Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
136_1991 AT

136. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Externistenprüfungen,

BGBl. Nr. 362/1979, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 220/1980 und 130/1989 wird

wie folgt geändert

1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport" und „Bundesministerium

für Unterricht, Kunst und Sport" werden

jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für

Unterricht und Kunst" und „Bundesministerium für

Unterricht und Kunst" ersetzt und grammatikalisch

der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

2. § 1 Abs. 6 lautet

„(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur

Reife- und Befähigungsprüfung, die in der Form

einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als

Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines

Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen."

3. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. einen Vorschlag für einen Termin der

Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen

gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten

Zulassungsprüfung,"

4. Im § 3 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz

„Voraussetzung für die Zulassung zu einer

Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat

im Zeitpunkt der Externistenprüfung nicht jünger

ist, als er im Falle des Besuches der betreffenden

Schulart ohne Überspringen von Schulstufen wäre,

wobei auf den der Anmeldung vorausgegangenen

Schulbesuch des Prüfungskandidaten Bedacht zu

nehmen ist;"

5. Im § 3 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3"

durch das Zitat „Abs. 1" und das Zitat „§ 29 des

Schulunterrichtsgesetzes" durch das Zitat „§§ 29 bis

31 des Schulunterrichtsgesetzes" ersetzt.

6. § 3 Abs. 4 erster Satz lautet

„Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung

gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder

höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der

allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der

Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der achten

Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes)

oder einer höheren Schulstufe bzw. eine

diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung,

wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung

über die achte Schulstufe der Zeitpunkt der

erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die

Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach

Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist."

7. § 3 Abs. 7 lautet

„(7) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer

Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der

erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden

Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen

(§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen."

8. Im § 4 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 2 lit. e wird

jeweils das Wort „Vorprüfung" durch das Wort

„Zulassungsprüfung" ersetzt.

9. Im § 5 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Vorprüfung"

durch das Wort „Zulassungsprüfung" ersetzt.

10. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Die Externistenreifeprüfungen, die Externistenreife-

und Befähigungsprüfungen, die Externistenbefähigungsprüfungen

und die Externistenabschlußprüfungen

(§ 1 Abs. 1 Z 4) bestehen aus

Zulassungsprüfungen, allfälligen Vorprüfungen und

der Hauptprüfung."

11. Nach dem § 9 Abs. 1 wird folgender Absatz

eingefügt

„(1a) Externistenreifeprüfungen, Externistenreife-

und Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen

und Externistenabschlußprüfungen

können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes

abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor

der Ablegung der Hauptprüfung außer Kraft

getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil

der betreffenden Externistenprüfung nach einem

länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan

abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den

neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft

getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen

Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen

gemäß § 4."

12. Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Vorprüfung"

durch das Wort „Zulassungsprüfung" ersetzt und

lautet der erste Satz

„Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen

über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene

Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung,

Befähigungsprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden,

der die Externistenprüfung entspricht;

hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung

anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in

Geltung steht oder gestanden ist, über den der

Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung

ablegt. Die Bestimmungen über die Jahresprüfung

sind nicht anzuwenden."

13. In der Einleitung des § 9 Abs. 3 wird das Wort

„Vorprüfungen" durch das Wort „Zulassungsprüfungen"

ersetzt.

14. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Sofern für Schularten Vorprüfungen gemäß

§ 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 255/1989 vorgeschrieben sind, müssen

diese neben den Zulassungsprüfungen gemäß Abs. 3

abgelegt werden. Für die Prüfungsgebiete dieser

Vorprüfungen gelten die Regelungen der Verordnung

über die entsprechende Vorprüfung; hiebei ist

jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden,

die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in

Geltung steht oder gestanden ist, über den der

Prüfungskandidat die Vorprüfung ablegt."

15. Im § 9 Abs. 5 entfällt am Ende der Punkt und

wird angefügt

„und jene Fassung der betreffenden Verordnung

anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan

in Geltung steht oder gestanden ist, über den der

Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung

ablegt."

16. Im § 9 Abs. 6 wird das Wort „Vorprüfung"

durch das Wort „Zulassungsprüfung" ersetzt.

17. Im § 10 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes

„Vorprüfungen" die Wendung „Zulassungs- und

Vorprüfungen".

18. Im § 15 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck

„(Vorprüfungen, Klausurarbeiten und mündliche

Prüfungen)".

19. § 16 Abs. 5 lautet

„(5) Eine letzte Wiederholung kann — ausgenommen

bei Zulassungsprüfungen — auf Ansuchen

des Prüfungskandidaten vom Bundesminister für

Unterricht und Kunst bewilligt werden. Die

Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens

der Prüfungskommission bei Vorliegen wichtiger

Gründe oder im Hinblick auf die bisher günstigen

Leistungen des Prüfungskandidaten erteilt werden.

Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene

oder unabwendbare Ereignisse. Das begründete

Ansuchen hat der Prüfungskandidat innerhalb einer

Frist von zwei Jahren nach dem Abschluß der

letzten Wiederholung der Externistenprüfung bei

der Prüfungskommission einzubringen."

20. § 20 Abs. 19 lautet

„(19) Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen

über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände

einer oder mehrerer Stufen einer

Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne

Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das

Externistenabschlußzeugnis, für Zulassungsprüfungen

und die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung,

Externistenreife- und Befähigungsprüfung,

Externistenbefähigungsprüfung und Externistenabschlußprüfung,

für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife-

und Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen

und Externistenabschlußprüfungen,

die Staatliche Stenotypieprüfung

und die Beamten-Aufstiegsprüfung sind entsprechend

den einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen 2 bis 10 zu gestalten."

21. In Anlage 6 wird das Wort „Vorprüfung"

durch das Wort „Zulassungsprüfung" ersetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →