136. Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Österreich,
das Königreich Belgien,
Spanien,
die französische Republik,
das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland,
Irland,
das Großherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande,
die Portugiesische Republik,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im folgenden „die Vertragsstaaten"
genannt —
DIE EUROPÄISCHE ORGANISATION
FÜR FLUGSICHERUNG,
im folgenden „EUROCONTROL"
genannt —
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Abkommen, die bestimmte
europäische Staaten mit EUROCONTROL
über die Einziehung
von Flugsicherungs-Streckengebühren
abgeschlossen haben, auf
Grund der Änderung des Interna-
tionalen Übereinkommens über
Zusammenarbeit zur Sicherung
der Luftfahrt „EUROCONTROL"
vom 13. Dezember 1960
ersetzt werden müssen;
IN DER ERKENNTNIS, daß
sich die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Festlegung und Einziehung
von Flugsicherungs-
Streckengebühren in der Vergangenheit
gut bewährt hat;
IN DEM WUNSCH, die
bestehende Zusammenarbeit fortzusetzen
und zu verstärken;
IN DER ABSICHT, unter
Berücksichtigung der Empfehlungen
der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation ein möglichst
vielen europäischen Staaten
zugängliches, einheitliches europäisches
System der Flugsicherungs-
Streckengebühren anzuwenden;
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß mit dieser Vereinheitlichung
auch die Konsultation mit den
Benutzern erleichtert wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß
es wünschenswert ist, daß die am
System der Flugsicherungs-Streckengebühren
der EUROCONTROL
beteiligten Staaten die
Befugnisse der Organisation auf
dem Gebiet der Gebühreneinziehung
verstärken;
IN DER ERKENNTNIS, daß
dafür eine neue Rechtsgrundlage
geschaffen werden muß —
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
1. Die Vertragsstaaten vereinbaren
ein gemeinsames Vorgehen
auf dem Gebiet der Gebühren für
die Streckennavigationseinrichtungen
und Streckennavigationsdienste,
im folgenden „Flugsicherungs-
Streckengebühren"
genannt, im Luftraum der ihrer
Zuständigkeit unterliegenden
Fluginformationsgebiete.
2. Sie vereinbaren daher, ein
gemeinsames System zur Festlegung
und Einziehung von Flugsicherungs-
Streckengebühren zu
schaffen und dafür Dienste der
EUROCONTROL in Anspruch
zu nehmen.
3. Zu diesem Zweck werden die
Ständige Kommission und der
Geschäftsführende Ausschuß der
EUROCONTROL um die Vertreter
der Vertragsstaaten, die
nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL
sind, erweitert und
im folgenden als „Erweiterte
Kommission" und „Erweiterter
Ausschuß" bezeichnet.
4. Die in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Fluginformationsgebiete
sind in der Anlage 1 dieser
Vereinbarung aufgeführt.
Jede Änderung, die ein Vertragsstaat
an dem ihn betreffenden
Teil der vorgenannten Anlage 1
vorzunehmen beabsichtigt und
die sich auf die Gesamtausdehnung
des in dieser Vereinbarung
genannten Luftraums auswirkt,
unterliegt der einmütigen Zustimmung
der Erweiterten Kommission.
Jede Änderung, die sich
nicht in dieser Weise auswirkt,
teilt der betroffene Vertragsstaat
der EUROCONTROL mit.
Artikel 2
In der Erweiterten Kommission
hat jeder Vertragsstaat eine
Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen
in Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe b.
Artikel 3
1. Der Erweiterten Kommission
obliegt es, das gemeinsame
System der Flugsicherungs-Streckengebühren
in der Weise einzurichten,
daß
a) diese Gebühren nach einer
einheitlichen Formel festgelegt
werden, die die Kosten
der Vertragsstaaten für
Streckennavigationseinrichtungen
und Streckennavigationsdienste
und für den
Betrieb des Systems sowie
die Kosten der EUROCONTROL
für den Betrieb
des Systems umfaßt;
b) diese Gebühren von
EUROCONTROL als eine
einzige Gebühr je Flug eingezogen
werden.
2. Der Erweiterten Kommission
werden zu diesem Zweck folgende
Aufgaben übertragen
a) Sie legt die Grundsätze fest,
die zur Ermittlung der in
Absatz 1 Buchstabe a dieses
Artikels genannten Kosten
anzuwenden sind;
b) sie legt die Regeln für die
Berechnung der Flugsicherungs-
Streckengebühren
fest;
c) sie genehmigt für jeden
Erhebungszeitraum den
Deckungssatz für die in
Absatz 1 Buchstabe a dieses
Artikels genannten Kosten;
d) sie bestimmt die Rechnungseinheit,
in der die
Flugsicherungs-Streckengebühren
benannt werden;
e) sie legt die Anwendungsbedingungen
des Systems einschließlich
der Zahlungsbedingungen,
Gebührensätze,
Tarife sowie deren Erhebungszeiträume
fest;
f) sie legt die Grundsätze für
Befreiungen von Flugsicherungs-
Streckengebühren
fest;
g) sie genehmigt die Berichte
des Erweiterten Ausschusses;
h) sie legt die Finanzordnung
für das System der Flugsicherungs-
Streckengebühren
fest;
i) sie genehmigt Vereinbarungen
zwischen EUROCONTROL
und jedem Staat, der
die Einrichtungen und die
technische Hilfe der
EUROCONTROL im
Zusammenhang mit Flugsicherungsgebühren
in
Anspruch zu nehmen
wünscht, die nicht unter
diese Vereinbarung fallen;
j) sie verabschiedet den vom
Erweiterten Ausschuß nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe
c vorgelegten Haushaltsvoranschlag.
3. Die Erweiterte Kommission
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Diese bedarf der einmütigen
Zustimmung aller Vertragsstaaten.
Artikel 4
Im Erweiterten Ausschuß hat
jeder Vertragsstaat eine Stimme,
vorbehaltlich der Bestimmungen
in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b.
Artikel 5
1. Der Erweiterte Ausschuß hat
folgende Aufgaben
a) Er bereitet die Beschlüsse
der Erweiterten Kommission
vor;
b) er übt die Aufsicht über die
Durchführung des Systems
der Flugsicherungs-Streckengebühren
und über alle
Aufwendungen der EUROCONTROL
in diesem
Tätigkeitsbereich aus und
trifft entsprechend den
Beschlüssen der Erweiterten
Kommission alle erforderlichen
Maßnahmen, insbesondere
im Zusammenhang
mit der Einziehung der
Flugsicherungs-Streckengebühren;
c) er berichtet der Erweiterten
Kommission über die für
die Durchführung des
Systems der Flugsicherungs-
Streckengebühren.
benötigten Mittel und legt
ihr den Haushaltsvoranschlag
für die Tätigkeit der
EUROCONTROL auf
dem Gebiet der Flugsicherungs-
Streckengebühren
vor;
d) er nimmt alle anderen Aufgaben
wahr, die ihm von
der Erweiterten Kommission
übertragen werden.
2. Der Erweiterte Ausschuß gibt
sich eine Geschäftsordnung unter
Berücksichtigung der Bestimmungen
von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe
a.
Artikel 6
1. Für die Beschlüsse der Erweiterten
Kommission gilt folgendes
a) Beschlüsse nach Artikel 3
Absatz 2 Buchstaben a bis f
und h bedürfen der Einstimmigkeit
aller Vertragsstaaten
und sind für diese verbindlich.
Kann keine Einstimmigkeit
erzielt werden,
so beschließt die Erweiterte
Kommission mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen
Stimmen. Jeder Vertragsstaat,
der aus zwingenden
Gründen des nationalen
Interesses diesen
Beschluß nicht befolgen
kann, hat der Erweiterten
Kommission diese Gründe
in einer Erklärung darzulegen;
b) Beschlüsse nach Artikel 3
Absatz 2 Buchstaben i und j
bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen
Stimmen, wobei diese Stimmen
die gewogene Mehrheit
der Mitgliedstaaten der
EUROCONTROL umfassen
müssen, wie sie sich aus
den Bestimmungen in
Anlage 2 dieser Vereinbarung
ergibt. EUROCONTROL
teilt den Vertragsstaaten,
die nicht Mitgliedstaaten
der EUROCONTROL
sind, alljährlich die
Zahl der Stimmen mit, über
die die Mitgliedstaaten der
EUROCONTROL nach
diesen Bestimmungen verfügen;
c) Beschlüsse nach Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe g werden
mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen
gefaßt. Das gleiche gilt für
Verfahren, die im Namen
der EUROCONTROL von
der Erweiterten Kommission
vor dem in Artikel 25
vorgesehenen Schiedsgericht
eingeleitet werden.
2. a) Die Geschäftsordnung
des Erweiterten Ausschusses
einschließlich
der Regeln für die
Beschlußfassung bedürfen
der Genehmigung der
Erweiterten Kommission
durch einmütige Zustimmung
aller Vertragsstaaten.
b) In dem in Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe c
genannten Fall beschließt
der Erweiterte Ausschuß
jedoch nach Absatz 1
Buchstabe b dieses Artikels.
Artikel 7
EUROCONTROL legt nach
den geltenden Bestimmungen die
Flugsicherungs-Streckengebühren
fest, die für jeden Flug in dem
in Artikel 1 genannten Luftraum
geschuldet werden.
Artikel 8
EUROCONTROL zieht die in
Artikel 7 genannten Flugsicherungs-
Streckengebühren ein. Zu
diesem Zweck sind sie für jeden
Flug eine einzige Gebühr, die
eine einzige Forderung der
EUROCONTROL darstellt und
an ihrem Sitz zu erfüllen ist.
Artikel 9
Gebührenschuldner ist die Person,
die zum Zeitpunkt der
Durchführung des Fluges der
Luftfahrzeughalter war.
Artikel 10
Ist der Luftfahrzeughalter
nicht bekannt, so gilt der Eigentümer
des Luftfahrzeugs so lange
als Luftfahrzeughalter, bis er den
Nachweis erbracht hat, wer der
Halter war.
Artikel 11
Zahlt der Schuldner nicht, so
kann der geschuldete Betrag
zwangsweise eingezogen werden.
Artikel 12
1. Das Verfahren zur Einziehung
des geschuldeten Betrags
wird entweder von EUROCON-
TROL selbst oder auf ihr Ersuchen
von einem Vertragsstaat eingeleitet.
2. Die Einziehung wird entweder
auf dem Gerichts- oder auf
dem Verwaltungsweg durchgeführt.
3. Jeder Vertragsstaat teilt
EUROCONTROL die bei ihm
anzuwendenden Verfahren sowie
die zuständigen Gerichte oder
Verwaltungsbehörden mit.
Artikel 13
Das Verfahren zur Einziehung
wird im Gebiet des Vertragsstaates
anhängig gemacht, in dem
a) der Schuldner seinen
Wohnsitz oder Sitz hat;
b) der Schuldner eine
Geschäftsniederlassung hat,
falls sich der Wohnsitz oder
Sitz nicht im Gebiet eines
Vertragsstaates befindet;
c) der Schuldner Vermögenswerte
besitzt, falls keine der
in Buchstaben a und b dieses
Artikels genannten
Zuständigkeiten begründet
ist;
d) EUROCONTROL ihren
Sitz hat, falls keine der in
Buchstaben a bis c dieses
Artikels genannten Zuständigkeiten
begründet ist.
Artikel 14
EUROCONTROL ist befugt,
vor den zuständigen Gerichten
oder Verwaltungsbehörden von
Staaten, die dieser Vereinbarung
nicht angehören, ein Verfahren
einzuleiten.
Artikel 15
Folgende in einem Vertragsstaat
ergangenen Entscheidungen/
Entscheide werden in den
anderen Vertragsstaaten anerkannt
und vollstreckt
a) rechtskräftige gerichtliche
Entscheidungen;
b) Entscheidungen/Entscheide
einer Verwaltungsbehörde,
gegen die gerichtlicher
Rechtschutz möglich war,
aber infolge Abweisung der
Beschwerde durch ein
rechtskräftig gewordenes
Gerichtsurteil, Zurückziehung
der Beschwerde oder
Fristablauf nicht mehr möglich
ist.
Artikel 16
Eine Entscheidung/ein Entscheid
im Sinne des Artikel 15
wird nicht anerkannt oder vollstreckt,
wenn
a) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
des
Ursprungsstaates, welches/
welche die Entscheidung/
den Entscheid ausgesprochen
hat, nach Artikel 13
nicht zuständig war;
b) die Entscheidung/der Entscheid
der öffentlichen
Ordnung des ersuchten
Staates offensichtlich widerspricht;
c) dem Schuldner die Entscheidung/
der Entscheid
der Verwaltungsbehörde
oder das das gerichtliche
Verfahren einleitende
Schriftstück nicht so rechtzeitig
zugestellt worden ist,
daß er sich verteidigen oder
die ihm gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten
ausschöpfen
konnte;
d) ein zuvor angestrengtes
Verfahren über dieselben
Gebühren bei einem
Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
des ersuchten
Staates anhängig ist;
e) die Entscheidung/der Entscheid
mit einer/einem im
ersuchten Staat bereits über
dieselben Gebühren eingegangenen
Entscheidung/
Entscheid unvereinbar ist;
f) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
des
Ursprungsstaates bei ihrer
Entscheidung/ihrem Entscheid
hinsichtlich einer
Vorfrage, die den Personenstand,
die Rechts- und
Handlungsfähigkeit sowie
die gesetzliche Vertretung
einer natürlichen Person,
die ehelichen Güterstände,
das Gebiet des Erbrechts
einschließlich des Testamentsrechts
betrifft, sich in
Widerspruch zu einer Vorschrift
des internationalen
Privatrechts des ersuchten
Staates gesetzt hat, es sei
denn, daß die Entscheidung/
der Entscheid nicht
zu einem anderen Ergebnis
geführt hätte, wenn die
Vorschriften des internationalen
Privatrechts dieses
Staates angewendet worden
wären.
Artikel 17
Die in Artikel 15 genannten
Entscheidungen/Entscheide, die
im Ursprungsstaat vollstreckbar
geworden sind, werden entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften
des ersuchten Staates
vollstreckt. Ist eine Vollstreckungsklausel
erforderlich, so
wird diese auf einfachen Antrag
von einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde des ersuchten
Staates erteilt.
Artikel 18
1. Dem Antrag wird folgendes
beigefügt
a) eine Ausfertigung der Entscheidung/
des Entscheids;
b) bei einer im Versäumnisverfahren
ergangenen gerichtlichen
Entscheidung die
Urschrift oder eine beglaubigte
Abschrift der
Urkunde, aus der sich
ergibt, daß das den Rechtsstreit
einleitende Schriftstück
dem Schuldner rechtzeitig
zugestellt worden ist;
c) bei einer Entscheidung/
einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde
eine
Urkunde, aus der sich
ergibt, daß die in Artikel 15
genannten Erfordernisse
erfüllt worden sind;
d) die Urkunde, aus der sich
ergibt, daß die Entscheidung/
der Entscheid im
Ursprungsstaat vollstreckbar
ist und dem Schuldner
rechtzeitig zugestellt worden
ist.
2. Auf Verlangen des Gerichts
oder der Verwaltungsbehörde des
ersuchten Staates ist eine ordnungsgemäß
beglaubigte Übersetzung
der Urkunden vorzulegen.
Die Urkunden bedürfen weder
der Beglaubigung noch einer ähnlichen
Formalität.
Artikel 19
1. Der Antrag kann nur aus
einem der in Artikel 16 angeführten
Gründe abgelehnt werden.
Die Entscheidungen/Entscheide
dürfen im ersuchten Staat keinesfalls
auf ihre Rechtmäßigkeit
überprüft werden.
2. Soweit diese Vereinbarung
nichts Abweichendes vorsieht,
richtet sich das Anerkennungs- und
Vollstreckungsverfahren
nach dem Recht des ersuchten
Staates.
Artikel 20
Der von EUROCONTROL
eingezogene Betrag ist entsprechend
den Beschlüssen des Erweiterten
Ausschusses an die Vertragsstaaten
auszuzahlen.
Artikel 21
Hat ein Vertragsstaat die Forderung
eingezogen, so ist der
Betrag innerhalb kürzester Frist
an EUROCONTROL auszuzahlen.
EUROCONTROL verfährt
in diesem Fall nach Artikel 20.
Die dem Vertragsstaat entstandenen
Einziehungskosten werden
von EUROCONTROL getragen.
Artikel 22
Die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten arbeiten zum
Zweck der Festlegung und Einziehung
der Flugsicherungs-
Streckengebühren mit EUROCONTROL
zusammen.
Artikel 23
Wenn der Erweiterte Ausschuß
einstimmig beschließt, das Verfahren
zur Einziehung einer
Gebühr aufzugeben, können die
betroffenen Vertragsstaaten alle
ihnen geeignet erscheinenden
Maßnahmen treffen. In diesem
Fall sind die Bestimmungen in
bezug auf die Einziehung sowie
auf die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen/
Entscheiden nicht mehr anwendbar.
Artikel 24
Im Fall einer Krise oder eines
Krieges wird die Handlungsfreiheit
der beteiligten Vertragsstaaten
durch die Bestimmungen dieser
Vereinbarung nicht beeinträchtigt.
Artikel 25
1. Jede Streitigkeit, die zwischen
Vertragsstaaten oder zwischen
Vertragsstaaten und der
durch die erweiterte Kommission
vertretenen EUROCONTROL
über die Auslegung oder Anwendung
dieser Vereinbarung und
ihrer Anlagen entsteht und nicht
durch unmittelbare Verhandlungen
oder auf andere Weise beigelegt
werden kann, wird auf
Antrag einer Partei einem
Schiedsverfahren unterworfen.
2. Zu diesem Zweck bestellt
jede Partei für jeden Einzelfall
einen Schiedsrichter; die Schiedsrichter
einigen sich über die
Bestellung eines dritten Schiedsrichters.
3. Das Schiedsgericht regelt
sein Verfahren selbst.
4. Jede Partei trägt die Kosten
ihres Schiedsrichters sowie ihrer
Vertretung in dem Verfahren vor
dem Schiedsgericht; die Kosten
des dritten Schiedsrichters sowie
die sonstigen Kosten werden von
den Parteien zu gleichen Teilen
getragen. Das Schiedsgericht
kann jedoch eine andere Aufteilung
der Kosten vornehmen,
wenn es dies für angemessen hält.
5. Die Entscheidungen des
Schiedsgerichtes sind für die
streitenden Parteien verbindlich.
Artikel 26
Diese Vereinbarung tritt an die
Stelle der Mehrseitigen Vereinba-
rung über die Erhebung von
Streckennavigationsgebühren
vom 8. September 1970.
Diese Bestimmung hat keine
Auswirkungen auf Abkommen
zwischen EUROCONTROL
und einem Nichtmitgliedstaat
über die Einziehung von Flugsicherungs-
Streckengebühren hinsichtlich
des in Artikel 1 genannten
Luftraums; solche Abkommen
bleiben in Kraft, bis dieser Staat
Vertragspartei dieser Vereinbarung
wird.
Artikel 27
1. Diese Vereinbarung liegt vor
ihrem Inkrafttreten für jeden
Staat zur Unterzeichnung auf,
der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
am System der Einziehung
der Flugsicherungs-Streckengebühren
teilnimmt oder der
mit einmütiger Zustimmung der
Ständigen Kommission zur
Unterzeichnung zugelassen
wurde.
2. Diese Vereinbarung bedarf
der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der
Regierung des Königreichs Belgien
hinterlegt. Die Ratifikation
des am 12. Februar 1981 in Brüssel
zur Unterzeichnung aufgelegten
Protokolls zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung
der Luftfahrt „EUROCONTROL"
vom 13. Dezember 1960,
im folgenden als „Protokoll"
bezeichnet, gilt gleichzeitig als
Ratifikation dieser Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung tritt für
EUROCONTROL, für die Mitgliedstaaten
der EUROCONTROL
und für die Staaten, die
ihre Ratifikationsurkunde zuvor
hinterlegt haben, am Tag des
Inkrafttretens des Protokolls in
Kraft.
4. Für jeden Staat, der die Ratifikationsurkunde
nach dem
Inkrafttreten dieser Vereinbarung
hinterlegt, tritt sie am ersten Tag
des zweiten Monats nach dem
Tag der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in Kraft.
5. Durch ihre Unterschrift wird
EUROCONTROL Vertragspartei
dieser Vereinbarung.
6. Die Regierung des Königreichs
Belgien teilt den Regierungen
der anderen Unterzeichnerstaaten
dieser Vereinbarung jede
Unterzeichnung der Vereinbarung
durch einen Staat, jede Hinterlegung
einer Ratifikationsurkunde
sowie den Tag des Inkrafttretens
der Vereinbarung mit.
Artikel 28
1. Jeder Staat kann dieser Vereinbarung
beitreten.
Der Beitritt bedarf der einstimmigen
Genehmigung der Erweiterten
Kommission; ausgenommen
sind europäische Staaten, die
dem in Artikel 27 Absatz 2
genannten geänderten Übereinkommen
beitreten.
2. Die Beitrittsurkunde wird bei
der Regierung des Königreichs
Belgien hinterlegt, welche die
Regierungen der anderen Vertragsstaaten
hiervon unterrichtet.
3. Der Beitritt wird am ersten
Tag des zweiten Monats wirksam,
der auf die Hinterlegung der
Beitrittsurkunde folgt.
Artikel 29
1. Die Staaten, die Vertragsparteien
des geänderten Übereinkommens
sind, sind an diese Vereinbarung
so lange gebunden, wie
das geänderte Übereinkommen in
Kraft bleibt.
2. Staaten, die nicht Vertragsparteien
des geänderten Übereinkommens
sind, sind für die Dauer
von fünf Jahren an diese Vereinbarung
gebunden, von dem Tag
an gerechnet, an dem diese für sie
in Kraft getreten ist, oder falls
dies früher eintritt, bis zur Beendigung
des Übereinkommens.
Diese Dauer von fünf Jahren verlängert
sich ohne weiteres um
jeweils weitere fünf Jahre, sofern
der betreffende Staat nicht spätestens
zwei Jahre vor Ablauf des
jeweiligen Zeitraums durch eine
an die Regierung des Königreichs
Belgien gerichtete schriftliche
Erklärung seine Absicht bekundet,
seine Teilnahme zu beenden.
Die Regierung des Königreichs
Belgien teilt den Regierungen der
anderen Vertragsstaaten schriftlich
diese Erklärung mit.
3. Die Regierung des Königreichs
Belgien teilt den Regierungen
der anderen Vertragsstaaten
schriftlich jede Erklärung mit, in
der eine Vertragspartei des geänderten
Übereinkommens die
Absicht bekundet, das Übereinkommen
zu beenden.
Artikel 30
Die Regierung des Königreichs
Belgien läßt diese Vereinbarung
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen nach Artikel 102
der Charta der Vereinten Nationen
und beim Rat der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation
nach Artikel 83 des am 7. Dezember
1944 in Chicago unterzeichneten
Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt registrieren.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
nach Vorlage ihrer in
guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten diese Vereinbarung
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Brüssel, am
12. Februar 1981 in deutscher,
englischer, spanischer, französischer,
niederländischer und portugiesischer
Sprache, wobei die
sechs Texte gleichermaßen authentisch
sind, in einer Urschrift,
die im Archiv der Regierung des
Königreichs Belgien hinterlegt
wird; diese übermittelt den
Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten
eine beglaubigte
Abschrift. Bei Abweichungen
zwischen den Texten ist der
Wortlaut in französischer Sprache
maßgebend.
ANLAGE 1
FLUGINFORMATIONSGEBIETE
ANLAGE 2
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Auszug aus dem Internationalen Übereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
vom 13. Dezember 1960
in der Fassung des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls
Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens
„Soweit keine gegenteiligen Bestimmungen bestehen, werden die in den Fällen des Artikels 6 Absatz 1
Buchstabe b und Absatz 4 vorgesehenen Richtlinien und Maßnahmen von der Kommission mit Mehrheit
angenommen mit der Maßgabe, daß
— die Stimmen der in Artikel 8 beschriebenen Wägung unterliegen,
— diese Stimmen die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien darstellen
müssen."
Artikel 8 des Übereinkommens
„1. Die in Artikel 7 vorgesehene Wägung richtet sich nach folgender Wägungstabelle
2. Die anfängliche Festsetzung der Stimmenzahl erfolgt für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1981 in
Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls nach der vorstehenden Wägungstabelle entsprechend
den Bestimmungen des Artikels 19 der Satzung der Agentur über die Festsetzung der Jahresbeiträge der
Vertragsparteien zum Haushalt der Organisation.
3. Beim Beitritt eines Staates wird die Stimmenzahl der Vertragsparteien in der gleichen Weise neu festgesetzt.
4. Die Stimmenzahl wird alljährlich nach denselben Regeln neu festgesetzt."
Artikel 19 der Anlage 1 zum Übereinkommen (Satzung der Agentur)
„1. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels werden die jährlichen Beiträge der
einzelnen Vertragsparteien zum Haushalt für jedes Haushaltsjahr nach folgendem Verteilungsschlüssel
bestimmt
a) Ein erster Teil von 30% des Beitrags wird im Verhältnis zur Höhe des Bruttosozialprodukts der einzelnen
Vertragsparteien berechnet, wie es nachstehend in Absatz 3 definiert ist;
b) ein zweiter Teil von 70% des Beitrags wird im Verhältnis zur Erhebungsgrundlage für Flugsicherungs-
Streckengebühren der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie sie nachstehend in Absatz 4
definiert ist.
2. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, für ein gegebenes Haushaltsjahr einen Beitrag von mehr als 30%
des Gesamtbetrags der Beiträge der Vertragsparteien zu leisten. Wenn die Anwendung der Regelung in
Absatz 1 dazu führen würde, daß der Beitrag einer Vertragspartei diese 30% überstiege, so wird der überschießende
Teil auf die übrigen Vertragsparteien entsprechend der Regelung in Absatz 1 verteilt.
3. Das hierbei berücksichtigte Bruttosozialprodukt ergibt sich aus den Statistiken der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, oder, wenn diese nicht vorliegen, aus denjenigen einer
anderen Stelle, die gleichwertige Garantien bietet und durch Beschluß der Kommission bezeichnet wurde,
indem das arithmetische Mittel der letzten drei Jahre errechnet wird, für welche diese Statistiken vorliegen.
Es handelt sich um das Bruttosozialprodukt nach Faktorkosten und laufenden Preisen in Europäischen
Rechnungseinheiten.
4. Die hierbei berücksichtigte Erhebungsgrundlage für die Flugsicherungs-Streckengebühren ist diejenige,
die für das vorletzte Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr maßgebend war."
Die Regierung des Königreichs Belgien hat gemäß Artikel 27 Absatz 6 mitgeteilt, daß die Mehrseitige
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren am 1. Jänner 1986 in Kraft getreten ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. Dezember 1985 hinterlegt; das Vertragswerk tritt für Österreich gemäß Artikel 27
Absatz 3 am 1. Jänner 1986 in Kraft.
Nach Mitteilung der Regierung des Königreichs Belgien haben folgende weitere Staaten bis zum
31. Dezember 1985 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal,
Schweiz, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und EUROCONTROL.