136. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz –
RPG), BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt
geändert
1. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Rechtspraktikanten können nach einer neunmonatigen Ausbildung bei Gericht unter sinngemäßer
Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei einer Staatsanwaltschaft oder einer Justizanstalt ausgebildet
werden.“
2. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt
„Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 26a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die ausbildungsbezogenen und sonstigen mit
dem Ausbildungsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der
Rechtspraktikanten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als
Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I
Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen
werden.“
3. Nach § 29 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt
„(2c) § 6 Abs. 3 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2002 treten mit
1. September 2002 in Kraft.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 151/2001, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 15 Mannersdorfer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Himberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 3,763 mit einer Kreisverkehrsanlage, umfährt
in der Folge die Marktgemeinde Himberg im Norden und Osten und bindet bei km 7,319 mit einer Kreisverkehrsanlage
wieder in die bestehende B 15 ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den aufliegenden Planunterlagen
(Verordnungsplan, Plan-Nr. B 15/134-2000 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. – Die Festlegung
der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
mit Erlass Zl. 812 015/6-VI/5-99 vom 4. Oktober 2000 genehmigten Einreichprojektes mit der
Änderung Zl. 312 015/16-III/A/2-01 vom 15. November 2001.
Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass
Zl. 312 015/1-III/6-02 vom 13. März 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten
Verfahren und die daraus resultierenden Auflagen – soweit sie nicht in die Zuständigkeit der „mitwirkenden“
Behörden im Sinne des UVP-G 2000 fallen – enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring
1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in der Marktgemeinde
Himberg zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Nach Mitteilungen der Belgischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden
zum Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm samt Anlage (BGBl. Nr. 317/1976,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 170/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Finnland 22. Dezember 1991
Frankreich 28. Juli 1992
Korea, Republik 18. März 2002
Tschechische Republik 26. Jänner 2001
Ungarn 23. Mai 1997