136. Protokoll zur Abänderung des zwischen der Regierung der Republik Polen und der Polnischen Nationalbank einerseits und der Bundesregierung der Republik Österreich am 16. März 1990 in Wien abgeschlossenen Bilateralen Beitragsabkommens zum Polnischen Stabilisierungsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Regierung der Republik Polen und die Polnische Nationalbank einerseits und die Bundesregierung der Republik Österreich haben folgende Änderung des am 16. März 1990 in Wien abgeschlossenen Bilateralen Beitragsabkommens zum Polnischen Stabilisierungsfonds Kundgemacht in BGBl. Nr. 261/1990 vereinbart
Artikel I
Absatz 1 des Bilateralen Beitragsabkommens lautet: Österreich hat der PNB einen Zuschuß in Höhe von 236,3 Millionen Schilling (Gegenwert von 20 Millionen US-Dollar am 2. Jänner 1990) gemäß den in diesem Abkommen und in dem Memorandum of Understanding (MOU) vom 28. Dezember 1989 in seiner jeweils geltenden Fassung zwischen der Regierung der Republik Polen, der PNB und einer Reihe von beitragsleistenden Ländern festgehaltenen Bedingungen zur Verfügung gestellt. Das MOU, das in Kopie angeschlossen ist, ist durch Verweisung Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel II
Das Memorandum of Understanding (MOU), das dem Bilateralen Beitragsabkommen als Bestandteil dieses angeschlossen ist, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift lautet: Memorandum vom 28. Dezember 1989 in der Fassung der einstimmigen Beschlüsse der Vertragsparteien vom 20. Dezember
1990 und 30. Dezember 1991. Auf Grund der Bekanntgabe durch die Federal Reserve Bank New York über die Zustimmung aller Vertragsparteien zu den Änderungen und nach erfolgter Änderung der entsprechenden Bilateralen Beitragsabkommen trat die 2. Änderung des MOU am 30. Dezember
1991 in Kraft.
2. Artikel II (a) lautet: Zum Zweck der Verlängerung werden die beitragenden Länder Australien, Österreich, Kanada, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Luxemburg, Norwegen, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, Großbritannien und die Vereinigten Staaten sein und die Art und Beträge ihrer Beiträge sind wie folgt
3. Artikel IV (c) (ii) lautet: Der Geschäftsführende Direktor des IWF wird das Operating Committee sobald als möglich benachrichtigen, wenn Polen auf Grund der Nichteinhaltung von Erfüllungskriterien, dem Nichtabschluß einer Überprüfung oder dem Versäumnis einer anderen Bedingung des Arrangements nicht in der Lage ist, unter einem bestehenden IWF-Arrangement Käufe zu einem vorgesehenen Termin zu machen; wenn ein IWF-Arrangement ausgelaufen ist; oder wenn ein IWF-Arrangement vom IWF angenommen wurde. In einer Periode, wo Polen nicht in der Lage ist, im Rahmen eines bestehenden IWF-Arrangements Käufe zu einem vorgesehenen Termin zu tätigen, oder wenn es gemäß Benachrichtigung des Geschäftsführenden Direktors des IWF kein IWF-Arrangement gibt, wird die PNB nicht berechtigt sein, ohne vorherige Konsultationen mit dem Operating Committee und dessen Zustimmung auf den Fonds zu ziehen. Das Operating Committee wird mit dem Geschäftsführenden Direktor beraten, bevor es die geeignete Vorgangsweise beschließt. Unter Beachtung von Absatz d) dieses Artikels wird die FRBNY Anforderungen der PNB auf Auszahlungen ausführen, wenn und bis sie nicht gegenteilige Weisungen in Form einer authentischen Telekommunikation vom Operating Committee erhält.
4. Artikel VIII (a) lautet: Der Fonds wird am 2. Jänner 1993 aufgelöst, wenn nicht von der PNB,
RVP und allen beitragenden Ländern eine Verlängerung vereinbart wird.
Dieses Übereinkommen wurde am 31. Jänner 1992 in Wien, Österreich, abgeschlossen.
Geschehen in Wien am 31. Jänner 1992 in dreifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache.
Für die Regierung der Republik Polen: Bartoszewskiego
Für die Polnische Nationalbank: Bartoszewskiego
Für die Österreichische Bundesregierung: Ferdinand Lacina