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136_1988 AT

136. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 115 Eisen Straße und der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinden Vordernberg, Hafning bei Trofaiach, Trofaiach, Gai und St. Peter-Freienstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 115 Eisen Straße und der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinden Vordernberg, Hafning bei Trofaiach, Trofaiach, Gai und St. Peter-Freienstein

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 115 Eisen Straße von

km 132,263 bis km 139,00 und der B 115 a Donawitzer

Straße von km 136,68 bis km 139,652 werden,

soweit sie durch die Umlegung auf die bereits

fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit

den Verordnungen vom 2. Feber 1977, BGBl.

Nr. 90, und vom 17. September 1984, BGBl.

Nr. 377, bestimmten — Abschnitte „Umfahrung

Trofaiach" und „Trofaiach-Traboch" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der aufgelassenen

Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Vordernberg,

Hafning bei Trofaiach, Trofaiach, Gai und

St. Peter-Freienstein aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. BO-115-36 im Maßstab 1:5000) zu

ersehen.

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