Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
136_1985 AT

136. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten

Auf Grund des § 5 Z 2 des Gerichtsgebührengesetzes

(GGG), BGBl. Nr. 501/1984, und § 17 Z 1

des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962,

BGBl. Nr. 288, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315, über das Anbringen

von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von

Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten, wird

wie folgt geändert

1. Im Titel der Verordnung sowie in den § 1

Abs. 1, § 2 Abs. 2 erster Satz und § 12 Abs. 2 entfallen

die Worte „und Ausfertigungskosten"; in den

§ 4 Abs. 3 zweiter Satz, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2

zweiter Satz entfallen die Worte „oder Ausfertigungskosten".

2. Im § 3 Abs. 3 werden

a) in der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt

ersetzt und

b) folgende Z 6 und 7 angefügt

„6. bei Freistempelmaschinen, die mit Wertkarten

betrieben werden, den Nennbetrag der zu verwendenden

Wertkarten;

7. bei Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung

der Mindestbetrag, auf den die Freistempelmaschine

eingestellt werden soll."

3. § 4 Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten

„Außerdem ist auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle

ein Gerichtsgebührenvorschuß zu

entrichten, der mindestens so hoch sein muß, daß

er bei der Verwendung von Wertkarten mindestens

dem Nennbetrag einer in Anspruch genommenen

Wertkarte, bei Verwendung von Freistempelmaschinen

mit Gebühreneinstellung mindestens dem

Betrag der ersten Gebühreneinstellung, entspricht."

4. § 5 Z 6 hat zu lauten

„6. die laufend zu führenden Vermerke über die

Ausgabe, den Nennbetrag und die Rückstellung

der Wertkarten oder die Gebühreneinstellungen

samt dem jeweiligen Zählerstand;"

5. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke

dienenden Wertkarten werden in Nennbeträgen

von je 10000 S und 50000 S auf Veranlassung

des Bundesministeriums für Justiz von der

Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und

den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten

zugeteilt. Für die Bestellung, Verrechnung und

Verwahrung der Wertkarten gelten sinngemäß die

Vorschriften über die Bestellung, Verrechnung und

Verwahrung der Gerichtskostenmarken.

(2) Die Einbringungsstellen dürfen die Wertkarten

nur an zur Verwendung einer Freistempelmaschine

dieses Systems Berechtigte gegen den Nachweis

der Entrichtung eines Gerichtsgebührenvorschusses

in der Höhe des jeweiligen Nennbetrages

für jede Wertkarte auf das Postscheckkonto dieser

Einbringungsstelle ausgeben.

(3) Für jede Freistempelmaschine können gleichzeitig

nur Wertkarten mit dem gleichen Nennbetrag

ausgegeben werden. Die Ausgabe von Wertkarten

hat überdies zur Voraussetzung, daß der

zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigte

alle Wertkarten zurückgestellt hat, die einen anderen

Nennbetrag als die im jeweiligen Fall zur Ausgabe

bestimmten Wertkarten aufweisen.

(4) Für eine Freistempelmaschine können Wertkarten

mit einem anderen Nennbetrag als bisher

nur dann ausgegeben werden, wenn der zum

Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigte eine

unbedenkliche Bescheinigung des inländischen

Erzeugers — bei ausländischen Erzeugern ihres

Bevollmächtigten — vorlegt, in der die Umrüstung

der Freistempelmaschine auf Wertkarten mit dem

neuen Nennbetrag bestätigt wird und wenn die

Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch

der den auszugebenden Wertkarten entsprechend

geleisteten Vorauszahlung sichergestellt

ist. Einer Verständigung des Bundesministeriums

für Justiz von der Umrüstung der Freistempelmaschine

auf Wertkarten mit einem anderen Nennbetrag

als bisher bedarf es nicht.

(5) Der zum Betrieb einer Freistempelmaschine

Berechtigte hat die verbrauchten Wertkarten nach

ihrer Nummernreihe der zuständigen Einbringungsstelle

zurückzustellen. Die Gesamtanzahl der

an einen Berechtigten ausgegebenen Wertkarten

darf die Gesamtanzahl der von diesem zurückgestellten

Wertkarten

a) bei Wertkarten mit dem Nennbetrag von

10000 S nur um höchstens sieben Weitkarten

und

b) bei Weitkarten mit dem Nennbetrag von

50000 S nur um höchstens drei Wertkarten

übersteigen.

(6) Die zurückgegebenen Wertkarten sind zu

prüfen, ob die von der Freistempelmaschine auf

ihrer Rückseite eingedruckten Nummern ohne

Unterbrechung fortlaufen. Außerdem ist auf Grund

des auf der Rückseite der Wertkarte eingedruckten

Standes des Summenzählers zu prüfen, ob kein

höherer Gebührenbetrag verstempelt wurde als

dem Gesamtbetrag der bisher verbrauchten Wertkarten

entspricht. Überdies ist zu beachten, daß auf

allen zurückgegebenen Wertkarten auch die

Stammnummer der Freistempelmaschine eingedruckt

ist."

6. § 7 Abs. 1. zweiter Satz hat zu lauten

„Vor jeder Gebühreneinstellung ist auf das Postscheckkonto

der Einbringungsstelle mindestens ein

Gerichtsgebührenvorschuß von 10000 S einzuzahlen;

wird aber eine Freistempelmaschine mit einer

Gebühreneinstellung von 100000 S verwendet,

beträgt der zu entrichtende Gerichtsgebührenvorschuß

mindestens 100000 S."

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Personen, die zum Betrieb einer Freistempelmaschine

berechtigt sind, haben die Freistempelmaschine

so zu warten (insbesondere die Farbge-

bung rechtzeitig zu erneuern), daß die Anbringung

einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke

jederzeit sichergestellt ist; die erteilte

Genehmigung zum Betrieb der Freistempelmaschine

ist zu widerrufen, wenn der zu ihrem Betrieb

Berechtigte trotz Aufforderung der Einbringungsstelle

diesen Verpflichtungen innerhalb der ihm von

der Einbringungsstelle gesetzten Frist nicht nachkommt.

Diese Frist muß mindestens 14 Tage betragen

und kann auf Antrag verlängert werden, wenn

es nach den Umständen des Einzelfalls geboten

ist."

8. Im § 10

a) tritt im Abs. 1 erster Satz an die Stelle des

Wortes „Bezirksrevisoren" das Wort „Revisoren";

b) wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Zur Überprüfung des Betriebes der Freistempelmaschine

und des Zählerstandes an Ort und

Stelle sind neben den im Abs. 1 genannten Personen

auch die damit betrauten Bediensteten des

Bezirksgerichtes berechtigt, in dessen Sprengel die

Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird."

9. Im § 12 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck

„(§ 7 Abs. 1 Z 4 GJGebGes. 1962)".

10. § 13 hat zu lauten

„Anbringung von Freistempelabdrucken

§ 13. (1) Die Freistempelabdrucke sind, soweit

möglich, an der Stelle anzubringen, an der nach

den Vorschriften der Gerichtskostenmarkenverordnung

— GKMV 1985, BGBl. Nr. 535/1984, die

Gerichtskostenmarken anzubringen wären.

(2) Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur

zum Teil sichtbar sind, sowie Freistempelabdrucke,

die auf Zwischenträgern angebracht werden, sind

ungültig."

11. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 14. (1) Die Vorschriften des § 30 des

Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl.

Nr. 501/1984, finden auf Freistempelabdrucke

Anwendung, die von einem zur Verwendung einer

Freistempelmaschine Berechtigten gültig angebracht

werden."

Artikel II

In Verfahren, in denen auf Grund des Artikels

VI des Gerichtsgebührengesetzes (GGG),

BGBl. Nr. 501/1984, auch nach dem 31. Dezember

1984 Ausfertigungskosten beizubringen sind, können

Freistempelabdrucke auch zur Entrichtung von

Ausfertigungskosten (§ 1 a GEG 1962 in der Fassung

vor dem Inkrafttreten des Gerichtsgebührengesetzes)

verwendet werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →