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136_1989 AT

136. Bundesgesetz: ASFINAG-Gesetz-Novelle 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: ASFINAG-Gesetz-Novelle 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Artikel VII des ASFINAG-Gesetzes, BGBl.

Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 325/1988, hat zu lauten

„Artikel VII

Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken

§ 1. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung

der Planung von Eisenbahnen gemäß dem

Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989,

zu übernehmen.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft hat die Finanzierung

des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese

gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl.

Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt

werden, zu übernehmen

a) Strecke Wien—Salzburg, Abschnitt St. Pölten

—Attnang/Puchheim

b) Strecke Wien—Spielfeld, Neubau Semmeringtunnel

c) Schoberpaß—Ennstalstrecke zwischen

St. Michael und Bischofshofen.

(3) Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag

von bis zu 10000 Millionen Schilling zu übernehmen.

§ 2. (1) Für die zur Erfüllung der Aufgabe gemäß

§ 1 erforderlichen Kreditoperationen der Autobahnen-

und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

und Haftungsübernahmen des Bundes

gelten die Bestimmungen des Artikels II § 5 und § 6

sinngemäß.

(2) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung darf 10000 Millionen

Schilling an Kapital und 10000 Millionen Schilling

an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

§ 3. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der mit

Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989,

eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung

und Bau von Hochleistungsstrecken gemäß

§ 1 betraut ist, die notwendigen Gelder auf Grund

des Bauzeit- und Kostenplanes bzw. Finanzierungsplanes

nach Bedarf zuzuweisen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im

Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bezüglich

jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung

und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit-

und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen.

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister

für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne

für das Folgejahr vorzulegen.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen

Bundesbahnen, soweit diese den Bau

von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Abs. 2

durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf

zuzuweisen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

über die Bauzeit- und Kostenpläne sowie Finanzierungspläne

gelten sinngemäß.

(4) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber

der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft nachzuweisen.

§ 4. Für den Kostenersatz des Bundes an die

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft und deren Forderung gegen den

Bund auf Kostenersatz gelten die Bestimmungen

des Artikels II § 10 und § 11 sinngemäß."

Artikel II

Der bisherige Artikel VII erhält die Bezeichnung

„Artikel VIII". In § 2 ist der Punkt durch einen

Strichpunkt zu ersetzen. Folgende Worte sind

anzufügen

„hinsichtlich des Artikels VII § 3 Abs. 2 erster Satz

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

des Artikels VII der Bundesminister für Finanzen."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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