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136_1999 AT

136. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 23/1999, wird wie folgt geändert

1. § 39c lautet

„§ 39c. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann gemeinnützige Einrichtungen,

die das Angebot

1. qualitativer Elternbildung,

2. von Mediation oder Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen

gewährleisten, auf Ansuchen fördern.

(2) Elternbildung, Mediation sowie Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen

sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes

Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung

des Fachpersonals beitragen. Zur Sicherung der kontinuierlichen Inanspruchnahme von Elternbildungsangeboten

kann der Bund notwendige Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung durchführen.

(3) Bei allen Projekten zur Förderung der Elternbildung sowie der Kinderbegleitung ist eine

Mitfinanzierung durch die Länder anzustreben.

(4) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen

nach Abs. 1 bis Abs. 3 sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien zur Förderung der Elternbildung,

von Meditation sowie der Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen

zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung zu veröffentlichen.“

2. § 40 Abs. 9 lautet

„(9) Die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen sind von der Österreichischen

Bundesfinanzierungsagentur nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1992, BGBl. Nr. 763/1992, auf

ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Reservefonds für Familienbeihilfen“ im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestmöglich so anzulegen, dass

darüber bei Bedarf verfügt werden kann.“

3. § 50m lautet

„§ 50m. Die §§ 39c und 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/1999 treten

mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 136. Verordnung: Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 – PGT1 1998

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, einschließlich

der Vollständigkeitsprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen infolge eines Antrages

auf Grund der §§ 5, 11, 12, 13, 23, 26 oder 27 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie – soweit

keine gutachtlichen Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Umwelt,

Jugend und Familie erforderlich sind – der §§ 18 oder 19, werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß

der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.

(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung

zu entrichten.

(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits

begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in

voller Höhe zu verrechnen.

§ 2. Leistungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. der Forstlichen

Bundesversuchsanstalt für den Bund als Träger von Privatrechten an Dritte (Auftraggeber) in Form von

Versuchsdurchführungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln

sind nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche

Bundesanstalten bzw. nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen

Tarif in Rechnung zu stellen.

§ 3. (1) Sind in den jeweiligen Abschnitten der Anlage keine Gebühren für eine Vollständigkeitsprüfung

oder Begutachtung festgesetzt, ist insgesamt nur die jeweilige Grundgebühr zu entrichten.

(2) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(3) Reisekosten sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

§ 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll, und dergleichen) und der Probenzustellung

(Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers.

§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden

oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab

50 Groschen aufgerundet.

§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif,

BGBl. Nr. 670/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997, zu entrichten.

BGBlPdf 136. Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen samt Erklärungen der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird

genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in dänischer, englischer,

französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer

Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – im folgenden

„Mitgliedstaaten“ genannt –

IN DEM BESTREBEN, in ihren derzeitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung die

Zusammenarbeit der Justiz im Bereich des Strafrechts zu verbessern.

IN DER ERWÄGUNG, daß eine Beschleunigung der Verfahren zur Übermittlung der Auslieferungsersuchen

sowie der dazugehörigen Begleitdokumente wünschenswert ist und daß zu diesem Zweck

die modernen Übermittlungstechniken angewendet werden sollten –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

(1) Zur Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Auslieferungsabkommen bezeichnet

jeder Vertragsstaat die zentrale Behörde oder, wenn verfassungsmäßig vorgesehen, die zentralen

Behörden, die mit der Übermittlung und der Entgegennahme der Auslieferungsersuchen und der

Beweisdokumente sowie aller sonstigen offiziellen Korrespondenz im Zusammenhang mit

Auslieferungsersuchen beauftragt sind.

(2) Die Bezeichnung der Behörden gemäß Absatz 1 durch jeden Mitgliedstaat erfolgt bei der

Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme des Abkommens und kann zu jedem späteren Zeitpunkt

geändert werden. Der Verwahrer des Abkommens teilt jedem Vertragsstaat die bezeichneten Behörden

sowie die späteren Änderungen mit.

Artikel 2

Das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dokumente können als

Fernkopie übermittel werden. Jede zuständige Behörde gemäß Artikel 1 verfügt über ein entsprechendes

Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Dokumente auf diesem Wege sicherzustellen, und

trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.

Artikel 3

(1) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an

den Fernkopierer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der

Fernkopierer für die Zwecke dieses Abkommens benutzt wird.

(2) Die Vertragsstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur

Durchführung dieses Abkommens ab.

Artikel 4

Um die Echtheit der Auslieferungsdokumente zu gewährleisten, erklärt die in Artikel 1 genannte

zuständige Behörde des ersuchenden Staates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung

der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisdokumente mit den Originalen bescheinigt, und

gibt eine Beschreibung von deren Paginierung. Wird die Übereinstimmung der Dokumente mit den

Originalen von der ersuchten Partei angefochten, so kann die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde

des ersuchten Staates von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates verlangen, daß diese

innerhalb einer angemessenen Frist Originaldokumente oder gleichlautende Abschriften auf

diplomatischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten auf. Es bedarf der

Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.

(2) Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifizierungs-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten in Kraft, die zum Zeitpunkt der Auflegung zur

Unterzeichnung Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind.

(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner

Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er

das Abkommen in seinen Beziehungen mit den Staaten anwendet, die nach dem Zeitpunkt der

Hinterlegung dieselbe Erklärung abgegeben haben.

(4) Ein Staat, der diese Erklärung nicht abgegeben hat, kann das Abkommen mit anderen

Vertragsstaaten auf der Grundlage bilateraler Abkommen anwenden.

(5) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien notifiziert allen Mitgliedstaaten

die Unterzeichnungen, Hinterlegung von Urkunden oder die Abgabe von Erklärungen.

Artikel 6

Diesem Abkommen kann jeder Staat beitreten, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird.

Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.

Dieses Abkommen tritt für beitretende Staaten 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer

Beitrittsurkunden in Kraft.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien übermittelt den Unterzeichnerregierungen

eine beglaubigte Abschrift.

GESCHEHEN zu Donostia – San Sebastian am sechsundzwanzigsten Mai neuzehnhundertneunundachtzig,

in allen Amtssprachen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt wird.

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 bezeichnet Österreich das Bundesministerium für Justiz als

zentrale Behörde.

2. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 erklärt Österreich, daß dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten

gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Beitrittsurkunde wurde am 11. Dezember 1998 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von

Spanien hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert und

hiebei Erklärungen gemäß dessen Art. 5 Abs. 3 abgegeben

Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und

Aruba), Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey).

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien hat weiters mitgeteilt, daß das

Abkommen gemäß dessen Art. 5 Abs. 3 zwischen den genannten Staaten und Österreich daher ab

11. Dezember 1998 vorläufig anwendbar ist.

Gemäß Art. 1 des Abkommens haben nachstehende Staaten die zentralen Behörden wie folgt

bezeichnet

Belgien

Ministerium für Justiz

Deutschland

Bundesministerium für Justiz

Italien

Ministerium für Begnadigung und Justiz, Generaldirektion für Strafsachen

Luxemburg

Ministerium für Justiz

Niederlande

für die Niederlande: Ministerium der Justiz in Den Haag

für die Niederländischen Antillen: Ministerium der Justiz in Willemstaad, Curaçao

für Aruba: das Ministerium der Justiz in Oranjestad, Aruba

Schweden

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Spanien

Ministerium für Justiz und Inneres (Generaldirektion für internationale rechtliche Kodifizierung und

Zusammenarbeit – General-Subdirektion für internationale rechtliche Zusammenarbeit)

Vereinigtes Königreich

Judicial Co-operation Unit (Abteilung für rechtliche Zusammenarbeit) des Home Office, London

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

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