137. Bundesgesetz: Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsüberleitungsgesetz vom 12. Dezember
1946, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze vom 16. Dezember 1948,
BGBl. Nr. 32/1949, vom 30. März 1949, BGBl.
Nr. 94, vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 107, und
vom 25. Oktober 1950, BGBl. Nr. 221, wird
wie folgt ergänzt
1. Nach § 58 wird folgender § 58 a eingefügt
„§ 58 a. Vorläufige Versorgung bei
Abgängigkeit.
(1) Ist ein Beamter drei Monate hindurch abgängig,
so wird vom darauffolgenden Monatsersten
an die Auszahlung seiner Bezüge eingestellt.
Die Angehörigen eines solchen Beamten
erhalten von diesem Monatsersten an einen
Unterhaltsbetrag in der Höhe des laufenden
Versorgungsgenusses oder der einmaligen Abfertigung,
auf die sie im Falle des Todes des
Beamten im Monate des Abgängigwerdens Anspruch
gehabt hätten. Die Auszahlung des Unterhaltsbetrages
kann ganz oder teilweise verweigert
werden, wenn nach den Umständen des
Falles anzunehmen ist, daß der abgängige Beamte
vom Dienst ungerechtfertigt abwesend ist,
sich insbesondere durch Flucht den Folgen
einer strafbaren Handlung entziehen wollte.
Der Anspruch auf die Auszahlung des laufenden
Unterhaltsbetrages erlischt jedenfalls mit dem
Ende des Dienstverhältnisses des Beamten.
(2) Besteht die Vermutung, daß die Abgängigkeit
des Beamten auf einen Dienstunfall oder
auf andere mit der ordnungsmäßigen Versehung
des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen
ist, so kann das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen eine Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages,
und zwar im ersten Jahr seit der
Einstellung der Bezüge bis zum vollen Betrag
des letzten Dienstbezuges des Beamten, für die
darüber hinausgehende Zeit bis zum vollen
Betrag des Ruhegenusses, auf den der Beamte im
Falle einer Ruhestandsversetzung im Monat der
letzten Dienstleistung Anspruch gehabt hätte,
bewilligen. In gleicher Weise kann auch der
einmalige Unterhaltsbetrag erhöht oder durch
einen laufenden Unterhaltsbetrag im Sinne des
ersten Satzes ersetzt werden; hiebei ist im Sinne
des § 62 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Jänner
1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), vorzugehen.
Die Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages
im Sinne des ersten Satzes ist im
vorgesehenen Höchstbetrag zu bewilligen, wenn
die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall
oder auf andere mit der ordnungsmäßigen
Versehung des Dienstes zusammenhängende
Umstände zurückzuführen ist.
(3) Wird der Aufenthalt des abgängigen Beamten
bekannt, so kann den Angehörigen bis
zur Rückkehr des Beamten der Unterhaltsbetrag
weiter gewährt werden. Bereits ausgezahlte
Unterhaltsbeträge können in rücksichtswürdigen
Fällen für den Zeitraum, in dem der Beamte
als lebend angenommen werden kann, erhöht
werden; der erhöhte Unterhaltsbetrag
darf jedoch bei Beamten des Dienststandes für
die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres seit der
Einstellung der Bezüge die Dienstbezüge des Beamten,
für weitere Zeiträume den Ruhegenuß
des Beamten, auf den er im Falle einer Ruhestandsversetzung
mit Ablauf des Jahres Anspruch
gehabt hätte, nicht übersteigen; bei Beamten
des Ruhestandes darf der erhöhte Unterhaltsbetrag
den Ruhegenuß des Beamten nicht
übersteigen.
(4) Kehrt ein abgängig gewesener Beamter des
Dienststandes zurück, so gebührt ihm für die
Zeit bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einstellung
der Bezüge der Unterschied zwischen
den ausgezahlten Unterhaltsbeträgen und seinem
Dienstbezug, für weitere Zeiträume der Unterschied
zwischen den ausgezahlten Unterhaltsbeträgen
und dem Ruhegenuß, auf den er im
Falle einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf
des Jahres Anspruch gehabt hätte. Dies gilt nicht,
wenn sich die Abwesenheit des Beamten als ungerechtfertigt
erweist; in diesem Falle werden
unbeschadet der Bestimmungen des § 29 Abs. 4
der Dienstpragmatik die ausgezahlten Bezüge
und Unterhaltsbeträge von den künftigen Bezügen
des Beamten hereingebracht. Kehrt ein abgängig
gewesener Beamter des Ruhestandes zurück,
so gebührt ihm der Unterschied zwischen
den ausgezahlten Unterhaltsbeträgen und seinem
Ruhegenuß.
(5) Wird der urkundliche Nachweis des Todes
erbracht oder der abgängige Beamte gerichtlich
für tot erklärt, so finden auf den Zeitraum bis
zum Todestag die Bestimmungen des Abs. 4 mit
der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß bei
nicht gerechtfertigter Abwesenheit eines Beamten
des Dienststandes die ausgezahlten Bezüge und
Unterhaltsbeträge von den Versorgungsgenüssen
der Angehörigen hereingebracht werden. Für die
Zeit nach dem Todestag werden die ausgezahlten
Bezüge und Unterhaltsbeträge mit den den Angehörigen
gebührenden Versorgungsgenüssen abgerechnet;
ein dabei sich ergebender, in gutem
Glauben verbrauchter Übergenuß wird nicht
hereingebracht.
(6) Die. vorstehenden Bestimmungen sind im
Falle der Abgängigkeit von Empfängern normalmäßiger
Versorgungsgenüsse sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei der Bemessung und Abrechnung der
Bezüge nach Abs. 1 und des erhöhten Unterhaltsbetrages
werden sonstige Leistungen des
Bundes, die aus dem gleichen Anlaß anfallen, in
diese Bezüge und in den laufenden Unterhaltsbetrag
eingerechnet.
(8) Auf den Unterhaltsbetrag finden,. soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften
über Ruhe- und Versorgungsgenüsse sinngemäß
Anwendung. Um die Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Vorrückung in höhere Bezüge
können innerhalb offener Frist auch die
im Abs. 1 genannten Angehörigen ansuchen.
Eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die
Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung
des Ruhegenusses von Amts wegen ist
zulässig."
2. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt
„§ 68 a. (1) Den Angehörigen von Beamten,
die aus Anlaß der Kriegsereignisse 1939 bis 1945
zu einer Wehrdienstleistung herangezogen wurden
und seitdem noch nicht zurückgekehrt sind,
gebühren, wenn sie im Falle des Todes des Beamten
einen Anspruch auf laufende Versorgungsgenüsse
hätten, für die Zeit ab 1. Juli 1951
bis zur Rückkehr, bis zum urkundlichen Nachweis
des Todes oder bis zur gerichtlichen Todeserklärung
des Beamten monatliche Angehörigenbezüge
in der Höhe des normalmäßigen Versorgungsgenusses
nach dem Stande des Monates
der letzten Nachricht des Beamten, spätestens
aber nach dem Stande vom April 1945.
(2) Die Angehörigenbezüge werden auf die
dem Beamten für dieselben Zeiträume allenfalls
gebührenden Bezüge oder Bezugsvorschüsse
sowie auf die den versorgungsberechtigten Angehörigen
für dieselben Zeiträume allenfalls gebührenden
Versorgungsgenüsse angerechnet.
(3) Die Ansprüche der Angehörigen von
Bundesbeamten, die aus Anlaß der Kriegsereignisse
1939 bis 1945 zu einer Wehrdienstleistung
herangezogen wurden und seitdem noch
nicht zurückgekehrt sind, sind für die Zeit bis
30. Juni 1951 durch die erhaltenen Bezugsvorschüsse
abgegolten. Abs. 2 findet sinngemäß
Anwendung.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind
sinngemäß auf die Angehörigen von Personen
anzuwenden, die im Falle ihrer Rückkehr vom
Bund nach den Bestimmungen der §§ 4, 7,
8 Abs. 2 oder § 10 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, zu behandeln
sind.
(5) Auf die Angehörigenbezüge finden, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften
über Ruhe- und Versorgungsgenüsse sinngemäß
Anwendung.. Um die Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Vorrückung in höhere Bezüge
können auch die in Abs. 1 und 4 genannten
Angehörigen ansuchen; die sechsmonatige
Frist hiefür beginnt mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes. Eine Anrechnung
von Vordienstzeiten für die Vorrückung in
höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses
von Amts wegen ist zulässig.
(6) Ergibt sich nach den Bestimmungen der
Abs. 1 und 4 ein Angehörigenbezug, der niedriger
ist als der letzte Bruttobezugsvorschuß für
Angehörige eingerückter und noch nicht zurückgekehrter
öffentlicher Bediensteter, so erhält
der bezugsberechtigte Angehörige eine Ergänzungszulage
auf diesen Bezugsvorschuß."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.