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137_1953 AT

137. Bundesgesetz: 2. Viehverkehrsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: 2. Viehverkehrsgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Viehverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 169/1950,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

71/1953 wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Der Titel hat zu lauten: „Bundesgesetz über

die Regelung des Verkehrs mit Schlachttieren und

tierischen Produkten (Viehverkehrsgesetz)."

2. Im § 1 Abs. 1 haben nach dem Worte

„Schweine" der Beistrich und das Wort „Schafe"

zu entfallen.

3. Im § 3 Abs. 3 wird nach dem 1. Satz folgender

Satz eingefügt: „Die Kommission kann,

wenn sich die öffentliche Bekanntmachung eines

Importes für die österreichische Volkswirtschaft

nachteilig auswirken würde, hievon Abstand nehmen

und einen den jeweiligen Verhältnissen entsprechenden

Genehmigungsvorgang beschließen."

4. Nach § 4 sind folgende neue Paragraphen

einzufügen

„§ 4 a (1) Zur Erreichung und Erhaltung von

Schlachttierpreisen, die die Aufrechterhaltung

einer zur Versorgung der Bevölkerung erforderlichen

Inlandsproduktion an Schlachttieren gewährleisten,

kann das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Inneres sowie für

Handel und Wiederaufbau durch Verordnung

öffentliche Vieh- und Fleischmärkte bestimmter

Orte zu geschützten Märkten erklären.

(2) Für geschützte Märkte können folgende

Maßnahmen getroffen werden

a) Ankauf von Schlachttieren durch beauftragte

Unternehmungen zum Zwecke der

Marktentlastung,

b) Festsetzung von Höchstmengen für den

Auftrieb von Schlachttieren und die Anlieferung

von Fleisch,

c) Einführung einer Bewilligungspflicht für

den Auftrieb von Schlachttieren sowie die

Anlieferung von Fleisch sowohl für den

geschützten Markt selbst als auch für den

Außermarktverkehr des Ortes, in dem sich

der geschützte Markt befindet. Beschränkungen

des Außermarktverkehrs dürfen

jedoch nur insoweit angeordnet werden, als

ohne sie auf dem in Betracht kommenden

geschützten Markte die im Abs. 1 angeführten

Zwecke nicht erreichbar wären.

(3) Für die Maßnahmen gemäß Abs. 2 erläßt

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Inneres sowie1 für Handel und

Wiederaufbau Richtlinien, welche insbesondere zu

betreffen haben

a) die Preislimite, innerhalb welcher Marktentlastungen

gemäß Abs. 2 lit. a erfolgen

können, und die Verwertung der aufzukaufenden

Tiere,

b) die Verteilung der Höchstmengen gemäß

Abs. 2 lit. b auf die einzelnen Bundesländer,

c) die Durchführung des Bewilligungsverfahrens

gemäß Abs. 2 lit. c. Hiebei kann bestimmt

werden, daß Ansuchen um Bewilligungen

bei den Landwirtschaftskammern

eingebracht werden können.

d) die Behandlung der Waren, die über die

festgesetzten Höchstmengen hinausgehen

oder für die die vorgeschriebene Bewilligung

nicht nachgewiesen wird. Hiebei kann bestimmt

werden, daß solche Waren von den

Marktbehörden nicht zum Verkauf zugelassen

werden dürfen und daß die Bewilligungen

für Zufuhren aus dem Auslande

bei der Einfuhr dem Grenzzollamt,

die Bewilligungen für Lieferungen aus dem

Inlande bei der Übernahme der Waren zum

Transport dem Beförderungsunternehmen

vorzuweisen sind. Im Falle einer solchen

Regelung dürfen Waren ohne Vorweisung

der vorgeschriebenen Bewilligung weder

zur Einfuhr zugelassen noch zur Beförderung

übernommen werden.

§ 4 b. (1) Die Richtlinien gemäß § 4 a Abs. 3

werden durch Anordnungen erlassen, die in der,

Wiener Zeitung' kundzumachen sind und am

dritten Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit

treten, sofern nicht in der Anordnung

ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt wird.

Vor Erlassung solcher Anordnungen ist dem

Fonds Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Rahmen der gemäß § 4 a Abs. 3 ergangenen

Richtlinien hat der Fonds die vorgesehenen

Maßnahmen gemäß § 4 a Abs. 2 durchzuführen.

(3) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat die Tätigkeit des Fonds hinsichtlich

der von ihm durchzuführenden Aufgaben

zu überwachen. Falls es Kenntnis erlangt,

daß Durchführungsmaßnahmen nicht rechtzeitig

getroffen werden, kann es diese Maßnahmen unverzüglich

selbst treffen oder den Fonds beauftragen,

sie entsprechend seinen Weisungen durchzuführen."

5. Der Abs. 3 des § 6 erhält folgenden Zusatz

„Für das Dienstverhältnis des Geschäftsführers

und der übrigen Angestellten des Viehverkehrsfonds

finden die für private Unternehmungen

geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung."

6. Dem § 10 Abs. 2 ist anzufügen: „Das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

ist rechtzeitig zu sämtlichen Sitzungen der

Kommission einzuladen. Ihm sind weiters die

Protokolle über sämtliche Sitzungen vorzulegen."

7. Im § 15 Abs. 2 haben an Stelle der Worte

„des § 4" die Worte „der §§ 4, 4 a oder 4 b"

zu treten.

8. Im § 18 Abs. 1 haben an Stelle der Worte

„30. September 1953" die Worte „30. Juni 1954"

zu treten.

9. Im § 18 Abs. 2 sind nach den Worten „im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen," die Worte „hinsichtlich des § 4 a und

des § 4 b Abs. 1 das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Inneres und für Handel

und Wiederaufbau," einzufügen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1953 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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