137_1957
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137. Bundesgesetz: Auflassung des Bezirksgerichtes Floridsdorf-Umgebung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Auflassung des Bezirksgerichtes Floridsdorf-Umgebung.
1957_137_0 137. Bundesgesetz: Auflassung des Bezirksgerichtes Floridsdorf-Umgebung.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bezirksgericht Floridsdorf-Umgebung
wird aufgelassen.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag
des auf die Kundmachung folgenden Monats in
Kraft.
§ 3. (1) Rechtssachen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei dem
Bezirksgericht Floridsdorf-Umgebung anhängig
sind, sind an das nach § 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 246/1956 zuständige Bezirksgericht
zu überweisen. Die Streitanhängigkeit wird hiedurch
nicht aufgehoben.
(2) Über Rechtsmittel, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingebracht
sind, hat das bisher zuständige Rechtsmittelgericht
zu entscheiden.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.