137. Kundmachung: Zulassung zum Spiele in Spielbanken und bei Kursaalspielen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 der Spielbankverordnung
vom 7. Oktober 1933, BGBl. Nr. 463, in der
Fassung der Spielbankverordnungsnovelle vom
30. Dezember 1933, BGBl. I Nr. 6/1934, wird
folgendes verfügt
§ 1. Personen, die das 21. Lebensjahr noch
nicht zurückgelegt haben, dürfen zum Eintritte
in die Spielsäle der Spielbanken und Kursaalspiele
nicht zugelassen werden.
§ 2. Unternehmungen, denen die Bewilligung
zum Betrieb von Spielbanken und Kursaalspielen
erteilt wurde, ist die Ausgabe von Eintrittskarten
gestattet, die unter Einhaltung der Vorschriften
der Spielordnung auch österreichische Staatsbürger
zum Spiel in den einzelnen Betrieben berechtigen.
§ 3. (1) Österreichische Staatsbürger, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in dem Gerichtsbezirke
haben, in dem sich ein Spielbank- oder Kursaalbetrieb
befindet, sind vom Eintritt in den Spielbetrieb
ausgeschlossen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine
Anwendung, wenn in einer Entfernung von nicht
mehr als 30 km von der österreichischen Spielbank
eine ausländische Spielbank betrieben wird.
§ 4. Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 13. Juni 1950, betreffend
die Zulassung zum Spiele in Spielbanken
und bei Kursaalspielen, BGBl. Nr. 139/1950, tritt
hiemit außer Kraft.