Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
137_1956 AT

137. Kundmachung: Zulassung zum Spiele in Spielbanken und bei Kursaalspielen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Kundmachung: Zulassung zum Spiele in Spielbanken und bei Kursaalspielen.

Auf Grund des § 9 der Spielbankverordnung

vom 7. Oktober 1933, BGBl. Nr. 463, in der

Fassung der Spielbankverordnungsnovelle vom

30. Dezember 1933, BGBl. I Nr. 6/1934, wird

folgendes verfügt

§ 1. Personen, die das 21. Lebensjahr noch

nicht zurückgelegt haben, dürfen zum Eintritte

in die Spielsäle der Spielbanken und Kursaalspiele

nicht zugelassen werden.

§ 2. Unternehmungen, denen die Bewilligung

zum Betrieb von Spielbanken und Kursaalspielen

erteilt wurde, ist die Ausgabe von Eintrittskarten

gestattet, die unter Einhaltung der Vorschriften

der Spielordnung auch österreichische Staatsbürger

zum Spiel in den einzelnen Betrieben berechtigen.

§ 3. (1) Österreichische Staatsbürger, die ihren

ordentlichen Wohnsitz in dem Gerichtsbezirke

haben, in dem sich ein Spielbank- oder Kursaalbetrieb

befindet, sind vom Eintritt in den Spielbetrieb

ausgeschlossen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine

Anwendung, wenn in einer Entfernung von nicht

mehr als 30 km von der österreichischen Spielbank

eine ausländische Spielbank betrieben wird.

§ 4. Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 13. Juni 1950, betreffend

die Zulassung zum Spiele in Spielbanken

und bei Kursaalspielen, BGBl. Nr. 139/1950, tritt

hiemit außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →