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137_1951 AT

137. Bundesgesetz: Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Bundesgesetz: Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz vom 12. Dezember

1946, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze vom 16. Dezember 1948,

BGBl. Nr. 32/1949, vom 30. März 1949, BGBl.

Nr. 94, vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 107, und

vom 25. Oktober 1950, BGBl. Nr. 221, wird

wie folgt ergänzt

1. Nach § 58 wird folgender § 58 a eingefügt

„§ 58 a. Vorläufige Versorgung bei

Abgängigkeit.

(1) Ist ein Beamter drei Monate hindurch abgängig,

so wird vom darauffolgenden Monatsersten

an die Auszahlung seiner Bezüge eingestellt.

Die Angehörigen eines solchen Beamten

erhalten von diesem Monatsersten an einen

Unterhaltsbetrag in der Höhe des laufenden

Versorgungsgenusses oder der einmaligen Abfertigung,

auf die sie im Falle des Todes des

Beamten im Monate des Abgängigwerdens Anspruch

gehabt hätten. Die Auszahlung des Unterhaltsbetrages

kann ganz oder teilweise verweigert

werden, wenn nach den Umständen des

Falles anzunehmen ist, daß der abgängige Beamte

vom Dienst ungerechtfertigt abwesend ist,

sich insbesondere durch Flucht den Folgen

einer strafbaren Handlung entziehen wollte.

Der Anspruch auf die Auszahlung des laufenden

Unterhaltsbetrages erlischt jedenfalls mit dem

Ende des Dienstverhältnisses des Beamten.

(2) Besteht die Vermutung, daß die Abgängigkeit

des Beamten auf einen Dienstunfall oder

auf andere mit der ordnungsmäßigen Versehung

des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen

ist, so kann das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen eine Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages,

und zwar im ersten Jahr seit der

Einstellung der Bezüge bis zum vollen Betrag

des letzten Dienstbezuges des Beamten, für die

darüber hinausgehende Zeit bis zum vollen

Betrag des Ruhegenusses, auf den der Beamte im

Falle einer Ruhestandsversetzung im Monat der

letzten Dienstleistung Anspruch gehabt hätte,

bewilligen. In gleicher Weise kann auch der

einmalige Unterhaltsbetrag erhöht oder durch

einen laufenden Unterhaltsbetrag im Sinne des

ersten Satzes ersetzt werden; hiebei ist im Sinne

des § 62 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Jänner

1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), vorzugehen.

Die Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages

im Sinne des ersten Satzes ist im

vorgesehenen Höchstbetrag zu bewilligen, wenn

die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall

oder auf andere mit der ordnungsmäßigen

Versehung des Dienstes zusammenhängende

Umstände zurückzuführen ist.

(3) Wird der Aufenthalt des abgängigen Beamten

bekannt, so kann den Angehörigen bis

zur Rückkehr des Beamten der Unterhaltsbetrag

weiter gewährt werden. Bereits ausgezahlte

Unterhaltsbeträge können in rücksichtswürdigen

Fällen für den Zeitraum, in dem der Beamte

als lebend angenommen werden kann, erhöht

werden; der erhöhte Unterhaltsbetrag

darf jedoch bei Beamten des Dienststandes für

die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres seit der

Einstellung der Bezüge die Dienstbezüge des Beamten,

für weitere Zeiträume den Ruhegenuß

des Beamten, auf den er im Falle einer Ruhestandsversetzung

mit Ablauf des Jahres Anspruch

gehabt hätte, nicht übersteigen; bei Beamten

des Ruhestandes darf der erhöhte Unterhaltsbetrag

den Ruhegenuß des Beamten nicht

übersteigen.

(4) Kehrt ein abgängig gewesener Beamter des

Dienststandes zurück, so gebührt ihm für die

Zeit bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einstellung

der Bezüge der Unterschied zwischen

den ausgezahlten Unterhaltsbeträgen und seinem

Dienstbezug, für weitere Zeiträume der Unterschied

zwischen den ausgezahlten Unterhaltsbeträgen

und dem Ruhegenuß, auf den er im

Falle einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf

des Jahres Anspruch gehabt hätte. Dies gilt nicht,

wenn sich die Abwesenheit des Beamten als ungerechtfertigt

erweist; in diesem Falle werden

unbeschadet der Bestimmungen des § 29 Abs. 4

der Dienstpragmatik die ausgezahlten Bezüge

und Unterhaltsbeträge von den künftigen Bezügen

des Beamten hereingebracht. Kehrt ein abgängig

gewesener Beamter des Ruhestandes zurück,

so gebührt ihm der Unterschied zwischen

den ausgezahlten Unterhaltsbeträgen und seinem

Ruhegenuß.

(5) Wird der urkundliche Nachweis des Todes

erbracht oder der abgängige Beamte gerichtlich

für tot erklärt, so finden auf den Zeitraum bis

zum Todestag die Bestimmungen des Abs. 4 mit

der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß bei

nicht gerechtfertigter Abwesenheit eines Beamten

des Dienststandes die ausgezahlten Bezüge und

Unterhaltsbeträge von den Versorgungsgenüssen

der Angehörigen hereingebracht werden. Für die

Zeit nach dem Todestag werden die ausgezahlten

Bezüge und Unterhaltsbeträge mit den den Angehörigen

gebührenden Versorgungsgenüssen abgerechnet;

ein dabei sich ergebender, in gutem

Glauben verbrauchter Übergenuß wird nicht

hereingebracht.

(6) Die. vorstehenden Bestimmungen sind im

Falle der Abgängigkeit von Empfängern normalmäßiger

Versorgungsgenüsse sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei der Bemessung und Abrechnung der

Bezüge nach Abs. 1 und des erhöhten Unterhaltsbetrages

werden sonstige Leistungen des

Bundes, die aus dem gleichen Anlaß anfallen, in

diese Bezüge und in den laufenden Unterhaltsbetrag

eingerechnet.

(8) Auf den Unterhaltsbetrag finden,. soweit

nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften

über Ruhe- und Versorgungsgenüsse sinngemäß

Anwendung. Um die Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Vorrückung in höhere Bezüge

können innerhalb offener Frist auch die

im Abs. 1 genannten Angehörigen ansuchen.

Eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die

Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung

des Ruhegenusses von Amts wegen ist

zulässig."

2. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt

„§ 68 a. (1) Den Angehörigen von Beamten,

die aus Anlaß der Kriegsereignisse 1939 bis 1945

zu einer Wehrdienstleistung herangezogen wurden

und seitdem noch nicht zurückgekehrt sind,

gebühren, wenn sie im Falle des Todes des Beamten

einen Anspruch auf laufende Versorgungsgenüsse

hätten, für die Zeit ab 1. Juli 1951

bis zur Rückkehr, bis zum urkundlichen Nachweis

des Todes oder bis zur gerichtlichen Todeserklärung

des Beamten monatliche Angehörigenbezüge

in der Höhe des normalmäßigen Versorgungsgenusses

nach dem Stande des Monates

der letzten Nachricht des Beamten, spätestens

aber nach dem Stande vom April 1945.

(2) Die Angehörigenbezüge werden auf die

dem Beamten für dieselben Zeiträume allenfalls

gebührenden Bezüge oder Bezugsvorschüsse

sowie auf die den versorgungsberechtigten Angehörigen

für dieselben Zeiträume allenfalls gebührenden

Versorgungsgenüsse angerechnet.

(3) Die Ansprüche der Angehörigen von

Bundesbeamten, die aus Anlaß der Kriegsereignisse

1939 bis 1945 zu einer Wehrdienstleistung

herangezogen wurden und seitdem noch

nicht zurückgekehrt sind, sind für die Zeit bis

30. Juni 1951 durch die erhaltenen Bezugsvorschüsse

abgegolten. Abs. 2 findet sinngemäß

Anwendung.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind

sinngemäß auf die Angehörigen von Personen

anzuwenden, die im Falle ihrer Rückkehr vom

Bund nach den Bestimmungen der §§ 4, 7,

8 Abs. 2 oder § 10 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, zu behandeln

sind.

(5) Auf die Angehörigenbezüge finden, soweit

nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften

über Ruhe- und Versorgungsgenüsse sinngemäß

Anwendung.. Um die Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Vorrückung in höhere Bezüge

können auch die in Abs. 1 und 4 genannten

Angehörigen ansuchen; die sechsmonatige

Frist hiefür beginnt mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes. Eine Anrechnung

von Vordienstzeiten für die Vorrückung in

höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses

von Amts wegen ist zulässig.

(6) Ergibt sich nach den Bestimmungen der

Abs. 1 und 4 ein Angehörigenbezug, der niedriger

ist als der letzte Bruttobezugsvorschuß für

Angehörige eingerückter und noch nicht zurückgekehrter

öffentlicher Bediensteter, so erhält

der bezugsberechtigte Angehörige eine Ergänzungszulage

auf diesen Bezugsvorschuß."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

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