136. Verordnung: Punzierungsverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, wird
verordnet
Ausfuhrpunze
§ 1. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 hat das Bild der Ausfuhrpunze wie nachfolgend abgebildet ein
unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Verantwortlichkeitspunze umschließt und auch eine Feingehaltszahl
enthalten kann.
(2) Auf Gegenständen, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Prüfung
und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung BGBl. III
Nr. 33/2000 und BGBl. III Nr. 120/2000, überprüft und punziert werden, kann anstelle der in Abs. 1
vorgesehenen Punze auch die Verantwortlichkeitspunze gemäß § 5 Punzierungsgesetz angebracht werden.
Prüfverfahren
Strichprobe auf dem Stein
§ 2. Die Strichprobe ist ein optisches Vergleichsverfahren. Ihre Aussagekraft ist abhängig vom
Feingehaltsbereich, von den Legierungskomponenten, den Lichtverhältnissen, sowie von subjektiven
Faktoren, wie der Erfahrung des Prüfenden.
a) Goldstrichprobe
§ 3. Zur Strichprobe bei Goldlegierungen sind erforderlich
1. ein Probierstein,
2. Goldprüfnadeln und
3. Probesäuren.
§ 4. (1) Als Probierstein gemäß § 3 Z 1 ist ein dunkler oder schwarzer, feinkörniger, harter
Kieselschiefer zu verwenden, der eine gleichartige, aderfreie, glatte und geschliffene Oberfläche besitzt.
Karbonathältige Probiersteine, die bei Anwendung von Säuren aufbrausen, dürfen nicht verwendet
werden.
(2) Der Probierstein ist sorgfältig rein zu halten. Die Reinigung hat mittels eines feinkörnigen
Schleifsteines oder eines Bimssteines in der Weise zu erfolgen, dass nach Befeuchten des Probiersteines
mit Wasser die auf ihm befindlichen Probierstriche behutsam und ohne das geringste Ritzen durch
Überfahren mit dem Schleif- oder Bimsstein entfernt werden. Der entstandene Schlamm ist sodann
abzuspülen, der Stein mit einem geeigneten weichen Lappen, beispielsweise einem Leinwandlappen,
trockenzureiben und einige Tropfen eines geeigneten dünnflüssigen Öles, beispielsweise reines Mandelöl,
auf dessen Mitte aufzubringen. Das Öl ist mit der flachen Hand auf der Oberfläche des Steines zu
verteilen und mit einem Lappen gleichmäßig zu verreiben. Überschüssiges Öl ist auf diese Weise zu
entfernen. Der so vorbereitete Prüfstein ist an einem staubfreien Ort aufzubewahren. Auf verstaubten
Steinen können keine verlässlichen Proben vorgenommen werden.
§ 5. (1) Als Goldprüfnadeln sind schmale, an Kupfer-, Messing- oder Bronzestreifen angelötete
Lamellen oder Stifte aus Goldlegierungen zu verwenden, welche die in § 3 Punzierungsgesetz
festgesetzten Feingehaltsgrade und die verschiedenen Legurverhältnisse des Kupfers und Silbers,
insbesondere aber Mischungen in jenen Farben, die bei Goldgegenständen am gebräuchlichsten sind,
darstellen. Sofern Prüfnadeln für bestimmte Legierungen nicht erhältlich sind, können auch Materialstücke
dieser Zusammensetzung verwendet werden. Goldnadeln und diese Materialstücke sind sorgfältig
rein zu halten.
(2) Für die genaue Bestimmung des Feingehaltes eines Goldgegenstandes ist es erforderlich, dass die
beiden Striche am Stein möglichst gleichfarbig sind, was nur dadurch erreicht werden kann, dass die
mitgestrichene Prüfnadel die möglichst gleiche Legur wie der zu prüfende Gegenstand aufweist.
§ 6. (1) Zur Prüfung von Goldlegierungen sind folgende Probesäuren zu verwenden
1. Für Feingehalte bis zu etwa 400 Tausendteilen
Neugoldsäure (maximale Dichte 1,20) (Abs. 2).
2. Für Feingehalte zwischen 400 und 500 Tausendteilen
Reine konzentrierte Salpetersäure (Dichte 1,41).
3. Für Feingehalte von 500 bis 670 Tausendteilen
Eine Mischung von Salpetersäure, Salzsäure und Wasser, die also eine gewisse Menge freies
Chlor gelöst enthält, bestehend aus 100 Gewichtsteilen der Probesäure für Gold mit dem Feingehalt
750 Tausendteile (Abs. 3), verdünnt mit 100 Gewichtsteilen destilliertem oder deionisiertem
Wasser.
4. Für Feingehalte von 670 bis etwa 840 Tausendteilen
Probesäure für Gold mit dem Feingehalt 750 Tausendteile (Abs. 3).
5. Für Feingehalte von mehr als 840 Tausendteilen
Medaillensäure (Abs. 4).
(2) Die Neugoldsäure hat folgende Zusammensetzung
a) 2 Gewichtsteile konzentrierte Salpetersäure (Dichte 1,41) und
b) 3 Gewichtsteile destilliertes oder deionisiertes Wasser.
(3) Die Probesäure für Gold mit dem Feingehalt 750 Tausendteile hat folgende Zusammensetzung
a) 100 Gewichtsteile konzentrierte Salpetersäure (Dichte 1,41),
b) 2 Gewichtsteile konzentrierte Salzsäure (Dichte 1,16) und
c) 25 Gewichtsteile destilliertes oder deionisiertes Wasser.
(4) Die Medaillensäure hat folgende Zusammensetzung
a) 121 Gewichtsteile konzentrierte Salpetersäure (Dichte 1,41),
b) 9 Gewichtsteile konzentrierte Salzsäure (Dichte 1,16) und
c) 50 Gewichtsteile destilliertes oder deionisiertes Wasser.
(5) Bei der Vornahme der Prüfungen ist zu beachten, dass diese Probesäuren am besten bei Zimmertemperatur
(etwa 20 Grad Celsius) – bei höheren Temperaturen zu rasch, bei niedrigeren zu langsam –
wirken. Um die kleinsten Unterschiede im Feingehalt feststellen zu können, darf die Einwirkung der auf
den Probestrich aufgetragenen Säure nur langsam erfolgen. Zu schwache Probesäure ist durch Zusatz von
Salpetersäure oder Probesäure für Gold mit dem Feingehalt 750 Tausendteile zu verstärken, zu starke
durch Beisatz von destilliertem oder deionisiertem Wasser abzuschwächen.
(6) Der chemische Reinheitsgrad aller zur Strichprobe verwendeten chemischen Reagenzien hat pro
analysi zu sein. Die Probesäuren sind in dichten säurefesten Gefäßen, die zweckmäßigerweise eine Vorrichtung
zum Auftragen der Säure haben sollten, beispielsweise Fläschchen mit eingeschliffenen
gläsernen Tropfstöpseln, aufzubewahren und sorgfältig vor Verdunsten, Verunreinigung und längerer
Einwirkung des direkten Sonnenlichtes zu schützen.
§ 7. (1) Bei Vornahme der Strichprobe ist folgendermaßen vorzugehen
1. Um eine Verfälschung des Prüfergebnisses zu verhindern, ist der zu prüfende Goldgegenstand an
der zu prüfenden Stelle mit einer geeigneten Methode von Oberflächenbeschichtungen zu
befreien. Bei der Wahl der zu probierenden Stelle müssen Lotstellen vermieden werden, da diese
bei Verwendung eines minderhältigen Lotes einen zu niedrigen Goldgehalt anzeigen würden.
2. Mit der so vorbereiteten Stelle wird nun auf dem Probierstein ein etwa 2 bis 3 Millimeter breiter
und 10 bis 30 Millimeter langer, metallisch glänzender und vollkommen gleichmäßiger Probestrich
ausgeführt.
3. Beiderseits unmittelbar neben diesem Probestrich wird mit einer in der Farbe möglichst gleichen
Probiernadel ein Strich in derselben Weise ausgeführt. Stimmt die Farbe des zu probierenden
Gegenstandes mit keiner der vorhandenen Nadeln überein, sondern liegt sie zwischen zweien von
ihnen, so streicht man eine Nadel rechts, die andere links vom Probestrich des Gegenstandes auf
den Stein.
4. Quer über der Mitte dieser drei Probestriche ist – ohne den Stein zu berühren – die entsprechende
Probesäure aufzutragen und ihre Einwirkung auf die Striche zu beobachten.
5. Die Säuremischung ist nach Auflösung des beilegierten Kupfers und Silbers, jedoch bevor sie
wegen ihres Gehaltes an freiem Chlor das Gold selbst angreift, mit einem gut saugenden Papier
durch leichtes, in senkrechter Richtung geführtes Aufdrücken und Abheben vom Stein zu
entfernen.
6. Aus der Farbe des Rückstandes der drei Probestriche ist der Feingehalt des Goldgegenstandes zu
beurteilen.
(2) Es ist von besonderer Wichtigkeit, den richtigen Zeitpunkt zu treffen, in dem die Unterschiede
infolge der Säureeinwirkung am deutlichsten hervortreten, und dann die Probesäure von dem Stein sofort
zu entfernen. Geschieht dies zu früh, so wird der Unterschied der Einwirkung bei verschiedenen Feingehalten
zu wenig deutlich; geschieht es zu spät, so sind die Goldrückstände bereits zu dunkel und ihre
Unterschiede treten zur Beurteilung des Feingehaltes daher zu wenig hervor. Je schwächer die Probesäure
ist und je langsamer sie einwirkt, desto leichter und genauer kann der Zeitpunkt für ihre Entfernung vom
Stein bestimmt werden und desto deutlicher wird ein allfälliger Unterschied zwischen den Strichen des
Gegenstandes und der Nadel hervortreten; der Feingehalt kann auf diese Weise bis auf wenige Tausendteile
bestimmt werden.
(3) Auf dem Strich von vorwiegend silberhältigen Goldlegierungen bildet sich durch Einwirkung der
chlorhältigen Probesäure ein weißer Niederschlag von Silberchlorid; dieser kann durch Auflösung mit
einer 25%igen Ammoniaklösung (Dichte 0,91) und mehrmaligem vorsichtigem Abtupfen mit Saugpapier
ohne Störung des Goldrückstandes entfernt werden. Für diese Ammoniaklösung gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß.
(4) Bei der Beurteilung des Feingehaltes ist zu berücksichtigen, dass bei gleichem Feingehalt und
gleicher Zusammensetzung die Probestriche des Gegenstandes und der Nadel gleich stark angegriffen
werden, weshalb auch die Goldrückstände gleich erscheinen. Ist jedoch der Probestrich mehr angegriffen,
daher dessen Goldrückstand dunkler als jener der Striche der Nadel, so ist der Gegenstand geringhältiger,
und zwar umso mehr, je deutlicher sich der Unterschied zeigt. Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass zwei
Goldsorten, die genau denselben Feingehalt besitzen, aber in der Legierung verschieden sind, von der
Probesäure, je nachdem ob Silber oder Kupfer als Zusatz überwiegt, langsamer oder schneller angegriffen
werden, so dass die gleiche feine Goldlegierung mit mehr Kupfer legiert fälschlich minderhältiger
erscheinen wird, als jene, die vorwiegend Silber enthält. Andere Legierungsmetalle als Silber und Kupfer
können eine Goldbestimmung durch die Strichprobe unmöglich machen.
b) Silberstrichprobe
§ 8. (1) Zur Strichprobe bei Silberlegierungen sind erforderlich
1. ein Probierstein,
2. Silberprüfnadeln und
3. Probesäuren.
(2) Für den Probierstein für Silberstrichproben gelten die Bestimmungen des § 4.
(3) Ist das Silber nur mit Kupfer legiert, so genügt für jeden Feingehalt nur eine Prüfnadel. Diese
Nadeln sind sorgfältig rein zu halten. Andere Legierungsmetalle als Kupfer können die Silberbestimmung
durch die Strichprobe unmöglich machen.
(4) Zur Prüfung von Silberlegierungen sind folgende Probesäuren zu verwenden
1. Kaliumdichromatlösung (Abs. 5) oder
2. Savoie-Kienberger-Säure (Abs. 6).
(5) Die Kaliumdichromatlösung hat folgende Zusammensetzung
a) 3 Gewichtsteile Kaliumdichromat,
b) 4 Gewichtsteile konzentrierte Schwefelsäure (Dichte 1,84) und
c) 32 Gewichtsteile destilliertes oder deionisiertes Wasser.
(6) Die Savoie-Kienberger-Säure hat folgende Zusammensetzung
a) 3 Gramm Silber ( mindestens 999 Tausendteile) in 14 ml konzentrierter Salpetersäure (Dichte
1,41) gelöst,
b) 30 ml destilliertes oder deionisiertes Wasser und
c) 25 ml konzentrierte Essigsäure (Dichte 1,05).
(7) Der § 6 Abs. 6 sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 2 dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Bei Beurteilung des Feingehaltes ist zu berücksichtigen, dass die Kaliumdichromatlösung mit
Silber einen blutroten Niederschlag von Silberchromat erzeugt, der umso dichter, sein Entstehen umso
rascher und seine Farbenintensität umso größer ist, je feiner das legierte Silber ist. Die Savoie-
Kienberger-Säure hingegen scheidet in einer Redoxreaktion Silber ab und löst die unedlen Metalle auf.
Das abgeschiedene Silber bildet einen weißlichen Niederschlag, welcher umso deutlicher ist, je mehr
unedle Bestandteile in der Silberlegierung vorhanden sind.
Andere Prüfverfahren
§ 9. Folgende andere Analysenmethoden sind zulässig
1. Für Platin
a) Gravimetrische Methode nach Fällung als Diammoniumhexachloroplatinat
(Dokument EN 31210/ISO 11210: 1995)
b) Gravimetrische Methode durch Reduktion mit Quecksilberchlorid
(Dokument EN 31489/ISO 11489: 1995)
c) Spektrometrische Methoden.
2. Für Gold
a) Kupellation
(Dokument EN 31426/ISO 11426: 1997)
b) Spektrometrische Methoden.
3. Für Silber
a) Volumetrische (potentiometrische) Methode unter Verwendung von Kaliumbromid
(Dokument EN 31427/ISO 11427: 1993, technische Druckfehlerberichtigung I: 1994)
b) Volumetrische (potentiometrische) Methode unter Verwendung von Natriumchlorid oder
Kaliumchlorid
(Dokument ISO 13756: 1997)
c) Spektrometrische Methoden.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben Spanien und das Vereinigte Königreich am
7. August 2000 bzw. am 21. September 2000 nachstehende Vereinbarungen zum Übereinkommen über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 104/2000) betreffend die Behörden in Gibraltar Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/1998 im Zusammenhang mit
Übereinkommen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft hinterlegt
Da das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nach Art. 299 Abs. 4 EG-Vertrag
die auswärtigen Beziehungen für Gibraltar wahrnimmt, bleiben seine Verpflichtungen für Behörden in
Gibraltar auch im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen aufrecht.
Im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen sollen formelle Mitteilungen und zu übermittelnde
Entscheidungen, die an Behörden in Gibraltar gerichtet sind oder von diesen stammen, von The
United Kingdom Government/Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs of the Foreign and Commonwealth
Office oder einer anderen, von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannten Behörde in London
übermittelt werden. Die genannte Behörde wird auch Anfragen im Zusammenhang mit dem Lugano-
Übereinkommen beantworten.
Die Behörde wird weiters Entscheidungen von Behörden in Gibraltar, die in einem anderen EU-
Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, auf Ersuchen der Behörden in Gibraltar als authentisch bestätigen.
Diese Vorgangsweise soll zwischen EU-Mitgliedstaaten in Hinblick auf folgende Übereinkommen
Anwendung finden
a) jedes bestehende und künftige Rechtsinstrument der Europäischen Union oder der Europäischen
Gemeinschaft bzw. im Rahmen der Europäischen Union oder der Europäischen
Gemeinschaft abgeschlossene Übereinkommen;
b) jedes bestehende oder künftige Übereinkommen betreffend die Europäische Union oder die
Europäische Gemeinschaft, dem ausschließlich EU-Mitgliedstaaten oder EU- und EFTA/
EWR-Mitgliedstaaten angehören bzw. es unterzeichnet haben;
c) die Übereinkommen des Europarats, die im Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Schengen-Übereinkommens erwähnt sind;
d) die folgenden Übereinkommen, die zu Rechtsinstrumenten der Europäischen Union in
Beziehung stehen
Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung im Ausland von
gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen,
Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil-
und Handelssachen,
Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung;
e) andere Übereinkommen, bei denen nach dem Willen beider Seiten diese Vereinbarungen
angewandt werden sollen.
Diese übereinstimmenden Erklärungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland
und des Königreichs Spanien und deren Umsetzung bedeuten keine Änderung der Standpunkte der
beiden beteiligten Regierungen zur Gibraltar-Frage.