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136_2003 AT

136. Bundesgesetz: Presseförderungsgesetz 2004

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004 sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes, des Publizistikförderungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Bundesgesetz über die Förderung der Presse

(Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

Grundlagen

§ 1. Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

§ 2. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 3. Ansuchen um Förderung

§ 4. Presseförderungskommission

Abschnitt II

Vertriebsförderung

§ 5. Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Vertriebsförderung von Tageszeitungen

§ 7. Vertriebsförderung von Wochenzeitungen

Abschnitt III

Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

§ 8. Voraussetzungen und Berechnung

Abschnitt IV

Qualitätsförderung und Zukunftssicherung

§ 9. Verteilung der Mittel

§ 10. Förderung der Journalistenausbildung

§ 11. Sonstige Förderungen

§ 12. Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel

§ 13. Evaluierung der Maßnahmen

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

§ 14. Beobachtungszeitraum und Auszahlung

§ 15. Verweisungen

§ 16. Vollziehung

§ 17. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

Abschnitt I

Grundlagen

Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

§ 1. (1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle

Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.

(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf

Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu verteilen.

(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-

Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern

von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind

1. Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse

hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen

Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane

von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der Tages- und Wochenzeitungen

muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen.

2. Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen

und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im

Abonnementbezug, erhältlich sein;

3. Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln

seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen

für die Förderung erfüllt haben;

4. Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10000 Stück bundesweit

oder 6000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens

sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt

nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen liegen;

5. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5000 Stück je

Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen;

ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen

liegen;

6. Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch

dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;

7. Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine

Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der

Volksgruppen gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden.

(3) Verleger, die Förderungen nach Abschnitt II sowie Abschnitt III dieses Bundesgesetzes in Anspruch

nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen.

(4) Verleger von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß

Abs. 3 gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen.

(5) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale

für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der

Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines

Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen

beizubringen. Des weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere Daten

und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe

erforderlich ist.

(6) Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in

Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse

offen zu legen.

(7) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem

gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht

oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern

sind dem Stammblatt zuzurechnen.

Ansuchen um Förderung

§ 3. (1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres

bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen

für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die

Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11

Abs. 3 beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu

erbringen.

(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes

obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.

Presseförderungskommission

§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission

eingerichtet.

(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen,

ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese

Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch

die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die

Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.

(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.

1. Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen

Je zwei Mitglieder sind

a) vom Bundeskanzler,

b) vom Verband Österreichischer Zeitungen und

c) von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen

Gewerkschaft

für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied

vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu

bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.

2. Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht

aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat

des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu

bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler

bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet

der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden.

Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem

Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen

Ansuchenden um Presseförderung stehen.

4. Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz

nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende

ist stimmberechtigt.

5. Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen

einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

6. Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.

(4) Der Presseförderungskommission obliegt es,

1. Gutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten,

2. die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,

3. begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß § 9

Abs. 1 Z 3 (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,

4. mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.

(5) Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1

Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission

ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.

(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des

für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in

geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abschnitt II

Vertriebsförderung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.

(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind

im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.

Vertriebsförderung von Tageszeitungen

§ 6. (1) Tageszeitungen wird eine Förderung zugeteilt, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes

I erfüllen.

(2) Die Verteilung hat so zu erfolgen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Tageszeitungen“

vorgesehenen Mittel gleichmäßig auf alle förderungswürdigen Tageszeitungen verteilt werden.

Werden von einem Verleger mehrere Tageszeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für

die Vertriebsförderung erfüllt, so verringert sich der Förderungsbetrag für die Tageszeitung mit der

zweithöchsten im Abonnement verbreiteten Exemplaranzahl um 20 vH, für die mit der dritthöchsten um

40 vH, für die mit der vierthöchsten um 60 vH, für die mit der fünfthöchsten um 80 vH. Werden vom

selben Verleger noch weitere Tageszeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen

gelten auch für mehrere Tageszeitungen des selben Medienverbundes (§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes,

BGBl. I Nr. 20/2001).

Vertriebsförderung von Wochenzeitungen

§ 7. (1) Die Förderung wird Wochenzeitungen, sofern sie die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen,

für die ersten 15000 im Abonnement verbreiteten Exemplare (inklusive Groß- und Mitgliederabonnements)

zuerkannt.

(2) Werden von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen

für die Vertriebsförderung erfüllt, so ist der zweithöchste gemäß Abs. 3 errechnete Förderungsbetrag

um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH, der fünfthöchste

um 80 vH zu kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere Wochenzeitungen verlegt, sind diese

nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Wochenzeitungen des selben Medienverbundes

(§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001).

(3) Die Höhe der Vertriebsförderung für Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass die Anzahl

der Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der für die ersten

vollen 1000 Exemplare den Wert 0,015 hat, verringert sich bei jedem Tausenderschritt linear um den

Wert 0,001. Das jeweilige Produkt ist mit der Anzahl der jährlichen Nummern zu multiplizieren. Die sich

daraus ergebenden Werte sind mittels eines Verteilungsschlüssels so umzurechnen, dass die im Fördertopf

„Vertriebsförderung für Wochenzeitungen“ vorgesehenen Mittel voll ausgeschöpft werden können.

Es werden nur volle Tausenderpakete gefördert.

Abschnitt III

Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

Voraussetzungen und Berechnung

§ 8. (1) Der Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der Tageszeitungen

in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des

Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs-

und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß Abs. 4 zukommt.

(2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro

Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100000 Stück nicht übersteigt

und deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht.

(3) Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften Exemplare

national marktführende Tageszeitung. Des Weiteren ausgeschlossen sind die regional marktführenden

Tageszeitungen. Sollte die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend sein, ist im

jeweiligen Bundesland auch jene Tageszeitung mit der zweithöchsten Anzahl an verkauften Exemplaren

einer regional marktführenden gleichzuhalten und ebenfalls von der Besonderen Förderung ausgeschlossen.

(4) Nationaler Marktführer im Sinne des Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften

Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet. Regionaler Marktführer im Sinne des

Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen

in ihrem jeweiligen regionalen Hauptverbreitungsgebiet. Eine Tageszeitung hat ihr regionales Hauptverbreitungsgebiet

in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an verkauften Exemplaren aufweist.

Für die Ermittlung der Marktführerschaft nach dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte Auflage

heranzuziehen.

(5) Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt

1. Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von 500000 €.

2. Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die verkaufte Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet,

höchstens jedoch 25000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern multipliziert

wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so umzurechnen,

dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.

Abschnitt IV

Qualitätsförderung und Zukunftssicherung

Verteilung der Mittel

§ 9. (1) Nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung

und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der vorgesehenen

Mittel auf die nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel

1. Journalistenausbildung gemäß § 10 Abs. 2 ......................................................................... 39 vH

2. Presseklubs gemäß § 11 Abs. 4 ........................................................................................... 3 vH

3. a) Journalistenausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. 1,

b) Auslandskorrespondentenförderung gemäß § 11 Abs. 1,

c) Leseförderung gemäß § 11 Abs. 2 sowie

d) Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 zusammen .............................. 58,0 vH

(2) Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Abs. 1 Z 3 aufgezählten Fördertöpfen hat die Presseförderungskommission

der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel zu

unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel

gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der

KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere Förderungen

nach Abschnitt II, III oder IV dieses Bundesgesetzes vorzulegen.

(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Abs. 1

aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.

Förderung der Journalistenausbildung

§ 10. (1) Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen,

können um Fördermittel gemäß dieses Absatzes ansuchen. Zur Förderung der Ausbildung von

Nachwuchsjournalisten wird dem Verleger ein Zuschuss in Höhe von höchstens einem Drittel der nachgewiesenen

Ausbildungskosten erstattet, wobei der Zuschuss höchstens 20000 € pro Tages- oder Wochenzeitung

betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern,

die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zum Journalisten im Print-Bereich und

– falls die Ausbildungsmodule auch den Online-Bereich inkludieren – im Online-Bereich abgestellt sind,

anerkannt. Eine nur auf den Online-Bereich beschränkte Ausbildung wird nicht mit Zuschüssen bedacht.

Mit dem Begehren auf Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den

Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren journalistische Produk-

tion vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen.

(2) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen

Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung

sind, können Fördermittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b und c bestellten

Mitglieder der Presseförderungskommission aussprechen, sie nicht auf Gewinn gerichtet sind und

ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter beschränken, die als

Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische

Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Neben der

Durchführung von Seminaren können auch Volontariate angerechnet werden. Kriterien für die Aufteilung

von Fördermitteln für Seminare und Volontariate sind in den Förderrichtlinien festzulegen. Zwischen den

Förderungswerbern werden die Fördermittel wie folgt aufgeteilt

1. 70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich

ausschließlich oder vorwiegend einer intensiven Journalistenausbildung widmen, mindestens einen

hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätigen Angestellten beschäftigen

und mindestens 1300 Ausbildungstage im Jahr erreichen.

2. 30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar

den Voraussetzungen des ersten Satzes des Abs. 2 entsprechen, aber die Voraussetzungen nach

Z 1 nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung widmen.

Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Vereinigung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke

vorgesehenen Mittel gewährt werden.

Sonstige Förderungen

§ 11. (1) Zum Zweck der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können

Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen, einen

Zuschuss von höchstens 40000 € pro Jahr erhalten, wobei der Förderungsbetrag pro Auslandskorrespondenten

höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darf.

(2) Zum Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an

Schulen, können

1. Vereinigungen, die sich Leseförderung zum ausschließlichen Ziel gesetzt haben und hiefür von

repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens

50 vH ihrer Aufwendungen erhalten;

2. Verleger, die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach

Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert

werden.

(3) Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des Zeitungsmarketings,

können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten

Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt. Die Geförderten

haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und

diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres

der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

(4) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung

von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, kann maximal

50 vH der in § 9 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt werden.

Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel

§ 12. Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten

drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung

der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

Evaluierung der Maßnahmen

§ 13. Die KommAustria hat im Verlauf des Jahres 2006 eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz

festgelegten Fördermaßnahmen durchzuführen und der Bundesregierung darüber einen schriftlichen

Bericht bis Ende 2006 vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere eine Bewertung der in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Maßnahmen sowie allfällige Vorschläge zur Modifikation derselben zu enthalten.

Beobachtungszeitraum und Auszahlung

§ 14. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr

gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise

beigebracht hat.

(2) Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite

Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall,

dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt

wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung

nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen

Förderungswerber.

Verweisungen

§ 15. (1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen

gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und

nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung

anzuwenden.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003

sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.

(2) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind im Jahr 2004

bis spätestens 1. Juni einzubringen.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllt eine Wochenzeitung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen

für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein

hauptberuflich tätiger Journalist beschäftigt wurde.

(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der

Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits

vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes

tritt das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999

außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria und eines Bundeskommunikationssenates

(KommAustria-Gesetz-KOG), Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch

die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 70/2003 und BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. Dem § 10 Abs. 14 wird folgender Satz angefügt

„Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der

Vollziehung des Presseförderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, und des Abschnittes II des Publizistikförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 369/1984, tätigen Bediensteten der KommAustria.“

2. Dem § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I

Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge

nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes

2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen

können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.“

3. § 17 Abs. 6 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz

1984 – PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 2a lautet

„(2a) Der Vorsitzende des Beirates hat auf Verlangen eines Beiratmitgliedes vom Bundeskanzleramt

ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob bei einer Druckschrift ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 2

vorliegt. Das Verlangen des Beiratmitgliedes hat einen konkreten Beitrag eines Druckwerkes und den

möglichen Ausschlussgrund nach Abs. 2 zu spezifizieren.“

2. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der nach

dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria

(KommAustria); diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates

Bedacht zu nehmen.“

3. In § 9 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer“ durch „Bei

der KommAustria ist ein“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 4 lautet der erste Satz

„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden vom Bundeskanzler für eine Funktionsperiode

von drei Kalenderjahren bestellt.“

5. In § 9 Abs. 5 lauten die ersten beiden Sätze

„Der Beirat ist erstmals von der KommAustria einzuberufen. Ein Vertreter der KommAustria hat die

Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.“

6. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß § 9

eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen

Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Abs. 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die

Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.“

7. § 11 lautet

„§ 11. Die KommAustria hat dem Bundeskanzler in einem schriftlichen Bericht die für die Förderungsvergabe

maßgeblichen Gründe darzulegen. Der Bundeskanzler hat den Förderbericht dem Hauptausschuss

des Nationalrates jährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres, vorzulegen.“

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 und

§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

9. § 13 lautet

„§ 13. (1) Mit der Vollziehung von Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von

Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister

für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem

Bundeskanzler.

(2) Mit der Vollziehung von Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten

in Bezug auf Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.

(3) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes

obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk

(§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 KOG).

(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 bestehende

Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 eingerichtet.

(5) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und

nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung

anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des BFG 2004

Das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz

2004 – BFG 2004), BGBl. I Nr. 42/2003, wird wie folgt geändert

1. In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1045 die Bezeichnung „Vertriebsförderung“.

2. In der Anlage I wird in VA-Ansatz 1/10456 Förderungen der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag

2004 auf „4,910“ geändert.

3. In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1046 die Bezeichnung „Besondere Förderung zur Erhaltung der

regionalen Vielfalt der Tageszeitungen“.

4. In der Anlage I wird in VA-Ansatz 1/10466 der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag 2004 auf Förderungen

auf „7,210“ geändert.

5. In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1047 die Bezeichnung „Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“.

6. In der Anlage I wird im VA-Ansatz 1/10476 Förderungen der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag

2004 auf „1,810“ geändert.

BGBlPdf 136. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M136 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von UN 2032, SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1)

Die Multilaterale Vereinbarung M136 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von

UN 2032, SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus

Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1) (BGBl. III Nr. 73/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 122/2003) wurde von der Slowakei am 30. September 2003 unterzeichnet.

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