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137. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Gegenstand der Anmeldung.

§ 1. (1) Alle Waren, die über die Grenzen des

Zollgebietes ein-, aus- oder durchgeführt werden,

sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik

anzumelden.

(2) Durch Verordnung können zur Erleichterung

des Warenverkehres und im Interesse der

Verwaltungsvereinfachung, sofern der Aussagewert

der Statistik nicht beeinträchtigt wird,

Waren von der handelsstatistischen Anmeldung

befreit und Erleichterungen im Kontrollverfahren

für bestimmte Anmeldestellen verfügt

werden.

(3) Bei elektrischer Energie hat das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen

statistischen Angaben dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

§ 2. Von der Anmeldung in der Ein-, Aus-

und Durchfuhr sind ausgenommen

a) alle Waren, denen nach den §§ 30 bis 40

und 153 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, die Zollfreiheit zukommt,

ausgenommen jene gemäß § 30 lit. g;

b) alle Waren, die den in § 67 Abs. 1 lit. a,

b, c, d, f, g und h, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a

in Verbindung mit den §§ 93, 94, 95, 149

Abs. 3 und 171 Abs. 5 des Zollgesetzes

1955 aufgezählten Arten des Vormerkverkehres

unterzogen werden;

c) Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen

dem Zwischenauslandsverfahren

unterzogen werden;

d) der Proviant in Schiffen und Luftfahrzeugen

sowie die zum Betrieb in Eisenbahnspeisewagen

dienenden Vorräte;

e) alle Waren, die im Reiseverkehr über die

Grenze gebracht werden;

f) Briefsendungen und Wertbriefe in der Ein-

und Ausfuhr, ferner alle unmittelbaren

Postdurchfuhrsendungen ;

g) alle Waren, die im kleinen Grenzverkehr

über die Grenze gebracht werden, sofern

ihr Gesamtgewicht 50 kg und ihr Gesamtwert

500 S je Grenzübertritt nicht übersteigen;

h) alle Sendungen (§ 11 Abs. 4 und 5), deren

Wert 200 S nicht übersteigt;

i) Durchfuhrsendungen auf kurzen inländischen

Verkehrsstrecken;

j) Expreß- und Luftfrachtsendungen in der

direkten Durchfuhr.

2. Anmeldepflichtige Personen.

§ 3. Die Anmeldung obliegt

a) bei der Einfuhr dem Verfügungsberechtigten,

das ist derjenige, der die Ware im

Gewahrsam hat oder das mit Zahlungsbestätigung

versehene Frachtpapier (Frachtbrief,

Paketkarte, Konnossement, Ladeschein),

den Niederlageschein oder eine

rechtsverbindliche Abtretungsurkunde vorweist,

oder dem, de*r vom Verfügungsberechtigten

durch eine schriftliche Vollmacht

zur Zollabfertigung ermächtigt wurde;

b) bei der Ausfuhr dem Versender;

überträgt der Versender die Beförderung

der Ware einer anderen Person (zum Beispiel

einem Spediteur) als Absender, so hat

er dieser die zur Anmeldung erforderlichen,

ordnungsgemäß ausgefüllten Anmeldescheine

zu übergeben; der Absender hat

die übernommenen Anmeldescheine mit

seiner Unterschrift oder seinem Stempelaufdruck

zu versehen; befindet sich der

Versender der Ware im Zollausland, so

obliegt die Anmeldung ebenfalls dem Absender;

c) bei der Durchfuhr dem, der die zollamtliche

Abfertigung beantragt.

3. Ort der Anmeldung.

§ 4. Anmeldestellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Zollämter, Bahnhöfe der Eisenbahnen,

Schiffstationen, Flughäfen und Postämter.

§ 5. (1) Anzumelden ist

a) bei der Einfuhr in den freien Verkehr bei

dem Zollamt, bei dem die Verzollung oder

Freischreibung erfolgt;

b) bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr im

Vormerkverkehr sowie bei der Einfuhr zur

Einlagerung in Zollager oder in Zollfreizonen

bei dem Zollamt, das die Eingangsabfertigung

vornimmt;

c) bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr

bei dem Bahnhof der Eisenbahnen, der

Schiffstation, dem Flughafen oder dem

Postamt, bei welchen die auszuführenden

Waren aufgegeben werden; wird die Ausfuhr

ohne Mitwirkung eines öffentlichen

Verkehrsunternehmens vorgenommen, so

ist die Ware beim Grenzzollamt des Austrittes

derselben anzumelden. Ausfuhrsendungen,

die vor ihrer Aufgabe der Vorabfertigung

durch ein Innerlandszollamt

unterzogen werden, sind bei diesem anzumelden.

Bei der Ausfuhr von Waren aus

dem freien Verkehr, deren Austritt in das

Zollausland zu erweisen ist, ist bei jenem

Zollamt anzumelden, bei dem die Waren

mit Begleitschein (Austrittsanzeige) abgefertigt

werden;

d) bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr im

Vormerkverkehr sowie bei der Ausfuhr

oder Wiederausfuhr aus Zollagern oder aus

Zollfreizonen bei dem Zollamt, bei dem

die Ausgangsabfertigung stattfindet;

e) bei der Durchfuhr bei dem Zollamt, bei

dem die Durchfuhrabfertigung stattfindet.

(2) Wenn die handelsstatistische Anmeldung

einer Ausfuhrsendung bei einem Innerlandszollamt

erfolgt, so ist der von diesem Zollamt vidierte

Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen

zwecks Anschluß an die zollamtlichen Abfertigungspapiere

zu übergeben.

4. Art der Anmeldung.

§ 6. (1) Mit Ausnahme der in den Abs. 2

und 3 erwähnten Fälle ist durch Übergabe des

ordnungsgemäß ausgefüllten amtlichen Anmeldescheines

an die Anmeldestelle anzumelden. Dieser

Anmeldeschein ist ein für die zollamtliche Abfertigung

im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes

1955 erforderlicher Beleg.

(2) Wenn bei der Posteinfuhr eingangsabgabenpflichtiger

Waren kein ordnungsgemäß ausgefüllter

Anmeldeschein vorliegt und in den Fällen,

in denen die zollamtliche Eingangsabfertigung auf

Grund einer mündlichen Warenerklärung durchgeführt

wird, hat das Zollamt die Anmeldung

mittels Durchschrift des Beschaubefundes vorzunehmen.

(3) Die Anmeldung der Posteinfuhr eingangsabgabenfreier

Waren kann mittels einer mit den

Sendungen einlangenden ausländischen Zollerklärung

erfolgen.

§ 7. Für die Anmeldung sind nachstehende

Verkehrsarten zu unterscheiden

a) die Einfuhr in den freien Verkehr;

b) die Einfuhr im Vormerkverkehr oder

Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ohne

wesentliche Zutaten;

c) die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr

mit wesentlichen Zutaten;

d) die Einfuhr zur Einlagerung in Zollager

oder in Zöllfreizonen;

e) die Ausfuhr aus dem freien Verkehr;

f) die Ausfuhr im Vormerkverkehr oder

Wiederausfuhr im Vormerkverkehr ohne

wesentliche Zutaten;

g) die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr

mit wesentlichen Zutaten;

h) die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus Zolllagern

oder aus Zollfreizonen;

i) die Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe

im Zollgebiet.

§ 8. Im Vormerkverkehr sind außerdem zu

unterscheiden

a) Waren zur Veredlung

b) Waren zur Ausbesserung

c) Waren zum Ungewissen Verkauf

d) ausländische Waren zur Einlagerung in

offene Lager auf Vormerkrechnung

und die Rückbringung der unter lit. a bis d genannten

Waren.

§ 9. (1) Wird eine handelsstatistisch bereits angemeldete

Ware nachträglich in eine andere Verkehrsart

überstellt, so ist anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung ein Anmeldeschein für die

neue Verkehrsart auszustellen. Ebenso ist bei

nachträglicher Änderung der Vormerkart zu verfahren.

(2) Bei der Einlagerung einer inländischen Ware

in ein Zollager oder in eine Zollfreizone ist ein

Anmeldeschein für die Ausfuhr aus dem freien

Verkehr auszustellen. An Stelle des Bestimmungslandes

(§ 24 Abs. 4) ist „Zollager" beziehungsweise

„Zollfreizone" einzusetzen. Wird diese

Ware in das Zollausland verbracht, so ist eine

neuerliche Anmeldung mit dem Anmeldeschein

für die „Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus Zolllagern

oder aus Zollfreizonen" notwendig. Die

Anmeldung entfällt, wenn inländische Waren,

die nicht zur Verbringung in das Ausland bestimmt

sind, unter Beibehaltung ihres Charakters

als inländische Waren (zum Beispiel aus

Gründen der Ausnützung des Lagerraumes) in

ein Zollager oder in eine Zollfreizone eingelagert

werden.

(3) Sofern eine ausländische Ware, die in ein

Zollager oder in eine Zollfreizone eingelagert

wurde, in den freien Verkehr oder in den Vormerkverkehr

des Zollgebietes überstellt wird, ist

die Überstellung dementsprechend mit einem

Anmeldeschein für die Einfuhr in den freien Verkehr

oder für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr

im Vormerkverkehr vom Anmeldepflichtigen anzumelden.

Als Ursprungsland (§ 24 Abs. 1) ist,

sofern keine Veränderung der Waren im Sinne

des § 173 Abs. 6 lit. d des Zollgesetzes 1955

vorliegt, jenes Land einzusetzen, welches als Ursprungs-

oder Herkunftsland auf dem Anmeldeschein

„für die Einfuhr zur Einlagerung in Zolllager

oder in Zollfreizonen" angegeben war;

liegt eine Veränderung der Waren im Sinne der

vorgenannten Bestimmungen des Zollgesetzes

vor, so ist als Ursprungs- oder Herkunftsland

„Zollager" oder „Zollfreizone" anzugeben.

(4) Wird eine ausländische, im Zollgebiet veredelte

Ware in ein Zollager eingelagert, oder

in eine Zollfreizone verbracht, so ist die Einlagerung

mit einem Anmeldeschein für die Wiederausfuhr

im Vormerkverkehr anzumelden.

Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß

anzuwenden. Wird die Ware jedoch von dort

nicht in das Zollausland verbracht, sondern in den

freien Verkehr des Zollgebietes rücküberstellt,

so ist anläßlich der Verzollung ein weiterer Anmeldeschein

für die Einfuhr in den freien Verkehr

auszustellen. Als Ursprungsland ist in diesem

Fall das Land anzugeben, aus dem die unveredelte

Ware stammt.

(5) Aus dem neuen Anmeldeschein (Abs. 1 bis 4)

ist die bereits erfolgte erste Anmeldung unter

Angabe der seinerzeitigen Verkehrsart sowie der

zollamtlichen Verbuchungsdaten und des Datums

der ersten Anmeldung zu vermerken.

§ 10. Im fortgesetzten Veredlungsverkehr

(§ 89 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955) hat die Ausstellung

eines neuen Anmeldescheines zu unterbleiben.

Das gleiche gilt hinsichtlich der im Vormerkverkehr

zur Einlagerung in offene Lager

auf Vormerkrechnung angemeldeten Waren sowie

der in Zollagern eingelagerten Waren im Falle

ihrer Überstellung in ein anderes gleichartiges

Lager.

§ 11. (1) Jeder Anmeldeschein darf nur den

Inhalt einer Sendung zum Gegenstand haben.

Enthält eine Sendung Waren verschiedener Art,

so sind diese im Anmeldeschein getrennt auszuweisen.

In diesen Fällen ist die Bezeichnung, die

Menge, der Wert und die handelsstatistische

Nummer für jede einzelne Ware anzugeben.

(2) Bei den im Vormerkverkehr zur Veredlung

oder zur Ausbesserung abgefertigten Waren sind

wesentliche Zutaten im Sinne des Zollgesetzes,

die zollamtlich in den (aus dem) freien

Verkehr abgefertigt werden, in den hiefür vorgesehenen

Zeilen des Anmeldescheines für die

„Wiedereinfuhr (Wiederausfuhr) im Vormerkverkehr

mit wesentlichen Zutaten" gesondert

festzuhalten.

Unwesentliche Zutaten sowie Veredlungs-

und Ausbesserungskosten sind nicht gesondert

anzumelden, sondern mengen- und wertmäßig

der vorgemerkten Ware zuzurechnen.

(3) In den nicht durch Abs. 2 geregelten Fällen,

in denen eine Sendung Waren enthält, die

zu verschiedenen Verkehrsarten anzumelden sind

(z. B. Beipackungen), sind diese getrennt auf den

entsprechenden Formblättern anzumelden.

(4) Als Sendung ist bei allen Verkehrsarten, mit

Ausnahme der Ausfuhr aus dem freien Verkehr,

die Warenmenge anzusehen, die auf Grund

einer Warenerklärung vom Zollamt abgefertigt

wird.

(5) Bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr

— Sammelladungen der Spediteure ausgenommen

— gilt die Warenmenge als Sendung, die

mit einem Frachtpapier mit der Bestimmung

für das Zollausland dem Verkehrsunternehmen

zur Beförderung übergeben oder einem Zollamt

auf einmal zur Ausgangsabfertigung gestellt

wird.

(6) Reicht ein Anmeldeschein zur Anmeldung

der zu einer Sendung gehörigen Waren nicht

aus, so sind weitere Anmeldescheine zu verwenden

und an dem ersten zu befestigen.

(7) Waren gleicher Art, die den Inhalt von

mehr als einer Warenerklärung (eines Frachtpapieres)

zum Gegenstand haben, können mit

einem Anmeldeschein angemeldet werden,

wenn sie von demselben Versender stammen, für

denselben Empfänger bestimmt sind und gleichzeitig

zur zollamtlichen Abfertigung gestellt oder

einem öffentlichen Verkehrsunternehmen übergeben

werden.

§ 12. Bei der Ausfuhr von Sammelladungen

der Spediteure ist für die statistische Anmeldung

nicht die ganze Ladung als Sendung

anzusehen, sondern die Teilmenge derselben, die

dem Absender der Sammelladung (Spediteur)

von einem Versender zur Beförderung nach

einem Bestimmungsland übergeben wird.

§ 13. (1) Bei der Wiederausfuhr von Postpaketsendungen

im Vormerkverkehr können alle

zu einer Austrittsanzeige gehörigen Pakete mit

dem gleichen Bestimmungsland auf einem Anmeldeschein

angemeldet werden, ohne Rücksicht

darauf, ob sie für denselben Empfänger bestimmt

sind oder nicht.

(2) Bei Triftungen ist jede einzelne Triftung als

Sendung anzusehen.

§ 14. Wenn eine in einzelne Teile zerlegte

Ware in mehreren Teilsendungen befördert

wird, so ist im Anmeldeschein in deutlicher

Weise die Bemerkung „erste, zweite, dritte usw.,

letzte Teilsendung" sowie die Kontrollnummer

des ersten Anmeldescheines anzugeben. Die

Stückzahl der vollständigen zum Versand gelangenden

Ware ist nur auf dem ersten Anmeldeschein

einzusetzen.

ABSCHNITT II.

Bestimmungen über den Inhalt der Anmeldung.

1. Anmeldescheine.

§ 15. (1) Form und Inhalt der statistischen

Anmeldescheine werden nach den Erfordernissen

der Handelsstatistik durch Verordnung bestimmt.

(2) Für die statistische Anmeldung kann erfragt

werden

a) die Bezeichnung der Ware;

b) die handelsstatistische Nummer der Ware;

c) die Menge der Ware;

d) das Rohgewicht der Sendung;

Schilling;

f) der Gesamtrechnungsbetrag in der fakturierten

Währung;

g) das Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- beziehungsweise

Bestimmungsland der Ware;

h) der endgültige inländische Bestimmungsort

oder der ursprüngliche inländische Versandort

der Ware;

i) das Eintrittszollamt;

j) Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer

der Packstücke oder Fahrzeuge;

k) die zugrundeliegende Geschäftsart;

l) das Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Kraft-,

Luftfahrzeug und andere), mit dem der

Grenzübertritt erfolgt beziehungsweise die

sonstige Art des Grenzübertrittes (Postverkehr,

kleiner Grenzverkehr, Triftung,

Viehtrieb usw.);

m) der Standort des Zollagers oder der Zollfreizone;

n) allfällige Bewilligungsdaten;

o) der Name (Firma) und die Anschrift des

Versenders, des Absenders, des Empfängers

und des Verfügungsberechtigten der

Ware;

p) der Ort und das Datum der Ausstellung

des Anmeldescheines.

2. Bezeichnung der Ware.

§ 16. (1) Die Bezeichnung der Ware hat nach

Sprachgebrauch und Handelsübung derart zu

erfolgen, daß die richtige handelsstatistische Einstufung

der Ware möglich ist.

(2) Zur Erleichterung der Unterscheidung einer

Ware von Waren ähnlicher Art sind erforderlichenfalls

nähere Hinweise, wie die Beschaffenheit,

der Verwendungszweck, der Stoff, aus dem

die Ware hergestellt ist, oder die Art der Bearbeitung

anzugeben.

(3) Im Vormerkverkehr sind zur Wiederausfuhr

(Wiedereinfuhr) gelangende Waren ihrer

Benennung entsprechend anzumelden. Wesentliche

Zutaten sind gemäß § 11 Abs. 2 außerdem

besonders zu benennen.

3. Menge der Ware.

§ 17. (1) Als Menge ist bei der Ein- und Ausfuhr

grundsätzlich das Reingewicht, das ist das

Gewicht der Ware mit den im § 8 Abs. 1 des

Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, angeführten

Umschließungen anzumelden. Ist das Reingewicht

nicht bekannt, so ist es schätzungsweise

anzugeben.

(2) Das Eigengewicht, das ist das Gewicht der

Ware ohne Umschließung, ist nur bei unverpackten

Waren anzumelden.

(3) Bei der direkten Durchfuhr ist das Rohgewicht,

das ist das Gewicht der Ware mit allen

ihren Umschließungen oder das Eigengewicht

anzugeben.

(4) Bei den nachstehend genannten Waren hat

die statistische Anmeldung außer den gewichtsmäßigen

Angaben noch folgende Mengenbezeichnung

zu enthalten

Die Stückzahl bei

lebenden Tieren;

Vogeleiern;

Reifen für Fahrzeuge und Flugzeugräder;

Hutstumpen und Kopfbedeckungen;

Regen- und Sonnenschirmen;

Sensen und Sicheln;

vollständigen (auch zerlegten) Maschinen und

Apparaten der Kapitel 84 und 85 des Zolltarifes;

elektrischen Glüh- und Entladungslampen und

-röhren;

Bogenlampen, Photoblitzlichtlampen;

Elektronenlampen und -röhren, photoelektrischen

Zellen;

vollständigen (auch zerlegten) Verkehrs- und

Transportmitteln einschließlich Fahrgestellen

und Karosserien für Kraftfahrzeuge;

Taschen-, Armband- und ähnlichen Uhren

sowie deren Gehäusen;

Kleinuhrwerken;

Musikinstrumenten.

Die Anzahl der Paare bei

Strumpfwaren;

Handschuhwaren ;

Schuhen.

Die Anzahl der Liter bei

Milch und Rahm;

Getränken, alkoholischen Flüssigkeiten und

Essig des Kapitels 22 des Zolltarifes.

Die Anzahl der Kubikmeter (Festmeter,

Raummeter) bei

Holz.

Die Anzahl der Kubikmeter bei

Gasen.

Die Anzahl der Meter bei

Geweben aller Art.

(5) Bei den im Vormerkverkehr zur Wiedereinfuhr

(Wiederausfuhr) gelangenden Waren, hat

die Mengenangabe der Einfuhr(Ausfuhr)ware zu

entsprechen. Wesentliche Zutaten sind entsprechend

der Bestimmung des § 11 Abs. 2 mengenmäßig

gesondert anzugeben.

(6) Jeder Anmeldeschein hat auch das gesamte

Rohgewicht der Sendung zu enthalten. Wurden

mehrere Anmeldescheine für die Anmeldung

einer Sendung verwendet (§ 11 Abs. 6), so ist

das Rohgewicht nur auf dem ersten Anmeldeschein

anzugeben.

4. Wert der Ware.

§ 18. (1) Als Wert der Ware ist grundsätzlich

der Wert in österreichischen Schilling anzumelden,

den die Ware beim Grenzübertritt hat

(Grenzwert).

(2) Bei der Einfuhr wertzollpflichtiger Waren

ist an Stelle des Grenzwertes der Zollwert anzugeben.

(3) Soweit zur Ermittlung des Grenzwertes

Fremdwährungsbeträge herangezogen werden,

sind diese zu den vom Bundesministerium für

Finanzen für die Berechnung der Ausgleichssteuer

(Umsatzsteuervergütung) jeweils verlautbarten

Umrechnungskursen in österreichische Schilling

umzurechnen.

§ 19. (1) Bei der Einfuhr besteht der Grenzwert

aus dem wirklichen (fakturierten) Kaufpreis

am ausländischen Versandort (nach Abzug

aller Skonti und Rabatte) und den anteilsmäßigen

ausländischen Nebenkosten (Fracht-, Versicherungs-,

Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager-

und Speditionskosten, ausländische Aus- und

Durchfuhrabgaben, Provisionen usw.) vom ausländischen

Versandort bis zur österreichischen

Zollgrenze. Die österreichischen Eingangsabgaben

und die sonstigen inländischen Nebenkosten bilden

keinen Bestandteil des Grenzwertes.

(2) Bei der Ausfuhr besteht der Grenzwert

aus dem wirklichen (fakturierten) Verkaufspreis

am inländischen Versandort (nach Abzug aller

Skonti und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs-

und sonstigen inländischen Nebenkosten

(Verpackungs-, Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten,

Ausfuhrabgaben usw.) vom inländischen

Versandort bis zur Zollgrenze. Die

ausländischen Nebenkosten (ausländische Fracht-

und Versicherungskosten, ausländische Eingangsabgaben

u. dgl.) bilden keinen Bestandteil des

Grenzwertes.

(3) Sind die zur Ermittlung des Grenzwertes

erforderlichen Fracht-, Versicherungs- und sonstigen

Kosten ab oder bis zur österreichischen

Zollgrenze im Zeitpunkt der Anmeldung nicht

bekannt, so sind sie durch eine möglichst genaue

Schätzung im Sinne der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen.

§ 20. (1) Bei der Rückbringung von Vormerkwaren

hat der Grenzwert neben dem Wert der

Vormerkware auch den Wert der allfälligen Zutaten

sowie die berechneten Veredlungs- oder

Ausbesserungskosten zu enthalten. Der Grenzwert

allfälliger wesentlicher Zutaten ist gemäß

§ 11 Abs. 2 außerdem gesondert anzugeben.

(2) Ist der Kaufpreis der Ware im Zeitpunkt

ihres Übertrittes über die Grenze nicht bestimmt

oder nicht bestimmbar oder liegt überhaupt kein

Kauf vor (zum Beispiel Einfuhr zur Veredlung

auf ausländische Rechnung, Wiedereinfuhr von

im Ausland auf inländische Rechnung veredelten

Waren), so ist der Grenzwert aus dem Marktwert

der Ware am Eingangstag im Eingangsort

oder in Ermangelung eines solchen Marktwertes

aus ihrem Schätzungswert oder aus dem für Waren

gleicher Art und Beschaffenheit zuletzt erzielten

Preis zu berechnen. Wurde die Ware nicht

unmittelbar vom ausländischen Versender gekauft,

so ist dem Grenzwert der Preis zugrunde

zu legen, um den die Ware vom Empfänger gekauft

wurde.

(3) Ist die Berechnung des Grenzwertes aus

dem Verkaufspreis nicht möglich oder liegt kein

Verkauf vor (zum Beispiel Ausfuhr zur Veredlung

auf inländische Rechnung, Wiederausfuhr

von im Inland auf ausländische Rechnung veredelten

Waren), so ist er aus dem Marktpreis

der Ware am Versandort oder ihrem Schätzungswert

zuzüglich der Fracht-, Versicherungs- und

sonstigen Kosten bis zur österreichischen Grenze

zu ermitteln.

§ 21. (1) Wenn bei der Posteinfuhr nicht wertzollpflichtiger

Waren ein Grenzwert nicht feststellbar

ist, wird der in der Zollerklärung enthaltene

Wert für die handelsstatistische Anmeldung

zugrunde gelegt.

(2) Bei der Ermittlung des Grenzwertes von

Rückwaren ist nach Möglichkeit der bei der

ursprünglichen Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr

angemeldete Wert heranzuziehen.

(3) Bei der Einlagerung in Zollager oder in

Zollfreizonen ist jener Wert anzumelden, den

die Ware zum Zeitpunkt des Eintrittes in das

Zollgebiet hatte. Bei der Auslagerung von Waren

aus Zollagern oder aus Zollfreizonen und ihrer

neuerlichen Verbringung in das Zollausland sind

die Lagerkosten dem bei der Einlagerung angemeldeten

Wert zuzurechnen. Bei der Ermittlung

dieser Werte sind die vorstehenden Bestimmungen

hinsichtlich der Wertangaben bei

der Einfuhr und Ausfuhr sinngemäß anzuwenden.

§ 22. Als Gesamtrechnungsbetrag (§ 15 Abs. 2

lit. f) hat der Endbetrag der Faktura einschließlich

allfälliger Nebenkosten und abzüglich aller

Rabatte und Skonti zu gelten. Vorauszahlungen

sind nicht in Abzug zu bringen.

§ 23. (1) Für Ausfuhrsendungen kann Unternehmen,

die einen umfangreichen Geschäftsverkehr

mit dem Zollausland pflegen und im Zeitpunkt

der Anmeldung den Grenzwert der Ware

und den Gesamtrechnungsbetrag der Sendung

nicht angeben können, vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt auf Antrag die nachträgliche

unmittelbare Wertanmeldung gestattet

werden, sofern der Geschäftsverkehr hauptsächlich

gleichartige Waren betrifft.

(2) Unternehmen, denen die nachträgliche unmittelbare

Wertanmeldung gestattet ist, haben in

die für die Wertangaben vorgesehenen Spalten

des Anmeldescheines einen Hinweis auf die unmittelbare

Wertanmeldung aufzunehmen.

5. Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- und

Bestimmungsland.

§ 24. (1) Als Ursprungsland gilt nach

Maßgabe der zollrechtlichen Bestimmungen

a) das Land, aus dem die Ware stammt, das

heißt, in dem sie gewonnen oder hergestellt

wurde und dabei insbesondere hinsichtlich

ihrer Eigentümlichkeit oder ihres Wertes

die letzte wesentliche Veränderung erfahren

hat. Wurde die Ware durch Vermengung,

Vermischung oder Verarbeitung mit

Waren anderer Länder gewonnen, dann ist

jenes Land als Ursprungsland anzugeben,

aus dem die überwiegende Menge der vermengten,

vermischten oder verarbeiteten

Ware stammt. Ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen

nicht bekannt, so ist das

Herkunftsland (Abs. 2) anzugeben;

b) bei der Einfuhr inländischer Rückwaren

in den freien Verkehr das Land, aus dem

die Rückeinfuhr erfolgt. Die Sendung ist

als Rücksendung zu bezeichnen;

c) bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr

das Land, das beim Austritt der Ware als

Bestimmungsland angegeben worden ist.

(2) Als Herkunftsland ist das Land anzugeben,

in dem die Ware zum erstenmal mit

der Bestimmung nach Österreich aufgegeben

wurde.

(3) Als Handelsland ist das Land anzugeben,

mit dem das Ein- oder Ausfuhrgeschäft

abgeschlossen wurde und an das (von dem) der

Gegenwert zu leisten ist.

(4) Als Bestimmungsland ist anzugeben

a) bei der Ausfuhr ausländischer Rückwaren

aus dem freien Verkehr das Land, nach

dem die Rücksendung erfolgt. Die Sendung

ist als Rücksendung zu bezeichnen;

b) bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das

Land, in dem die Veredlung, die Ausbesserung

oder der Verkauf erfolgen soll;

c) in allen anderen Fällen das Land, in dem

die Ware gebraucht oder verbraucht werden

soll; ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen

nicht bekannt, so ist das Land

anzumelden, das das letzte bekannte Ziel

der Versendung bildet.

§ 25. (1) Kommen für eine Sendung mehrere

Ursprungs- oder Bestimmungsländer in Betracht,

so ist für jedes Land ein eigener Anmeldeschein

zu verwenden.

(2) Bei Bundesstaaten ist als Ursprungs- oder

Bestimmungsland stets der Name des Gesamtstaates

anzugeben.

(3) Zollager und Zollfreizonen sind ab Ursprungs-

oder Bestimmungsland nur dann anzugeben,

wenn dem Anmeldepflichtigen das Ursprungs-

oder Bestimmungsland der Ware nicht

bekannt ist (§ 9 Abs. 4).

(4) Bei überseeischen Besitzungen ist neben

ihrem Namen auch der Staat, dem sie angehören

und der Erdteil, in dem sie gelegen sind, anzugeben.

6. Sonstige Angaben.

§ 26. (1) In der statistischen Anmeldung sind

die Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummern

der Packstücke und bei Wagen- und Schiffsladungen

die Nummern der Fahrzeuge derart anzugeben,

daß genau ersichtlich ist, in welchem

Packstück oder Fahrzeug die angemeldeten Waren

enthalten sind.

(2) Gelangen Waren unverpackt zur Versendung,

so ist das Wort „unverpackt" einzusetzen.

§ 27. Im Anmeldeschein ist dem Vordruck entsprechend

die der Einfuhr oder Ausfuhr zugrunde

liegende Geschäftsart (Lieferung gegen in-

oder ausländische Zahlungsmittel, gegen Waren

oder aus einem anderen Titel) anzugeben.

§ 28. Alle Anmeldescheine sind vom Anmeldepflichtigen

mit der Angabe des Ortes und des

Tages der Ausfertigung zu versehen und zu unterfertigen.

ABSCHNITT III.

Kontroll- und Strafbestimmungen.

1. Verpflichtung der öffentlichen

Verkehrsunternehmungen, der

Spediteure und Frachtführer.

§ 29. (1) Die öffentlichen Verkehrsunternehmungen

dürfen nach dem Zollausland gerichtete

Sendungen nur dann zur Beförderung übernehmen,

wenn die statistische Anmeldepflicht erfüllt

ist.

(2) Personen, die Güter gewerbsmäßig zur Beförderung

übernehmen, dürfen für das Zollausland

bestimmte Sendungen nur dann befördern,

wenn ihnen die zur ordnungsgemäßen statistischen

Anmeldung erforderlichen Angaben gemacht

worden sind.

(3) Wird den genannten Verkehrsunternehmungen

und Personen die Bestimmung der Waren

nach dem Zollausland erst während der Beförderung

bekannt, dürfen sie dieselben erst

weiter befördern, wenn die statistische Anmeldepflicht

erfüllt ist.

2. Überprüfung der Anmeldescheine.

§ 30. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Angaben in den Anmeldescheinen ist

der zur Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.

(2) Die Anmeldestellen sind verpflichtet, das

Vorliegen der vollständig ausgefüllten handelsstatistischen

Anmeldescheine und an Hand der

ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe auch die

Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen.

Außerdem hat in allen Fällen, in denen nicht

bereits ein Zollamt als Anmeldestelle tätig war,

eine Überprüfung der Anmeldescheine durch das

abfertigende Zollamt zu erfolgen.

(3) Die Bahnhöfe der Eisenbahnen und die

Schiffstationen sowie die Flughäfen haben die

Frachtbriefnummer und erforderlichenfalls das

Rohgewicht, die Postämter die Aufgabenummer

und erforderlichenfalls das Rohgewicht einzutragen.

Die Anmeldestellen haben jeden Anmeldeschein

mit dem Abdruck ihres Amts(Tages)stempels

zu versehen.

(4) Im Sinne des § 8 des Bundesgesetzes über

die Bundesstatistik, BGBl. Nr. 160/1950, haben

die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle

Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, die zur

Überprüfung der Anmeldung erforderlich sind.

§ 31. (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen

Anmeldescheine sind von den Zollämtern (im

Falle des § 5 Abs. 2 nur vom Grenzzollamt) unmittelbar

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,

dem die Besorgung der Außenhandelsstatistik

obliegt, einzusenden.

(2) Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland

wohnhaften Personen, deren Namen (Firma)

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf den Anmeldescheinen verzeichnet sind, haben

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen

und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung

der Anmeldescheine erforderlich sind.

(3) Ebenso haben die Anmeldestellen das Österreichische

Statistische Zentralamt bei der Erfüllung

seiner Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

zu unterstützen.

3. Geheimhaltungspflicht und

Strafbestimmung.

§ 32. (1) Alle auf Grund dieses Bundesgesetzes

gemachten Angaben unterliegen der Geheimhaltungspflicht

gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Bundesstatistik.

(2) Diese Angaben dürfen auch nicht anderen

Behörden oder Ämtern bekanntgegeben werden,

sofern dies nicht zur Erhebung der im Anmeldeverfahren

zu entrichtenden Gebühren und deren

Überprüfung oder zur Einleitung oder Durchführung

eines Strafverfahrens erforderlich ist.

§ 33. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sind unter sinngemäßer

Anwendung des § 10 des Bundesgesetzes

über die Bundesstatistik zu ahnden.

ABSCHNITT IV.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

1. Abänderung des Gebührengesetzes

195 7.

§ 34. Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

wird wie folgt geändert

Im § 14 wird nach TP. 15 eine TP. 16 mit

folgendem Wortlaut angefügt

2. Änderung des Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetzes.

§ 35. Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz,

BGBl. Nr. 214/1954, wird wie folgt geändert

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Beitragspflichtig sind die Absender

und Empfänger von Waren, die über die Grenzen

des Zollgebietes aus- oder eingeführt werden.

(2) Der Außenhandelsförderungsbeitrag wird

nicht erhoben

a) für Waren, die im Eingangs- oder Ausgangsvormerkverkehr

abgefertigt werden;

b) für Waren, die im gebundenen Verkehr

ein- oder ausgeführt werden, sofern es sich

nicht um Waren des inländischen freien

Verkehrs handelt, die durch Einlagerung

in ein Zollager zollhängig geworden sind;

c) für Rückwaren, soweit für diese nach den

Zollvorschriften die Zollfreiheit vorgesehen

ist;

d) für Waren, die nicht für Zwecke der Handelsstatistik

anzumelden sind."

3. Aufhebung von Rechtsvorschriften.

§ 36. (1) Das Handelsstatistische Gesetz, BGBl.

Nr. 253/1924, in der Fassung des Art. II der

Gebührennovelle 1950, BGBl. Nr. 7/1951, und

die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 241/1933,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 205/

1948, BGBl. Nr. 143/1950 und BGBl. Nr. 48/

1952, verlieren ihre Wirksamkeit.

(2) Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 160, über die Bundesstatistik bleibt unberührt.

ABSCHNITT V.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 37. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1958 in Kraft.

ABSCHNITT VI.

Vollziehung.

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Inneres, für Finanzen, für

Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft betraut. Mit der Vollziehung

des § 1 Abs. 3 ist das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau betraut. Mit der

Vollziehung der §§ 34 und 35 ist das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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