136. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 23/1999, wird wie folgt geändert
1. § 39c lautet
„§ 39c. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann gemeinnützige Einrichtungen,
die das Angebot
1. qualitativer Elternbildung,
2. von Mediation oder Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen
gewährleisten, auf Ansuchen fördern.
(2) Elternbildung, Mediation sowie Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen
sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes
Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung
des Fachpersonals beitragen. Zur Sicherung der kontinuierlichen Inanspruchnahme von Elternbildungsangeboten
kann der Bund notwendige Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung durchführen.
(3) Bei allen Projekten zur Förderung der Elternbildung sowie der Kinderbegleitung ist eine
Mitfinanzierung durch die Länder anzustreben.
(4) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen
nach Abs. 1 bis Abs. 3 sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien zur Förderung der Elternbildung,
von Meditation sowie der Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen
zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung zu veröffentlichen.“
2. § 40 Abs. 9 lautet
„(9) Die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen sind von der Österreichischen
Bundesfinanzierungsagentur nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1992, BGBl. Nr. 763/1992, auf
ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Reservefonds für Familienbeihilfen“ im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestmöglich so anzulegen, dass
darüber bei Bedarf verfügt werden kann.“
3. § 50m lautet
„§ 50m. Die §§ 39c und 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/1999 treten
mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, einschließlich
der Vollständigkeitsprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen infolge eines Antrages
auf Grund der §§ 5, 11, 12, 13, 23, 26 oder 27 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie – soweit
keine gutachtlichen Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Umwelt,
Jugend und Familie erforderlich sind – der §§ 18 oder 19, werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß
der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.
(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung
zu entrichten.
(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits
begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in
voller Höhe zu verrechnen.
§ 2. Leistungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. der Forstlichen
Bundesversuchsanstalt für den Bund als Träger von Privatrechten an Dritte (Auftraggeber) in Form von
Versuchsdurchführungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln
sind nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche
Bundesanstalten bzw. nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen
Tarif in Rechnung zu stellen.
§ 3. (1) Sind in den jeweiligen Abschnitten der Anlage keine Gebühren für eine Vollständigkeitsprüfung
oder Begutachtung festgesetzt, ist insgesamt nur die jeweilige Grundgebühr zu entrichten.
(2) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3) Reisekosten sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.
§ 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll, und dergleichen) und der Probenzustellung
(Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers.
§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden
oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab
50 Groschen aufgerundet.
§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif,
BGBl. Nr. 670/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997, zu entrichten.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird
genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in dänischer, englischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer
Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – im folgenden
„Mitgliedstaaten“ genannt –
IN DEM BESTREBEN, in ihren derzeitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung die
Zusammenarbeit der Justiz im Bereich des Strafrechts zu verbessern.
IN DER ERWÄGUNG, daß eine Beschleunigung der Verfahren zur Übermittlung der Auslieferungsersuchen
sowie der dazugehörigen Begleitdokumente wünschenswert ist und daß zu diesem Zweck
die modernen Übermittlungstechniken angewendet werden sollten –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
(1) Zur Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Auslieferungsabkommen bezeichnet
jeder Vertragsstaat die zentrale Behörde oder, wenn verfassungsmäßig vorgesehen, die zentralen
Behörden, die mit der Übermittlung und der Entgegennahme der Auslieferungsersuchen und der
Beweisdokumente sowie aller sonstigen offiziellen Korrespondenz im Zusammenhang mit
Auslieferungsersuchen beauftragt sind.
(2) Die Bezeichnung der Behörden gemäß Absatz 1 durch jeden Mitgliedstaat erfolgt bei der
Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme des Abkommens und kann zu jedem späteren Zeitpunkt
geändert werden. Der Verwahrer des Abkommens teilt jedem Vertragsstaat die bezeichneten Behörden
sowie die späteren Änderungen mit.
Artikel 2
Das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dokumente können als
Fernkopie übermittel werden. Jede zuständige Behörde gemäß Artikel 1 verfügt über ein entsprechendes
Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Dokumente auf diesem Wege sicherzustellen, und
trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.
Artikel 3
(1) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an
den Fernkopierer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der
Fernkopierer für die Zwecke dieses Abkommens benutzt wird.
(2) Die Vertragsstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur
Durchführung dieses Abkommens ab.
Artikel 4
Um die Echtheit der Auslieferungsdokumente zu gewährleisten, erklärt die in Artikel 1 genannte
zuständige Behörde des ersuchenden Staates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung
der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisdokumente mit den Originalen bescheinigt, und
gibt eine Beschreibung von deren Paginierung. Wird die Übereinstimmung der Dokumente mit den
Originalen von der ersuchten Partei angefochten, so kann die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde
des ersuchten Staates von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates verlangen, daß diese
innerhalb einer angemessenen Frist Originaldokumente oder gleichlautende Abschriften auf
diplomatischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten auf. Es bedarf der
Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.
(2) Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifizierungs-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten in Kraft, die zum Zeitpunkt der Auflegung zur
Unterzeichnung Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind.
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner
Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er
das Abkommen in seinen Beziehungen mit den Staaten anwendet, die nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung dieselbe Erklärung abgegeben haben.
(4) Ein Staat, der diese Erklärung nicht abgegeben hat, kann das Abkommen mit anderen
Vertragsstaaten auf der Grundlage bilateraler Abkommen anwenden.
(5) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien notifiziert allen Mitgliedstaaten
die Unterzeichnungen, Hinterlegung von Urkunden oder die Abgabe von Erklärungen.
Artikel 6
Diesem Abkommen kann jeder Staat beitreten, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird.
Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.
Dieses Abkommen tritt für beitretende Staaten 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer
Beitrittsurkunden in Kraft.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien übermittelt den Unterzeichnerregierungen
eine beglaubigte Abschrift.
GESCHEHEN zu Donostia – San Sebastian am sechsundzwanzigsten Mai neuzehnhundertneunundachtzig,
in allen Amtssprachen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt wird.
ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
1. Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 bezeichnet Österreich das Bundesministerium für Justiz als
zentrale Behörde.
2. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 erklärt Österreich, daß dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten
gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Beitrittsurkunde wurde am 11. Dezember 1998 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von
Spanien hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert und
hiebei Erklärungen gemäß dessen Art. 5 Abs. 3 abgegeben
Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und
Aruba), Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey).
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien hat weiters mitgeteilt, daß das
Abkommen gemäß dessen Art. 5 Abs. 3 zwischen den genannten Staaten und Österreich daher ab
11. Dezember 1998 vorläufig anwendbar ist.
Gemäß Art. 1 des Abkommens haben nachstehende Staaten die zentralen Behörden wie folgt
bezeichnet
Belgien
Ministerium für Justiz
Deutschland
Bundesministerium für Justiz
Italien
Ministerium für Begnadigung und Justiz, Generaldirektion für Strafsachen
Luxemburg
Ministerium für Justiz
Niederlande
für die Niederlande: Ministerium der Justiz in Den Haag
für die Niederländischen Antillen: Ministerium der Justiz in Willemstaad, Curaçao
für Aruba: das Ministerium der Justiz in Oranjestad, Aruba
Schweden
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Spanien
Ministerium für Justiz und Inneres (Generaldirektion für internationale rechtliche Kodifizierung und
Zusammenarbeit – General-Subdirektion für internationale rechtliche Zusammenarbeit)
Vereinigtes Königreich
Judicial Co-operation Unit (Abteilung für rechtliche Zusammenarbeit) des Home Office, London
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.