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136_2002 AT

136. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz –

RPG), BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt

geändert

1. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Rechtspraktikanten können nach einer neunmonatigen Ausbildung bei Gericht unter sinngemäßer

Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei einer Staatsanwaltschaft oder einer Justizanstalt ausgebildet

werden.“

2. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt

„Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 26a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die ausbildungsbezogenen und sonstigen mit

dem Ausbildungsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der

Rechtspraktikanten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als

Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I

Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen

werden.“

3. Nach § 29 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt

„(2c) § 6 Abs. 3 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2002 treten mit

1. September 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 136. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Marktgemeinde Himberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 151/2001, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 15 Mannersdorfer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Himberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 3,763 mit einer Kreisverkehrsanlage, umfährt

in der Folge die Marktgemeinde Himberg im Norden und Osten und bindet bei km 7,319 mit einer Kreisverkehrsanlage

wieder in die bestehende B 15 ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den aufliegenden Planunterlagen

(Verordnungsplan, Plan-Nr. B 15/134-2000 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. – Die Festlegung

der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

mit Erlass Zl. 812 015/6-VI/5-99 vom 4. Oktober 2000 genehmigten Einreichprojektes mit der

Änderung Zl. 312 015/16-III/A/2-01 vom 15. November 2001.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass

Zl. 312 015/1-III/6-02 vom 13. März 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe

unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten

Verfahren und die daraus resultierenden Auflagen – soweit sie nicht in die Zuständigkeit der „mitwirkenden“

Behörden im Sinne des UVP-G 2000 fallen – enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring

1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in der Marktgemeinde

Himberg zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 136. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm samt Anlage

Nach Mitteilungen der Belgischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm samt Anlage (BGBl. Nr. 317/1976,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 170/1986) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Finnland 22. Dezember 1991

Frankreich 28. Juli 1992

Korea, Republik 18. März 2002

Tschechische Republik 26. Jänner 2001

Ungarn 23. Mai 1997

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