137. Bundesgesetz: 2. Viehverkehrsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Viehverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 169/1950,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
71/1953 wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Der Titel hat zu lauten: „Bundesgesetz über
die Regelung des Verkehrs mit Schlachttieren und
tierischen Produkten (Viehverkehrsgesetz)."
2. Im § 1 Abs. 1 haben nach dem Worte
„Schweine" der Beistrich und das Wort „Schafe"
zu entfallen.
3. Im § 3 Abs. 3 wird nach dem 1. Satz folgender
Satz eingefügt: „Die Kommission kann,
wenn sich die öffentliche Bekanntmachung eines
Importes für die österreichische Volkswirtschaft
nachteilig auswirken würde, hievon Abstand nehmen
und einen den jeweiligen Verhältnissen entsprechenden
Genehmigungsvorgang beschließen."
4. Nach § 4 sind folgende neue Paragraphen
einzufügen
„§ 4 a (1) Zur Erreichung und Erhaltung von
Schlachttierpreisen, die die Aufrechterhaltung
einer zur Versorgung der Bevölkerung erforderlichen
Inlandsproduktion an Schlachttieren gewährleisten,
kann das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Inneres sowie für
Handel und Wiederaufbau durch Verordnung
öffentliche Vieh- und Fleischmärkte bestimmter
Orte zu geschützten Märkten erklären.
(2) Für geschützte Märkte können folgende
Maßnahmen getroffen werden
a) Ankauf von Schlachttieren durch beauftragte
Unternehmungen zum Zwecke der
Marktentlastung,
b) Festsetzung von Höchstmengen für den
Auftrieb von Schlachttieren und die Anlieferung
von Fleisch,
c) Einführung einer Bewilligungspflicht für
den Auftrieb von Schlachttieren sowie die
Anlieferung von Fleisch sowohl für den
geschützten Markt selbst als auch für den
Außermarktverkehr des Ortes, in dem sich
der geschützte Markt befindet. Beschränkungen
des Außermarktverkehrs dürfen
jedoch nur insoweit angeordnet werden, als
ohne sie auf dem in Betracht kommenden
geschützten Markte die im Abs. 1 angeführten
Zwecke nicht erreichbar wären.
(3) Für die Maßnahmen gemäß Abs. 2 erläßt
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Inneres sowie1 für Handel und
Wiederaufbau Richtlinien, welche insbesondere zu
betreffen haben
a) die Preislimite, innerhalb welcher Marktentlastungen
gemäß Abs. 2 lit. a erfolgen
können, und die Verwertung der aufzukaufenden
Tiere,
b) die Verteilung der Höchstmengen gemäß
Abs. 2 lit. b auf die einzelnen Bundesländer,
c) die Durchführung des Bewilligungsverfahrens
gemäß Abs. 2 lit. c. Hiebei kann bestimmt
werden, daß Ansuchen um Bewilligungen
bei den Landwirtschaftskammern
eingebracht werden können.
d) die Behandlung der Waren, die über die
festgesetzten Höchstmengen hinausgehen
oder für die die vorgeschriebene Bewilligung
nicht nachgewiesen wird. Hiebei kann bestimmt
werden, daß solche Waren von den
Marktbehörden nicht zum Verkauf zugelassen
werden dürfen und daß die Bewilligungen
für Zufuhren aus dem Auslande
bei der Einfuhr dem Grenzzollamt,
die Bewilligungen für Lieferungen aus dem
Inlande bei der Übernahme der Waren zum
Transport dem Beförderungsunternehmen
vorzuweisen sind. Im Falle einer solchen
Regelung dürfen Waren ohne Vorweisung
der vorgeschriebenen Bewilligung weder
zur Einfuhr zugelassen noch zur Beförderung
übernommen werden.
§ 4 b. (1) Die Richtlinien gemäß § 4 a Abs. 3
werden durch Anordnungen erlassen, die in der,
Wiener Zeitung' kundzumachen sind und am
dritten Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit
treten, sofern nicht in der Anordnung
ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt wird.
Vor Erlassung solcher Anordnungen ist dem
Fonds Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im Rahmen der gemäß § 4 a Abs. 3 ergangenen
Richtlinien hat der Fonds die vorgesehenen
Maßnahmen gemäß § 4 a Abs. 2 durchzuführen.
(3) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat die Tätigkeit des Fonds hinsichtlich
der von ihm durchzuführenden Aufgaben
zu überwachen. Falls es Kenntnis erlangt,
daß Durchführungsmaßnahmen nicht rechtzeitig
getroffen werden, kann es diese Maßnahmen unverzüglich
selbst treffen oder den Fonds beauftragen,
sie entsprechend seinen Weisungen durchzuführen."
5. Der Abs. 3 des § 6 erhält folgenden Zusatz
„Für das Dienstverhältnis des Geschäftsführers
und der übrigen Angestellten des Viehverkehrsfonds
finden die für private Unternehmungen
geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung."
6. Dem § 10 Abs. 2 ist anzufügen: „Das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
ist rechtzeitig zu sämtlichen Sitzungen der
Kommission einzuladen. Ihm sind weiters die
Protokolle über sämtliche Sitzungen vorzulegen."
7. Im § 15 Abs. 2 haben an Stelle der Worte
„des § 4" die Worte „der §§ 4, 4 a oder 4 b"
zu treten.
8. Im § 18 Abs. 1 haben an Stelle der Worte
„30. September 1953" die Worte „30. Juni 1954"
zu treten.
9. Im § 18 Abs. 2 sind nach den Worten „im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen," die Worte „hinsichtlich des § 4 a und
des § 4 b Abs. 1 das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Inneres und für Handel
und Wiederaufbau," einzufügen.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1953 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.