137. Bundesgesetz: Erhöhung der Beiträge zur Invalidenversicherung und zur Angestelltenversicherung und Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Erhöhung der Beiträge zur Invalidenversicherung
und zur Angestelltenversicherung.
§ 1. (1) Die Beiträge zur Invalidenversicherung
werden wie folgt festgesetzt
a) bei der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt
und bei der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
mit 12 v. H.
b) bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt mit 13 V. H.
der Beitragsgrundlage.
(2) Die Beiträge zur Angestelltenversicherung
werden mit 11 v. H. der Beitragsgrundlage festgesetzt.
(3) Von den nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 festgesetzten
Beiträgen tragen der Versicherte und
der Dienstgeber je die Hälfte. Von den nach
Abs. 1 lit. b festgesetzten Beiträgen trägt der
Versicherte 5'5 v. H., der Dienstgeber 7'5 v. H.
der Beitragsgrundlage.
Zuwendung eines Teiles des Unfallversicherungsbeitrages
an die Rentenversicherung.
§ 2. Von dem im § 78 Abs. 4 erster Satz des
Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 99, festgesetzten Unfallversicherungsbeitrag
hat der einhebende Versicherungsträger
für Arbeiter, die einer Rentenversicherung
unterliegen, 0'4 v. H. der Bemessungsgrundlage
für den Beitrag dem zuständigen Träger der
Rentenversicherung zusammen mit dem Beitrag
zu dieser Versicherung abzuführen. § 85 Abs. 5
erster Satz des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
1953, in der Fassung der 3. Novelle,
BGBl. Nr. 165/1954, wird aufgehoben.
Gewährung einer Sonderzahlung
für das Jahr 1955.
§ 3. (1) Für das Jahr 1955 wird Empfängern
einer für den Monat September 1955 gebührenden
Rente eine Sonderzahlung gewährt
a) zu den Renten aus den Rentenversicherungen,
wenn der Rentenanspruch für den
Monat September 1955 nicht aus einem
der im § 6 des Rentenbemessungsgesetzes
vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 151, bezeichneten
Gründe bei einer Versichertenrente
mit 239 S monatlich, bei einer Hinterbliebenenrente
mit 147 S monatlich ruht;
b) zu Verletztenrenten auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße
von wenigstens
70 v. H., zu mit zwei Fünfteln des Jahresarbeitsverdienstes
bemessenen Witwen(Witwer)renten,
zu Waisenrenten und zu
Elternrenten aus der allgemeinen und
landwirtschaftlichen Unfallversicherung;
außerdem zu anderen Renten aus einer
dieser Versicherungen, wenn dem Berechtigten
auch aus einer Rentenversicherung
eine Rente gewährt wird, die wegen des
Zusammentreffens mit der Rente aus der
Unfallversicherung teilweise ruht, falls dem
Berechtigten eine Sonderzahlung zur
Rente aus der Rentenversicherung nach
lit. a gebührt.
(2) Wird die Rente einer anderen Person oder
Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten
(den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund
eines Anspruchsüberganges überwiesen, so wird
die Sonderzahlung nur geleistet, wenn sie dem
Berechtigten ungeschmälert zugute kommt.
(3) Die Sonderzahlung nach Abs. 1 ist gleich
hoch wie der für den Monat September 1955
auszuzahlende Monatsbezug der Rente ohne die
Wohnungsbeihilfe.
(4) Ein vorübergehendes Ruhen der Rente im
Sinne des Abs. 1 lit. a schließt den Anspruch
auf die Sonderzahlung nicht aus.
(5) Die Sonderzahlung wird zu im Monat
Oktober 1955 laufenden Renten in diesem Monat,
sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden
Rentenzahlung flüssiggemacht.
(6) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle
der Ablehnung auf Begehren des Rentenberechtigten
zu erteilen.
(7) Die Sonderzahlung für das Jahr 1955 ist in
den Rentenaufwand gemäß § 85 Abs. 3 lit, b
des Sozialversicherungs - Überleitungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung des Rentenbemessungsgesetzes
vom 6. Juli 1954, BGBl.
Nr. 151, einzubeziehen.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 4. Bis zur Neufestsetzung nach den hiefür
geltenden Vorschriften werden die für Zwecke
des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für
Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten
Sachbezugswerte um 20 v. H. erhöht.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
a) mit dem Beginn der Beitragsperiode August
1955 hinsichtlich der Bestimmungen
der §§ 1, 2 und 4;
b) im übrigen mit dem auf die Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.
Vollzug.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.