136. Bundesgesetz: ASFINAG-Gesetz-Novelle 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Artikel VII des ASFINAG-Gesetzes, BGBl.
Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 325/1988, hat zu lauten
„Artikel VII
Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
§ 1. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung
der Planung von Eisenbahnen gemäß dem
Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989,
zu übernehmen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft hat die Finanzierung
des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese
gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl.
Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt
werden, zu übernehmen
a) Strecke Wien—Salzburg, Abschnitt St. Pölten
—Attnang/Puchheim
b) Strecke Wien—Spielfeld, Neubau Semmeringtunnel
c) Schoberpaß—Ennstalstrecke zwischen
St. Michael und Bischofshofen.
(3) Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag
von bis zu 10000 Millionen Schilling zu übernehmen.
§ 2. (1) Für die zur Erfüllung der Aufgabe gemäß
§ 1 erforderlichen Kreditoperationen der Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
und Haftungsübernahmen des Bundes
gelten die Bestimmungen des Artikels II § 5 und § 6
sinngemäß.
(2) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung darf 10000 Millionen
Schilling an Kapital und 10000 Millionen Schilling
an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
§ 3. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der mit
Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989,
eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung
und Bau von Hochleistungsstrecken gemäß
§ 1 betraut ist, die notwendigen Gelder auf Grund
des Bauzeit- und Kostenplanes bzw. Finanzierungsplanes
nach Bedarf zuzuweisen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im
Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bezüglich
jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung
und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit-
und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen.
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister
für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne
für das Folgejahr vorzulegen.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen
Bundesbahnen, soweit diese den Bau
von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Abs. 2
durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf
zuzuweisen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
über die Bauzeit- und Kostenpläne sowie Finanzierungspläne
gelten sinngemäß.
(4) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber
der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft nachzuweisen.
§ 4. Für den Kostenersatz des Bundes an die
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft und deren Forderung gegen den
Bund auf Kostenersatz gelten die Bestimmungen
des Artikels II § 10 und § 11 sinngemäß."
Artikel II
Der bisherige Artikel VII erhält die Bezeichnung
„Artikel VIII". In § 2 ist der Punkt durch einen
Strichpunkt zu ersetzen. Folgende Worte sind
anzufügen
„hinsichtlich des Artikels VII § 3 Abs. 2 erster Satz
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
des Artikels VII der Bundesminister für Finanzen."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.