137. Verordnung: Verbot gewisser glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren oder Leistungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 28 und 43 des Bundesgesetzes
vom 26. September 1923, BGBl.
Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in
der Fassung des Wettbewerbsrecht-Überleitungsgesetzes
vom 11. Juni 1947, BGBl. Nr. 145, wird
verordnet
§ 1. Es ist verboten, Waren oder Leistungen
in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung
der Ware oder die Verrichtung der Leistung
oder eine nebst der Ware oder Leistung zu gewährende
Zuwendung (Prämie) von dem Ergebnis
einer Verlosung oder einem anderen Zufall
abhängig gemacht ist.
§ 2. Das Verbot des § 1 findet keine Anwendung
auf Ausspielungen, die nach den Bestimmungen
der Wertausspielungsverordnung
vom 6. März 1928, BGBl. Nr. 68, in der Fassung
der Wertausspielungsnovelle vom 12. Dezember
1933, BGBl. Nr. 541, sowie nach den Bestimmungen
der Ausspielungsverordnung vom
1. Dezember 1932, BGBl. Nr. 342, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 395/1935, von
den zuständigen Behörden bewilligt werden.
§ 3. Auf Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
des § 1 finden die Bestimmungen des § 29
Abs. 2 und des § 34 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb Anwendung.
§ 4. Diese Verordnung tritt einen Monat nach
ihrer Kundmachung in Kraft.