abs. 3 hat der

zweite Satz wie folgt zu lauten

„Das gleiche Verbot gilt auch für Fische, Fischwaren,

Krusten- und Weichtiere, mit Ausnahme

von Seelachs (Lachsersatz), Fischrogen (Kaviar)

und Anchovispaste."

6. In den neubezeichneten §§ 8 Abs. 1 und 2,

9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 sind an Stelle der Worte

„in § 2" jeweils die Worte „im Anhang 1 zu

dieser Verordnung" zu setzen.

7. Im neubezeichneten § 10 Abs. 1 sind an

Stelle der Worte „§§ 6 und 7" die Worte „§§ 8

und 9" sowie an Stelle der Worte „§ 2 I" die

Worte „§ 2" zu setzen.

8. In den neubezeichneten §§ 12 und 15 ist an

Stelle des Klammerausdruckes zu setzen: „(§ 10)".

9. Im neubezeichneten § 13 hat es an Stelle

von „§ 10" jeweils zu heißen „§ 12".

10. Im neubezeichneten § 16 Abs. 1 und 2 hat

es an Stelle von „§§ 10, 11, 12 und 13" jeweils

zu heißen „§§ 12, 13, 14 und 15".

11. Im neubezeichneten § 18 hat es statt „§ 6"

zu heißen „§ 8", ferner sind an Stelle der Worte

„§§ 7, 9 bis 12, 14 und 15" die Worte „§§ 9, 11

bis 14, 16 und 17" zu setzen.

12. Der bisherige § 17 entfällt. An den neubezeichneten

§ 18 sind die folgenden §§ 19

und 20 mit nachfolgendem Wortlaut anzufügen

„§ 19. Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden nur auf Lebensmittel im inländischen

Verkehr Anwendung.

§ 20. Die Bestimmungen der Verordnung vom

28. Dezember 1956, BGBl. Nr. 34/1957, über den

Kupfergehalt von Frucht- und Gemüsekonserven

bleiben hiedurch unberührt."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1960 in

Kraft.

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