136. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) § 6 Abs. 3 Z 1 entfällt.
2. (Grundsatzbestimmung) § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Die Zahl der Schüler an einer zweisprachigen Volksschulklasse darf sieben Schüler nicht
unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen.“
3. In der Überschrift des 3. Abschnittes, im § 8 Abs. 1 sowie in der Grundsatzbestimmung des § 10 Abs. 1
und 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische
Schulen“ ersetzt.
4. Im § 8 Abs. 1 wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen
Schule“ ersetzt.
5. Im § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 sowie in der Grundsatzbestimmung des § 10 Abs. 2
und 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen
Schulen“ ersetzt.
6. In der Grundsatzbestimmung des § 11 und im § 15 Z 1 und 2 wird jeweils die Wendung „Polytechnischen
Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
7. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 136/1998 treten wie folgt in Kraft
1. Die Überschrift des 3. Abschnittes, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Z 1 und 2
und § 20 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in
Kraft,
2. der Entfall des § 6 Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 11 treten gegenüber den
Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen
sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.“
8. Im § 20 Abs. 2 und 3 wird die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der
Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998, wird wie folgt geändert
1. § 27a samt Überschrift lautet
„Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
§ 27a. (1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967
angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht
1. Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen;
2. Schweiz, ausgenommen
a)Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen
Zeitraumes,
b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle;
3. Tschechien, ausgenommen Fahrzeuge der dort stationierten alliierten Truppen, ihres zivilen
Gefolges und ihrer Familienangehörigen;
4. Slowakei, ausgenommen Fahrzeuge der dort stationierten alliierten Truppen, ihres zivilen
Gefolges und ihrer Familienangehörigen;
5. Ungarn;
6. Slowenien.
(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco, Tschechien oder der
Slowakei anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein
Versicherungskennzeichen führen müssen.“
2. § 63 Abs. 4 lautet
„(4) Schülertransporte mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei
denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht
Personen festgesetzt wurde (§ 106 Abs. 6 KFG 1967) sind nur zulässig, wenn
1. die Schüler auf mit dem Fahrzeug fest verbundenen Sitzen befördert werden,
2. der Lenker von seinem Platz aus anhand einer Leuchte erkennen kann, daß alle Türen
ordnungsgemäß geschlossen sind,
3. das Fahrzeug mit zwei Hauptaußenspiegeln gemäß Anhang III der Richtlinie 71/127/EWG über
Rückspiegel an Kraftfahrzeugen ausgerüstet ist, die dem Lenker ein einwandfreies Einsehen des
Sichtfeldes nach hinten und der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter
befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen; ist dies mit den herkömmlichen zwei
Hauptaußenspiegeln nicht möglich, so muß das Fahrzeug mit zusätzlichen Rückblickspiegeln
(Anfahrspiegeln im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 71/127/EWG) mit einer Mindestgröße
von 200 cm² ausgerüstet sein, die ein einwandfreies Einsehen der hinteren Einstiegsbereiche
einschließlich des sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen.“
3. Nach § 70 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Das Entgelt für Kennzeichentafeln (Anlage 5e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 136/1998 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft. § 63 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 136/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.“
4. In der Anlage 5e lautet die Übersicht betreffend das Entgelt für Typen von Kennzeichentafeln wie folgt
„ENTGELT FÜR TYPEN VON KENNZEICHENTAFELN
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen Österreichs wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten des am 4. April 1949 in Washington beschlossenen Nordatlantikvertrags und die
Staaten, welche die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-
Organisation am 10. Jänner 1994 in Brüssel ausgefertigte und unterschriebene Einladung zur
Partnerschaft über den Frieden annehmen und die das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden
unterzeichnen –
zusammen die Staaten darstellend, die an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen;
in der Erwägung, daß die Truppen eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens durch Vereinbarung
in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats entsandt und dort aufgenommen werden können;
eingedenk dessen, daß die Beschlüsse zur Entsendung und Aufnahme von Truppen auch weiterhin
Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten sein werden;
in dem Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthalts im
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats festzulegen;
eingedenk des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1998 –
sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in bezug auf dessen
Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die
Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut
bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-
Truppenstatuts.
Artikel II
(1) Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses
Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die
nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet
des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und
Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden.
Artikel III
Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien
betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des
NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, daß Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat,
dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so
ausgelegt, daß die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch
Verhandlungen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte regeln.
Artikel IV
Dieses Übereinkommen kann in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergänzt oder anderweitig
modifiziert werden.
Artikel V
(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der entweder Vertragspartei
des NATO-Truppenstatuts ist oder die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annimmt und das
Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.
(3) Dreißig Tage nach dem Tag, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine
Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den
Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für
diese Staaten in Kraft. Es tritt für jeden anderen Unterzeichnerstaat dreißig Tage nach Hinterlegung seiner
Urkunde in Kraft.
Artikel VI
Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei desselben durch schriftliche Kündigungsanzeige
an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gekündigt werden; diese wird allen
Unterzeichnerstaaten jede Kündigung notifizieren. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der
Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieses Jahres tritt
das Übereinkommen für die kündigende Vertragspartei außer in bezug auf die Regelung offener
Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, außer Kraft, bleibt jedoch für
die übrigen Vertragsparteien weiterhin in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt
allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Erklärung Österreichs anläßlich der Ratifikation des „Übereinkommens zwischen den
Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden
teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“)
Anläßlich des Beitritts zum Übereinkommen wünscht die Regierung der Republik Österreich den
PfP-Teilnehmerstaaten mitzuteilen, daß
die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaates gemäß
Art. VII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
Truppen („NATO-SOFA“) durch Österreich sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch
Gerichte des Entsendestaates auf dem Gebiet Österreichs bezieht,
Österreich Mitglieder einer Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder deren Angehörige gemäß
Art. VII Abs. 5 lit. a dieses Abkommens nur unter der Bedingung den Behörden des Entsendestaates
übergeben wird, daß die Todesstrafe durch den Entsendestaat nicht verhängt wird, wenn er die Strafgerichtsbarkeit
gemäß den Bestimmungen des Art. VII dieses Abkommens ausübt.
Erklärung Österreichs betreffend die Interpretation des „Übereinkommens zwischen den
Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden
teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“)“
Österreich geht davon aus
1. daß Artikel II des „Abkommens zwischen den Parteien des Nortatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“)“ sich auch auf die Tätigkeit von Militärbehörden
nach Artikel VII dieses Abkommens bezieht;
2. daß der Rechtsbestand Österreichs, der gemäß Artikel II des NATO-SOFA respektiert werden
muß, unter anderem beinhaltet
i) die im österreichischen Recht anwendbaren relevanten internationalen Instrumente,
ii)die österreichische Gesetzgebung in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Transit von
Kriegsmaterial gemäß dem Abkommen (siehe beigefügte Liste);
3. und daß die gegenwärtig gültige österreichische Verfassungsgesetzgebung in den Bereichen
Sicherheit und Verteidigung nicht von der Anwendung des Übereinkommens betroffen ist.
Liste des gemäß dem österreichischen Kriegsmaterialgesetz zu behandelnden Kriegsmaterials BGBl. Nr. 540/1977, 624/1977
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische
Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.
b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.
c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b.
d) Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber 308
(7,62 × 51 mm) und Kaliber 223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen
Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-,
Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der
lit. a, ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.
2. a) Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere Flugkörper mit Waffenwirkung.
b) Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre, elektrische und mechanische Abschußvorrichtungen)
sowie Kontroll- und Lenkeinrichtungen für Kriegsmaterial der lit. a; Raketenwerfer.
c) Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe, Zünder, Antriebsaggregate, Treibladungen und
Treibsätze für Kreigsmaterial der lit. a.
3. a) Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art.
b) Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a.
c) Munition, insbesondere Granatpatronen, Geschoßpatronen und Granaten, für Kriegsmaterial
der lit. a.
d) Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen), Geschosse, Treibladungen und Treibsätze,
Zünder und Zündladungen für Kriegsmaterial der lit. c.
4. a) Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer; Granatgewehre.
b) Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und Gestelle für Kriegsmaterial der lit. a.
c) Munition, insbesondere Wurfgranaten, Wurfminen, Nebelwurfkörper und Flammöl für
Kriegsmaterial der lit. a sowie Handgranaten.
d) Zünder, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. c.
5. a) Minen, Bomben und Torpedos.
b) Zünder, Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Antriebsaggregate und Treibsätze für Kriegsmaterial
der lit. a.
c) Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von
Minen und Minenräumgeräte; Torpedoabschußrohre und Verschlüsse für diese.
6.a) Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen,
Prismenladungen (Schneidladungen), Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern sie
ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt sind.
b) Zünder für Kriegsmaterial der lit. a.
7. a) Radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel.
b) Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung von Kriegsmaterial der lit. a.
8. Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische
Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfolgung,
Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.
II. Kriegslandfahrzeuge
a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder
sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet
sind.
b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.
III. Kriegsluftfahrzeuge
a) Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für
den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
b) Zellen und Triebwerke für Kriegsmaterial der lit. a.
IV. Kriegswasserfahrzeuge
a) Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung,
Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut
und ausgerüstet sind.
b) Rümpfe, Türme, Brücken und atomare Antriebsaggregate für Kriegsmaterial der lit. a.
V. Maschinen und Anlagen
Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 3. August 1998 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. V Abs. 3 für Österreich mit 2. September 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere
Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen
– Albanien, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Kanada, Kasachstan, Lettland,
Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen,
Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn,
Usbekistan, Vereinigte Staaten.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Finnland
Das Einverständnis Finnlands mit der Gerichtsbarkeit seitens der Militärbehörden eines Entsendestaates
gemäß Artikel VII des Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen gilt nicht für die Ausübung der Gerichtsbarkeit auf dem Staatsgebiet
Finnlands durch Gerichte eines Entsendestaates.
Niederlande
Das Königreich der Niederlande ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über
die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für
den Frieden gebunden, die zusätzlich zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des genannten
Übereinkommens auch das Zusatzprotokoll zu dem genannten Übereinkommen ratifizieren, annehmen
oder genehmigen.
Norwegen
Die Regierung von Norwegen ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über
die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für
den Frieden gebunden, die zusätzlich zur Ratifizierung des genannten Übereinkommens auch das
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den
anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen
ratifizieren.
Schweden
Die Regierung von Schweden erachtet sich durch Artikel I des Übereinkommens zwischen den
Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden
teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen insofern nicht gebunden, als sich der
genannte Artikel auf die Bestimmungen des Artikels VII des Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen bezieht, welcher den Entsendestaaten
das Recht gibt, auf dem Staatsgebiet eines Aufnahmestaates Gerichtsbarkeit auszuüben, sofern
Schweden ein solcher Aufnahmestaat ist. Nicht berührt durch diesen Vorbehalt sind geeignete Maßnahmen
der Militärbehörden von Entsendestaaten, die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der
Ordnung und Sicherheit innerhalb der Truppe unmittelbar erforderlich sind.
Spanien
Spanien ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und
den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer
Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die
das Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll ratifiziert haben.