137. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird von den
Bundesministerien für soziale Verwaltung, für
Justiz und für Handel und Wiederaufbau verordnet
Die Bestimmungen der Verordnung vom
17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, in der Fassung der
Verordnung vom 10. November 1928, BGBl.
Nr. 321, werden abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. §§ 1 und 2 haben zu lauten
„§. 1. (1) Farbstoffe, Farbstoffzubereitungen
und Färbemittel dürfen zum Färben von Lebensmitteln,
die zum Verkauf bestimmt sind, nur
verwendet werden, wenn der Nachweis erbracht
ist, daß sie keine Gefahr für die Gesundheit von
Menschen darstellen.
(2) Das Verkaufen und Feilhalten von Lebensmitteln,
die mit gesundheitsschädlichen Farben,
Farbstoffzubereitungen und Färbemitteln gefärbt
sind, ist verboten.
(3) Der im Abs. 1 geforderte Nachweis ist
dann erbracht, wenn eine wissenschaftliche Überprüfung
die gesundheitliche Unbedenklichkeit
des Farbstoffes ergeben hat. Eine solche wissenschaftliche
Überprüfung hat eine langdauernde
Zufuhr des betreffenden Farbstoffes an wenigstens
zwei Tierarten bei verschiedenartiger Anwendungsweise
(z. B. oral, parenteral .usw.) zu
umfassen. Sowohl die Anwendung im Tierversuch
als auch die hieber verwendete Menge des
Farbstoffes müssen unter Berücksichtigung eines
ausreichenden Sicherheitsfaktors einen Schluß
auf die durch die Aufnahme des betreffenden
Farbstoffes in Lebensmitteln mögliche Gesundheitsschädigung
von Menschen zulassen.
(4) Bei Anwendung einer anderen als der im
Abs. 3 vorgeschriebenen Untersuchungsmethode
gilt der Nachweis dann erbracht, wenn auch
durch diese Methode ein Schluß auf die gesundheitliche
Unbedenklichkeit des Farbstoffes möglich
ist.
§ 2. Als gesundheitsschädlich im Sinne des § 1
Abs. 1 werden die im Anhang 1 zu dieser Verordnung
enthaltenen Farbstoffe und Färbemittel
bezeichnet, ferner alle Farbstoffe, Farbstoffzubereitungen
und Färbemittel überhaupt, welche
Antimon, Arsen, Barium, Blei, Kadmium,
Chrom, Kupfer (ausgenommen in nicht ionogener
Bindung), Quecksilber, Selen, Thallium,
Uran, Zinn, Zink, radioaktive Isotope, Verbindungen
des Cyans und der Oxalsäure enthalten."
2. Nach § 2 sind die §§ 3 und 4 mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 3. Zum Färben von zum Verkauf bestimmten
Lebensmitteln können insbesondere die im
Anhang 2 zu dieser Verordnung aufgezählten
Farbstoffe und Färbemittel Verwendung finden,
ferner alle mineralischen Farbstoffe, sofern sie
frei von den im § 2 aufgezählten Elementen und
Verbindungen sind.
§ 4. Zusätze anderer Lebensmittel mit entsprechender
Eigenfarbe oder Zusätze von abgepreßten
Teilen solcher Lebensmittel zum Zwecke
der Färbung fallen nicht unter die Bestimmungen
des § 1 Abs. 1."
3. Die bisherigen §§ 3 bis 16 erhalten die Bezeichnung
§§ 5 bis 18.
4. Im neubezeichneten § 5 Abs. 2 sind die
Werte „unschädlich im Sinne der Ministerialverordnung
vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142"
jeweils durch die Worte „unschädlich im Sinne
der Verordnung vom 17. Juli 1906, RGBl.
Nr. 142, in der Fassung der Verordnung vom
9. Mai 1959, BGBl. Nr. 137," zu ersetzen.
5. Im neubezeichneten § 6 Abs. 3 hat der
zweite Satz wie folgt zu lauten
„Das gleiche Verbot gilt auch für Fische, Fischwaren,
Krusten- und Weichtiere, mit Ausnahme
von Seelachs (Lachsersatz), Fischrogen (Kaviar)
und Anchovispaste."
6. In den neubezeichneten §§ 8 Abs. 1 und 2,
9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 sind an Stelle der Worte
„in § 2" jeweils die Worte „im Anhang 1 zu
dieser Verordnung" zu setzen.
7. Im neubezeichneten § 10 Abs. 1 sind an
Stelle der Worte „§§ 6 und 7" die Worte „§§ 8
und 9" sowie an Stelle der Worte „§ 2 I" die
Worte „§ 2" zu setzen.
8. In den neubezeichneten §§ 12 und 15 ist an
Stelle des Klammerausdruckes zu setzen: „(§ 10)".
9. Im neubezeichneten § 13 hat es an Stelle
von „§ 10" jeweils zu heißen „§ 12".
10. Im neubezeichneten § 16 Abs. 1 und 2 hat
es an Stelle von „§§ 10, 11, 12 und 13" jeweils
zu heißen „§§ 12, 13, 14 und 15".
11. Im neubezeichneten § 18 hat es statt „§ 6"
zu heißen „§ 8", ferner sind an Stelle der Worte
„§§ 7, 9 bis 12, 14 und 15" die Worte „§§ 9, 11
bis 14, 16 und 17" zu setzen.
12. Der bisherige § 17 entfällt. An den neubezeichneten
§ 18 sind die folgenden §§ 19
und 20 mit nachfolgendem Wortlaut anzufügen
„§ 19. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden nur auf Lebensmittel im inländischen
Verkehr Anwendung.
§ 20. Die Bestimmungen der Verordnung vom
28. Dezember 1956, BGBl. Nr. 34/1957, über den
Kupfergehalt von Frucht- und Gemüsekonserven
bleiben hiedurch unberührt."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1960 in
Kraft.