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136_1986 AT

136. Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Österreich,

das Königreich Belgien,

Spanien,

die französische Republik,

das Vereinigte Königreich

Großbritannien und Nordirland,

Irland,

das Großherzogtum Luxemburg,

das Königreich der Niederlande,

die Portugiesische Republik,

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im folgenden „die Vertragsstaaten"

genannt —

DIE EUROPÄISCHE ORGANISATION

FÜR FLUGSICHERUNG,

im folgenden „EUROCONTROL"

genannt —

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Abkommen, die bestimmte

europäische Staaten mit EUROCONTROL

über die Einziehung

von Flugsicherungs-Streckengebühren

abgeschlossen haben, auf

Grund der Änderung des Interna-

tionalen Übereinkommens über

Zusammenarbeit zur Sicherung

der Luftfahrt „EUROCONTROL"

vom 13. Dezember 1960

ersetzt werden müssen;

IN DER ERKENNTNIS, daß

sich die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet der Festlegung und Einziehung

von Flugsicherungs-

Streckengebühren in der Vergangenheit

gut bewährt hat;

IN DEM WUNSCH, die

bestehende Zusammenarbeit fortzusetzen

und zu verstärken;

IN DER ABSICHT, unter

Berücksichtigung der Empfehlungen

der Internationalen Zivilluftfahrt-

Organisation ein möglichst

vielen europäischen Staaten

zugängliches, einheitliches europäisches

System der Flugsicherungs-

Streckengebühren anzuwenden;

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß mit dieser Vereinheitlichung

auch die Konsultation mit den

Benutzern erleichtert wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß

es wünschenswert ist, daß die am

System der Flugsicherungs-Streckengebühren

der EUROCONTROL

beteiligten Staaten die

Befugnisse der Organisation auf

dem Gebiet der Gebühreneinziehung

verstärken;

IN DER ERKENNTNIS, daß

dafür eine neue Rechtsgrundlage

geschaffen werden muß —

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

1. Die Vertragsstaaten vereinbaren

ein gemeinsames Vorgehen

auf dem Gebiet der Gebühren für

die Streckennavigationseinrichtungen

und Streckennavigationsdienste,

im folgenden „Flugsicherungs-

Streckengebühren"

genannt, im Luftraum der ihrer

Zuständigkeit unterliegenden

Fluginformationsgebiete.

2. Sie vereinbaren daher, ein

gemeinsames System zur Festlegung

und Einziehung von Flugsicherungs-

Streckengebühren zu

schaffen und dafür Dienste der

EUROCONTROL in Anspruch

zu nehmen.

3. Zu diesem Zweck werden die

Ständige Kommission und der

Geschäftsführende Ausschuß der

EUROCONTROL um die Vertreter

der Vertragsstaaten, die

nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL

sind, erweitert und

im folgenden als „Erweiterte

Kommission" und „Erweiterter

Ausschuß" bezeichnet.

4. Die in Absatz 1 dieses Artikels

genannten Fluginformationsgebiete

sind in der Anlage 1 dieser

Vereinbarung aufgeführt.

Jede Änderung, die ein Vertragsstaat

an dem ihn betreffenden

Teil der vorgenannten Anlage 1

vorzunehmen beabsichtigt und

die sich auf die Gesamtausdehnung

des in dieser Vereinbarung

genannten Luftraums auswirkt,

unterliegt der einmütigen Zustimmung

der Erweiterten Kommission.

Jede Änderung, die sich

nicht in dieser Weise auswirkt,

teilt der betroffene Vertragsstaat

der EUROCONTROL mit.

Artikel 2

In der Erweiterten Kommission

hat jeder Vertragsstaat eine

Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen

in Artikel 6 Absatz 1

Buchstabe b.

Artikel 3

1. Der Erweiterten Kommission

obliegt es, das gemeinsame

System der Flugsicherungs-Streckengebühren

in der Weise einzurichten,

daß

a) diese Gebühren nach einer

einheitlichen Formel festgelegt

werden, die die Kosten

der Vertragsstaaten für

Streckennavigationseinrichtungen

und Streckennavigationsdienste

und für den

Betrieb des Systems sowie

die Kosten der EUROCONTROL

für den Betrieb

des Systems umfaßt;

b) diese Gebühren von

EUROCONTROL als eine

einzige Gebühr je Flug eingezogen

werden.

2. Der Erweiterten Kommission

werden zu diesem Zweck folgende

Aufgaben übertragen

a) Sie legt die Grundsätze fest,

die zur Ermittlung der in

Absatz 1 Buchstabe a dieses

Artikels genannten Kosten

anzuwenden sind;

b) sie legt die Regeln für die

Berechnung der Flugsicherungs-

Streckengebühren

fest;

c) sie genehmigt für jeden

Erhebungszeitraum den

Deckungssatz für die in

Absatz 1 Buchstabe a dieses

Artikels genannten Kosten;

d) sie bestimmt die Rechnungseinheit,

in der die

Flugsicherungs-Streckengebühren

benannt werden;

e) sie legt die Anwendungsbedingungen

des Systems einschließlich

der Zahlungsbedingungen,

Gebührensätze,

Tarife sowie deren Erhebungszeiträume

fest;

f) sie legt die Grundsätze für

Befreiungen von Flugsicherungs-

Streckengebühren

fest;

g) sie genehmigt die Berichte

des Erweiterten Ausschusses;

h) sie legt die Finanzordnung

für das System der Flugsicherungs-

Streckengebühren

fest;

i) sie genehmigt Vereinbarungen

zwischen EUROCONTROL

und jedem Staat, der

die Einrichtungen und die

technische Hilfe der

EUROCONTROL im

Zusammenhang mit Flugsicherungsgebühren

in

Anspruch zu nehmen

wünscht, die nicht unter

diese Vereinbarung fallen;

j) sie verabschiedet den vom

Erweiterten Ausschuß nach

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe

c vorgelegten Haushaltsvoranschlag.

3. Die Erweiterte Kommission

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Diese bedarf der einmütigen

Zustimmung aller Vertragsstaaten.

Artikel 4

Im Erweiterten Ausschuß hat

jeder Vertragsstaat eine Stimme,

vorbehaltlich der Bestimmungen

in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 5

1. Der Erweiterte Ausschuß hat

folgende Aufgaben

a) Er bereitet die Beschlüsse

der Erweiterten Kommission

vor;

b) er übt die Aufsicht über die

Durchführung des Systems

der Flugsicherungs-Streckengebühren

und über alle

Aufwendungen der EUROCONTROL

in diesem

Tätigkeitsbereich aus und

trifft entsprechend den

Beschlüssen der Erweiterten

Kommission alle erforderlichen

Maßnahmen, insbesondere

im Zusammenhang

mit der Einziehung der

Flugsicherungs-Streckengebühren;

c) er berichtet der Erweiterten

Kommission über die für

die Durchführung des

Systems der Flugsicherungs-

Streckengebühren.

benötigten Mittel und legt

ihr den Haushaltsvoranschlag

für die Tätigkeit der

EUROCONTROL auf

dem Gebiet der Flugsicherungs-

Streckengebühren

vor;

d) er nimmt alle anderen Aufgaben

wahr, die ihm von

der Erweiterten Kommission

übertragen werden.

2. Der Erweiterte Ausschuß gibt

sich eine Geschäftsordnung unter

Berücksichtigung der Bestimmungen

von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe

a.

Artikel 6

1. Für die Beschlüsse der Erweiterten

Kommission gilt folgendes

a) Beschlüsse nach Artikel 3

Absatz 2 Buchstaben a bis f

und h bedürfen der Einstimmigkeit

aller Vertragsstaaten

und sind für diese verbindlich.

Kann keine Einstimmigkeit

erzielt werden,

so beschließt die Erweiterte

Kommission mit Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen

Stimmen. Jeder Vertragsstaat,

der aus zwingenden

Gründen des nationalen

Interesses diesen

Beschluß nicht befolgen

kann, hat der Erweiterten

Kommission diese Gründe

in einer Erklärung darzulegen;

b) Beschlüsse nach Artikel 3

Absatz 2 Buchstaben i und j

bedürfen der Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen

Stimmen, wobei diese Stimmen

die gewogene Mehrheit

der Mitgliedstaaten der

EUROCONTROL umfassen

müssen, wie sie sich aus

den Bestimmungen in

Anlage 2 dieser Vereinbarung

ergibt. EUROCONTROL

teilt den Vertragsstaaten,

die nicht Mitgliedstaaten

der EUROCONTROL

sind, alljährlich die

Zahl der Stimmen mit, über

die die Mitgliedstaaten der

EUROCONTROL nach

diesen Bestimmungen verfügen;

c) Beschlüsse nach Artikel 3

Absatz 2 Buchstabe g werden

mit Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen

gefaßt. Das gleiche gilt für

Verfahren, die im Namen

der EUROCONTROL von

der Erweiterten Kommission

vor dem in Artikel 25

vorgesehenen Schiedsgericht

eingeleitet werden.

2. a) Die Geschäftsordnung

des Erweiterten Ausschusses

einschließlich

der Regeln für die

Beschlußfassung bedürfen

der Genehmigung der

Erweiterten Kommission

durch einmütige Zustimmung

aller Vertragsstaaten.

b) In dem in Artikel 5

Absatz 1 Buchstabe c

genannten Fall beschließt

der Erweiterte Ausschuß

jedoch nach Absatz 1

Buchstabe b dieses Artikels.

Artikel 7

EUROCONTROL legt nach

den geltenden Bestimmungen die

Flugsicherungs-Streckengebühren

fest, die für jeden Flug in dem

in Artikel 1 genannten Luftraum

geschuldet werden.

Artikel 8

EUROCONTROL zieht die in

Artikel 7 genannten Flugsicherungs-

Streckengebühren ein. Zu

diesem Zweck sind sie für jeden

Flug eine einzige Gebühr, die

eine einzige Forderung der

EUROCONTROL darstellt und

an ihrem Sitz zu erfüllen ist.

Artikel 9

Gebührenschuldner ist die Person,

die zum Zeitpunkt der

Durchführung des Fluges der

Luftfahrzeughalter war.

Artikel 10

Ist der Luftfahrzeughalter

nicht bekannt, so gilt der Eigentümer

des Luftfahrzeugs so lange

als Luftfahrzeughalter, bis er den

Nachweis erbracht hat, wer der

Halter war.

Artikel 11

Zahlt der Schuldner nicht, so

kann der geschuldete Betrag

zwangsweise eingezogen werden.

Artikel 12

1. Das Verfahren zur Einziehung

des geschuldeten Betrags

wird entweder von EUROCON-

TROL selbst oder auf ihr Ersuchen

von einem Vertragsstaat eingeleitet.

2. Die Einziehung wird entweder

auf dem Gerichts- oder auf

dem Verwaltungsweg durchgeführt.

3. Jeder Vertragsstaat teilt

EUROCONTROL die bei ihm

anzuwendenden Verfahren sowie

die zuständigen Gerichte oder

Verwaltungsbehörden mit.

Artikel 13

Das Verfahren zur Einziehung

wird im Gebiet des Vertragsstaates

anhängig gemacht, in dem

a) der Schuldner seinen

Wohnsitz oder Sitz hat;

b) der Schuldner eine

Geschäftsniederlassung hat,

falls sich der Wohnsitz oder

Sitz nicht im Gebiet eines

Vertragsstaates befindet;

c) der Schuldner Vermögenswerte

besitzt, falls keine der

in Buchstaben a und b dieses

Artikels genannten

Zuständigkeiten begründet

ist;

d) EUROCONTROL ihren

Sitz hat, falls keine der in

Buchstaben a bis c dieses

Artikels genannten Zuständigkeiten

begründet ist.

Artikel 14

EUROCONTROL ist befugt,

vor den zuständigen Gerichten

oder Verwaltungsbehörden von

Staaten, die dieser Vereinbarung

nicht angehören, ein Verfahren

einzuleiten.

Artikel 15

Folgende in einem Vertragsstaat

ergangenen Entscheidungen/

Entscheide werden in den

anderen Vertragsstaaten anerkannt

und vollstreckt

a) rechtskräftige gerichtliche

Entscheidungen;

b) Entscheidungen/Entscheide

einer Verwaltungsbehörde,

gegen die gerichtlicher

Rechtschutz möglich war,

aber infolge Abweisung der

Beschwerde durch ein

rechtskräftig gewordenes

Gerichtsurteil, Zurückziehung

der Beschwerde oder

Fristablauf nicht mehr möglich

ist.

Artikel 16

Eine Entscheidung/ein Entscheid

im Sinne des Artikel 15

wird nicht anerkannt oder vollstreckt,

wenn

a) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde

des

Ursprungsstaates, welches/

welche die Entscheidung/

den Entscheid ausgesprochen

hat, nach Artikel 13

nicht zuständig war;

b) die Entscheidung/der Entscheid

der öffentlichen

Ordnung des ersuchten

Staates offensichtlich widerspricht;

c) dem Schuldner die Entscheidung/

der Entscheid

der Verwaltungsbehörde

oder das das gerichtliche

Verfahren einleitende

Schriftstück nicht so rechtzeitig

zugestellt worden ist,

daß er sich verteidigen oder

die ihm gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten

ausschöpfen

konnte;

d) ein zuvor angestrengtes

Verfahren über dieselben

Gebühren bei einem

Gericht oder einer Verwaltungsbehörde

des ersuchten

Staates anhängig ist;

e) die Entscheidung/der Entscheid

mit einer/einem im

ersuchten Staat bereits über

dieselben Gebühren eingegangenen

Entscheidung/

Entscheid unvereinbar ist;

f) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde

des

Ursprungsstaates bei ihrer

Entscheidung/ihrem Entscheid

hinsichtlich einer

Vorfrage, die den Personenstand,

die Rechts- und

Handlungsfähigkeit sowie

die gesetzliche Vertretung

einer natürlichen Person,

die ehelichen Güterstände,

das Gebiet des Erbrechts

einschließlich des Testamentsrechts

betrifft, sich in

Widerspruch zu einer Vorschrift

des internationalen

Privatrechts des ersuchten

Staates gesetzt hat, es sei

denn, daß die Entscheidung/

der Entscheid nicht

zu einem anderen Ergebnis

geführt hätte, wenn die

Vorschriften des internationalen

Privatrechts dieses

Staates angewendet worden

wären.

Artikel 17

Die in Artikel 15 genannten

Entscheidungen/Entscheide, die

im Ursprungsstaat vollstreckbar

geworden sind, werden entsprechend

den gesetzlichen Vorschriften

des ersuchten Staates

vollstreckt. Ist eine Vollstreckungsklausel

erforderlich, so

wird diese auf einfachen Antrag

von einem Gericht oder einer

Verwaltungsbehörde des ersuchten

Staates erteilt.

Artikel 18

1. Dem Antrag wird folgendes

beigefügt

a) eine Ausfertigung der Entscheidung/

des Entscheids;

b) bei einer im Versäumnisverfahren

ergangenen gerichtlichen

Entscheidung die

Urschrift oder eine beglaubigte

Abschrift der

Urkunde, aus der sich

ergibt, daß das den Rechtsstreit

einleitende Schriftstück

dem Schuldner rechtzeitig

zugestellt worden ist;

c) bei einer Entscheidung/

einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde

eine

Urkunde, aus der sich

ergibt, daß die in Artikel 15

genannten Erfordernisse

erfüllt worden sind;

d) die Urkunde, aus der sich

ergibt, daß die Entscheidung/

der Entscheid im

Ursprungsstaat vollstreckbar

ist und dem Schuldner

rechtzeitig zugestellt worden

ist.

2. Auf Verlangen des Gerichts

oder der Verwaltungsbehörde des

ersuchten Staates ist eine ordnungsgemäß

beglaubigte Übersetzung

der Urkunden vorzulegen.

Die Urkunden bedürfen weder

der Beglaubigung noch einer ähnlichen

Formalität.

Artikel 19

1. Der Antrag kann nur aus

einem der in Artikel 16 angeführten

Gründe abgelehnt werden.

Die Entscheidungen/Entscheide

dürfen im ersuchten Staat keinesfalls

auf ihre Rechtmäßigkeit

überprüft werden.

2. Soweit diese Vereinbarung

nichts Abweichendes vorsieht,

richtet sich das Anerkennungs- und

Vollstreckungsverfahren

nach dem Recht des ersuchten

Staates.

Artikel 20

Der von EUROCONTROL

eingezogene Betrag ist entsprechend

den Beschlüssen des Erweiterten

Ausschusses an die Vertragsstaaten

auszuzahlen.

Artikel 21

Hat ein Vertragsstaat die Forderung

eingezogen, so ist der

Betrag innerhalb kürzester Frist

an EUROCONTROL auszuzahlen.

EUROCONTROL verfährt

in diesem Fall nach Artikel 20.

Die dem Vertragsstaat entstandenen

Einziehungskosten werden

von EUROCONTROL getragen.

Artikel 22

Die zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten arbeiten zum

Zweck der Festlegung und Einziehung

der Flugsicherungs-

Streckengebühren mit EUROCONTROL

zusammen.

Artikel 23

Wenn der Erweiterte Ausschuß

einstimmig beschließt, das Verfahren

zur Einziehung einer

Gebühr aufzugeben, können die

betroffenen Vertragsstaaten alle

ihnen geeignet erscheinenden

Maßnahmen treffen. In diesem

Fall sind die Bestimmungen in

bezug auf die Einziehung sowie

auf die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen/

Entscheiden nicht mehr anwendbar.

Artikel 24

Im Fall einer Krise oder eines

Krieges wird die Handlungsfreiheit

der beteiligten Vertragsstaaten

durch die Bestimmungen dieser

Vereinbarung nicht beeinträchtigt.

Artikel 25

1. Jede Streitigkeit, die zwischen

Vertragsstaaten oder zwischen

Vertragsstaaten und der

durch die erweiterte Kommission

vertretenen EUROCONTROL

über die Auslegung oder Anwendung

dieser Vereinbarung und

ihrer Anlagen entsteht und nicht

durch unmittelbare Verhandlungen

oder auf andere Weise beigelegt

werden kann, wird auf

Antrag einer Partei einem

Schiedsverfahren unterworfen.

2. Zu diesem Zweck bestellt

jede Partei für jeden Einzelfall

einen Schiedsrichter; die Schiedsrichter

einigen sich über die

Bestellung eines dritten Schiedsrichters.

3. Das Schiedsgericht regelt

sein Verfahren selbst.

4. Jede Partei trägt die Kosten

ihres Schiedsrichters sowie ihrer

Vertretung in dem Verfahren vor

dem Schiedsgericht; die Kosten

des dritten Schiedsrichters sowie

die sonstigen Kosten werden von

den Parteien zu gleichen Teilen

getragen. Das Schiedsgericht

kann jedoch eine andere Aufteilung

der Kosten vornehmen,

wenn es dies für angemessen hält.

5. Die Entscheidungen des

Schiedsgerichtes sind für die

streitenden Parteien verbindlich.

Artikel 26

Diese Vereinbarung tritt an die

Stelle der Mehrseitigen Vereinba-

rung über die Erhebung von

Streckennavigationsgebühren

vom 8. September 1970.

Diese Bestimmung hat keine

Auswirkungen auf Abkommen

zwischen EUROCONTROL

und einem Nichtmitgliedstaat

über die Einziehung von Flugsicherungs-

Streckengebühren hinsichtlich

des in Artikel 1 genannten

Luftraums; solche Abkommen

bleiben in Kraft, bis dieser Staat

Vertragspartei dieser Vereinbarung

wird.

Artikel 27

1. Diese Vereinbarung liegt vor

ihrem Inkrafttreten für jeden

Staat zur Unterzeichnung auf,

der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

am System der Einziehung

der Flugsicherungs-Streckengebühren

teilnimmt oder der

mit einmütiger Zustimmung der

Ständigen Kommission zur

Unterzeichnung zugelassen

wurde.

2. Diese Vereinbarung bedarf

der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden bei der

Regierung des Königreichs Belgien

hinterlegt. Die Ratifikation

des am 12. Februar 1981 in Brüssel

zur Unterzeichnung aufgelegten

Protokolls zur Änderung des

Internationalen Übereinkommens

über Zusammenarbeit zur Sicherung

der Luftfahrt „EUROCONTROL"

vom 13. Dezember 1960,

im folgenden als „Protokoll"

bezeichnet, gilt gleichzeitig als

Ratifikation dieser Vereinbarung.

3. Diese Vereinbarung tritt für

EUROCONTROL, für die Mitgliedstaaten

der EUROCONTROL

und für die Staaten, die

ihre Ratifikationsurkunde zuvor

hinterlegt haben, am Tag des

Inkrafttretens des Protokolls in

Kraft.

4. Für jeden Staat, der die Ratifikationsurkunde

nach dem

Inkrafttreten dieser Vereinbarung

hinterlegt, tritt sie am ersten Tag

des zweiten Monats nach dem

Tag der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde in Kraft.

5. Durch ihre Unterschrift wird

EUROCONTROL Vertragspartei

dieser Vereinbarung.

6. Die Regierung des Königreichs

Belgien teilt den Regierungen

der anderen Unterzeichnerstaaten

dieser Vereinbarung jede

Unterzeichnung der Vereinbarung

durch einen Staat, jede Hinterlegung

einer Ratifikationsurkunde

sowie den Tag des Inkrafttretens

der Vereinbarung mit.

Artikel 28

1. Jeder Staat kann dieser Vereinbarung

beitreten.

Der Beitritt bedarf der einstimmigen

Genehmigung der Erweiterten

Kommission; ausgenommen

sind europäische Staaten, die

dem in Artikel 27 Absatz 2

genannten geänderten Übereinkommen

beitreten.

2. Die Beitrittsurkunde wird bei

der Regierung des Königreichs

Belgien hinterlegt, welche die

Regierungen der anderen Vertragsstaaten

hiervon unterrichtet.

3. Der Beitritt wird am ersten

Tag des zweiten Monats wirksam,

der auf die Hinterlegung der

Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 29

1. Die Staaten, die Vertragsparteien

des geänderten Übereinkommens

sind, sind an diese Vereinbarung

so lange gebunden, wie

das geänderte Übereinkommen in

Kraft bleibt.

2. Staaten, die nicht Vertragsparteien

des geänderten Übereinkommens

sind, sind für die Dauer

von fünf Jahren an diese Vereinbarung

gebunden, von dem Tag

an gerechnet, an dem diese für sie

in Kraft getreten ist, oder falls

dies früher eintritt, bis zur Beendigung

des Übereinkommens.

Diese Dauer von fünf Jahren verlängert

sich ohne weiteres um

jeweils weitere fünf Jahre, sofern

der betreffende Staat nicht spätestens

zwei Jahre vor Ablauf des

jeweiligen Zeitraums durch eine

an die Regierung des Königreichs

Belgien gerichtete schriftliche

Erklärung seine Absicht bekundet,

seine Teilnahme zu beenden.

Die Regierung des Königreichs

Belgien teilt den Regierungen der

anderen Vertragsstaaten schriftlich

diese Erklärung mit.

3. Die Regierung des Königreichs

Belgien teilt den Regierungen

der anderen Vertragsstaaten

schriftlich jede Erklärung mit, in

der eine Vertragspartei des geänderten

Übereinkommens die

Absicht bekundet, das Übereinkommen

zu beenden.

Artikel 30

Die Regierung des Königreichs

Belgien läßt diese Vereinbarung

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen nach Artikel 102

der Charta der Vereinten Nationen

und beim Rat der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation

nach Artikel 83 des am 7. Dezember

1944 in Chicago unterzeichneten

Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt registrieren.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

nach Vorlage ihrer in

guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten diese Vereinbarung

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel, am

12. Februar 1981 in deutscher,

englischer, spanischer, französischer,

niederländischer und portugiesischer

Sprache, wobei die

sechs Texte gleichermaßen authentisch

sind, in einer Urschrift,

die im Archiv der Regierung des

Königreichs Belgien hinterlegt

wird; diese übermittelt den

Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten

eine beglaubigte

Abschrift. Bei Abweichungen

zwischen den Texten ist der

Wortlaut in französischer Sprache

maßgebend.

ANLAGE 1

FLUGINFORMATIONSGEBIETE

ANLAGE 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Auszug aus dem Internationalen Übereinkommen

über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"

vom 13. Dezember 1960

in der Fassung des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls

Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens

„Soweit keine gegenteiligen Bestimmungen bestehen, werden die in den Fällen des Artikels 6 Absatz 1

Buchstabe b und Absatz 4 vorgesehenen Richtlinien und Maßnahmen von der Kommission mit Mehrheit

angenommen mit der Maßgabe, daß

— die Stimmen der in Artikel 8 beschriebenen Wägung unterliegen,

— diese Stimmen die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien darstellen

müssen."

Artikel 8 des Übereinkommens

„1. Die in Artikel 7 vorgesehene Wägung richtet sich nach folgender Wägungstabelle

2. Die anfängliche Festsetzung der Stimmenzahl erfolgt für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1981 in

Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls nach der vorstehenden Wägungstabelle entsprechend

den Bestimmungen des Artikels 19 der Satzung der Agentur über die Festsetzung der Jahresbeiträge der

Vertragsparteien zum Haushalt der Organisation.

3. Beim Beitritt eines Staates wird die Stimmenzahl der Vertragsparteien in der gleichen Weise neu festgesetzt.

4. Die Stimmenzahl wird alljährlich nach denselben Regeln neu festgesetzt."

Artikel 19 der Anlage 1 zum Übereinkommen (Satzung der Agentur)

„1. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels werden die jährlichen Beiträge der

einzelnen Vertragsparteien zum Haushalt für jedes Haushaltsjahr nach folgendem Verteilungsschlüssel

bestimmt

a) Ein erster Teil von 30% des Beitrags wird im Verhältnis zur Höhe des Bruttosozialprodukts der einzelnen

Vertragsparteien berechnet, wie es nachstehend in Absatz 3 definiert ist;

b) ein zweiter Teil von 70% des Beitrags wird im Verhältnis zur Erhebungsgrundlage für Flugsicherungs-

Streckengebühren der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie sie nachstehend in Absatz 4

definiert ist.

2. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, für ein gegebenes Haushaltsjahr einen Beitrag von mehr als 30%

des Gesamtbetrags der Beiträge der Vertragsparteien zu leisten. Wenn die Anwendung der Regelung in

Absatz 1 dazu führen würde, daß der Beitrag einer Vertragspartei diese 30% überstiege, so wird der überschießende

Teil auf die übrigen Vertragsparteien entsprechend der Regelung in Absatz 1 verteilt.

3. Das hierbei berücksichtigte Bruttosozialprodukt ergibt sich aus den Statistiken der Organisation für

Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, oder, wenn diese nicht vorliegen, aus denjenigen einer

anderen Stelle, die gleichwertige Garantien bietet und durch Beschluß der Kommission bezeichnet wurde,

indem das arithmetische Mittel der letzten drei Jahre errechnet wird, für welche diese Statistiken vorliegen.

Es handelt sich um das Bruttosozialprodukt nach Faktorkosten und laufenden Preisen in Europäischen

Rechnungseinheiten.

4. Die hierbei berücksichtigte Erhebungsgrundlage für die Flugsicherungs-Streckengebühren ist diejenige,

die für das vorletzte Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr maßgebend war."

Die Regierung des Königreichs Belgien hat gemäß Artikel 27 Absatz 6 mitgeteilt, daß die Mehrseitige

Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren am 1. Jänner 1986 in Kraft getreten ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 30. Dezember 1985 hinterlegt; das Vertragswerk tritt für Österreich gemäß Artikel 27

Absatz 3 am 1. Jänner 1986 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung des Königreichs Belgien haben folgende weitere Staaten bis zum

31. Dezember 1985 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal,

Schweiz, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und EUROCONTROL.

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