137_1952
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137. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 137. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951, durch den Verfassungsgerichtshof.
1952_137_0 137. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 64
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930,
BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 17. Juni 1952, G 7/52/8, im § 3
Abs. 1 des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 105, folgende Bestimmungen als verfassungswidrig
aufgehoben
„im Einklang mit den Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums
der Bundesregierung,
a) soweit es sich dem Gutachten der Arbeitsausschüsse
des Außenhandelsbeirates (§ 11
Abs. 1) anschließt, im eigenen Wirkungsbereich,
b) in allen anderen Fällen nach den Beschlüssen
des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung."
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.