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136_1998 AT

136. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) § 6 Abs. 3 Z 1 entfällt.

2. (Grundsatzbestimmung) § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Die Zahl der Schüler an einer zweisprachigen Volksschulklasse darf sieben Schüler nicht

unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen.“

3. In der Überschrift des 3. Abschnittes, im § 8 Abs. 1 sowie in der Grundsatzbestimmung des § 10 Abs. 1

und 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische

Schulen“ ersetzt.

4. Im § 8 Abs. 1 wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen

Schule“ ersetzt.

5. Im § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 sowie in der Grundsatzbestimmung des § 10 Abs. 2

und 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen

Schulen“ ersetzt.

6. In der Grundsatzbestimmung des § 11 und im § 15 Z 1 und 2 wird jeweils die Wendung „Polytechnischen

Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

7. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 136/1998 treten wie folgt in Kraft

1. Die Überschrift des 3. Abschnittes, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Z 1 und 2

und § 20 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in

Kraft,

2. der Entfall des § 6 Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 11 treten gegenüber den

Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen

sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.“

8. Im § 20 Abs. 2 und 3 wird die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

BGBlPdf 136. Verordnung: 44. Novelle zur KDV 1967

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der

Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998, wird wie folgt geändert

1. § 27a samt Überschrift lautet

„Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge

§ 27a. (1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967

angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht

1. Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen;

2. Schweiz, ausgenommen

a)Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen

Zeitraumes,

b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle;

3. Tschechien, ausgenommen Fahrzeuge der dort stationierten alliierten Truppen, ihres zivilen

Gefolges und ihrer Familienangehörigen;

4. Slowakei, ausgenommen Fahrzeuge der dort stationierten alliierten Truppen, ihres zivilen

Gefolges und ihrer Familienangehörigen;

5. Ungarn;

6. Slowenien.

(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco, Tschechien oder der

Slowakei anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein

Versicherungskennzeichen führen müssen.“

2. § 63 Abs. 4 lautet

„(4) Schülertransporte mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei

denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht

Personen festgesetzt wurde (§ 106 Abs. 6 KFG 1967) sind nur zulässig, wenn

1. die Schüler auf mit dem Fahrzeug fest verbundenen Sitzen befördert werden,

2. der Lenker von seinem Platz aus anhand einer Leuchte erkennen kann, daß alle Türen

ordnungsgemäß geschlossen sind,

3. das Fahrzeug mit zwei Hauptaußenspiegeln gemäß Anhang III der Richtlinie 71/127/EWG über

Rückspiegel an Kraftfahrzeugen ausgerüstet ist, die dem Lenker ein einwandfreies Einsehen des

Sichtfeldes nach hinten und der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter

befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen; ist dies mit den herkömmlichen zwei

Hauptaußenspiegeln nicht möglich, so muß das Fahrzeug mit zusätzlichen Rückblickspiegeln

(Anfahrspiegeln im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 71/127/EWG) mit einer Mindestgröße

von 200 cm² ausgerüstet sein, die ein einwandfreies Einsehen der hinteren Einstiegsbereiche

einschließlich des sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen.“

3. Nach § 70 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Das Entgelt für Kennzeichentafeln (Anlage 5e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 136/1998 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft. § 63 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 136/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.“

4. In der Anlage 5e lautet die Übersicht betreffend das Entgelt für Typen von Kennzeichentafeln wie folgt

„ENTGELT FÜR TYPEN VON KENNZEICHENTAFELN

BGBlPdf 136. Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärungen Österreichs

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen Österreichs wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten des am 4. April 1949 in Washington beschlossenen Nordatlantikvertrags und die

Staaten, welche die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-

Organisation am 10. Jänner 1994 in Brüssel ausgefertigte und unterschriebene Einladung zur

Partnerschaft über den Frieden annehmen und die das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden

unterzeichnen –

zusammen die Staaten darstellend, die an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen;

in der Erwägung, daß die Truppen eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens durch Vereinbarung

in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats entsandt und dort aufgenommen werden können;

eingedenk dessen, daß die Beschlüsse zur Entsendung und Aufnahme von Truppen auch weiterhin

Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten sein werden;

in dem Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthalts im

Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats festzulegen;

eingedenk des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des

Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1998 –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in bezug auf dessen

Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die

Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des

Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut

bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-

Truppenstatuts.

Artikel II

(1) Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses

Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die

nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet

des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und

Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden.

Artikel III

Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien

betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des

NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, daß Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat,

dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so

ausgelegt, daß die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch

Verhandlungen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte regeln.

Artikel IV

Dieses Übereinkommen kann in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergänzt oder anderweitig

modifiziert werden.

Artikel V

(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der entweder Vertragspartei

des NATO-Truppenstatuts ist oder die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annimmt und das

Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.

(3) Dreißig Tage nach dem Tag, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine

Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den

Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für

diese Staaten in Kraft. Es tritt für jeden anderen Unterzeichnerstaat dreißig Tage nach Hinterlegung seiner

Urkunde in Kraft.

Artikel VI

Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei desselben durch schriftliche Kündigungsanzeige

an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gekündigt werden; diese wird allen

Unterzeichnerstaaten jede Kündigung notifizieren. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der

Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieses Jahres tritt

das Übereinkommen für die kündigende Vertragspartei außer in bezug auf die Regelung offener

Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, außer Kraft, bleibt jedoch für

die übrigen Vertragsparteien weiterhin in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt

allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Erklärung Österreichs anläßlich der Ratifikation des „Übereinkommens zwischen den

Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden

teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“)

Anläßlich des Beitritts zum Übereinkommen wünscht die Regierung der Republik Österreich den

PfP-Teilnehmerstaaten mitzuteilen, daß

die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaates gemäß

Art. VII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer

Truppen („NATO-SOFA“) durch Österreich sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch

Gerichte des Entsendestaates auf dem Gebiet Österreichs bezieht,

Österreich Mitglieder einer Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder deren Angehörige gemäß

Art. VII Abs. 5 lit. a dieses Abkommens nur unter der Bedingung den Behörden des Entsendestaates

übergeben wird, daß die Todesstrafe durch den Entsendestaat nicht verhängt wird, wenn er die Strafgerichtsbarkeit

gemäß den Bestimmungen des Art. VII dieses Abkommens ausübt.

Erklärung Österreichs betreffend die Interpretation des „Übereinkommens zwischen den

Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden

teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“)“

Österreich geht davon aus

1. daß Artikel II des „Abkommens zwischen den Parteien des Nortatlantikvertrages über die

Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“)“ sich auch auf die Tätigkeit von Militärbehörden

nach Artikel VII dieses Abkommens bezieht;

2. daß der Rechtsbestand Österreichs, der gemäß Artikel II des NATO-SOFA respektiert werden

muß, unter anderem beinhaltet

i) die im österreichischen Recht anwendbaren relevanten internationalen Instrumente,

ii)die österreichische Gesetzgebung in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Transit von

Kriegsmaterial gemäß dem Abkommen (siehe beigefügte Liste);

3. und daß die gegenwärtig gültige österreichische Verfassungsgesetzgebung in den Bereichen

Sicherheit und Verteidigung nicht von der Anwendung des Übereinkommens betroffen ist.

Liste des gemäß dem österreichischen Kriegsmaterialgesetz zu behandelnden Kriegsmaterials BGBl. Nr. 540/1977, 624/1977

I. Waffen, Munition und Geräte

1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische

Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.

b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.

c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b.

d) Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber 308

(7,62 × 51 mm) und Kaliber 223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen

Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-,

Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der

lit. a, ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.

2. a) Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere Flugkörper mit Waffenwirkung.

b) Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre, elektrische und mechanische Abschußvorrichtungen)

sowie Kontroll- und Lenkeinrichtungen für Kriegsmaterial der lit. a; Raketenwerfer.

c) Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe, Zünder, Antriebsaggregate, Treibladungen und

Treibsätze für Kreigsmaterial der lit. a.

3. a) Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art.

b) Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a.

c) Munition, insbesondere Granatpatronen, Geschoßpatronen und Granaten, für Kriegsmaterial

der lit. a.

d) Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen), Geschosse, Treibladungen und Treibsätze,

Zünder und Zündladungen für Kriegsmaterial der lit. c.

4. a) Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer; Granatgewehre.

b) Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und Gestelle für Kriegsmaterial der lit. a.

c) Munition, insbesondere Wurfgranaten, Wurfminen, Nebelwurfkörper und Flammöl für

Kriegsmaterial der lit. a sowie Handgranaten.

d) Zünder, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. c.

5. a) Minen, Bomben und Torpedos.

b) Zünder, Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Antriebsaggregate und Treibsätze für Kriegsmaterial

der lit. a.

c) Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von

Minen und Minenräumgeräte; Torpedoabschußrohre und Verschlüsse für diese.

6.a) Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen,

Prismenladungen (Schneidladungen), Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern sie

ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt sind.

b) Zünder für Kriegsmaterial der lit. a.

7. a) Radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel.

b) Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung von Kriegsmaterial der lit. a.

8. Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische

Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfolgung,

Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.

II. Kriegslandfahrzeuge

a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder

sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet

sind.

b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.

III. Kriegsluftfahrzeuge

a) Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für

den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

b) Zellen und Triebwerke für Kriegsmaterial der lit. a.

IV. Kriegswasserfahrzeuge

a) Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung,

Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut

und ausgerüstet sind.

b) Rümpfe, Türme, Brücken und atomare Antriebsaggregate für Kriegsmaterial der lit. a.

V. Maschinen und Anlagen

Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. August 1998 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. V Abs. 3 für Österreich mit 2. September 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere

Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen

– Albanien, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Kanada, Kasachstan, Lettland,

Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen,

Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn,

Usbekistan, Vereinigte Staaten.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Finnland

Das Einverständnis Finnlands mit der Gerichtsbarkeit seitens der Militärbehörden eines Entsendestaates

gemäß Artikel VII des Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages

über die Rechtsstellung ihrer Truppen gilt nicht für die Ausübung der Gerichtsbarkeit auf dem Staatsgebiet

Finnlands durch Gerichte eines Entsendestaates.

Niederlande

Das Königreich der Niederlande ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des

Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über

die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für

den Frieden gebunden, die zusätzlich zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des genannten

Übereinkommens auch das Zusatzprotokoll zu dem genannten Übereinkommen ratifizieren, annehmen

oder genehmigen.

Norwegen

Die Regierung von Norwegen ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des

Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über

die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für

den Frieden gebunden, die zusätzlich zur Ratifizierung des genannten Übereinkommens auch das

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den

anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

ratifizieren.

Schweden

Die Regierung von Schweden erachtet sich durch Artikel I des Übereinkommens zwischen den

Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden

teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen insofern nicht gebunden, als sich der

genannte Artikel auf die Bestimmungen des Artikels VII des Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien

des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen bezieht, welcher den Entsendestaaten

das Recht gibt, auf dem Staatsgebiet eines Aufnahmestaates Gerichtsbarkeit auszuüben, sofern

Schweden ein solcher Aufnahmestaat ist. Nicht berührt durch diesen Vorbehalt sind geeignete Maßnahmen

der Militärbehörden von Entsendestaaten, die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der

Ordnung und Sicherheit innerhalb der Truppe unmittelbar erforderlich sind.

Spanien

Spanien ist durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und

den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer

Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die

das Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll ratifiziert haben.

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