136. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und den für das ADR zuständigen Behörden der Slowakischen Republik, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs, Polens, Ungarns und der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 10 602 des ADR betreffend die Zusammenladung von Versandstücken mit Gütern der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S mit anderen Versandstücken in einem Fahrzeug
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) In Abweichung von den Vorschriften der Randnummern 11403 (2), 21403, 31403, 41403 (1),
42403, 43403, 51403, 52403 (1), 61403, 62403 (2), 71403, 81403 und 91403 des ADR sind diese
nicht auf Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind,
anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden
Vermerk anzubringen
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR“.
(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.
Wien, am 21. November 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Preßburg, am 14. Dezember 1995
Die für das ADR zuständige Behörde der Slowakischen Republik
Pavol Reich
Bern, am 11. Jänner 1996
Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz
Bloch
London, am 8. Jänner 1996
Die für das ADR zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs
L. Grainger
Warschau, am 19. Jänner 1996
Die für das ADR zuständige Behörde von Polen
Jerzy Folga
Budapest, am 23. Jänner 1996
Die für das ADR zuständige Behörde von Ungarn
Ferenc Léder
Bonn, am 9. Februar 1996
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
Für den Bundesminister für Verkehr
Giemula
Die Vereinbarung ist mit 9. Februar 1996 in Kraft getreten.