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136_2000 AT

136. Bundesgesetz: Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz – Euro-GenBeG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des

Euro getroffen werden

Gesetzliche Umrechnung der Geschäftsanteile

§ 1. Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4

erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte

Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

Umstellung der Geschäftsanteile

§ 2. Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die Generalversammlung,

abweichend von § 33 Abs. 2 GenG oder einer in der Satzung vorgesehenen höheren Mehrheit oder von

weiteren Erfordernissen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch, wenn

mit der Umstellung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch die der

Betrag der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren ganzzahligen Eurobetrag

gestellt wird.

Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile

§ 3. (1) Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann

durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.

(2) Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten

Ausmaß findet § 33 Abs. 4 GenG keine Anwendung.

(3) Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz

festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79

Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die

Genossenschafter auszuzahlen.

(4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten

Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden § 33 Abs. 3 GenG und das

Aufgebotsverfahren gemäß § 33a GenG keine Anwendung.

Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander

§ 4. Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten

Ausmaß erfahren die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander keine Änderung.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel II

Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert

Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)

1. Im § 2 Abs. 3 wird der Betrag von „10 Schilling“ durch den Betrag von „einen Euro“ ersetzt.

2. Im § 29 Abs. 3 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3500 Euro“ ersetzt.

3. Im § 87 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3500 Euro“ ersetzt.

4. Nach § 94a wird folgender § 94b angefügt

„§ 94b. § 2 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000

treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, BGBl. I

Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag von „fünf Millionen Schilling“ durch den Betrag von „350000 Euro“

ersetzt.

2. Im § 12 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3500 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3500 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 31 wird folgender § 32 angefügt

„§ 32. § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel IV

Sonstige Bestimmungen und Vollziehung

Rechnungslegung

§ 1. Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß

Anwendung.

Gerichtsgebührenbefreiung

§ 2. Die Bestimmungen des Art. X § 7 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß

Anwendung, sofern das in Art. I § 2 zweiter Satz festgelegte Ausmaß der Erhöhung oder Herabsetzung

der Geschäftsanteile nicht überschritten wird.

Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Die Anmeldung einer neu gegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch

darf nach dem 31. Dezember 2001 nur erfolgen, wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet.

(2) Genossenschaften haben ihre Satzungen bis spätestens 31. Dezember 2002 an die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anzupassen.

Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des

Haftungsbetrags

§ 4. Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG

geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser

Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.

Verweisungen

§ 5. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

BGBlPdf 136. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/1998, des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des

Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 136/1998, sowie des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 16, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-

Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den

Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 309/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I § 1 lautet der Klammerausdruck

„(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)“

2. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser

Verordnung treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft

1. Artikel I § 1, Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt 1 Z 1, 3 und 5, die Überschrift der Anlage 1

erster Teil II. Abschnitt, Anlage 1 und 2 erster Teil II. Abschnitt, die Überschrift der Anlage 1

siebenter Teil, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A, die Überschrift der

Anlage 2 erster Teil II. Abschnitt, Anlage 2 dritter Teil erster Absatz und die Überschrift der

Anlage 2 und 3 des jeweils siebenten Teiles treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser

Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt I Z 4 sowie Anlage 1, 2 und 3 vierter Teil lit. a hinsichtlich

der Spalten „Gruppe 3 Tg.“ und „Gruppe 2 Tg.“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung

außer Kraft,

3. Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt B, Anlage 2 erster Teil II. Abschnitt Z 13, Anlage 4 erster Teil

Z 1 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

4. Anlage 4 erster Teil Z 3 tritt mit 1. September 2000 außer Kraft,

5. Anlage 4 dritter Teil tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich

der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des

31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.“

3. In Anlage 1 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und

slowenischer Unterrichtssprache] und Anlage 2 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit

kroatischer oder mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache] jeweils erster Teil (Allgemeine

Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen für die Vorschulstufe) entfällt jeweils in Z 1 (Art

und Funktion des Lehrplanes) der Klammerausdruck „(Vorschulgruppe)“.

4. In Anlage 1 und Anlage 2 jeweils erster Teil Abschnitt I Z 3 (Planung der Jahresarbeit) entfallen

jeweils die Klammerausdrücke „(Vorschulgruppe)“ und „(Gruppe)“.

5. In Anlage 1 und 2 jeweils erster Teil Abschnitt I entfällt jeweils die Z 4 „(Vorschulgruppen)“.

6. In Anlage 1 und 2 jeweils erster Teil Abschnitt I entfällt jeweils in Z 5 „(Lernorganisation auf der

Vorschulstufe)“ im fünften Absatz der Klammerausdruck „(Gruppe)“.

7. In Anlage 1 erster Teil lautet die Überschrift des II. Abschnittes

„II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GRUNDSCHULE (MIT AUSNAHME DER

VORSCHULSTUFE) UND DIE VOLKSSCHULOBERSTUFE“

8. In Anlage 1 und 2 erster Teil II. Abschnitt lautet jeweils der erste Absatz der Z 2

„Die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen werden im Lehrplan der Volksschule (Grundschule)

zu je zwei Grundstufen zusammengefasst, und zwar so, dass sich die Grundstufe I über die erste und

zweite Schulstufe (nach Bedarf auch über die Vorschulstufe) und die Grundstufe II über die dritte und

vierte Schulstufe erstreckt. Die Grundstufe I und die Grundstufe II bilden die Grundschule.“

9. In Anlage 1 erster Teil II. Abschnitt wird in der Z 12 (Volksschuloberstufe) die Wendung „Lehrplan der

Hauptschule (Anlage B)“ durch die Wendung „Lehrplan der Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung über

die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

10. In Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit ungarischer

oder mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache) vierter Teil (GESAMTSTUNDENZAHL UND

STUNDENAUSMASS DER PFLICHTGEGENSTÄNDE, DER VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES FÖRDERUNTERRICHTES,

DER FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN) entfallen

in lit. a (Stundentafel der Vorschulstufe) die die „Gruppe 3 Tg.“ und die „Gruppe 2 Tg.“ betreffenden

Spalten.

11. In Anlage 1 lautet die Überschrift des siebenten Teils

„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER PFLICHTGEGENSTÄNDE DER GRUNDSCHULE (MIT AUSNAHME

DER VORSCHULSTUFE) UND DER VOLKSSCHULOBERSTUFE“

12. In Anlage 1 lautet die Überschrift des Abschnittes A des siebenten Teils

„A. GRUNDSCHULE (MIT AUSNAHME DER VORSCHULSTUFE)“

13. Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt B lautet

„B. Volksschuloberstufe

(Fünfte bis achte Schulstufe)

Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der

jeweils geltenden Fassung, sowie Anlage 4 dieser Verordnung finden sinngemäß Anwendung.“

14. In Anlage 2 erster Teil lautet die Überschrift des II. Abschnittes

„II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GRUNDSCHULE (MIT AUSNAHME DER

VORSCHULSTUFE)“

15. In Anlage 2 erster Teil II. Abschnitt Z 13 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) wird das Zitat

„der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen, BGBl.

Nr. 134/1963“ durch das Zitat „der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen,

BGBl. Nr. 134/1963, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

16. Anlage 2 dritter Teil (Allgemeine Didaktische Grundsätze) erster Absatz lautet

Die im Lehrplan der Volksschule, Dritter Teil, enthaltenen allgemeinen didaktischen Grundsätze

(I. Allgemeine didaktische Grundsätze für die Grundschule) gelten auch für die zweisprachigen Volksschulen

(Volksschulklassen) mit der Maßgabe, dass der Abschnitt I (Allgemeine didaktische Grundsätze

für die Grundschule) wie folgt ergänzt wird:“

17. In Anlage 2 und Anlage 3 lautet jeweils die Überschrift des siebenten Teils

„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER PFLICHTGEGENSTÄNDE DER GRUNDSCHULE (MIT AUSNAHME

DER VORSCHULSTUFE)“

18. Anlage 4 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen

mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und Didaktische

Grundsätze) Z 1 lautet

„1. Das im Lehrplan der Hauptschulen, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,

BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltene Allgemeine

Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze und die Schul- und Unterrichtsplanung

gelten auch für die im § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten angeführten

Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher

Unterrichtssprache eingerichtet sind.“

19. Anlage 4 erster Teil Z 3 entfällt.

20. Anlage 4 dritter Teil lautet

„DRITTER TEIL

LEHRPLAN DES PFLICHTGEGENSTANDES SLOWENISCH

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Slowenischunterricht hat die Aufgabe, die Kommunikations- und Handlungsfähigkeit der

Schülerinnen und Schüler durch Lernen mit und über Sprache zu fördern.

Im Besonderen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigt werden,

– mit Sprache Erfahrungen und Gedanken auszutauschen, Beziehungen zu gestalten und Interessen

wahrzunehmen;

– Sachinformationen aufzunehmen, zu bearbeiten und zu vermitteln und sich mit Sachthemen

auseinander zu setzen;

– Ausdrucksformen von Texten und Medien und deren Wirkung zu verstehen sowie sprachliche

Gestaltungsmittel kreativ einzusetzen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen Einblicke in Struktur und Funktion von Sprache gewinnen. Der

mündliche und schriftliche Sprachgebrauch der Schülerinnen und Schüler soll frei von groben Verstößen

gegen die Sprach- und Schreibrichtigkeit sein.

Slowenisch als Sprache der slowenischen Volksgruppe in Österreich kann für die einzelne Schülerin/

den einzelnen Schüler Erst-, Zweit- oder Umgebungssprache sein. Darauf und auf die sprachliche

Situation (soziale Sprachschichtung) innerhalb der slowenischen Sprachgruppe in Österreich ist Bedacht

zu nehmen. Die Schülerinnen und Schüler sind behutsam, mit positiver Wertung ihrer (dialektalen)

sprachlichen Herkunft an eine korrekte Hochsprache heranzuführen. Allgemeines Ziel des Slowenischunterrichts

ist eine differenzierte situationsbezogene Kommunikationsfähigkeit. Gegenstandsübergreifend

(insbesondere mit dem Deutschunterricht) ist eine ausgewogene Bilingualität zu fördern und anzustreben.

Der Slowenischunterricht muss mit den anderen Unterrichtsgegenständen verknüpft gesehen werden.

Er soll die sprachlichen Mittel sichern und erweitern, damit die Schülerinnen und Schüler sich über Sachthemen,

über Beziehungen und über Sprache angemessen verständigen können. Besonders zu berücksichtigen

ist dabei die Situation von Schülerinnen und Schülern, für die Slowenisch Zweitsprache ist.

Beiträge zu den Bildungsbereichen

Sprache und Kommunikation

Der Slowenischunterricht soll beitragen die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ihre kognitiven,

emotionalen und kreativen Möglichkeiten zu nutzen und zu erweitern. Der kritische Umgang mit und die

konstruktive Nutzung von Medien ist eine wichtige Aufgabe. Die sprachliche und kulturelle Vielfalt in

der Gesellschaft soll als bereichernd erfahren werden.

Mensch und Gesellschaft

Der Slowenischunterricht soll Urteils- und Kritikfähigkeit, Entscheidungs- und Handlungskompetenzen

weiterentwickeln. Er soll die Auseinandersetzung mit Werten im Hinblick auf ein ethisch vertretbares

Menschen- und Weltbild fördern.

Natur und Technik

Der Slowenischunterricht soll durch zunehmend präzise Verwendung von Sprache dazu beitragen,

Phänomene und Zusammenhänge zu benennen und zu beschreiben.

Kreativität und Gestaltung

Die Schülerinnen und Schüler sollen Gestaltungserfahrungen mit Sprache machen und sinnliche

Zugänge mit kognitiven Erkenntniswegen verbinden.

Gesundheit und Bewegung

Die Schülerinnen und Schüler sollen Sprech- und Atemtechnik üben.

Didaktische Grundsätze

Die vielfältigen Aufgaben von Sprache (Sprache als Grundlage von Beziehungen, als Trägerin von

Sachinformationen aus verschiedenen Bereichen, als Gestaltungsmittel) legen für den Slowenischunterricht

sinnvolle Handlungszusammenhänge nahe. Damit fordern sie heraus zum fächerverbindenden

und fächerübergreifenden Arbeiten und zum Lernen an Themen, die für die Einzelnen sowie für die

Gesellschaft bedeutsam sind und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler mit einbeziehen. Sprach- und

Schreibnormen sollen in allen Verwendungszusammenhängen angemessen berücksichtigt und behandelt

werden.

Die Lehrerinnen und Lehrer sollen auf die Qualität der sprachlichen Äußerungen achten. Der individuelle

Lernfortschritt und das Bemühen um die Optimierung von Arbeitsergebnissen sind zu beachten.

Sprechen verlangt von den Schülerinnen und Schülern, sich in zunehmendem Maß auf die jeweilige

Sprechsituation einzustellen und dabei auch unterschiedliche Leistungen von Standardsprache und

Herkunftssprachen zu erfahren. In geeigneten Gesprächs- (Partner-, Kleingruppen-, Klassengespräch …)

und Redeformen (spontanes, vorbereitetes und textgebundenes Sprechen) sollen die Schülerinnen und

Schüler die Wirkungsweise verschiedener verbaler und nonverbaler Ausdrucksmittel erleben.

Hilfen zum verständlichen Sprechen sollen angeboten werden. Auf individuelle Sprechhemmungen

ist Bedacht zu nehmen, auf die Stärkung des Selbstwertgefühls der Schülerinnen und Schüler ist zu

achten.

Einfache Methoden der Beobachtung und Aufzeichnung sollen helfen das Gesprächsverhalten zu

beschreiben und damit bewusst zu machen.

Gelegenheiten zum Sprechhandeln, auch in realen Situationen, sind so oft wie möglich zu nützen.

Schreiben im Slowenischunterricht muss zu wachsender Sicherheit und Bereitschaft führen, unterschiedliche

Schreibformen zu gebrauchen. Das betrifft

– das handlungsbezogene Schreiben, das je nach der Situation stärker auf das Thema, die Schreibabsicht

oder die Erwartungen der Leserinnen und Leser ausgerichtet sein kann,

– das Schreiben als Hilfsmittel zum Lernen,

– das Schreiben als Ausdruck des eigenen Wahrnehmens, Fühlens und Denkens,

– das spielerische und das schöpferische Schreiben.

Das Verfassen von Texten ist als mehrschichtiger Prozess zu sehen, der vom Schreibvorhaben bis

zum fertigen Text reicht. Je nach der Schreibentwicklung und den Fähigkeiten der Schülerinnen und

Schüler sind geeignete Methoden und technische Hilfsmittel (zB Computer) gezielt einzusetzen um diesen

Schreibprozess zu unterstützen. Durch die regelmäßige Beschäftigung mit eigenen und fremden schriftlichen

Arbeiten sollen die Schülerinnen und Schüler lernen Texte einzuschätzen, zu beurteilen und zu

optimieren. Texte von Schülerinnen und Schülern sollen in geeigneter Weise zugänglich gemacht oder

veröffentlicht werden.

Die beim Verfassen von Texten auftretenden Mängel in der Beherrschung der Sprach- und Schreibrichtigkeit

müssen zu individuellen, bei Bedarf zu gemeinsamen Schwerpunkten der Unterrichtsarbeit

werden.

Das Lesen und Verstehen von Texten, die schriftlich oder durch andere Medien vermittelt werden,

sollen einen Schwerpunkt des Slowenischunterrichts bilden. Bei der Auswahl sind der Leistungsstand,

insbesondere die Lesefertigkeit und -fähigkeit, und die Interessen und Konsumgewohnheiten der Schülerinnen

und Schüler zu bedenken. Individualisierung und Differenzierung beim Angebot der Texte sind

daher notwendig.

Altersgemäße mediale und lokale kulturelle Angebote sind einzubeziehen.

Durch regelmäßige, methodisch abwechslungsreiche Beschäftigung mit Texten verschiedener Art

sollen die Schülerinnen und Schüler zu gründlichem Textverständnis und zu positiver Einstellung zum

Lesen gelangen.

Sprachbetrachtung und Rechtschreibunterricht sind grundsätzlich in die Handlungszusammenhänge

des Slowenischunterrichts einzubinden. Die Auseinandersetzung mit Sprach- und Schreibnormen

soll nicht Selbstzweck sein und auch nicht auf vordergründiges Begriffswissen abzielen.

Ausgangspunkte sollen vor allem Texte und komplexe Situationen sein, bisweilen ist es aber auch

zielführend, einzelne Teilbereiche der Grammatik oder Rechtschreibung zunächst isoliert zu betrachten.

Über beide Zugänge sollen die Schülerinnen und Schüler Einblick in Bau und Funktion der Sprache

gewinnen: Durch die Beschäftigung mit Text-, Satz- und Wortgrammatik sowie mit Lautung und

Schreibung sollen die Schülerinnen und Schüler ihr Sprachwissen erweitern.

Grammatische Inhalte und Begriffe müssen in dem Maße vermittelt werden, wie es ein altersgemäßes

Nachdenken und Sprechen über Sprache erfordert. Sprach- und Schreibnormen werden als gesellschaftlich

bedeutende Faktoren der Sprachbeherrschung betrachtet, ihre Veränderbarkeit soll aufgezeigt werden.

Spielerische und entdeckende Verfahren sollen als ein wesentlicher Zugang zur Auseinandersetzung mit

Sprache eingesetzt werden.

Grammatisches und orthographisches Wissen soll die Schülerinnen und Schüler dazu befähigen,

bewusst mit Sprache umzugehen, über Sprache zu reden und eigene Texte selbstständig zu überarbeiten.

Dazu ist es zweckmäßig, Hilfsmittel in Buchform und elektronischer Form, zB Wörterbücher, heranzuziehen.

Die Beschäftigung mit Sprach- und Schreibnormen soll nach Gesichtspunkten der inneren

Differenzierung erfolgen, die den individuellen Besonderheiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler

weitgehend Rechnung zu tragen hat.

Die Leistungsdifferenzierung erfolgt durch den methodischen Zugang, nach Umfang und Komplexität

der Aufgabenstellung, nach dem Arbeitstempo der Schülerinnen und Schüler sowie nach dem

Anspruchsniveau, das mit der jeweiligen Aufgabenstellung verbunden ist (siehe auch den Abschnitt

Förderung durch Differenzierung und Individualisierung im dritten Teil der Anlage 1 zur Verordnung des

Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen,

BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung).

Der Zeitrahmen für Schularbeiten ist dem Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teils der

Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die

Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, zu entnehmen. Die

Verwendung von Wörterbüchern bei Schularbeiten ist zu ermöglichen.

Lehrstoff

Kernbereich

1. Klasse

Sprache als Grundlage von Beziehungen

Erlebnisse, Erfahrungen, Gedanken austauschen

Erlebnisse, Erfahrungen und Gedanken mündlich und schriftlich partnergerecht mitteilen.

Beziehungen aufnehmen und ausbauen, Vereinbarungen treffen und gemeinsames Handeln ermöglichen

Einfache Mittel kennen lernen und anwenden, um Gespräche partner- und situationsgerecht zu

führen.

Vertraute Gesprächsformen anwenden und neue kennen lernen.

In vielfältigen Situationen und unter verschiedenen Bedingungen ausdrucksvoll und verständlich

sprechen.

Texte verfassen um persönliche Beziehungen auszudrücken; entsprechende Formen der Übermittlung

kennen lernen und einsetzen.

Interessen wahrnehmen

Eigene Absichten und Absichten anderer wahrnehmen und mit eigenen Worten ausdrücken.

Anliegen mündlich und schriftlich vorbringen; dafür einfache sprachliche Mittel sichern.

Sprache als Trägerin von Sachinformationen aus verschiedenen Bereichen

Informationsquellen erschließen

Personen befragen; Auskünfte einholen.

Mit Ordnungs- und Suchhilfen vertraut werden; Bibliotheken, Medien bzw. andere Informationssysteme

zur Erarbeitung von Themen nützen.

Informationen aufnehmen und verstehen

Die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen weiterentwickeln und das individuelle Lesetempo steigern;

Lesetechniken zur Informationsentnahme kennen lernen und anwenden.

Aus Gehörtem und Gesehenem Informationen entnehmen.

Informationen für bestimmte Zwecke bearbeiten sowie schriftlich und mündlich vermitteln

Aus Gehörtem, Gesehenem und Gelesenem Wesentliches wiedergeben.

Sich mit Sachthemen auseinander setzen

Zu einfachen Sachverhalten und Äußerungen mündlich und schriftlich Stellung nehmen lernen.

Sprache als Gestaltungsmittel

Literarische Textformen und Ausdrucksmittel kennen lernen

Persönliche Zugänge zu literarischen Texten finden, im Besonderen aus der Kinder- und Jugendliteratur.

Einfache Gestaltungsmittel erkennen und als Anregung für eigene Texte nützen.

Ausdrucksformen in verschiedenen Medien kennen lernen

Einfache Möglichkeiten kennen lernen, wie in Medien Themen und Inhalte gezielt aufbereitet und

gestaltet werden (auch durch eigenes Erproben). Deren Wirkung auf sich und andere wahrnehmen und

beschreiben.

Kreative sprachliche Gestaltungsmittel kennen lernen

Schriftlich und mündlich erzählen; erzählerische Mittel einsetzen um Texte bewusst zu gestalten.

Durch kreativen Umgang mit Lauten, Wörtern, Sätzen oder Texten Möglichkeiten sprachlicher

Gestaltung erleben und erproben.

Sprache als Mittel der kulturellen Praxis

Kreativ-ästhetisch-künstlerische Betätigung in den Bereichen Literatur, darstellendes Spiel, Gestalten

von Klassenzeitungen und bei verschiedenen Formen des geselligen Zusammenlebens (zB Kultur-,

Klassen- und Schulfeste).

Begegnungen (Einsatz neuer Technologien wie Internet und e-mail, Briefkontakte, Exkursionen,

Sprachwochen, Schüleraustausch usw.) mit vergleichbaren Schulen mit slowenischer Unterrichtssprache

oder zweisprachigem Unterricht im benachbarten Ausland sind empfehlenswert. Dazu gehört auch die

Einbeziehung von slowenischsprachigen Künstlerinnen und Künstlern, Literaturschaffenden und

Fachleuten sowohl aus der Volksgruppe selbst als auch aus dem benachbarten Ausland. Projekthaftes

Lernen ist anzustreben.

Sprachbetrachtung und Rechtschreibung

siehe Abschnitt 1. bis 4. Klasse

2. Klasse

Sprache als Grundlage von Beziehungen

Erlebnisse, Erfahrungen, Gedanken austauschen

Erlebnisse, Erfahrungen und Gedanken mündlich und schriftlich partnergerecht mitteilen.

Beziehungen aufnehmen, ausbauen und gemeinsames Handeln ermöglichen

Die schon bekannten Mittel der Gesprächsführung ausbauen und erweitern.

Gesprächsformen mit zunehmender Sicherheit anwenden.

In vielfältigen Situationen und unter verschiedenen Bedingungen ausdrucksvoll und verständlich

sprechen.

Texte verfassen um persönliche Beziehungen auszudrücken; entsprechende Formen der Übermittlung

kennen lernen und einsetzen.

Interessen wahrnehmen

Verschiedene Absichten beschreiben und vergleichen lernen.

Anliegen mündlich und schriftlich vorbringen; weitere sprachliche Mittel kennen lernen und

erproben.

Sprache als Trägerin von Sachinformationen aus verschiedenen Bereichen

Informationsquellen erschließen

Personen zu verschiedenen Themenbereichen befragen; Fragen vorbereiten und zielführend stellen.

Mit Ordnungs- und Suchhilfen vertraut werden; Bibliotheken, Medien bzw. andere Informationssysteme

zur Erarbeitung von Themen nützen.

Informationen aufnehmen und verstehen

Die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen weiterentwickeln und das individuelle Lesetempo steigern;

Lesetechniken zur Informationsentnahme kennen lernen und anwenden.

Aus Gehörtem und Gesehenem Informationen entnehmen und Notizen anlegen.

Informationen für bestimmte Zwecke bearbeiten sowie schriftlich und mündlich vermitteln

Das Wesentliche von Gehörtem, Gesehenem und Gelesenem anhand von Notizen ordnen und

mündlich oder schriftlich wiedergeben.

Sich mit Sachthemen auseinander setzen

Zu einfachen Sachverhalten und Äußerungen mündlich und schriftlich Stellung nehmen. Eigene

Überlegungen äußern und begründen.

Sprache als Gestaltungsmittel

Literarische Textformen und Ausdrucksmittel kennen lernen

Persönliche Zugänge zu literarischen Texten finden, im Besonderen aus der Kinder- und Jugendliteratur.

Einfache Gestaltungsmittel erkennen und als Anregung für eigene Texte nützen.

Ausdrucksformen in verschiedenen Medien kennen lernen

Einfache Möglichkeiten kennen lernen, wie in Medien Themen und Inhalte gezielt aufbereitet und

gestaltet werden (auch durch eigenes Erproben). Deren Wirkung auf sich und andere wahrnehmen und

beschreiben.

Kreative sprachliche Gestaltungsmittel kennen lernen

Schriftlich und mündlich erzählen; erzählerische Mittel einsetzen um Texte bewusst zu gestalten.

Durch kreativen Umgang mit Lauten, Wörtern, Sätzen oder Texten Möglichkeiten sprachlicher

Gestaltung erleben und erproben.

Sprache als Mittel der kulturellen Praxis

Kreative künstlerische Betätigung in den Bereichen Literatur (zB Literatur- und Kunstkalender mit

selbst geschriebenen Texten und Illustrationen), darstellendes Spiel (zB Puppentheater), in Ausstellungsprojekten,

journalistischen Medienproduktionen (zB mit Fotografie und Tonband) usw. Begegnungen mit

vergleichbaren Schulen im benachbarten Ausland sind empfehlenswert. Projekthaftes Lernen ist anzustreben.

Sprachbetrachtung und Rechtschreibung

siehe Abschnitt 1. bis 4. Klasse

3. Klasse

Sprache als Grundlage von Beziehungen

Erlebnisse, Erfahrungen, Gedanken austauschen

Erlebnisse, Erfahrungen und Gedanken mündlich und schriftlich partnergerecht mitteilen.

Beziehungen aufnehmen, ausbauen und gemeinsames Handeln ermöglichen

Den Gesprächsverlauf bewusst wahrnehmen und zunehmend eigenständig auf Partner/innen und

Situationen eingehen.

In verschiedenen Gesprächsformen den Gesprächsverlauf beobachten und beschreiben um ihn

beeinflussen zu können.

In vielfältigen Situationen und unter verschiedenen Bedingungen ausdrucksvoll und verständlich

sprechen.

Texte verfassen um persönliche Beziehungen auszudrücken; entsprechende Formen der

Übermittlung kennen lernen und einsetzen.

Interessen wahrnehmen

Verschiedene, auch einander widersprechende Absichten beschreiben; Stellung beziehen.

Anliegen sprachlich differenziert vorbringen; formale und mediale Möglichkeiten nützen.

Sprache als Trägerin von Sachinformationen aus verschiedenen Bereichen

Informationsquellen erschließen

Informationen von Personen gezielt einholen; entsprechende sprachliche und technische Mittel

kennen lernen und erproben.

Mit Ordnungs- und Suchhilfen vertraut werden; Bibliotheken, Medien bzw. andere Informationssysteme

zur Erarbeitung von Themen nützen.

Informationen aufnehmen und verstehen

Die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen weiterentwickeln und das individuelle Lesetempo steigern;

Lesetechniken zur Informationsentnahme kennen lernen und anwenden.

Aus Gehörtem und Gesehenem Informationen entnehmen und gezielt Merkhilfen einsetzen.

Informationen für bestimmte Zwecke bearbeiten sowie schriftlich und mündlich vermitteln

Das Wesentliche von Gehörtem, Gesehenem und Gelesenem mündlich und schriftlich auch unter

Verwendung von Merk- und Veranschaulichungshilfen wiedergeben.

Sich mit Sachthemen auseinander setzen

Zu Sachverhalten (auch aus Texten) und Äußerungen Argumente sammeln, ordnen und zu einfachen

mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen zusammenfassen.

Sprache als Gestaltungsmittel

Literarische Textformen und Ausdrucksmittel kennen lernen

Literarische Texte mit höherem Anspruchsniveau im Hinblick auf Thema, Form und Umfang erleben

und verstehen, im Besonderen aus der Jugendliteratur. Grundlegende Einblicke in Entstehungs- und

Wirkungszusammenhänge von Texten gewinnen. Gestaltungsmittel erkennen und als Anregung für eigene

Texte nützen.

Ausdrucksformen in verschiedenen Medien kennen lernen

Verstehen, wie in Medien Themen und Inhalte gezielt aufbereitet und gestaltet werden (auch durch

eigenes Erproben).

Kreative sprachliche Gestaltungsmittel kennen lernen

Schriftlich und mündlich erzählen; erzählerische Mittel einsetzen um Texte bewusst zu gestalten.

Durch kreativen Umgang mit Lauten, Wörtern, Sätzen oder Texten Möglichkeiten sprachlicher

Gestaltung erleben und erproben.

Sprache als Mittel der kulturellen Praxis

Künstlerische und journalistische Arbeit (zB Produktion einer Klassenzeitung, einer Reportage

usw.), Vorbereitung von kulturellen Programmen (zB für besondere Zielgruppen wie Eltern, Nachbarschulen,

Gästegruppen usw.). Projektartige Zusammenarbeit mit Klassen anderer slowenischer, zweisprachiger

oder Volksgruppenschulen.

Sprachbetrachtung und Rechtschreibung

siehe Abschnitt 1. bis 4. Klasse

4. Klasse

Sprache als Grundlage von Beziehungen

Erlebnisse, Erfahrungen, Gedanken austauschen

Erlebnisse, Erfahrungen und Gedanken mündlich und schriftlich partnergerecht mitteilen.

Beziehungen aufnehmen, ausbauen und gemeinsames Handeln ermöglichen

Eigenes Gesprächsverhalten in seiner Wirkung abschätzen und situations- und partnergerecht

einsetzen können.

Sich in verschiedenen Gesprächsformen – versuchsweise auch leitend – angemessen verhalten.

In vielfältigen Situationen und unter verschiedenen Bedingungen ausdrucksvoll und verständlich

sprechen.

Texte verfassen um persönliche Beziehungen auszudrücken; entsprechende Formen der Übermittlung

kennen lernen und einsetzen.

Interessen wahrnehmen

Verschiedene, auch versteckte Absichten erkennen und zuordnen; entsprechend reagieren.

Anliegen sprachlich differenziert vorbringen; auch mit Anforderungen im öffentlichen und

institutionellen Bereich vertraut werden.

Sprache als Trägerin von Sachinformationen aus verschiedenen Bereichen

Informationsquellen erschließen

Informationen von Personen gezielt einholen (auch in Form von Interviews); entsprechende

sprachliche und technische Mittel einsetzen.

Mit Ordnungs- und Suchhilfen vertraut werden; Bibliotheken, Medien bzw. andere Informationssysteme

zur Erarbeitung von Themen nützen.

Informationen aufnehmen und verstehen

Die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen weiterentwickeln und das individuelle Lesetempo steigern;

Lesetechniken zur Informationsentnahme kennen lernen und anwenden.

Aus Gehörtem und Gesehenem – auch größeren Umfangs – Informationen entnehmen und gezielt

Merkhilfen einsetzen.

Informationen für bestimmte Zwecke bearbeiten sowie schriftlich und mündlich vermitteln

Das Wesentliche aus Gehörtem, Gesehenem und Gelesenem wirkungsvoll und anschaulich mündlich

und schriftlich präsentieren und erklären.

Sich mit Sachthemen auseinander setzen

Zu Sachverhalten und Äußerungen (auch aus Texten) Argumente sammeln, ordnen und zu

ausführlicheren mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen zusammenfassen. Standpunkte anderer in

zunehmendem Maß berücksichtigen.

Sprache als Gestaltungsmittel

Literarische Textformen und Ausdrucksmittel kennen lernen

Literarische Texte mit höherem Anspruchsniveau im Hinblick auf Thema, Form und Umfang erleben

und verstehen, im Besonderen aus der Jugendliteratur. Grundlegende Einblicke in Entstehungs- und

Wirkungszusammenhänge von Texten gewinnen. Gestaltungsmittel erkennen und als Anregung für eigene

Texte nützen.

Ausdrucksformen in verschiedenen Medien kennen lernen

Verstehen, wie in Medien Themen und Inhalte gezielt aufbereitet und gestaltet werden (auch durch

eigenes Erproben).

Kreative sprachliche Gestaltungsmittel kennen lernen

Schriftlich und mündlich erzählen; erzählerische Mittel einsetzen um Texte bewusst zu gestalten.

Durch kreativen Umgang mit Lauten, Wörtern, Sätzen oder Texten Möglichkeiten sprachlicher

Gestaltung erleben und erproben.

Sprache als Mittel der kulturellen Praxis

Angestrebt wird die kreative Eigentätigkeit der Schülerinnen und Schüler. Der Unterricht soll

produktorientiert sein. Die soziale Handlungsfähigkeit und sprachliche Kommunikationsfähigkeit soll

gefördert werden. Begegnungen mit dem schulischen Umfeld sollen Bestandteil des Unterrichts sein. In

Kunst-, Literatur- und Theaterprojekten sollen die Schülerinnen und Schüler ihre sprachlichen Fähigkeiten

erweitern.

Sprachbetrachtung und Rechtschreibung

siehe Abschnitt 1. bis 4. Klasse

1. bis 4. Klasse

Sprachbetrachtung und Rechtschreibung

(bezieht sich auf die jeweils genannten Aufgabenbereiche)

Sprachliche Erscheinungsformen betrachten und anwenden

Wissen über Sprache erwerben und anwenden, wie es für einen möglichst fehlerfreien Sprachgebrauch

notwendig ist. Einblicke in Struktur und Funktion von Sprache gewinnen, und zwar aus den

Bereichen der Pragmatik, der Semantik und der Text-, Satz- und Wortgrammatik. Maßgebend für die

Auswahl sind der Entwicklungsstand, die Leistungsfähigkeit und der sprachliche Erfahrungsbereich der

Schülerinnen und Schüler.

Rechtschreiben

Den Gebrauchswortschatz entsprechend dem jeweiligen Thema stetig erweitern und orthographisch

sichern. Die Regelhaftigkeit von Sprachformen und Schreibung in zunehmendem Maße erkennen und

verstehen.

Neben anderen Hilfen Wortbedeutungen und Wortbildung zum Erschließen der richtigen Schreibung

nützen lernen.

Individuelle Rechtschreibschwächen herausfinden und durch regelmäßige Übungen abbauen.

Hilfsmittel (Wörterbücher, elektronische Programme ua.) benützen lernen und regelmäßig verwenden.

Erweiterungsbereich

Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe

sowie der Didaktischen Grundsätze festgelegt (siehe den Abschnitt „Kern- und Erweiterungsbereich“ im

dritten Teil der Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung).“

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

1. Artikel II (Bekanntmachung) lautet

„Artikel II

Bekanntmachung

Die jeweils in den Anlagen 1 bis 4 wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2

des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 256/1993, bekannt gemacht.“

2. In Anlage 4 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen

mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) wird nach dem dritten Teil folgender vierter

Teil angefügt

„VIERTER TEIL

LEHRPLAN FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1 fünfter Teil zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden

Fassung.“

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