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136_1990 AT

136. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 124

Königswiesener Straße wird im Bereich der

Gemeinden Bad Zell und Pierbach wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von

km 23,513 (alt) bis km 24,055 (alt) und von

km 24,473 (alt) bis km 24,593 (alt).

Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu

herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Bad Zell und

Pierbach aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan

Plan-Nr. 8561 im Maßstab 1 : 2 880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

des Bundesministers für Bauten und Technik vom

30. Juli 1981, BGBl. Nr. 386, aufgehoben.

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