136_1987
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136. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanzcorporation (IFC)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 136. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanzcorporation (IFC)
1987_136_0 136. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanzcorporation (IFC)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der
Internationalen Finanzcorporation 6073 zusätzliche
Kapitalanteile in Höhe von je 1000 US-Dollar.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bei der Internationalen
Finanzcorporation zusätzliche Kapitalanteile
in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.