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137_1957 AT

137. Bundesgesetz: Auflassung des Bezirksgerichtes Floridsdorf-Umgebung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Auflassung des Bezirksgerichtes Floridsdorf-Umgebung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bezirksgericht Floridsdorf-Umgebung

wird aufgelassen.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag

des auf die Kundmachung folgenden Monats in

Kraft.

§ 3. (1) Rechtssachen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei dem

Bezirksgericht Floridsdorf-Umgebung anhängig

sind, sind an das nach § 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 246/1956 zuständige Bezirksgericht

zu überweisen. Die Streitanhängigkeit wird hiedurch

nicht aufgehoben.

(2) Über Rechtsmittel, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingebracht

sind, hat das bisher zuständige Rechtsmittelgericht

zu entscheiden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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