136. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Externistenprüfungen,
BGBl. Nr. 362/1979, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 220/1980 und 130/1989 wird
wie folgt geändert
1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport" und „Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Sport" werden
jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für
Unterricht und Kunst" und „Bundesministerium für
Unterricht und Kunst" ersetzt und grammatikalisch
der jeweiligen Bestimmung angepaßt.
2. § 1 Abs. 6 lautet
„(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur
Reife- und Befähigungsprüfung, die in der Form
einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als
Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines
Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen."
3. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. einen Vorschlag für einen Termin der
Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten
Zulassungsprüfung,"
4. Im § 3 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz
„Voraussetzung für die Zulassung zu einer
Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat
im Zeitpunkt der Externistenprüfung nicht jünger
ist, als er im Falle des Besuches der betreffenden
Schulart ohne Überspringen von Schulstufen wäre,
wobei auf den der Anmeldung vorausgegangenen
Schulbesuch des Prüfungskandidaten Bedacht zu
nehmen ist;"
5. Im § 3 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3"
durch das Zitat „Abs. 1" und das Zitat „§ 29 des
Schulunterrichtsgesetzes" durch das Zitat „§§ 29 bis
31 des Schulunterrichtsgesetzes" ersetzt.
6. § 3 Abs. 4 erster Satz lautet
„Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung
gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder
höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der
allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der achten
Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes)
oder einer höheren Schulstufe bzw. eine
diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung,
wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung
über die achte Schulstufe der Zeitpunkt der
erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die
Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach
Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist."
7. § 3 Abs. 7 lautet
„(7) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer
Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der
erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden
Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen
(§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen."
8. Im § 4 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 2 lit. e wird
jeweils das Wort „Vorprüfung" durch das Wort
„Zulassungsprüfung" ersetzt.
9. Im § 5 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Vorprüfung"
durch das Wort „Zulassungsprüfung" ersetzt.
10. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Die Externistenreifeprüfungen, die Externistenreife-
und Befähigungsprüfungen, die Externistenbefähigungsprüfungen
und die Externistenabschlußprüfungen
(§ 1 Abs. 1 Z 4) bestehen aus
Zulassungsprüfungen, allfälligen Vorprüfungen und
der Hauptprüfung."
11. Nach dem § 9 Abs. 1 wird folgender Absatz
eingefügt
„(1a) Externistenreifeprüfungen, Externistenreife-
und Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen
und Externistenabschlußprüfungen
können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes
abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor
der Ablegung der Hauptprüfung außer Kraft
getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil
der betreffenden Externistenprüfung nach einem
länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan
abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den
neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft
getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen
Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen
gemäß § 4."
12. Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Vorprüfung"
durch das Wort „Zulassungsprüfung" ersetzt und
lautet der erste Satz
„Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen
über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene
Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung,
Befähigungsprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden,
der die Externistenprüfung entspricht;
hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung
anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in
Geltung steht oder gestanden ist, über den der
Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung
ablegt. Die Bestimmungen über die Jahresprüfung
sind nicht anzuwenden."
13. In der Einleitung des § 9 Abs. 3 wird das Wort
„Vorprüfungen" durch das Wort „Zulassungsprüfungen"
ersetzt.
14. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Sofern für Schularten Vorprüfungen gemäß
§ 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 255/1989 vorgeschrieben sind, müssen
diese neben den Zulassungsprüfungen gemäß Abs. 3
abgelegt werden. Für die Prüfungsgebiete dieser
Vorprüfungen gelten die Regelungen der Verordnung
über die entsprechende Vorprüfung; hiebei ist
jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden,
die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in
Geltung steht oder gestanden ist, über den der
Prüfungskandidat die Vorprüfung ablegt."
15. Im § 9 Abs. 5 entfällt am Ende der Punkt und
wird angefügt
„und jene Fassung der betreffenden Verordnung
anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan
in Geltung steht oder gestanden ist, über den der
Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung
ablegt."
16. Im § 9 Abs. 6 wird das Wort „Vorprüfung"
durch das Wort „Zulassungsprüfung" ersetzt.
17. Im § 10 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes
„Vorprüfungen" die Wendung „Zulassungs- und
Vorprüfungen".
18. Im § 15 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck
„(Vorprüfungen, Klausurarbeiten und mündliche
Prüfungen)".
19. § 16 Abs. 5 lautet
„(5) Eine letzte Wiederholung kann — ausgenommen
bei Zulassungsprüfungen — auf Ansuchen
des Prüfungskandidaten vom Bundesminister für
Unterricht und Kunst bewilligt werden. Die
Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens
der Prüfungskommission bei Vorliegen wichtiger
Gründe oder im Hinblick auf die bisher günstigen
Leistungen des Prüfungskandidaten erteilt werden.
Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene
oder unabwendbare Ereignisse. Das begründete
Ansuchen hat der Prüfungskandidat innerhalb einer
Frist von zwei Jahren nach dem Abschluß der
letzten Wiederholung der Externistenprüfung bei
der Prüfungskommission einzubringen."
20. § 20 Abs. 19 lautet
„(19) Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen
über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände
einer oder mehrerer Stufen einer
Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne
Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das
Externistenabschlußzeugnis, für Zulassungsprüfungen
und die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung,
Externistenreife- und Befähigungsprüfung,
Externistenbefähigungsprüfung und Externistenabschlußprüfung,
für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife-
und Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen
und Externistenabschlußprüfungen,
die Staatliche Stenotypieprüfung
und die Beamten-Aufstiegsprüfung sind entsprechend
den einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlagen 2 bis 10 zu gestalten."
21. In Anlage 6 wird das Wort „Vorprüfung"
durch das Wort „Zulassungsprüfung" ersetzt.