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137. Bundesgesetz: Erhöhung der Beiträge zur Invalidenversicherung und zur Angestelltenversicherung und Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Erhöhung der Beiträge zur Invalidenversicherung und zur Angestelltenversicherung und Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Erhöhung der Beiträge zur Invalidenversicherung

und zur Angestelltenversicherung.

§ 1. (1) Die Beiträge zur Invalidenversicherung

werden wie folgt festgesetzt

a) bei der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt

und bei der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

mit 12 v. H.

b) bei der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt mit 13 V. H.

der Beitragsgrundlage.

(2) Die Beiträge zur Angestelltenversicherung

werden mit 11 v. H. der Beitragsgrundlage festgesetzt.

(3) Von den nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 festgesetzten

Beiträgen tragen der Versicherte und

der Dienstgeber je die Hälfte. Von den nach

Abs. 1 lit. b festgesetzten Beiträgen trägt der

Versicherte 5'5 v. H., der Dienstgeber 7'5 v. H.

der Beitragsgrundlage.

Zuwendung eines Teiles des Unfallversicherungsbeitrages

an die Rentenversicherung.

§ 2. Von dem im § 78 Abs. 4 erster Satz des

Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 99, festgesetzten Unfallversicherungsbeitrag

hat der einhebende Versicherungsträger

für Arbeiter, die einer Rentenversicherung

unterliegen, 0'4 v. H. der Bemessungsgrundlage

für den Beitrag dem zuständigen Träger der

Rentenversicherung zusammen mit dem Beitrag

zu dieser Versicherung abzuführen. § 85 Abs. 5

erster Satz des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes

1953, in der Fassung der 3. Novelle,

BGBl. Nr. 165/1954, wird aufgehoben.

Gewährung einer Sonderzahlung

für das Jahr 1955.

§ 3. (1) Für das Jahr 1955 wird Empfängern

einer für den Monat September 1955 gebührenden

Rente eine Sonderzahlung gewährt

a) zu den Renten aus den Rentenversicherungen,

wenn der Rentenanspruch für den

Monat September 1955 nicht aus einem

der im § 6 des Rentenbemessungsgesetzes

vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 151, bezeichneten

Gründe bei einer Versichertenrente

mit 239 S monatlich, bei einer Hinterbliebenenrente

mit 147 S monatlich ruht;

b) zu Verletztenrenten auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße

von wenigstens

70 v. H., zu mit zwei Fünfteln des Jahresarbeitsverdienstes

bemessenen Witwen(Witwer)renten,

zu Waisenrenten und zu

Elternrenten aus der allgemeinen und

landwirtschaftlichen Unfallversicherung;

außerdem zu anderen Renten aus einer

dieser Versicherungen, wenn dem Berechtigten

auch aus einer Rentenversicherung

eine Rente gewährt wird, die wegen des

Zusammentreffens mit der Rente aus der

Unfallversicherung teilweise ruht, falls dem

Berechtigten eine Sonderzahlung zur

Rente aus der Rentenversicherung nach

lit. a gebührt.

(2) Wird die Rente einer anderen Person oder

Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten

(den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund

eines Anspruchsüberganges überwiesen, so wird

die Sonderzahlung nur geleistet, wenn sie dem

Berechtigten ungeschmälert zugute kommt.

(3) Die Sonderzahlung nach Abs. 1 ist gleich

hoch wie der für den Monat September 1955

auszuzahlende Monatsbezug der Rente ohne die

Wohnungsbeihilfe.

(4) Ein vorübergehendes Ruhen der Rente im

Sinne des Abs. 1 lit. a schließt den Anspruch

auf die Sonderzahlung nicht aus.

(5) Die Sonderzahlung wird zu im Monat

Oktober 1955 laufenden Renten in diesem Monat,

sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden

Rentenzahlung flüssiggemacht.

(6) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle

der Ablehnung auf Begehren des Rentenberechtigten

zu erteilen.

(7) Die Sonderzahlung für das Jahr 1955 ist in

den Rentenaufwand gemäß § 85 Abs. 3 lit, b

des Sozialversicherungs - Überleitungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung des Rentenbemessungsgesetzes

vom 6. Juli 1954, BGBl.

Nr. 151, einzubeziehen.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 4. Bis zur Neufestsetzung nach den hiefür

geltenden Vorschriften werden die für Zwecke

des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für

Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten

Sachbezugswerte um 20 v. H. erhöht.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

a) mit dem Beginn der Beitragsperiode August

1955 hinsichtlich der Bestimmungen

der §§ 1, 2 und 4;

b) im übrigen mit dem auf die Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.

Vollzug.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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