136. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Z 2 des Gerichtsgebührengesetzes
(GGG), BGBl. Nr. 501/1984, und § 17 Z 1
des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962,
BGBl. Nr. 288, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315, über das Anbringen
von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von
Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten, wird
wie folgt geändert
1. Im Titel der Verordnung sowie in den § 1
Abs. 1, § 2 Abs. 2 erster Satz und § 12 Abs. 2 entfallen
die Worte „und Ausfertigungskosten"; in den
§ 4 Abs. 3 zweiter Satz, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2
zweiter Satz entfallen die Worte „oder Ausfertigungskosten".
2. Im § 3 Abs. 3 werden
a) in der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und
b) folgende Z 6 und 7 angefügt
„6. bei Freistempelmaschinen, die mit Wertkarten
betrieben werden, den Nennbetrag der zu verwendenden
Wertkarten;
7. bei Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung
der Mindestbetrag, auf den die Freistempelmaschine
eingestellt werden soll."
3. § 4 Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten
„Außerdem ist auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle
ein Gerichtsgebührenvorschuß zu
entrichten, der mindestens so hoch sein muß, daß
er bei der Verwendung von Wertkarten mindestens
dem Nennbetrag einer in Anspruch genommenen
Wertkarte, bei Verwendung von Freistempelmaschinen
mit Gebühreneinstellung mindestens dem
Betrag der ersten Gebühreneinstellung, entspricht."
4. § 5 Z 6 hat zu lauten
„6. die laufend zu führenden Vermerke über die
Ausgabe, den Nennbetrag und die Rückstellung
der Wertkarten oder die Gebühreneinstellungen
samt dem jeweiligen Zählerstand;"
5. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke
dienenden Wertkarten werden in Nennbeträgen
von je 10000 S und 50000 S auf Veranlassung
des Bundesministeriums für Justiz von der
Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und
den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten
zugeteilt. Für die Bestellung, Verrechnung und
Verwahrung der Wertkarten gelten sinngemäß die
Vorschriften über die Bestellung, Verrechnung und
Verwahrung der Gerichtskostenmarken.
(2) Die Einbringungsstellen dürfen die Wertkarten
nur an zur Verwendung einer Freistempelmaschine
dieses Systems Berechtigte gegen den Nachweis
der Entrichtung eines Gerichtsgebührenvorschusses
in der Höhe des jeweiligen Nennbetrages
für jede Wertkarte auf das Postscheckkonto dieser
Einbringungsstelle ausgeben.
(3) Für jede Freistempelmaschine können gleichzeitig
nur Wertkarten mit dem gleichen Nennbetrag
ausgegeben werden. Die Ausgabe von Wertkarten
hat überdies zur Voraussetzung, daß der
zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigte
alle Wertkarten zurückgestellt hat, die einen anderen
Nennbetrag als die im jeweiligen Fall zur Ausgabe
bestimmten Wertkarten aufweisen.
(4) Für eine Freistempelmaschine können Wertkarten
mit einem anderen Nennbetrag als bisher
nur dann ausgegeben werden, wenn der zum
Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigte eine
unbedenkliche Bescheinigung des inländischen
Erzeugers — bei ausländischen Erzeugern ihres
Bevollmächtigten — vorlegt, in der die Umrüstung
der Freistempelmaschine auf Wertkarten mit dem
neuen Nennbetrag bestätigt wird und wenn die
Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch
der den auszugebenden Wertkarten entsprechend
geleisteten Vorauszahlung sichergestellt
ist. Einer Verständigung des Bundesministeriums
für Justiz von der Umrüstung der Freistempelmaschine
auf Wertkarten mit einem anderen Nennbetrag
als bisher bedarf es nicht.
(5) Der zum Betrieb einer Freistempelmaschine
Berechtigte hat die verbrauchten Wertkarten nach
ihrer Nummernreihe der zuständigen Einbringungsstelle
zurückzustellen. Die Gesamtanzahl der
an einen Berechtigten ausgegebenen Wertkarten
darf die Gesamtanzahl der von diesem zurückgestellten
Wertkarten
a) bei Wertkarten mit dem Nennbetrag von
10000 S nur um höchstens sieben Weitkarten
und
b) bei Weitkarten mit dem Nennbetrag von
50000 S nur um höchstens drei Wertkarten
übersteigen.
(6) Die zurückgegebenen Wertkarten sind zu
prüfen, ob die von der Freistempelmaschine auf
ihrer Rückseite eingedruckten Nummern ohne
Unterbrechung fortlaufen. Außerdem ist auf Grund
des auf der Rückseite der Wertkarte eingedruckten
Standes des Summenzählers zu prüfen, ob kein
höherer Gebührenbetrag verstempelt wurde als
dem Gesamtbetrag der bisher verbrauchten Wertkarten
entspricht. Überdies ist zu beachten, daß auf
allen zurückgegebenen Wertkarten auch die
Stammnummer der Freistempelmaschine eingedruckt
ist."
6. § 7 Abs. 1. zweiter Satz hat zu lauten
„Vor jeder Gebühreneinstellung ist auf das Postscheckkonto
der Einbringungsstelle mindestens ein
Gerichtsgebührenvorschuß von 10000 S einzuzahlen;
wird aber eine Freistempelmaschine mit einer
Gebühreneinstellung von 100000 S verwendet,
beträgt der zu entrichtende Gerichtsgebührenvorschuß
mindestens 100000 S."
7. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Personen, die zum Betrieb einer Freistempelmaschine
berechtigt sind, haben die Freistempelmaschine
so zu warten (insbesondere die Farbge-
bung rechtzeitig zu erneuern), daß die Anbringung
einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke
jederzeit sichergestellt ist; die erteilte
Genehmigung zum Betrieb der Freistempelmaschine
ist zu widerrufen, wenn der zu ihrem Betrieb
Berechtigte trotz Aufforderung der Einbringungsstelle
diesen Verpflichtungen innerhalb der ihm von
der Einbringungsstelle gesetzten Frist nicht nachkommt.
Diese Frist muß mindestens 14 Tage betragen
und kann auf Antrag verlängert werden, wenn
es nach den Umständen des Einzelfalls geboten
ist."
8. Im § 10
a) tritt im Abs. 1 erster Satz an die Stelle des
Wortes „Bezirksrevisoren" das Wort „Revisoren";
b) wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Zur Überprüfung des Betriebes der Freistempelmaschine
und des Zählerstandes an Ort und
Stelle sind neben den im Abs. 1 genannten Personen
auch die damit betrauten Bediensteten des
Bezirksgerichtes berechtigt, in dessen Sprengel die
Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird."
9. Im § 12 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck
„(§ 7 Abs. 1 Z 4 GJGebGes. 1962)".
10. § 13 hat zu lauten
„Anbringung von Freistempelabdrucken
§ 13. (1) Die Freistempelabdrucke sind, soweit
möglich, an der Stelle anzubringen, an der nach
den Vorschriften der Gerichtskostenmarkenverordnung
— GKMV 1985, BGBl. Nr. 535/1984, die
Gerichtskostenmarken anzubringen wären.
(2) Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur
zum Teil sichtbar sind, sowie Freistempelabdrucke,
die auf Zwischenträgern angebracht werden, sind
ungültig."
11. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 14. (1) Die Vorschriften des § 30 des
Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl.
Nr. 501/1984, finden auf Freistempelabdrucke
Anwendung, die von einem zur Verwendung einer
Freistempelmaschine Berechtigten gültig angebracht
werden."
Artikel II
In Verfahren, in denen auf Grund des Artikels
VI des Gerichtsgebührengesetzes (GGG),
BGBl. Nr. 501/1984, auch nach dem 31. Dezember
1984 Ausfertigungskosten beizubringen sind, können
Freistempelabdrucke auch zur Entrichtung von
Ausfertigungskosten (§ 1 a GEG 1962 in der Fassung
vor dem Inkrafttreten des Gerichtsgebührengesetzes)
verwendet werden.