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136_1987 AT

136. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanzcorporation (IFC)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanzcorporation (IFC)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der

Internationalen Finanzcorporation 6073 zusätzliche

Kapitalanteile in Höhe von je 1000 US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der Internationalen

Finanzcorporation zusätzliche Kapitalanteile

in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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