136. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 124
Königswiesener Straße wird im Bereich der
Gemeinden Bad Zell und Pierbach wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 23,513 (alt) bis km 24,055 (alt) und von
km 24,473 (alt) bis km 24,593 (alt).
Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu
herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Bad Zell und
Pierbach aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan
Plan-Nr. 8561 im Maßstab 1 : 2 880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik vom
30. Juli 1981, BGBl. Nr. 386, aufgehoben.