136. Bundesgesetz: Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des
Euro getroffen werden
Gesetzliche Umrechnung der Geschäftsanteile
§ 1. Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4
erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte
Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Umstellung der Geschäftsanteile
§ 2. Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die Generalversammlung,
abweichend von § 33 Abs. 2 GenG oder einer in der Satzung vorgesehenen höheren Mehrheit oder von
weiteren Erfordernissen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch, wenn
mit der Umstellung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch die der
Betrag der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren ganzzahligen Eurobetrag
gestellt wird.
Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile
§ 3. (1) Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann
durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.
(2) Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten
Ausmaß findet § 33 Abs. 4 GenG keine Anwendung.
(3) Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz
festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79
Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die
Genossenschafter auszuzahlen.
(4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten
Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden § 33 Abs. 3 GenG und das
Aufgebotsverfahren gemäß § 33a GenG keine Anwendung.
Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander
§ 4. Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten
Ausmaß erfahren die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander keine Änderung.
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel II
Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert
Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)
1. Im § 2 Abs. 3 wird der Betrag von „10 Schilling“ durch den Betrag von „einen Euro“ ersetzt.
2. Im § 29 Abs. 3 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3500 Euro“ ersetzt.
3. Im § 87 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3500 Euro“ ersetzt.
4. Nach § 94a wird folgender § 94b angefügt
„§ 94b. § 2 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Bundesgesetzes über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, BGBl. I
Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag von „fünf Millionen Schilling“ durch den Betrag von „350000 Euro“
ersetzt.
2. Im § 12 werden
a) im Abs. 1 der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3500 Euro“ ersetzt;
b) im Abs. 2 der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3500 Euro“ ersetzt.
3. Nach § 31 wird folgender § 32 angefügt
„§ 32. § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel IV
Sonstige Bestimmungen und Vollziehung
Rechnungslegung
§ 1. Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß
Anwendung.
Gerichtsgebührenbefreiung
§ 2. Die Bestimmungen des Art. X § 7 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß
Anwendung, sofern das in Art. I § 2 zweiter Satz festgelegte Ausmaß der Erhöhung oder Herabsetzung
der Geschäftsanteile nicht überschritten wird.
Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Die Anmeldung einer neu gegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch
darf nach dem 31. Dezember 2001 nur erfolgen, wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet.
(2) Genossenschaften haben ihre Satzungen bis spätestens 31. Dezember 2002 an die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzupassen.
Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des
Haftungsbetrags
§ 4. Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG
geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser
Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.
Verweisungen
§ 5. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 6. Mit der Vollziehung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel I
Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/1998, des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des
Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 136/1998, sowie des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 16, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-
Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den
Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 309/1998, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I § 1 lautet der Klammerausdruck
„(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)“
2. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser
Verordnung treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft
1. Artikel I § 1, Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt 1 Z 1, 3 und 5, die Überschrift der Anlage 1
erster Teil II. Abschnitt, Anlage 1 und 2 erster Teil II. Abschnitt, die Überschrift der Anlage 1
siebenter Teil, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A, die Überschrift der
Anlage 2 erster Teil II. Abschnitt, Anlage 2 dritter Teil erster Absatz und die Überschrift der
Anlage 2 und 3 des jeweils siebenten Teiles treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser
Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt I Z 4 sowie Anlage 1, 2 und 3 vierter Teil lit. a hinsichtlich
der Spalten „Gruppe 3 Tg.“ und „Gruppe 2 Tg.“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung
außer Kraft,
3. Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt B, Anlage 2 erster Teil II. Abschnitt Z 13, Anlage 4 erster Teil
Z 1 treten mit 1. September 2000 in Kraft,
4. Anlage 4 erster Teil Z 3 tritt mit 1. September 2000 außer Kraft,
5. Anlage 4 dritter Teil tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich
der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des
31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.“
3. In Anlage 1 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und
slowenischer Unterrichtssprache] und Anlage 2 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit
kroatischer oder mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache] jeweils erster Teil (Allgemeine
Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen für die Vorschulstufe) entfällt jeweils in Z 1 (Art
und Funktion des Lehrplanes) der Klammerausdruck „(Vorschulgruppe)“.
4. In Anlage 1 und Anlage 2 jeweils erster Teil Abschnitt I Z 3 (Planung der Jahresarbeit) entfallen
jeweils die Klammerausdrücke „(Vorschulgruppe)“ und „(Gruppe)“.
5. In Anlage 1 und 2 jeweils erster Teil Abschnitt I entfällt jeweils die Z 4 „(Vorschulgruppen)“.
6. In Anlage 1 und 2 jeweils erster Teil Abschnitt I entfällt jeweils in Z 5 „(Lernorganisation auf der
Vorschulstufe)“ im fünften Absatz der Klammerausdruck „(Gruppe)“.
7. In Anlage 1 erster Teil lautet die Überschrift des II. Abschnittes
„II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GRUNDSCHULE (MIT AUSNAHME DER
VORSCHULSTUFE) UND DIE VOLKSSCHULOBERSTUFE“
8. In Anlage 1 und 2 erster Teil II. Abschnitt lautet jeweils der erste Absatz der Z 2
„Die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen werden im Lehrplan der Volksschule (Grundschule)
zu je zwei Grundstufen zusammengefasst, und zwar so, dass sich die Grundstufe I über die erste und
zweite Schulstufe (nach Bedarf auch über die Vorschulstufe) und die Grundstufe II über die dritte und
vierte Schulstufe erstreckt. Die Grundstufe I und die Grundstufe II bilden die Grundschule.“
9. In Anlage 1 erster Teil II. Abschnitt wird in der Z 12 (Volksschuloberstufe) die Wendung „Lehrplan der
Hauptschule (Anlage B)“ durch die Wendung „Lehrplan der Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung über
die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
10. In Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit ungarischer
oder mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache) vierter Teil (GESAMTSTUNDENZAHL UND
STUNDENAUSMASS DER PFLICHTGEGENSTÄNDE, DER VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES FÖRDERUNTERRICHTES,
DER FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN) entfallen
in lit. a (Stundentafel der Vorschulstufe) die die „Gruppe 3 Tg.“ und die „Gruppe 2 Tg.“ betreffenden
Spalten.
11. In Anlage 1 lautet die Überschrift des siebenten Teils
„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER PFLICHTGEGENSTÄNDE DER GRUNDSCHULE (MIT AUSNAHME
DER VORSCHULSTUFE) UND DER VOLKSSCHULOBERSTUFE“
12. In Anlage 1 lautet die Überschrift des Abschnittes A des siebenten Teils
„A. GRUNDSCHULE (MIT AUSNAHME DER VORSCHULSTUFE)“
13. Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt B lautet
„B. Volksschuloberstufe
(Fünfte bis achte Schulstufe)
Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der
jeweils geltenden Fassung, sowie Anlage 4 dieser Verordnung finden sinngemäß Anwendung.“
14. In Anlage 2 erster Teil lautet die Überschrift des II. Abschnittes
„II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GRUNDSCHULE (MIT AUSNAHME DER
VORSCHULSTUFE)“
15. In Anlage 2 erster Teil II. Abschnitt Z 13 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) wird das Zitat
„der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen, BGBl.
Nr. 134/1963“ durch das Zitat „der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen,
BGBl. Nr. 134/1963, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
16. Anlage 2 dritter Teil (Allgemeine Didaktische Grundsätze) erster Absatz lautet
Die im Lehrplan der Volksschule, Dritter Teil, enthaltenen allgemeinen didaktischen Grundsätze
(I. Allgemeine didaktische Grundsätze für die Grundschule) gelten auch für die zweisprachigen Volksschulen
(Volksschulklassen) mit der Maßgabe, dass der Abschnitt I (Allgemeine didaktische Grundsätze
für die Grundschule) wie folgt ergänzt wird:“
17. In Anlage 2 und Anlage 3 lautet jeweils die Überschrift des siebenten Teils
„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER PFLICHTGEGENSTÄNDE DER GRUNDSCHULE (MIT AUSNAHME
DER VORSCHULSTUFE)“
18. Anlage 4 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen
mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und Didaktische
Grundsätze) Z 1 lautet
„1. Das im Lehrplan der Hauptschulen, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,
BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltene Allgemeine
Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze und die Schul- und Unterrichtsplanung
gelten auch für die im § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten angeführten
Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher
Unterrichtssprache eingerichtet sind.“
19. Anlage 4 erster Teil Z 3 entfällt.
20. Anlage 4 dritter Teil lautet
„DRITTER TEIL
LEHRPLAN DES PFLICHTGEGENSTANDES SLOWENISCH
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Slowenischunterricht hat die Aufgabe, die Kommunikations- und Handlungsfähigkeit der
Schülerinnen und Schüler durch Lernen mit und über Sprache zu fördern.
Im Besonderen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigt werden,
– mit Sprache Erfahrungen und Gedanken auszutauschen, Beziehungen zu gestalten und Interessen
wahrzunehmen;
– Sachinformationen aufzunehmen, zu bearbeiten und zu vermitteln und sich mit Sachthemen
auseinander zu setzen;
– Ausdrucksformen von Texten und Medien und deren Wirkung zu verstehen sowie sprachliche
Gestaltungsmittel kreativ einzusetzen.
Die Schülerinnen und Schüler sollen Einblicke in Struktur und Funktion von Sprache gewinnen. Der
mündliche und schriftliche Sprachgebrauch der Schülerinnen und Schüler soll frei von groben Verstößen
gegen die Sprach- und Schreibrichtigkeit sein.
Slowenisch als Sprache der slowenischen Volksgruppe in Österreich kann für die einzelne Schülerin/
den einzelnen Schüler Erst-, Zweit- oder Umgebungssprache sein. Darauf und auf die sprachliche
Situation (soziale Sprachschichtung) innerhalb der slowenischen Sprachgruppe in Österreich ist Bedacht
zu nehmen. Die Schülerinnen und Schüler sind behutsam, mit positiver Wertung ihrer (dialektalen)
sprachlichen Herkunft an eine korrekte Hochsprache heranzuführen. Allgemeines Ziel des Slowenischunterrichts
ist eine differenzierte situationsbezogene Kommunikationsfähigkeit. Gegenstandsübergreifend
(insbesondere mit dem Deutschunterricht) ist eine ausgewogene Bilingualität zu fördern und anzustreben.
Der Slowenischunterricht muss mit den anderen Unterrichtsgegenständen verknüpft gesehen werden.
Er soll die sprachlichen Mittel sichern und erweitern, damit die Schülerinnen und Schüler sich über Sachthemen,
über Beziehungen und über Sprache angemessen verständigen können. Besonders zu berücksichtigen
ist dabei die Situation von Schülerinnen und Schülern, für die Slowenisch Zweitsprache ist.
Beiträge zu den Bildungsbereichen
Sprache und Kommunikation
Der Slowenischunterricht soll beitragen die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ihre kognitiven,
emotionalen und kreativen Möglichkeiten zu nutzen und zu erweitern. Der kritische Umgang mit und die
konstruktive Nutzung von Medien ist eine wichtige Aufgabe. Die sprachliche und kulturelle Vielfalt in
der Gesellschaft soll als bereichernd erfahren werden.
Mensch und Gesellschaft
Der Slowenischunterricht soll Urteils- und Kritikfähigkeit, Entscheidungs- und Handlungskompetenzen
weiterentwickeln. Er soll die Auseinandersetzung mit Werten im Hinblick auf ein ethisch vertretbares
Menschen- und Weltbild fördern.
Natur und Technik
Der Slowenischunterricht soll durch zunehmend präzise Verwendung von Sprache dazu beitragen,
Phänomene und Zusammenhänge zu benennen und zu beschreiben.
Kreativität und Gestaltung
Die Schülerinnen und Schüler sollen Gestaltungserfahrungen mit Sprache machen und sinnliche
Zugänge mit kognitiven Erkenntniswegen verbinden.
Gesundheit und Bewegung
Die Schülerinnen und Schüler sollen Sprech- und Atemtechnik üben.
Didaktische Grundsätze
Die vielfältigen Aufgaben von Sprache (Sprache als Grundlage von Beziehungen, als Trägerin von
Sachinformationen aus verschiedenen Bereichen, als Gestaltungsmittel) legen für den Slowenischunterricht
sinnvolle Handlungszusammenhänge nahe. Damit fordern sie heraus zum fächerverbindenden
und fächerübergreifenden Arbeiten und zum Lernen an Themen, die für die Einzelnen sowie für die
Gesellschaft bedeutsam sind und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler mit einbeziehen. Sprach- und
Schreibnormen sollen in allen Verwendungszusammenhängen angemessen berücksichtigt und behandelt
werden.
Die Lehrerinnen und Lehrer sollen auf die Qualität der sprachlichen Äußerungen achten. Der individuelle
Lernfortschritt und das Bemühen um die Optimierung von Arbeitsergebnissen sind zu beachten.
Sprechen verlangt von den Schülerinnen und Schülern, sich in zunehmendem Maß auf die jeweilige
Sprechsituation einzustellen und dabei auch unterschiedliche Leistungen von Standardsprache und
Herkunftssprachen zu erfahren. In geeigneten Gesprächs- (Partner-, Kleingruppen-, Klassengespräch …)
und Redeformen (spontanes, vorbereitetes und textgebundenes Sprechen) sollen die Schülerinnen und
Schüler die Wirkungsweise verschiedener verbaler und nonverbaler Ausdrucksmittel erleben.
Hilfen zum verständlichen Sprechen sollen angeboten werden. Auf individuelle Sprechhemmungen
ist Bedacht zu nehmen, auf die Stärkung des Selbstwertgefühls der Schülerinnen und Schüler ist zu
achten.
Einfache Methoden der Beobachtung und Aufzeichnung sollen helfen das Gesprächsverhalten zu
beschreiben und damit bewusst zu machen.
Gelegenheiten zum Sprechhandeln, auch in realen Situationen, sind so oft wie möglich zu nützen.
Schreiben im Slowenischunterricht muss zu wachsender Sicherheit und Bereitschaft führen, unterschiedliche
Schreibformen zu gebrauchen. Das betrifft
– das handlungsbezogene Schreiben, das je nach der Situation stärker auf das Thema, die Schreibabsicht
oder die Erwartungen der Leserinnen und Leser ausgerichtet sein kann,
– das Schreiben als Hilfsmittel zum Lernen,
– das Schreiben als Ausdruck des eigenen Wahrnehmens, Fühlens und Denkens,
– das spielerische und das schöpferische Schreiben.
Das Verfassen von Texten ist als mehrschichtiger Prozess zu sehen, der vom Schreibvorhaben bis
zum fertigen Text reicht. Je nach der Schreibentwicklung und den Fähigkeiten der Schülerinnen und
Schüler sind geeignete Methoden und technische Hilfsmittel (zB Computer) gezielt einzusetzen um diesen
Schreibprozess zu unterstützen. Durch die regelmäßige Beschäftigung mit eigenen und fremden schriftlichen
Arbeiten sollen die Schülerinnen und Schüler lernen Texte einzuschätzen, zu beurteilen und zu
optimieren. Texte von Schülerinnen und Schülern sollen in geeigneter Weise zugänglich gemacht oder
veröffentlicht werden.
Die beim Verfassen von Texten auftretenden Mängel in der Beherrschung der Sprach- und Schreibrichtigkeit
müssen zu individuellen, bei Bedarf zu gemeinsamen Schwerpunkten der Unterrichtsarbeit
werden.
Das Lesen und Verstehen von Texten, die schriftlich oder durch andere Medien vermittelt werden,
sollen einen Schwerpunkt des Slowenischunterrichts bilden. Bei der Auswahl sind der Leistungsstand,
insbesondere die Lesefertigkeit und -fähigkeit, und die Interessen und Konsumgewohnheiten der Schülerinnen
und Schüler zu bedenken. Individualisierung und Differenzierung beim Angebot der Texte sind
daher notwendig.
Altersgemäße mediale und lokale kulturelle Angebote sind einzubeziehen.
Durch regelmäßige, methodisch abwechslungsreiche Beschäftigung mit Texten verschiedener Art
sollen die Schülerinnen und Schüler zu gründlichem Textverständnis und zu positiver Einstellung zum
Lesen gelangen.
Sprachbetrachtung und Rechtschreibunterricht sind grundsätzlich in die Handlungszusammenhänge
des Slowenischunterrichts einzubinden. Die Auseinandersetzung mit Sprach- und Schreibnormen
soll nicht Selbstzweck sein und auch nicht auf vordergründiges Begriffswissen abzielen.
Ausgangspunkte sollen vor allem Texte und komplexe Situationen sein, bisweilen ist es aber auch
zielführend, einzelne Teilbereiche der Grammatik oder Rechtschreibung zunächst isoliert zu betrachten.
Über beide Zugänge sollen die Schülerinnen und Schüler Einblick in Bau und Funktion der Sprache
gewinnen: Durch die Beschäftigung mit Text-, Satz- und Wortgrammatik sowie mit Lautung und
Schreibung sollen die Schülerinnen und Schüler ihr Sprachwissen erweitern.
Grammatische Inhalte und Begriffe müssen in dem Maße vermittelt werden, wie es ein altersgemäßes
Nachdenken und Sprechen über Sprache erfordert. Sprach- und Schreibnormen werden als gesellschaftlich
bedeutende Faktoren der Sprachbeherrschung betrachtet, ihre Veränderbarkeit soll aufgezeigt werden.
Spielerische und entdeckende Verfahren sollen als ein wesentlicher Zugang zur Auseinandersetzung mit
Sprache eingesetzt werden.
Grammatisches und orthographisches Wissen soll die Schülerinnen und Schüler dazu befähigen,
bewusst mit Sprache umzugehen, über Sprache zu reden und eigene Texte selbstständig zu überarbeiten.
Dazu ist es zweckmäßig, Hilfsmittel in Buchform und elektronischer Form, zB Wörterbücher, heranzuziehen.
Die Beschäftigung mit Sprach- und Schreibnormen soll nach Gesichtspunkten der inneren
Differenzierung erfolgen, die den individuellen Besonderheiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler
weitgehend Rechnung zu tragen hat.
Die Leistungsdifferenzierung erfolgt durch den methodischen Zugang, nach Umfang und Komplexität
der Aufgabenstellung, nach dem Arbeitstempo der Schülerinnen und Schüler sowie nach dem
Anspruchsniveau, das mit der jeweiligen Aufgabenstellung verbunden ist (siehe auch den Abschnitt
Förderung durch Differenzierung und Individualisierung im dritten Teil der Anlage 1 zur Verordnung des
Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen,
BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung).
Der Zeitrahmen für Schularbeiten ist dem Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teils der
Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die
Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, zu entnehmen. Die
Verwendung von Wörterbüchern bei Schularbeiten ist zu ermöglichen.
Lehrstoff
Kernbereich
1. Klasse
Sprache als Grundlage von Beziehungen
Erlebnisse, Erfahrungen, Gedanken austauschen
Erlebnisse, Erfahrungen und Gedanken mündlich und schriftlich partnergerecht mitteilen.
Beziehungen aufnehmen und ausbauen, Vereinbarungen treffen und gemeinsames Handeln ermöglichen
Einfache Mittel kennen lernen und anwenden, um Gespräche partner- und situationsgerecht zu
führen.
Vertraute Gesprächsformen anwenden und neue kennen lernen.
In vielfältigen Situationen und unter verschiedenen Bedingungen ausdrucksvoll und verständlich
sprechen.
Texte verfassen um persönliche Beziehungen auszudrücken; entsprechende Formen der Übermittlung
kennen lernen und einsetzen.
Interessen wahrnehmen
Eigene Absichten und Absichten anderer wahrnehmen und mit eigenen Worten ausdrücken.
Anliegen mündlich und schriftlich vorbringen; dafür einfache sprachliche Mittel sichern.
Sprache als Trägerin von Sachinformationen aus verschiedenen Bereichen
Informationsquellen erschließen
Personen befragen; Auskünfte einholen.
Mit Ordnungs- und Suchhilfen vertraut werden; Bibliotheken, Medien bzw. andere Informationssysteme
zur Erarbeitung von Themen nützen.
Informationen aufnehmen und verstehen
Die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen weiterentwickeln und das individuelle Lesetempo steigern;
Lesetechniken zur Informationsentnahme kennen lernen und anwenden.
Aus Gehörtem und Gesehenem Informationen entnehmen.
Informationen für bestimmte Zwecke bearbeiten sowie schriftlich und mündlich vermitteln
Aus Gehörtem, Gesehenem und Gelesenem Wesentliches wiedergeben.
Sich mit Sachthemen auseinander setzen
Zu einfachen Sachverhalten und Äußerungen mündlich und schriftlich Stellung nehmen lernen.
Sprache als Gestaltungsmittel
Literarische Textformen und Ausdrucksmittel kennen lernen
Persönliche Zugänge zu literarischen Texten finden, im Besonderen aus der Kinder- und Jugendliteratur.
Einfache Gestaltungsmittel erkennen und als Anregung für eigene Texte nützen.
Ausdrucksformen in verschiedenen Medien kennen lernen
Einfache Möglichkeiten kennen lernen, wie in Medien Themen und Inhalte gezielt aufbereitet und
gestaltet werden (auch durch eigenes Erproben). Deren Wirkung auf sich und andere wahrnehmen und
beschreiben.
Kreative sprachliche Gestaltungsmittel kennen lernen
Schriftlich und mündlich erzählen; erzählerische Mittel einsetzen um Texte bewusst zu gestalten.
Durch kreativen Umgang mit Lauten, Wörtern, Sätzen oder Texten Möglichkeiten sprachlicher
Gestaltung erleben und erproben.
Sprache als Mittel der kulturellen Praxis
Kreativ-ästhetisch-künstlerische Betätigung in den Bereichen Literatur, darstellendes Spiel, Gestalten
von Klassenzeitungen und bei verschiedenen Formen des geselligen Zusammenlebens (zB Kultur-,
Klassen- und Schulfeste).
Begegnungen (Einsatz neuer Technologien wie Internet und e-mail, Briefkontakte, Exkursionen,
Sprachwochen, Schüleraustausch usw.) mit vergleichbaren Schulen mit slowenischer Unterrichtssprache
oder zweisprachigem Unterricht im benachbarten Ausland sind empfehlenswert. Dazu gehört auch die
Einbeziehung von slowenischsprachigen Künstlerinnen und Künstlern, Literaturschaffenden und
Fachleuten sowohl aus der Volksgruppe selbst als auch aus dem benachbarten Ausland. Projekthaftes
Lernen ist anzustreben.
Sprachbetrachtung und Rechtschreibung
siehe Abschnitt 1. bis 4. Klasse
2. Klasse
Sprache als Grundlage von Beziehungen
Erlebnisse, Erfahrungen, Gedanken austauschen
Erlebnisse, Erfahrungen und Gedanken mündlich und schriftlich partnergerecht mitteilen.
Beziehungen aufnehmen, ausbauen und gemeinsames Handeln ermöglichen
Die schon bekannten Mittel der Gesprächsführung ausbauen und erweitern.
Gesprächsformen mit zunehmender Sicherheit anwenden.
In vielfältigen Situationen und unter verschiedenen Bedingungen ausdrucksvoll und verständlich
sprechen.
Texte verfassen um persönliche Beziehungen auszudrücken; entsprechende Formen der Übermittlung
kennen lernen und einsetzen.
Interessen wahrnehmen
Verschiedene Absichten beschreiben und vergleichen lernen.
Anliegen mündlich und schriftlich vorbringen; weitere sprachliche Mittel kennen lernen und
erproben.
Sprache als Trägerin von Sachinformationen aus verschiedenen Bereichen
Informationsquellen erschließen
Personen zu verschiedenen Themenbereichen befragen; Fragen vorbereiten und zielführend stellen.
Mit Ordnungs- und Suchhilfen vertraut werden; Bibliotheken, Medien bzw. andere Informationssysteme
zur Erarbeitung von Themen nützen.
Informationen aufnehmen und verstehen
Die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen weiterentwickeln und das individuelle Lesetempo steigern;
Lesetechniken zur Informationsentnahme kennen lernen und anwenden.
Aus Gehörtem und Gesehenem Informationen entnehmen und Notizen anlegen.
Informationen für bestimmte Zwecke bearbeiten sowie schriftlich und mündlich vermitteln
Das Wesentliche von Gehörtem, Gesehenem und Gelesenem anhand von Notizen ordnen und
mündlich oder schriftlich wiedergeben.
Sich mit Sachthemen auseinander setzen
Zu einfachen Sachverhalten und Äußerungen mündlich und schriftlich Stellung nehmen. Eigene
Überlegungen äußern und begründen.
Sprache als Gestaltungsmittel
Literarische Textformen und Ausdrucksmittel kennen lernen
Persönliche Zugänge zu literarischen Texten finden, im Besonderen aus der Kinder- und Jugendliteratur.
Einfache Gestaltungsmittel erkennen und als Anregung für eigene Texte nützen.
Ausdrucksformen in verschiedenen Medien kennen lernen
Einfache Möglichkeiten kennen lernen, wie in Medien Themen und Inhalte gezielt aufbereitet und
gestaltet werden (auch durch eigenes Erproben). Deren Wirkung auf sich und andere wahrnehmen und
beschreiben.
Kreative sprachliche Gestaltungsmittel kennen lernen
Schriftlich und mündlich erzählen; erzählerische Mittel einsetzen um Texte bewusst zu gestalten.
Durch kreativen Umgang mit Lauten, Wörtern, Sätzen oder Texten Möglichkeiten sprachlicher
Gestaltung erleben und erproben.
Sprache als Mittel der kulturellen Praxis
Kreative künstlerische Betätigung in den Bereichen Literatur (zB Literatur- und Kunstkalender mit
selbst geschriebenen Texten und Illustrationen), darstellendes Spiel (zB Puppentheater), in Ausstellungsprojekten,
journalistischen Medienproduktionen (zB mit Fotografie und Tonband) usw. Begegnungen mit
vergleichbaren Schulen im benachbarten Ausland sind empfehlenswert. Projekthaftes Lernen ist anzustreben.
Sprachbetrachtung und Rechtschreibung
siehe Abschnitt 1. bis 4. Klasse
3. Klasse
Sprache als Grundlage von Beziehungen
Erlebnisse, Erfahrungen, Gedanken austauschen
Erlebnisse, Erfahrungen und Gedanken mündlich und schriftlich partnergerecht mitteilen.
Beziehungen aufnehmen, ausbauen und gemeinsames Handeln ermöglichen
Den Gesprächsverlauf bewusst wahrnehmen und zunehmend eigenständig auf Partner/innen und
Situationen eingehen.
In verschiedenen Gesprächsformen den Gesprächsverlauf beobachten und beschreiben um ihn
beeinflussen zu können.
In vielfältigen Situationen und unter verschiedenen Bedingungen ausdrucksvoll und verständlich
sprechen.
Texte verfassen um persönliche Beziehungen auszudrücken; entsprechende Formen der
Übermittlung kennen lernen und einsetzen.
Interessen wahrnehmen
Verschiedene, auch einander widersprechende Absichten beschreiben; Stellung beziehen.
Anliegen sprachlich differenziert vorbringen; formale und mediale Möglichkeiten nützen.
Sprache als Trägerin von Sachinformationen aus verschiedenen Bereichen
Informationsquellen erschließen
Informationen von Personen gezielt einholen; entsprechende sprachliche und technische Mittel
kennen lernen und erproben.
Mit Ordnungs- und Suchhilfen vertraut werden; Bibliotheken, Medien bzw. andere Informationssysteme
zur Erarbeitung von Themen nützen.
Informationen aufnehmen und verstehen
Die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen weiterentwickeln und das individuelle Lesetempo steigern;
Lesetechniken zur Informationsentnahme kennen lernen und anwenden.
Aus Gehörtem und Gesehenem Informationen entnehmen und gezielt Merkhilfen einsetzen.
Informationen für bestimmte Zwecke bearbeiten sowie schriftlich und mündlich vermitteln
Das Wesentliche von Gehörtem, Gesehenem und Gelesenem mündlich und schriftlich auch unter
Verwendung von Merk- und Veranschaulichungshilfen wiedergeben.
Sich mit Sachthemen auseinander setzen
Zu Sachverhalten (auch aus Texten) und Äußerungen Argumente sammeln, ordnen und zu einfachen
mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen zusammenfassen.
Sprache als Gestaltungsmittel
Literarische Textformen und Ausdrucksmittel kennen lernen
Literarische Texte mit höherem Anspruchsniveau im Hinblick auf Thema, Form und Umfang erleben
und verstehen, im Besonderen aus der Jugendliteratur. Grundlegende Einblicke in Entstehungs- und
Wirkungszusammenhänge von Texten gewinnen. Gestaltungsmittel erkennen und als Anregung für eigene
Texte nützen.
Ausdrucksformen in verschiedenen Medien kennen lernen
Verstehen, wie in Medien Themen und Inhalte gezielt aufbereitet und gestaltet werden (auch durch
eigenes Erproben).
Kreative sprachliche Gestaltungsmittel kennen lernen
Schriftlich und mündlich erzählen; erzählerische Mittel einsetzen um Texte bewusst zu gestalten.
Durch kreativen Umgang mit Lauten, Wörtern, Sätzen oder Texten Möglichkeiten sprachlicher
Gestaltung erleben und erproben.
Sprache als Mittel der kulturellen Praxis
Künstlerische und journalistische Arbeit (zB Produktion einer Klassenzeitung, einer Reportage
usw.), Vorbereitung von kulturellen Programmen (zB für besondere Zielgruppen wie Eltern, Nachbarschulen,
Gästegruppen usw.). Projektartige Zusammenarbeit mit Klassen anderer slowenischer, zweisprachiger
oder Volksgruppenschulen.
Sprachbetrachtung und Rechtschreibung
siehe Abschnitt 1. bis 4. Klasse
4. Klasse
Sprache als Grundlage von Beziehungen
Erlebnisse, Erfahrungen, Gedanken austauschen
Erlebnisse, Erfahrungen und Gedanken mündlich und schriftlich partnergerecht mitteilen.
Beziehungen aufnehmen, ausbauen und gemeinsames Handeln ermöglichen
Eigenes Gesprächsverhalten in seiner Wirkung abschätzen und situations- und partnergerecht
einsetzen können.
Sich in verschiedenen Gesprächsformen – versuchsweise auch leitend – angemessen verhalten.
In vielfältigen Situationen und unter verschiedenen Bedingungen ausdrucksvoll und verständlich
sprechen.
Texte verfassen um persönliche Beziehungen auszudrücken; entsprechende Formen der Übermittlung
kennen lernen und einsetzen.
Interessen wahrnehmen
Verschiedene, auch versteckte Absichten erkennen und zuordnen; entsprechend reagieren.
Anliegen sprachlich differenziert vorbringen; auch mit Anforderungen im öffentlichen und
institutionellen Bereich vertraut werden.
Sprache als Trägerin von Sachinformationen aus verschiedenen Bereichen
Informationsquellen erschließen
Informationen von Personen gezielt einholen (auch in Form von Interviews); entsprechende
sprachliche und technische Mittel einsetzen.
Mit Ordnungs- und Suchhilfen vertraut werden; Bibliotheken, Medien bzw. andere Informationssysteme
zur Erarbeitung von Themen nützen.
Informationen aufnehmen und verstehen
Die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen weiterentwickeln und das individuelle Lesetempo steigern;
Lesetechniken zur Informationsentnahme kennen lernen und anwenden.
Aus Gehörtem und Gesehenem – auch größeren Umfangs – Informationen entnehmen und gezielt
Merkhilfen einsetzen.
Informationen für bestimmte Zwecke bearbeiten sowie schriftlich und mündlich vermitteln
Das Wesentliche aus Gehörtem, Gesehenem und Gelesenem wirkungsvoll und anschaulich mündlich
und schriftlich präsentieren und erklären.
Sich mit Sachthemen auseinander setzen
Zu Sachverhalten und Äußerungen (auch aus Texten) Argumente sammeln, ordnen und zu
ausführlicheren mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen zusammenfassen. Standpunkte anderer in
zunehmendem Maß berücksichtigen.
Sprache als Gestaltungsmittel
Literarische Textformen und Ausdrucksmittel kennen lernen
Literarische Texte mit höherem Anspruchsniveau im Hinblick auf Thema, Form und Umfang erleben
und verstehen, im Besonderen aus der Jugendliteratur. Grundlegende Einblicke in Entstehungs- und
Wirkungszusammenhänge von Texten gewinnen. Gestaltungsmittel erkennen und als Anregung für eigene
Texte nützen.
Ausdrucksformen in verschiedenen Medien kennen lernen
Verstehen, wie in Medien Themen und Inhalte gezielt aufbereitet und gestaltet werden (auch durch
eigenes Erproben).
Kreative sprachliche Gestaltungsmittel kennen lernen
Schriftlich und mündlich erzählen; erzählerische Mittel einsetzen um Texte bewusst zu gestalten.
Durch kreativen Umgang mit Lauten, Wörtern, Sätzen oder Texten Möglichkeiten sprachlicher
Gestaltung erleben und erproben.
Sprache als Mittel der kulturellen Praxis
Angestrebt wird die kreative Eigentätigkeit der Schülerinnen und Schüler. Der Unterricht soll
produktorientiert sein. Die soziale Handlungsfähigkeit und sprachliche Kommunikationsfähigkeit soll
gefördert werden. Begegnungen mit dem schulischen Umfeld sollen Bestandteil des Unterrichts sein. In
Kunst-, Literatur- und Theaterprojekten sollen die Schülerinnen und Schüler ihre sprachlichen Fähigkeiten
erweitern.
Sprachbetrachtung und Rechtschreibung
siehe Abschnitt 1. bis 4. Klasse
1. bis 4. Klasse
Sprachbetrachtung und Rechtschreibung
(bezieht sich auf die jeweils genannten Aufgabenbereiche)
Sprachliche Erscheinungsformen betrachten und anwenden
Wissen über Sprache erwerben und anwenden, wie es für einen möglichst fehlerfreien Sprachgebrauch
notwendig ist. Einblicke in Struktur und Funktion von Sprache gewinnen, und zwar aus den
Bereichen der Pragmatik, der Semantik und der Text-, Satz- und Wortgrammatik. Maßgebend für die
Auswahl sind der Entwicklungsstand, die Leistungsfähigkeit und der sprachliche Erfahrungsbereich der
Schülerinnen und Schüler.
Rechtschreiben
Den Gebrauchswortschatz entsprechend dem jeweiligen Thema stetig erweitern und orthographisch
sichern. Die Regelhaftigkeit von Sprachformen und Schreibung in zunehmendem Maße erkennen und
verstehen.
Neben anderen Hilfen Wortbedeutungen und Wortbildung zum Erschließen der richtigen Schreibung
nützen lernen.
Individuelle Rechtschreibschwächen herausfinden und durch regelmäßige Übungen abbauen.
Hilfsmittel (Wörterbücher, elektronische Programme ua.) benützen lernen und regelmäßig verwenden.
Erweiterungsbereich
Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe
sowie der Didaktischen Grundsätze festgelegt (siehe den Abschnitt „Kern- und Erweiterungsbereich“ im
dritten Teil der Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung).“
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
1. Artikel II (Bekanntmachung) lautet
„Artikel II
Bekanntmachung
Die jeweils in den Anlagen 1 bis 4 wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2
des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 256/1993, bekannt gemacht.“
2. In Anlage 4 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen
mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) wird nach dem dritten Teil folgender vierter
Teil angefügt
„VIERTER TEIL
LEHRPLAN FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 1 fünfter Teil zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden
Fassung.“