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137_1954 AT

137. Verordnung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens bestimmter Stufen der durch die Bezugszuschlagsverordnung 1953 festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Bundesbediensteten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Verordnung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens bestimmter Stufen der durch die Bezugszuschlagsverordnung 1953 festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Bundesbediensteten.

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, sowie

des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,

BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers

„Österreichische Bundesforste"

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

§ 1. Die im § 2 Abs. 2 der Bezugszuschlagsverordnung

1953, BGBl. Nr. 77, vorgesehene

zweite Stufe der Erhöhung der Bezugszuschläge

wird am 1. Oktober 1954 wirksam.

§ 2. Die im § 4 Abs. 1 und 2 der Bezugszuschlagsverordnung

1953 als 3. Stufe vorgesehene

Erhöhung der Zuschläge zu Familienzulagen auf

68 S wird am 1. Oktober 1954 wirksam.

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