137. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Gegenstand der Anmeldung.
§ 1. (1) Alle Waren, die über die Grenzen des
Zollgebietes ein-, aus- oder durchgeführt werden,
sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik
anzumelden.
(2) Durch Verordnung können zur Erleichterung
des Warenverkehres und im Interesse der
Verwaltungsvereinfachung, sofern der Aussagewert
der Statistik nicht beeinträchtigt wird,
Waren von der handelsstatistischen Anmeldung
befreit und Erleichterungen im Kontrollverfahren
für bestimmte Anmeldestellen verfügt
werden.
(3) Bei elektrischer Energie hat das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen
statistischen Angaben dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
§ 2. Von der Anmeldung in der Ein-, Aus-
und Durchfuhr sind ausgenommen
a) alle Waren, denen nach den §§ 30 bis 40
und 153 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, die Zollfreiheit zukommt,
ausgenommen jene gemäß § 30 lit. g;
b) alle Waren, die den in § 67 Abs. 1 lit. a,
b, c, d, f, g und h, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a
in Verbindung mit den §§ 93, 94, 95, 149
Abs. 3 und 171 Abs. 5 des Zollgesetzes
1955 aufgezählten Arten des Vormerkverkehres
unterzogen werden;
c) Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen
dem Zwischenauslandsverfahren
unterzogen werden;
d) der Proviant in Schiffen und Luftfahrzeugen
sowie die zum Betrieb in Eisenbahnspeisewagen
dienenden Vorräte;
e) alle Waren, die im Reiseverkehr über die
Grenze gebracht werden;
f) Briefsendungen und Wertbriefe in der Ein-
und Ausfuhr, ferner alle unmittelbaren
Postdurchfuhrsendungen ;
g) alle Waren, die im kleinen Grenzverkehr
über die Grenze gebracht werden, sofern
ihr Gesamtgewicht 50 kg und ihr Gesamtwert
500 S je Grenzübertritt nicht übersteigen;
h) alle Sendungen (§ 11 Abs. 4 und 5), deren
Wert 200 S nicht übersteigt;
i) Durchfuhrsendungen auf kurzen inländischen
Verkehrsstrecken;
j) Expreß- und Luftfrachtsendungen in der
direkten Durchfuhr.
2. Anmeldepflichtige Personen.
§ 3. Die Anmeldung obliegt
a) bei der Einfuhr dem Verfügungsberechtigten,
das ist derjenige, der die Ware im
Gewahrsam hat oder das mit Zahlungsbestätigung
versehene Frachtpapier (Frachtbrief,
Paketkarte, Konnossement, Ladeschein),
den Niederlageschein oder eine
rechtsverbindliche Abtretungsurkunde vorweist,
oder dem, de*r vom Verfügungsberechtigten
durch eine schriftliche Vollmacht
zur Zollabfertigung ermächtigt wurde;
b) bei der Ausfuhr dem Versender;
überträgt der Versender die Beförderung
der Ware einer anderen Person (zum Beispiel
einem Spediteur) als Absender, so hat
er dieser die zur Anmeldung erforderlichen,
ordnungsgemäß ausgefüllten Anmeldescheine
zu übergeben; der Absender hat
die übernommenen Anmeldescheine mit
seiner Unterschrift oder seinem Stempelaufdruck
zu versehen; befindet sich der
Versender der Ware im Zollausland, so
obliegt die Anmeldung ebenfalls dem Absender;
c) bei der Durchfuhr dem, der die zollamtliche
Abfertigung beantragt.
3. Ort der Anmeldung.
§ 4. Anmeldestellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Zollämter, Bahnhöfe der Eisenbahnen,
Schiffstationen, Flughäfen und Postämter.
§ 5. (1) Anzumelden ist
a) bei der Einfuhr in den freien Verkehr bei
dem Zollamt, bei dem die Verzollung oder
Freischreibung erfolgt;
b) bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr im
Vormerkverkehr sowie bei der Einfuhr zur
Einlagerung in Zollager oder in Zollfreizonen
bei dem Zollamt, das die Eingangsabfertigung
vornimmt;
c) bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr
bei dem Bahnhof der Eisenbahnen, der
Schiffstation, dem Flughafen oder dem
Postamt, bei welchen die auszuführenden
Waren aufgegeben werden; wird die Ausfuhr
ohne Mitwirkung eines öffentlichen
Verkehrsunternehmens vorgenommen, so
ist die Ware beim Grenzzollamt des Austrittes
derselben anzumelden. Ausfuhrsendungen,
die vor ihrer Aufgabe der Vorabfertigung
durch ein Innerlandszollamt
unterzogen werden, sind bei diesem anzumelden.
Bei der Ausfuhr von Waren aus
dem freien Verkehr, deren Austritt in das
Zollausland zu erweisen ist, ist bei jenem
Zollamt anzumelden, bei dem die Waren
mit Begleitschein (Austrittsanzeige) abgefertigt
werden;
d) bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr im
Vormerkverkehr sowie bei der Ausfuhr
oder Wiederausfuhr aus Zollagern oder aus
Zollfreizonen bei dem Zollamt, bei dem
die Ausgangsabfertigung stattfindet;
e) bei der Durchfuhr bei dem Zollamt, bei
dem die Durchfuhrabfertigung stattfindet.
(2) Wenn die handelsstatistische Anmeldung
einer Ausfuhrsendung bei einem Innerlandszollamt
erfolgt, so ist der von diesem Zollamt vidierte
Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen
zwecks Anschluß an die zollamtlichen Abfertigungspapiere
zu übergeben.
4. Art der Anmeldung.
§ 6. (1) Mit Ausnahme der in den Abs. 2
und 3 erwähnten Fälle ist durch Übergabe des
ordnungsgemäß ausgefüllten amtlichen Anmeldescheines
an die Anmeldestelle anzumelden. Dieser
Anmeldeschein ist ein für die zollamtliche Abfertigung
im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes
1955 erforderlicher Beleg.
(2) Wenn bei der Posteinfuhr eingangsabgabenpflichtiger
Waren kein ordnungsgemäß ausgefüllter
Anmeldeschein vorliegt und in den Fällen,
in denen die zollamtliche Eingangsabfertigung auf
Grund einer mündlichen Warenerklärung durchgeführt
wird, hat das Zollamt die Anmeldung
mittels Durchschrift des Beschaubefundes vorzunehmen.
(3) Die Anmeldung der Posteinfuhr eingangsabgabenfreier
Waren kann mittels einer mit den
Sendungen einlangenden ausländischen Zollerklärung
erfolgen.
§ 7. Für die Anmeldung sind nachstehende
Verkehrsarten zu unterscheiden
a) die Einfuhr in den freien Verkehr;
b) die Einfuhr im Vormerkverkehr oder
Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ohne
wesentliche Zutaten;
c) die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr
mit wesentlichen Zutaten;
d) die Einfuhr zur Einlagerung in Zollager
oder in Zöllfreizonen;
e) die Ausfuhr aus dem freien Verkehr;
f) die Ausfuhr im Vormerkverkehr oder
Wiederausfuhr im Vormerkverkehr ohne
wesentliche Zutaten;
g) die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr
mit wesentlichen Zutaten;
h) die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus Zolllagern
oder aus Zollfreizonen;
i) die Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe
im Zollgebiet.
§ 8. Im Vormerkverkehr sind außerdem zu
unterscheiden
a) Waren zur Veredlung
b) Waren zur Ausbesserung
c) Waren zum Ungewissen Verkauf
d) ausländische Waren zur Einlagerung in
offene Lager auf Vormerkrechnung
und die Rückbringung der unter lit. a bis d genannten
Waren.
§ 9. (1) Wird eine handelsstatistisch bereits angemeldete
Ware nachträglich in eine andere Verkehrsart
überstellt, so ist anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung ein Anmeldeschein für die
neue Verkehrsart auszustellen. Ebenso ist bei
nachträglicher Änderung der Vormerkart zu verfahren.
(2) Bei der Einlagerung einer inländischen Ware
in ein Zollager oder in eine Zollfreizone ist ein
Anmeldeschein für die Ausfuhr aus dem freien
Verkehr auszustellen. An Stelle des Bestimmungslandes
(§ 24 Abs. 4) ist „Zollager" beziehungsweise
„Zollfreizone" einzusetzen. Wird diese
Ware in das Zollausland verbracht, so ist eine
neuerliche Anmeldung mit dem Anmeldeschein
für die „Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus Zolllagern
oder aus Zollfreizonen" notwendig. Die
Anmeldung entfällt, wenn inländische Waren,
die nicht zur Verbringung in das Ausland bestimmt
sind, unter Beibehaltung ihres Charakters
als inländische Waren (zum Beispiel aus
Gründen der Ausnützung des Lagerraumes) in
ein Zollager oder in eine Zollfreizone eingelagert
werden.
(3) Sofern eine ausländische Ware, die in ein
Zollager oder in eine Zollfreizone eingelagert
wurde, in den freien Verkehr oder in den Vormerkverkehr
des Zollgebietes überstellt wird, ist
die Überstellung dementsprechend mit einem
Anmeldeschein für die Einfuhr in den freien Verkehr
oder für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr
im Vormerkverkehr vom Anmeldepflichtigen anzumelden.
Als Ursprungsland (§ 24 Abs. 1) ist,
sofern keine Veränderung der Waren im Sinne
des § 173 Abs. 6 lit. d des Zollgesetzes 1955
vorliegt, jenes Land einzusetzen, welches als Ursprungs-
oder Herkunftsland auf dem Anmeldeschein
„für die Einfuhr zur Einlagerung in Zolllager
oder in Zollfreizonen" angegeben war;
liegt eine Veränderung der Waren im Sinne der
vorgenannten Bestimmungen des Zollgesetzes
vor, so ist als Ursprungs- oder Herkunftsland
„Zollager" oder „Zollfreizone" anzugeben.
(4) Wird eine ausländische, im Zollgebiet veredelte
Ware in ein Zollager eingelagert, oder
in eine Zollfreizone verbracht, so ist die Einlagerung
mit einem Anmeldeschein für die Wiederausfuhr
im Vormerkverkehr anzumelden.
Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß
anzuwenden. Wird die Ware jedoch von dort
nicht in das Zollausland verbracht, sondern in den
freien Verkehr des Zollgebietes rücküberstellt,
so ist anläßlich der Verzollung ein weiterer Anmeldeschein
für die Einfuhr in den freien Verkehr
auszustellen. Als Ursprungsland ist in diesem
Fall das Land anzugeben, aus dem die unveredelte
Ware stammt.
(5) Aus dem neuen Anmeldeschein (Abs. 1 bis 4)
ist die bereits erfolgte erste Anmeldung unter
Angabe der seinerzeitigen Verkehrsart sowie der
zollamtlichen Verbuchungsdaten und des Datums
der ersten Anmeldung zu vermerken.
§ 10. Im fortgesetzten Veredlungsverkehr
(§ 89 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955) hat die Ausstellung
eines neuen Anmeldescheines zu unterbleiben.
Das gleiche gilt hinsichtlich der im Vormerkverkehr
zur Einlagerung in offene Lager
auf Vormerkrechnung angemeldeten Waren sowie
der in Zollagern eingelagerten Waren im Falle
ihrer Überstellung in ein anderes gleichartiges
Lager.
§ 11. (1) Jeder Anmeldeschein darf nur den
Inhalt einer Sendung zum Gegenstand haben.
Enthält eine Sendung Waren verschiedener Art,
so sind diese im Anmeldeschein getrennt auszuweisen.
In diesen Fällen ist die Bezeichnung, die
Menge, der Wert und die handelsstatistische
Nummer für jede einzelne Ware anzugeben.
(2) Bei den im Vormerkverkehr zur Veredlung
oder zur Ausbesserung abgefertigten Waren sind
wesentliche Zutaten im Sinne des Zollgesetzes,
die zollamtlich in den (aus dem) freien
Verkehr abgefertigt werden, in den hiefür vorgesehenen
Zeilen des Anmeldescheines für die
„Wiedereinfuhr (Wiederausfuhr) im Vormerkverkehr
mit wesentlichen Zutaten" gesondert
festzuhalten.
Unwesentliche Zutaten sowie Veredlungs-
und Ausbesserungskosten sind nicht gesondert
anzumelden, sondern mengen- und wertmäßig
der vorgemerkten Ware zuzurechnen.
(3) In den nicht durch Abs. 2 geregelten Fällen,
in denen eine Sendung Waren enthält, die
zu verschiedenen Verkehrsarten anzumelden sind
(z. B. Beipackungen), sind diese getrennt auf den
entsprechenden Formblättern anzumelden.
(4) Als Sendung ist bei allen Verkehrsarten, mit
Ausnahme der Ausfuhr aus dem freien Verkehr,
die Warenmenge anzusehen, die auf Grund
einer Warenerklärung vom Zollamt abgefertigt
wird.
(5) Bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr
— Sammelladungen der Spediteure ausgenommen
— gilt die Warenmenge als Sendung, die
mit einem Frachtpapier mit der Bestimmung
für das Zollausland dem Verkehrsunternehmen
zur Beförderung übergeben oder einem Zollamt
auf einmal zur Ausgangsabfertigung gestellt
wird.
(6) Reicht ein Anmeldeschein zur Anmeldung
der zu einer Sendung gehörigen Waren nicht
aus, so sind weitere Anmeldescheine zu verwenden
und an dem ersten zu befestigen.
(7) Waren gleicher Art, die den Inhalt von
mehr als einer Warenerklärung (eines Frachtpapieres)
zum Gegenstand haben, können mit
einem Anmeldeschein angemeldet werden,
wenn sie von demselben Versender stammen, für
denselben Empfänger bestimmt sind und gleichzeitig
zur zollamtlichen Abfertigung gestellt oder
einem öffentlichen Verkehrsunternehmen übergeben
werden.
§ 12. Bei der Ausfuhr von Sammelladungen
der Spediteure ist für die statistische Anmeldung
nicht die ganze Ladung als Sendung
anzusehen, sondern die Teilmenge derselben, die
dem Absender der Sammelladung (Spediteur)
von einem Versender zur Beförderung nach
einem Bestimmungsland übergeben wird.
§ 13. (1) Bei der Wiederausfuhr von Postpaketsendungen
im Vormerkverkehr können alle
zu einer Austrittsanzeige gehörigen Pakete mit
dem gleichen Bestimmungsland auf einem Anmeldeschein
angemeldet werden, ohne Rücksicht
darauf, ob sie für denselben Empfänger bestimmt
sind oder nicht.
(2) Bei Triftungen ist jede einzelne Triftung als
Sendung anzusehen.
§ 14. Wenn eine in einzelne Teile zerlegte
Ware in mehreren Teilsendungen befördert
wird, so ist im Anmeldeschein in deutlicher
Weise die Bemerkung „erste, zweite, dritte usw.,
letzte Teilsendung" sowie die Kontrollnummer
des ersten Anmeldescheines anzugeben. Die
Stückzahl der vollständigen zum Versand gelangenden
Ware ist nur auf dem ersten Anmeldeschein
einzusetzen.
ABSCHNITT II.
Bestimmungen über den Inhalt der Anmeldung.
1. Anmeldescheine.
§ 15. (1) Form und Inhalt der statistischen
Anmeldescheine werden nach den Erfordernissen
der Handelsstatistik durch Verordnung bestimmt.
(2) Für die statistische Anmeldung kann erfragt
werden
a) die Bezeichnung der Ware;
b) die handelsstatistische Nummer der Ware;
c) die Menge der Ware;
d) das Rohgewicht der Sendung;
Schilling;
f) der Gesamtrechnungsbetrag in der fakturierten
Währung;
g) das Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- beziehungsweise
Bestimmungsland der Ware;
h) der endgültige inländische Bestimmungsort
oder der ursprüngliche inländische Versandort
der Ware;
i) das Eintrittszollamt;
j) Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer
der Packstücke oder Fahrzeuge;
k) die zugrundeliegende Geschäftsart;
l) das Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Kraft-,
Luftfahrzeug und andere), mit dem der
Grenzübertritt erfolgt beziehungsweise die
sonstige Art des Grenzübertrittes (Postverkehr,
kleiner Grenzverkehr, Triftung,
Viehtrieb usw.);
m) der Standort des Zollagers oder der Zollfreizone;
n) allfällige Bewilligungsdaten;
o) der Name (Firma) und die Anschrift des
Versenders, des Absenders, des Empfängers
und des Verfügungsberechtigten der
Ware;
p) der Ort und das Datum der Ausstellung
des Anmeldescheines.
2. Bezeichnung der Ware.
§ 16. (1) Die Bezeichnung der Ware hat nach
Sprachgebrauch und Handelsübung derart zu
erfolgen, daß die richtige handelsstatistische Einstufung
der Ware möglich ist.
(2) Zur Erleichterung der Unterscheidung einer
Ware von Waren ähnlicher Art sind erforderlichenfalls
nähere Hinweise, wie die Beschaffenheit,
der Verwendungszweck, der Stoff, aus dem
die Ware hergestellt ist, oder die Art der Bearbeitung
anzugeben.
(3) Im Vormerkverkehr sind zur Wiederausfuhr
(Wiedereinfuhr) gelangende Waren ihrer
Benennung entsprechend anzumelden. Wesentliche
Zutaten sind gemäß § 11 Abs. 2 außerdem
besonders zu benennen.
3. Menge der Ware.
§ 17. (1) Als Menge ist bei der Ein- und Ausfuhr
grundsätzlich das Reingewicht, das ist das
Gewicht der Ware mit den im § 8 Abs. 1 des
Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, angeführten
Umschließungen anzumelden. Ist das Reingewicht
nicht bekannt, so ist es schätzungsweise
anzugeben.
(2) Das Eigengewicht, das ist das Gewicht der
Ware ohne Umschließung, ist nur bei unverpackten
Waren anzumelden.
(3) Bei der direkten Durchfuhr ist das Rohgewicht,
das ist das Gewicht der Ware mit allen
ihren Umschließungen oder das Eigengewicht
anzugeben.
(4) Bei den nachstehend genannten Waren hat
die statistische Anmeldung außer den gewichtsmäßigen
Angaben noch folgende Mengenbezeichnung
zu enthalten
Die Stückzahl bei
lebenden Tieren;
Vogeleiern;
Reifen für Fahrzeuge und Flugzeugräder;
Hutstumpen und Kopfbedeckungen;
Regen- und Sonnenschirmen;
Sensen und Sicheln;
vollständigen (auch zerlegten) Maschinen und
Apparaten der Kapitel 84 und 85 des Zolltarifes;
elektrischen Glüh- und Entladungslampen und
-röhren;
Bogenlampen, Photoblitzlichtlampen;
Elektronenlampen und -röhren, photoelektrischen
Zellen;
vollständigen (auch zerlegten) Verkehrs- und
Transportmitteln einschließlich Fahrgestellen
und Karosserien für Kraftfahrzeuge;
Taschen-, Armband- und ähnlichen Uhren
sowie deren Gehäusen;
Kleinuhrwerken;
Musikinstrumenten.
Die Anzahl der Paare bei
Strumpfwaren;
Handschuhwaren ;
Schuhen.
Die Anzahl der Liter bei
Milch und Rahm;
Getränken, alkoholischen Flüssigkeiten und
Essig des Kapitels 22 des Zolltarifes.
Die Anzahl der Kubikmeter (Festmeter,
Raummeter) bei
Holz.
Die Anzahl der Kubikmeter bei
Gasen.
Die Anzahl der Meter bei
Geweben aller Art.
(5) Bei den im Vormerkverkehr zur Wiedereinfuhr
(Wiederausfuhr) gelangenden Waren, hat
die Mengenangabe der Einfuhr(Ausfuhr)ware zu
entsprechen. Wesentliche Zutaten sind entsprechend
der Bestimmung des § 11 Abs. 2 mengenmäßig
gesondert anzugeben.
(6) Jeder Anmeldeschein hat auch das gesamte
Rohgewicht der Sendung zu enthalten. Wurden
mehrere Anmeldescheine für die Anmeldung
einer Sendung verwendet (§ 11 Abs. 6), so ist
das Rohgewicht nur auf dem ersten Anmeldeschein
anzugeben.
4. Wert der Ware.
§ 18. (1) Als Wert der Ware ist grundsätzlich
der Wert in österreichischen Schilling anzumelden,
den die Ware beim Grenzübertritt hat
(Grenzwert).
(2) Bei der Einfuhr wertzollpflichtiger Waren
ist an Stelle des Grenzwertes der Zollwert anzugeben.
(3) Soweit zur Ermittlung des Grenzwertes
Fremdwährungsbeträge herangezogen werden,
sind diese zu den vom Bundesministerium für
Finanzen für die Berechnung der Ausgleichssteuer
(Umsatzsteuervergütung) jeweils verlautbarten
Umrechnungskursen in österreichische Schilling
umzurechnen.
§ 19. (1) Bei der Einfuhr besteht der Grenzwert
aus dem wirklichen (fakturierten) Kaufpreis
am ausländischen Versandort (nach Abzug
aller Skonti und Rabatte) und den anteilsmäßigen
ausländischen Nebenkosten (Fracht-, Versicherungs-,
Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager-
und Speditionskosten, ausländische Aus- und
Durchfuhrabgaben, Provisionen usw.) vom ausländischen
Versandort bis zur österreichischen
Zollgrenze. Die österreichischen Eingangsabgaben
und die sonstigen inländischen Nebenkosten bilden
keinen Bestandteil des Grenzwertes.
(2) Bei der Ausfuhr besteht der Grenzwert
aus dem wirklichen (fakturierten) Verkaufspreis
am inländischen Versandort (nach Abzug aller
Skonti und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs-
und sonstigen inländischen Nebenkosten
(Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten,
Ausfuhrabgaben usw.) vom inländischen
Versandort bis zur Zollgrenze. Die
ausländischen Nebenkosten (ausländische Fracht-
und Versicherungskosten, ausländische Eingangsabgaben
u. dgl.) bilden keinen Bestandteil des
Grenzwertes.
(3) Sind die zur Ermittlung des Grenzwertes
erforderlichen Fracht-, Versicherungs- und sonstigen
Kosten ab oder bis zur österreichischen
Zollgrenze im Zeitpunkt der Anmeldung nicht
bekannt, so sind sie durch eine möglichst genaue
Schätzung im Sinne der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen.
§ 20. (1) Bei der Rückbringung von Vormerkwaren
hat der Grenzwert neben dem Wert der
Vormerkware auch den Wert der allfälligen Zutaten
sowie die berechneten Veredlungs- oder
Ausbesserungskosten zu enthalten. Der Grenzwert
allfälliger wesentlicher Zutaten ist gemäß
§ 11 Abs. 2 außerdem gesondert anzugeben.
(2) Ist der Kaufpreis der Ware im Zeitpunkt
ihres Übertrittes über die Grenze nicht bestimmt
oder nicht bestimmbar oder liegt überhaupt kein
Kauf vor (zum Beispiel Einfuhr zur Veredlung
auf ausländische Rechnung, Wiedereinfuhr von
im Ausland auf inländische Rechnung veredelten
Waren), so ist der Grenzwert aus dem Marktwert
der Ware am Eingangstag im Eingangsort
oder in Ermangelung eines solchen Marktwertes
aus ihrem Schätzungswert oder aus dem für Waren
gleicher Art und Beschaffenheit zuletzt erzielten
Preis zu berechnen. Wurde die Ware nicht
unmittelbar vom ausländischen Versender gekauft,
so ist dem Grenzwert der Preis zugrunde
zu legen, um den die Ware vom Empfänger gekauft
wurde.
(3) Ist die Berechnung des Grenzwertes aus
dem Verkaufspreis nicht möglich oder liegt kein
Verkauf vor (zum Beispiel Ausfuhr zur Veredlung
auf inländische Rechnung, Wiederausfuhr
von im Inland auf ausländische Rechnung veredelten
Waren), so ist er aus dem Marktpreis
der Ware am Versandort oder ihrem Schätzungswert
zuzüglich der Fracht-, Versicherungs- und
sonstigen Kosten bis zur österreichischen Grenze
zu ermitteln.
§ 21. (1) Wenn bei der Posteinfuhr nicht wertzollpflichtiger
Waren ein Grenzwert nicht feststellbar
ist, wird der in der Zollerklärung enthaltene
Wert für die handelsstatistische Anmeldung
zugrunde gelegt.
(2) Bei der Ermittlung des Grenzwertes von
Rückwaren ist nach Möglichkeit der bei der
ursprünglichen Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr
angemeldete Wert heranzuziehen.
(3) Bei der Einlagerung in Zollager oder in
Zollfreizonen ist jener Wert anzumelden, den
die Ware zum Zeitpunkt des Eintrittes in das
Zollgebiet hatte. Bei der Auslagerung von Waren
aus Zollagern oder aus Zollfreizonen und ihrer
neuerlichen Verbringung in das Zollausland sind
die Lagerkosten dem bei der Einlagerung angemeldeten
Wert zuzurechnen. Bei der Ermittlung
dieser Werte sind die vorstehenden Bestimmungen
hinsichtlich der Wertangaben bei
der Einfuhr und Ausfuhr sinngemäß anzuwenden.
§ 22. Als Gesamtrechnungsbetrag (§ 15 Abs. 2
lit. f) hat der Endbetrag der Faktura einschließlich
allfälliger Nebenkosten und abzüglich aller
Rabatte und Skonti zu gelten. Vorauszahlungen
sind nicht in Abzug zu bringen.
§ 23. (1) Für Ausfuhrsendungen kann Unternehmen,
die einen umfangreichen Geschäftsverkehr
mit dem Zollausland pflegen und im Zeitpunkt
der Anmeldung den Grenzwert der Ware
und den Gesamtrechnungsbetrag der Sendung
nicht angeben können, vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt auf Antrag die nachträgliche
unmittelbare Wertanmeldung gestattet
werden, sofern der Geschäftsverkehr hauptsächlich
gleichartige Waren betrifft.
(2) Unternehmen, denen die nachträgliche unmittelbare
Wertanmeldung gestattet ist, haben in
die für die Wertangaben vorgesehenen Spalten
des Anmeldescheines einen Hinweis auf die unmittelbare
Wertanmeldung aufzunehmen.
5. Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- und
Bestimmungsland.
§ 24. (1) Als Ursprungsland gilt nach
Maßgabe der zollrechtlichen Bestimmungen
a) das Land, aus dem die Ware stammt, das
heißt, in dem sie gewonnen oder hergestellt
wurde und dabei insbesondere hinsichtlich
ihrer Eigentümlichkeit oder ihres Wertes
die letzte wesentliche Veränderung erfahren
hat. Wurde die Ware durch Vermengung,
Vermischung oder Verarbeitung mit
Waren anderer Länder gewonnen, dann ist
jenes Land als Ursprungsland anzugeben,
aus dem die überwiegende Menge der vermengten,
vermischten oder verarbeiteten
Ware stammt. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen
nicht bekannt, so ist das
Herkunftsland (Abs. 2) anzugeben;
b) bei der Einfuhr inländischer Rückwaren
in den freien Verkehr das Land, aus dem
die Rückeinfuhr erfolgt. Die Sendung ist
als Rücksendung zu bezeichnen;
c) bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr
das Land, das beim Austritt der Ware als
Bestimmungsland angegeben worden ist.
(2) Als Herkunftsland ist das Land anzugeben,
in dem die Ware zum erstenmal mit
der Bestimmung nach Österreich aufgegeben
wurde.
(3) Als Handelsland ist das Land anzugeben,
mit dem das Ein- oder Ausfuhrgeschäft
abgeschlossen wurde und an das (von dem) der
Gegenwert zu leisten ist.
(4) Als Bestimmungsland ist anzugeben
a) bei der Ausfuhr ausländischer Rückwaren
aus dem freien Verkehr das Land, nach
dem die Rücksendung erfolgt. Die Sendung
ist als Rücksendung zu bezeichnen;
b) bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das
Land, in dem die Veredlung, die Ausbesserung
oder der Verkauf erfolgen soll;
c) in allen anderen Fällen das Land, in dem
die Ware gebraucht oder verbraucht werden
soll; ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen
nicht bekannt, so ist das Land
anzumelden, das das letzte bekannte Ziel
der Versendung bildet.
§ 25. (1) Kommen für eine Sendung mehrere
Ursprungs- oder Bestimmungsländer in Betracht,
so ist für jedes Land ein eigener Anmeldeschein
zu verwenden.
(2) Bei Bundesstaaten ist als Ursprungs- oder
Bestimmungsland stets der Name des Gesamtstaates
anzugeben.
(3) Zollager und Zollfreizonen sind ab Ursprungs-
oder Bestimmungsland nur dann anzugeben,
wenn dem Anmeldepflichtigen das Ursprungs-
oder Bestimmungsland der Ware nicht
bekannt ist (§ 9 Abs. 4).
(4) Bei überseeischen Besitzungen ist neben
ihrem Namen auch der Staat, dem sie angehören
und der Erdteil, in dem sie gelegen sind, anzugeben.
6. Sonstige Angaben.
§ 26. (1) In der statistischen Anmeldung sind
die Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummern
der Packstücke und bei Wagen- und Schiffsladungen
die Nummern der Fahrzeuge derart anzugeben,
daß genau ersichtlich ist, in welchem
Packstück oder Fahrzeug die angemeldeten Waren
enthalten sind.
(2) Gelangen Waren unverpackt zur Versendung,
so ist das Wort „unverpackt" einzusetzen.
§ 27. Im Anmeldeschein ist dem Vordruck entsprechend
die der Einfuhr oder Ausfuhr zugrunde
liegende Geschäftsart (Lieferung gegen in-
oder ausländische Zahlungsmittel, gegen Waren
oder aus einem anderen Titel) anzugeben.
§ 28. Alle Anmeldescheine sind vom Anmeldepflichtigen
mit der Angabe des Ortes und des
Tages der Ausfertigung zu versehen und zu unterfertigen.
ABSCHNITT III.
Kontroll- und Strafbestimmungen.
1. Verpflichtung der öffentlichen
Verkehrsunternehmungen, der
Spediteure und Frachtführer.
§ 29. (1) Die öffentlichen Verkehrsunternehmungen
dürfen nach dem Zollausland gerichtete
Sendungen nur dann zur Beförderung übernehmen,
wenn die statistische Anmeldepflicht erfüllt
ist.
(2) Personen, die Güter gewerbsmäßig zur Beförderung
übernehmen, dürfen für das Zollausland
bestimmte Sendungen nur dann befördern,
wenn ihnen die zur ordnungsgemäßen statistischen
Anmeldung erforderlichen Angaben gemacht
worden sind.
(3) Wird den genannten Verkehrsunternehmungen
und Personen die Bestimmung der Waren
nach dem Zollausland erst während der Beförderung
bekannt, dürfen sie dieselben erst
weiter befördern, wenn die statistische Anmeldepflicht
erfüllt ist.
2. Überprüfung der Anmeldescheine.
§ 30. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben in den Anmeldescheinen ist
der zur Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.
(2) Die Anmeldestellen sind verpflichtet, das
Vorliegen der vollständig ausgefüllten handelsstatistischen
Anmeldescheine und an Hand der
ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe auch die
Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen.
Außerdem hat in allen Fällen, in denen nicht
bereits ein Zollamt als Anmeldestelle tätig war,
eine Überprüfung der Anmeldescheine durch das
abfertigende Zollamt zu erfolgen.
(3) Die Bahnhöfe der Eisenbahnen und die
Schiffstationen sowie die Flughäfen haben die
Frachtbriefnummer und erforderlichenfalls das
Rohgewicht, die Postämter die Aufgabenummer
und erforderlichenfalls das Rohgewicht einzutragen.
Die Anmeldestellen haben jeden Anmeldeschein
mit dem Abdruck ihres Amts(Tages)stempels
zu versehen.
(4) Im Sinne des § 8 des Bundesgesetzes über
die Bundesstatistik, BGBl. Nr. 160/1950, haben
die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle
Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, die zur
Überprüfung der Anmeldung erforderlich sind.
§ 31. (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen
Anmeldescheine sind von den Zollämtern (im
Falle des § 5 Abs. 2 nur vom Grenzzollamt) unmittelbar
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
dem die Besorgung der Außenhandelsstatistik
obliegt, einzusenden.
(2) Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland
wohnhaften Personen, deren Namen (Firma)
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf den Anmeldescheinen verzeichnet sind, haben
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen
und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung
der Anmeldescheine erforderlich sind.
(3) Ebenso haben die Anmeldestellen das Österreichische
Statistische Zentralamt bei der Erfüllung
seiner Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
zu unterstützen.
3. Geheimhaltungspflicht und
Strafbestimmung.
§ 32. (1) Alle auf Grund dieses Bundesgesetzes
gemachten Angaben unterliegen der Geheimhaltungspflicht
gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Bundesstatistik.
(2) Diese Angaben dürfen auch nicht anderen
Behörden oder Ämtern bekanntgegeben werden,
sofern dies nicht zur Erhebung der im Anmeldeverfahren
zu entrichtenden Gebühren und deren
Überprüfung oder zur Einleitung oder Durchführung
eines Strafverfahrens erforderlich ist.
§ 33. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sind unter sinngemäßer
Anwendung des § 10 des Bundesgesetzes
über die Bundesstatistik zu ahnden.
ABSCHNITT IV.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.
1. Abänderung des Gebührengesetzes
195 7.
§ 34. Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
wird wie folgt geändert
Im § 14 wird nach TP. 15 eine TP. 16 mit
folgendem Wortlaut angefügt
2. Änderung des Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetzes.
§ 35. Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz,
BGBl. Nr. 214/1954, wird wie folgt geändert
§ 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Beitragspflichtig sind die Absender
und Empfänger von Waren, die über die Grenzen
des Zollgebietes aus- oder eingeführt werden.
(2) Der Außenhandelsförderungsbeitrag wird
nicht erhoben
a) für Waren, die im Eingangs- oder Ausgangsvormerkverkehr
abgefertigt werden;
b) für Waren, die im gebundenen Verkehr
ein- oder ausgeführt werden, sofern es sich
nicht um Waren des inländischen freien
Verkehrs handelt, die durch Einlagerung
in ein Zollager zollhängig geworden sind;
c) für Rückwaren, soweit für diese nach den
Zollvorschriften die Zollfreiheit vorgesehen
ist;
d) für Waren, die nicht für Zwecke der Handelsstatistik
anzumelden sind."
3. Aufhebung von Rechtsvorschriften.
§ 36. (1) Das Handelsstatistische Gesetz, BGBl.
Nr. 253/1924, in der Fassung des Art. II der
Gebührennovelle 1950, BGBl. Nr. 7/1951, und
die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 241/1933,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 205/
1948, BGBl. Nr. 143/1950 und BGBl. Nr. 48/
1952, verlieren ihre Wirksamkeit.
(2) Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 160, über die Bundesstatistik bleibt unberührt.
ABSCHNITT V.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 37. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1958 in Kraft.
ABSCHNITT VI.
Vollziehung.
§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Inneres, für Finanzen, für
Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft betraut. Mit der Vollziehung
des § 1 Abs. 3 ist das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau betraut. Mit der
Vollziehung der §§ 34 und 35 ist das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.