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137_1952 AT

137. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 64

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930,

BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Juni 1952, G 7/52/8, im § 3

Abs. 1 des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 105, folgende Bestimmungen als verfassungswidrig

aufgehoben

„im Einklang mit den Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums

der Bundesregierung,

a) soweit es sich dem Gutachten der Arbeitsausschüsse

des Außenhandelsbeirates (§ 11

Abs. 1) anschließt, im eigenen Wirkungsbereich,

b) in allen anderen Fällen nach den Beschlüssen

des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung."

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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