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137_1950 AT

137. Verordnung: Verbot gewisser glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren oder Leistungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 137. Verordnung: Verbot gewisser glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren oder Leistungen.

Auf Grund der §§ 28 und 43 des Bundesgesetzes

vom 26. September 1923, BGBl.

Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in

der Fassung des Wettbewerbsrecht-Überleitungsgesetzes

vom 11. Juni 1947, BGBl. Nr. 145, wird

verordnet

§ 1. Es ist verboten, Waren oder Leistungen

in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung

der Ware oder die Verrichtung der Leistung

oder eine nebst der Ware oder Leistung zu gewährende

Zuwendung (Prämie) von dem Ergebnis

einer Verlosung oder einem anderen Zufall

abhängig gemacht ist.

§ 2. Das Verbot des § 1 findet keine Anwendung

auf Ausspielungen, die nach den Bestimmungen

der Wertausspielungsverordnung

vom 6. März 1928, BGBl. Nr. 68, in der Fassung

der Wertausspielungsnovelle vom 12. Dezember

1933, BGBl. Nr. 541, sowie nach den Bestimmungen

der Ausspielungsverordnung vom

1. Dezember 1932, BGBl. Nr. 342, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 395/1935, von

den zuständigen Behörden bewilligt werden.

§ 3. Auf Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

des § 1 finden die Bestimmungen des § 29

Abs. 2 und des § 34 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb Anwendung.

§ 4. Diese Verordnung tritt einen Monat nach

ihrer Kundmachung in Kraft.

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