136. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 (34. Gehaltsgesetz-Novelle), des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Bundesgesetzes über die Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst, der Reisegebührenvorschrift und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 677/
1978, wird wie folgt geändert
1. Im § 12 a Abs. 3, 4 und 6 wird der jeweils
letzte Satz aufgehoben.
2. Im § 20 c Abs. 2 Z. 1 wird die Zitierung
„§ 42 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz" durch
die Zitierung „§ 66 Abs. 3 erster Satz des Richterdienstgesetzes"
ersetzt.
3. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen E,
D und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse
III frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung
in diese Dienstklasse erfolgen."
4. Im § 34 Abs. 1 wird der letzte Satz aufgehoben.
5. An die Stelle der §§ 41 bis 47 treten folgende
Bestimmungen
„ABSCHNITT IV
Richteramtsanwärter, Richtet und Staatsanwälte
UNTERABSCHNITT A
Richteramtsanwärter und Richter
§ 41. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen
für Richteramtsanwärter und Richter
sind im Richterdienstgesetz geregelt.
UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
Gehalt
§ 42. (1) Der Gehalt des Staatsanwaltes wird
durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die
Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
Der Gehalt des Leiters der Generalprokuratur
beträgt 44700 S.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Leiter einer
Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters
einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter
des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters
der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter
des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes
zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe
ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter
Satz, Abs. 4 oder 5 anderes ergibt, die Gehaltsstufe
und der Vorrückungstermin nicht. Abwei-
chend vom ersten Satz gebührt jedoch dem
Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe
ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe
vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht
hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe;
eine Vorrückung in die nächsthöhere
Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der
gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden
Dienstzeit.
(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und
dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
gebührt zumindest der Gehalt
der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe
14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß
Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit.
Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle
anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe
und der Vorrückungstermin, die sich aus der
gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden
Dienstzeit ergeben.
(5) Die übrigen Stellvertreter des Leiters der
Oberstaatsanwaltschaft erreichen höchstens die
Gehaltsstufe 14. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle
anderer Art gebühren ihnen —
unbeschadet des Abs. 4 erster und zweiter Satz —
die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung
maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist
die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung
der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen
über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie
vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des
Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Dienstalterszulage
§ 43. (1) Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in
der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine
ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 1310 S.
Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den Leiter der Generalprokuratur und
die im § 42 Abs. 5 genannten Stellvertreter des
Leiters der Oberstaatsanwaltschaft fällt die Dienstalterszulage
mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre
Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung
maßgebend ist, die für den Anfall der
Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche
Dauer erreicht.
Dienstzulage
§ 44. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt
eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß
des Unterschiedsbetrages zwischen seinem
Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der
Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren
Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt
ihm diese Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen seinem Gehalt und dem
Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe
II.
(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt
eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß
des Unterschiedsbetrages zwischen seinem
Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe
der Gehaltsgruppe III.
Verwendungszulage
§ 45. (1) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage
gebührt
1. im Ausmaß von 5306 S
a) dem Leiter einer Staatsanwaltschaft, die
nicht unter Z. 2 oder 3 angeführt ist, und
b) dem Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
ab dem zweiten Jahr
nach dem Anfall der Gehaltsstufe 13;
2. im Ausmaß von 6633 S
a) dem Leiter der Staatsanwaltschaft am
Sitz eines Oberlandesgerichts, soweit sie
nicht unter Z. 3 angeführt ist, dem Leiter
der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie
dem Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg
und
b) dem Ersten Stellvertreter des Leiters der
Oberstaatsanwaltschaft;
3. im Ausmaß von 7960 S
a) dem Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
und
c) dem Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
4. im Ausmaß von 9286 S dem Ersten Stellvertreter
des Leiters der Generalprokuratur;
5. im Ausmaß von 10613 S dem Leiter der
Generalprokuratur.
(2) Durch die Verwendungszulage gelten alle
Mehrleistungen des Staatsanwaltes in zeitlicher
und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils
die Hälfte der Verwendungszulage gilt als
Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Überstellung
§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt,
so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein
nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich
nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 oder 5
anderes ergibt.
§ 47. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe
zum Staatsanwalt ernannt, so richten
sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch
auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit,
die für seine Vorrückung als Staatsanwalt gemäß
§ 42 Abs. 6 maßgebend gewesen wäre.
6. Im § 59 Abs. 12 Z. 3 lit. a wird nach dem
Wort „Hauptschulen" eingefügt: ", Sonderschulen
oder Polytechnischen Lehrgängen".
7. Am Ende des § 59 Abs. 12 Z. 3 wird das
Wort „oder" durch einen Strichpunkt und am
Ende des § 59 Abs. 12 Z. 4 wird der Punkt durch
das Wort „oder" ersetzt. Dem § 59 Abs. 12 Z. 4
wird angefügt:"
5. Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, der
an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig
mit der Erteilung übungsschulmäßigen
Unterrichts als Arbeitslehrerinnen (für
Schüler der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen)
oder als Religionslehrer (für
Studierende der Religionspädagogischen
Akademien) betraut sind."
8. Dem § 59 Abs. 13 Z. 1 wird angefügt
„e) im Falle des Abs. 12 Z. 5 den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage und Ergänzungszulage)
des Lehrers und dem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage
und Ergänzungszulage), der
dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 b 1
ernannt worden wäre;"
9. § 68 erhält folgende Fassung
„Überstellung
§ 68. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe
S 2 in die Verwendungsgruppe S 1
überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und
allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben
würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen
seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen
Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf
Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der
Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An
die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt
ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte
keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne
der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
L 1 aufweist.
(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe
zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes
ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche
Stellung, die sich ergeben würde, wenn
er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
maßgebende Gesamtdienstzeit
in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der
folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt
(3) Erreicht bei einer Überstellung gemäß
Abs. 2 die Zeit, die für die Vorrückung oder
Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle
im Abs. 2 für den betreffenden Überstellungsfall
vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich
der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe
2 um das Ausmaß des fehlenden Zeitraumes.
(4) § 12 a Abs. 5 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden."
10. Die im § 73 Abs. 1 für Wachebeamte der
Verwendungsgruppe W 2 vorgesehene Tabelle
erhält folgende Fassung
11. An die Stelle des § 73 Abs. 3 bis 5 treten
folgende Bestimmungen
„(3) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach
den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den
Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2,
die
1. die Grundausbildung für dienstführende
Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der
Verwendungsgruppe W 2 (Z. 3 der Ernennungserfordernisse
der Verwendungsgruppe
W 2 in der Anlage 1 zum BDG)
gemäß den §§ 14 bis 21 des BDG erfolgreich
abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe
W 2 gemäß § 141 Abs. 2 des BDG
erfüllt haben, oder
2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten
der Verwendungsgruppe W 2 ernannt
oder bis zu diesem Zeitpunkt in die
Verwendungsgruppe W 2 übernommen
wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren
Dienststufe gebührt.
(4) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt
die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die
betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die
Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt
in der Grundstufe 14 und in den anderen
Dienststufen 4 Jahre. Im Falle der Ernennung auf
eine Planstelle der
1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe
2 der Grundstufe,
2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe
2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von
vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe
2 anzurechnen.
(5) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2
und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 1 vorgesehenen Dienstzulagen
gebühren Erziehern an Justizanstalten in
der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die
ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen
über die Amtstitel der übrigen
Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1
anzuwenden wären.
(7) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1
überstellt wurden und die am Überstellungstag
nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2
Anspruch auf eine höhere als die für sie in den
Dienstklassen II bis IV der Verwendungsgruppe
W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt
ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der
Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage
die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe
W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse
V."
12. An die Stelle des § 75 Abs. 4 und 5 treten
folgende Bestimmungen
„(4) Die Vorrückung der Berufsoffiziere wird
aufgeschoben
1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen den betreffenden Berufsoffizier bis
zum Abschluß des Verfahrens;
2. durch Verhängung der Suspendierung des
Berufsoffiziers bis zu ihrer Aufhebung.
(5) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen,
so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen.
Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen
Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen
sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch
nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt
oder eingestellt ist.
(6) Die Einstellung der Vorrückung besteht
darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht
mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung
tritt ein,
1. wenn der Berufsoffizier entlassen wird,
2. wenn über den Berufsoffizier die Disziplinarstrafe
der Versetzung in den Ruhestand
verhängt wird,
3. wenn der Berufsoffizier während eines gegen
ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem
Dienstverhältnis austritt.
(7) § 10 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der
Maßgabe anzuwenden, daß zu den dort angeführten
Hemmungsgründen folgende Hemmungsgründe
hinzutreten
1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung
von der Vorrückung oder auf die
Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung
gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit
und beginnt mit dem der Einleitung des
Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1.
Jänner oder 1. Juli;
2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn
der Berufsoffizier während des Disziplinarverfahrens
vom Dienst suspendiert war; die
Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung.
§ 10 Abs. 2 und 3 ist auf die in den Z. 1 und 2
angeführten Fälle anzuwenden.
(8) Abweichend vom § 13 Abs. 1 und 2 sind auf
Berufsoffiziere folgende Bestimmungen anzuwenden
1. Der Monatsbezug wird gekürzt
a) durch Beschluß der Disziplinarkommission,
womit der Berufsoffizier während
der Suspendierung in seinen Bezügen beschränkt
wird, in dem im Beschluß festgesetzten
Ausmaß;
b) durch ein auf Minderung der Bezüge
lautendes Disziplinarerkenntnis in dem
festgesetzten Ausmaß und für die bestimmte
Zeit.
2. Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch
oder Verhängung einer Ordnungsstrafe
geendet, so ist die Nachzahlung der
gemäß Z. 1 lit. a zurückbehaltenen Monatsbezüge
zu veranlassen. Das gleiche gilt,
wenn das Disziplinarverfahren eingestellt
wurde, es sei denn, daß der Berufsoffizier
während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens
aus dem Dienstverhältnis ausgetreten
ist."
13. An die Stelle des § 78 Abs. 5 und 6 tritt
folgende Bestimmung
„(5) § 75 Abs. 4 bis 8 ist auf die im § 1 des
Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten
zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Austrittes
die Kündigung tritt."
14. § 85 d Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) § 75 Abs. 4 bis 8 ist auf die im § 1 des
Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten
Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
sind, sinngemäß anzuwenden."
15. § 86 Abs. 2 lit. c wird aufgehoben; die bisherigen
lit. d bis f erhalten die Bezeichnung „c)"
bis „e)".
16. Dem § 86 wird angefügt
„(3) Staatsanwälten, die dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehören, gebührt
nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten
Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 2033 S.
Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Abs. 3 ist auch auf die im § 43 Abs. 2 genannten
Staatsanwälte anzuwenden, wenn ihre
gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung anrechenbare
Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung
des Gehaltes gemäß Abs. 3 erforderliche Dauer
erreicht."
Artikel II
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr.
329/1977, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 wird die Zitierung „im § 65"
durch die Zitierung „in den §§ 65, 66 und 68 a"
ersetzt.
2. Im § 8 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Standesgruppe,".
3. Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Standesgruppen"
durch das Wort „Gehaltsgruppen" ersetzt.
4. Im § 9 Abs. 3 wird das Wort „Standesgruppe"
durch das Wort „Gehaltsgruppe" ersetzt.
5. Im § 22 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „,Standesgruppe".
6. § 112 erhält folgende Fassung
„Planstellen und Amtstitel
§ 112. Für die Staatsanwälte sind folgende
Planstellen mit folgenden Amtstiteln vorzusehen
7. Anlage 1 Z. 18 erhält folgende Fassung
„18. STAATSANWÄLTE
Ernennungserfordernisse
Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden,
wer
a) im Sinne des Art. II des Richterdienstgesetzes
Richter ist oder Richter war und
wieder zum Richter ernannt werden könnte
und
b) am Tag der Wirksamkeit der Ernennung
auf eine Staatsanwaltsplanstelle nach den für
Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen
zumindest in die Gehaltsstufe 2
einzureihen wäre."
Artikel III
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 292/1978, wird wie folgt geändert
1. Art. III Abs. 1 letzter Satz wird aufgehoben.
2. § 4 erhält folgende Fassung
„Ernennungsdekret
§ 4. Über die Ernennung zum Richteramtsanwärter
ist ein Dekret auszufertigen, in dem die
Planstelle anzugeben und darauf hinzuweisen ist,
daß das Dienstverhältnis provisorisch ist."
3. § 25 Abs. 4 erster Satz erhält folgende
Fassung
„Die Ernennung des Richters auf eine andere
Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung)
bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der
Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate,
wenn sie in Vollziehung eines Er-
kenntnisses des Disziplinargerichtes oder eines
Beschlusses nach § 90 dieses Bundesgesetzes erfolgt."
4. § 27 erhält folgende Fassung
„Ernennungsdekret
§ 27. Über jede Ernennung ist ein Dekret auszufertigen,
in dem die Planstelle und die Gehaltsgruppe
anzugeben sind."
5. § 32 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Für die Planstellen der Richter beim Oberlandesgericht
für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
ist jedoch nur ein Besetzungsvorschlag
vom Personalsenat des Oberlandesgerichtes, bei
dem die Planstelle zu besetzen ist, zu erstatten und
unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz
weiterzuleiten."
6. § 33 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Bei gleichwertigen Bewerbern entscheidet, soweit
es sich um eine Planstelle bei einem Gericht
handelt, bei dem der Richter tätig ist, die bei
diesem Gericht zurückgelegte Dienstzeit. Ist keiner
der Bewerber bei diesem Gericht tätig, entscheidet
der für die besoldungsrechtliche Stellung
maßgebliche Vorrückungsstichtag."
7. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Wahlberechtigt sind beim Gerichtshof
erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei
den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten
Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort
ernannten Richter. Beim Gerichtshof erster Instanz
sind auch diejenigen Richter beim Oberlandesgericht
für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
wahlberechtigt, die bei dem Gerichtshof erster
Instanz oder bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten
am Tage der Bestimmung des Beginnes
und des Endes der Wahl des neuen Personalsenates
zur Gänze oder überwiegend verwendet wurden."
8. § 37 Abs. 2 zweiter Satz erhält folgende
Fassung
„Die Richter beim Oberlandesgericht für den
Sprengel des Oberlandesgerichtes sind nicht wählbar."
9. § 38 Abs. 2 zweiter Satz erhält folgende
Fassung
„Den Richtern beim Oberlandesgericht für den
Sprengel des Oberlandesgerichtes ist dieses Verzeichnis
direkt mitzuteilen."
10. Im § 51 Abs. 2 erhalten der erste und der
zweite Satz folgende Fassung
„Die Richter der Gehaltsgruppe I sind im
ersten Viertel des auf eine Ernennung folgenden
zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene
Kalenderjahr zu beschreiben. Außerdem sind sie
für das Kalenderjahr zu beschreiben, in dem sie
die Gehaltsstufe 7 erreicht haben. Die Richter des
Oberlandesgerichtes sind ebenfalls im ersten
Viertel des auf ihre Ernennung folgenden zweiten
Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr
zu beschreiben."
11. An die Stelle der §§ 65 bis 68 treten folgende
Bestimmungen
„Planstellen und Gehaltsgruppen
§ 65. (1) Für Richter sind nachstehende Planstellen
und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter
vorgesehen
(2) Die Zahl der Richter beim Oberlandesgericht
für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
darf 30 v. H. der auf Grund des Stellenplanes für
die Bezirksgerichte außerhalb des Sitzes eines
Gerichtshofes festgesetzten Richterposten im
Sprengel des Oberlandesgerichtes, ausschließlich
der Gerichtsvorsteherposten, nicht überschreiten.
Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 65 a. Der Gehalt des Richteramtsanwärters
beträgt 11070 S.
Gehalt des Richters
§ 66. (1) Der Richter ist bei seiner Ernennung
zum Richter in die Gehaltsgruppe I einzureihen.
Wenn es jedoch besondere dienstliche Rück-
sichten geboten erscheinen lassen, kann der
Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten
unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht
werden; hiebei ist nach Maßgabe der
Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag
auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die
künftige Verwendung des Richters Bedacht zu
nehmen.
(2) Der Gehalt des Richters wird durch die
Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe
bestimmt. Er beträgt
Ein fester Gehalt gebührt dem
1. Präsidenten des Oberlandesgerichtes im
Ausmaß von 44700 S,
2. Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes
im Ausmaß von 44700 S und
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
im Ausmaß von 49770 S.
(3) Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung
des Vorrückungsstichtages berücksichtigt
worden ist, für die Vorrückung so weit
anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die
Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen
Rechtspraxis bis zur Ablegung der
Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für
die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den
Richter an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung
ein Verschulden trifft.
(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten
geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung
zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten
unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe
zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist
auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die
Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens
eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung
erbringt.
(6) Die Vorrückung der Richter wird aufgeschoben
1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen den betreffenden Richter bis
zum Abschluß des Verfahrens;
2. durch Verhängung der Suspendierung des
Richters bis zu ihrer Aufhebung.
(7) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen,
so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen.
Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen
Teile des Monatsbezuges und allfälliger
Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies
gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung
gehemmt ist oder eingestellt wird.
(8) Die Einstellung der Vorrückung besteht
darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht
mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung
tritt ein,
1. wenn der Richter entlassen wird,
2. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe
der Versetzung in den Ruhestand verhängt
wird,
3. wenn der Richter während eines gegen
ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem
Dienstverhältnis austritt.
(9) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des in Z. 1
angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe
treten
1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung
von der Vorrückung oder auf
die Minderung der Bezüge lautet; die
Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte
Zeit und beginnt mit dem der
Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden
1. Jänner oder 1. Juli;
2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn
der Richter während des Disziplinarverfahrens
vom Dienst suspendiert war; die
Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;
3. eine auf „nicht entsprechend" lautende
Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt
mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der
Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung
richtet sich nach der Anzahl der
Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung
auf „nicht entsprechend" lautet.
§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist
auf die in den Z. 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(10) Abweichend vom § 13 Abs. 1 und 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Richter folgende
Bestimmungen anzuwenden
1. Der Monatsbezug wird gekürzt
a) durch Beschluß des Disziplinargerichtes,
womit der Richter während der Suspendierung
in seinen Bezügen beschränkt
wird, in dem im Beschluß festgesetzten
Ausmaß;
b) durch ein auf Minderung der Bezüge
lautendes Disziplinarerkenntnis in dem
festgesetzten Ausmaß und für die bestimmte
Zeit.
2. Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch
oder Verhängung einer Ordnungsstrafe
geendet, so ist die Nachzahlung der
gemäß Z. 1 lit. a zurückbehaltenen Monatsbezüge
zu veranlassen. Das gleiche gilt,
wenn das Disziplinarverfahren eingestellt
wurde, es sei denn, daß der Richter während
des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens
aus dem Dienstverhältnis ausgetreten
ist.
(11) Abweichend vom Abs. 2 gebührt
1. dem Richter des Bezirksgerichtes höchstens
die Gehaltsstufe 13,
2. dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes mit
weniger als drei systemisierten Planstellen
für Richter und ohne familienrechtliche
Abteilung gemäß der Anlage zur Jurisdiktionsnorm,
RGBl. Nr. 111/1895, in der
Fassung der Z. 8 des Art. IV des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 280/1978, jedoch mit
Ausnahme des Vorstehers des Exekutionsgerichtes
Wien, höchstens die Gehaltsstufe
13,
3. dem Richter, der beim Oberlandesgericht
für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
ernannt ist, höchstens die Gehaltsstufe 3.
(12) Weiters gebührt abweichend vom Abs. 2
dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe
ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe
vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht
hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen
Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere
Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der
gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten
Dienstzeit.
(13) Durch die Ernennung eines Richters zum
Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern
sich, sofern sich nicht aus Abs. 2 letzter Satz oder
aus Abs. 11 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe
und der Vorrückungstermin nicht. Wird
ein Richter, der mehr als zwei Jahre in der für
ihn gemäß Abs. 11 Z. 1 bis 3 vorgesehenen
höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, auf eine
Planstelle ernannt, für die Abs. 11 keine Geltung
hat, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der
Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß
Abs. 3 und 6 bis 9 für die Vorrückung maßgebenden
Dienstzeit ergeben.
Dienstalterszulage
§ 67. (1) Dem Richter, der vier Jahre in der
Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstalterszulage von 1310 S.
Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und
§ 66 Abs. 6 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Den im § 66 Abs. 11 angeführten Richtern
gebührt keine Dienstalterszulage.
(3) Für die im § 66 Abs. 2 letzter Satz angeführten
Richter fällt die Dienstalterszulage mit
dem Zeitpunkt an, in dem ihre gemäß § 66 Abs. 3,
4 und 6 bis 9 für die Vorrückung anrechenbare
Dienstzeit die für den Anfall der Dienstalterszulage
gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.
Dienstzulage
§ 68. Dem Präsidenten des Landes-, Handels- oder
Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes
gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im
Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem
Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13
der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer
höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13,
so gebührt ihm diese Dienstzulage im Ausmaß
des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen
Gehalt und dem Gehalt der gleichen
Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
Verwendungszulage
§ 68 a. (1) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage
gebührt
1. im Ausmaß von 5306 S
a) dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere
Stadt Wien,
b) dem Richter der Gehaltsgruppe II ab
dem zweiten Jahr nach dem Anfall der
Gehaltsstufe 13;
2. im Ausmaß von 6633 S
a) dem Präsidenten eines Gerichtshofes
erster Instanz, soweit er nicht unter Z. 3
angeführt ist,
b) dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,
c) dem Richter der Gehaltsgruppe III bis
einschließlich der Gehaltsstufe 12;
3. im Ausmaß von 7960 S
a) dem Präsidenten des Landesgerichtes
für Zivilrechtssachen Wien und dem
Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien,
b) dem Richter der Gehaltsgruppe III ab
der Gehaltsstufe 13;
4. im Ausmaß von 9286 S
a) dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes,
b) dem Vizepräsidenten des Obersten
Gerichtshofes;
5. im Ausmaß von 10613 S dem Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes.
(2) Durch die Verwendungszulage gelten alle
Mehrleistungen des Richters in zeitlicher und
mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils
die Hälfte der Verwendungszulage gilt als Abgeltung
für zeitliche Mehrleistungen.
Überstellung
§ 68 b. Wird ein Staatsanwalt zum Richter
ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und
sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern
sich nicht aus § 66 Abs. 2, 11 oder 12 anderes
ergibt.
§ 68 c. (1) Wird ein Beamter einer anderen
Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so
richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger
Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der
Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß
§ 66 Abs. 3 und 6 bis 9 maßgebend gewesen wäre.
(2) Im Falle einer Überstellung nach Abs. 1
kann der Richter auch in eine höhere als die
Gehaltsgruppe I ernannt werden.
§ 68 d. (1) Die Zeit, die ein Richter in den
Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen
Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher
Betätigung gegen die nationalsozialistische
Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis
1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei,
ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz
(Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder
polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die
Zeit nach den geltenden Vorschriften für die
Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft
nicht auf Handlungen zurückgeht, die den
Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen
lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, gebührt
nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten
Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 2033 S.
Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und
§ 66 Abs. 6 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Abs. 2 ist auch auf die im § 66 Abs. 2 letzter
Satz und Abs. 11 genannten Richter anzuwenden,
wenn ihre gemäß § 66 Abs. 3 und 6 bis 9 für die
Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den
Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2
erforderliche Dauer erreicht."
12. § 69 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Richter eines Personalstandes sind
in einem Personalstandesverzeichnis nach Gehaltsgruppen
und Planstellen getrennt anzuführen.
Das Personalstandesverzeichnis ist jährlich mit
1. Jänner anzulegen."
13. § 70 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Das Amtskleid besteht aus einem Talar
und einem Barett. Es ist in sechs verschiedenen
Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für
1. den Richter der Gehaltsgruppe I, soweit
er nicht unter Z. 2 angeführt ist, und den
Richter des Oberlandesgerichtes;
2. den Präsidenten des Gerichtshofes erster
Instanz, den Senatspräsidenten des Oberländesgerichtes
und den Vizepräsidenten
des Oberlandesgerichtes;
3. den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
4. den Hofrat des Obersten Gerichtshofes;
5. den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes
und den Vizepräsidenten des
Obersten Gerichtshofes;
6. den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes."
14. § 72 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung
„Urlaubsausmaß
§ 72. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so beträgt der
Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr
1. 24 Werktage für den Richteramtsanwärter,
2. 26 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger
als 14 Jahren,
3. 32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder
mehr Jahren,
4. 36 Werktage bei einer Dienstzeit von 25 oder
mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppe
III sowie für die Richter mit festem
Gehalt.
(2) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes
ist die vom Vorrückungsstichtag errechnete
Gesamtdienstzeit maßgebend. § 26 Abs. 5 des
Beamtendienstrechtsgesetzes gilt sinngemäß."
15. § 77 erhält folgende Fassung
„Änderung der Verwendung
§ 77. (1) Der Richter kann bei einem Gericht,
für das er nicht ernannt ist, nicht verwendet
werden; ausgenommen ist die Verwendung der
Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel
des Oberlandesgerichtes für den Fall vorübergehenden
Bedarfes infolge Krankheit, Urlaubes,.
Geschäftsüberlastung oder infolge vorübergehender
Vakanz einer Richterplanstelle. Eine solche
Verwendung ist jedoch nur innerhalb des
Sprengels des Oberlandesgerichtes, bei dem sie
ernannt sind, und nicht länger als sechs Monate
zulässig.
(2) Der Richter kann jedoch mit seinem Einverständnis
dem Bundesministerium für Justiz,
einer Staatsanwaltschaft oder anderen Verwaltungsbehörden
sowie dem Präsidenten eines
anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben
zugeteilt werden."
16. § 81 wird aufgehoben.
17. § 82 erhält folgende Fassung
„Unfreiwillige Versetzung auf eine
andere Planstelle
§ 82. Der Richter ist auf Grund eines Beschlusses
des Dienstgerichtes auf eine andere
Planstelle derselben Gehaltsgruppe zu versetzen,
wenn
1. vom Richter nicht verschuldete, außerhalb
seiner Amtsausübung gelegene Umstände
sein Ansehen und seine Tätigkeit auf seiner
Planstelle dauernd so schwer beeinträchtigen,
daß das Verbleiben des Richters auf
seiner Planstelle der Rechtspflege zum
Abbruch gereichen würde;
2. der Richter ein Angehörigenverhältnis im
Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben
Gericht ernannten Richter begründet
hat oder sich von einem solchen Richter an
Kindesstatt hat annehmen lassen."
18. § 85 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit,
so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches
oder von Amts wegen, jedoch nach
Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate,
durch Ernennung auf eine Planstelle
der Gehaltsgruppe reaktiviert werden, der er
vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand
angehört hat. Von Amts wegen darf der Richter
nur durch Ernennung auf eine Planstelle an
seinem letzten Dienstort reaktiviert werden."
19. § 90 erhält folgende Fassung
„Zuständigkeit zur Beschlußfassung über
die unfreiwillige Versetzung des Richters
auf eine andere Planstelle und über die
unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen
oder dauernden Ruhestand
§ 90. Die Beschlußfassung über die unfreiwillige
Versetzung des Richters auf eine andere
Planstelle und über die unfreiwillige Versetzung
in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand
sowie die Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung
der Enthebung nach §§ 95, 96 und 97 obliegt
als Dienstgericht
1. dem Oberlandesgericht hinsichtlich der im
Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten
Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten
und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster
Instanz sowie der beim Oberlandesgericht
ernannten Richter;
2. dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich aller
übrigen Richter."
20. § 107 erhält folgende Fassung
„Ausschluß von der Ernennung in eine
höhere Gehaltsgruppe
§ 107. Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung
oder auf Minderung der Bezüge erkannt,
so kann der Richter vor Ablauf der Ausschließung
oder der Minderung in eine höhere Gehaltsgruppe
nicht ernannt werden."
21. § 111 erhält folgende Fassung
„Disziplinargericht
§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig
1. das Oberlandesgericht für alle in seinem
Sprengel ernannten Richteramtsanwärter und
Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten
und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster
Instanz und der beim Oberlandesgericht
ernannten Richter;
2. der Oberste Gerichtshof für alle übrigen
Richter."
Artikel IV
§ 1 Z. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungszulagen
zur Erhöhung der Anfangsbezüge im
öffentlichen Dienst, BGBl. Nr. 573/1973, wird
aufgehoben.
Artikel V
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt
(2) Den im Abs. 1 angeführten Richtern gebührt der Gehalt
1. der Gehaltsgruppe, die sich für sie aus § 65 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III ergibt, und
2. der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 Z. 2 gebührt
1. dem Richter des Bezirksgerichtes,
2. dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes, das weniger als drei systemisierte Planstellen für Richter und keine familienrechtliche Abteilung hat, jedoch mit Ausnahme des Vorstehers des Exekutionsgerichtes Wien,
höchstens die Gehaltsstufe 13. Weiters gebührt abweichend vom Abs. 2 Z. 2 dem Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes höchstens die Gehaltsstufe 3.
(4) Präsidialsekretären des Oberlandesgerichtes gebührt der Gehalt der Gehaltsgruppe I der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen, höchstens jedoch der Gehalt der Gehaltsstufe 10.
(5) Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes gebührt der Gehalt der Gehaltsgruppe I der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis
zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen, höchstens jedoch der Gehalt der Gehaltsstufe 13.
(6) Ist der nach den Abs. 1 bis 5 gebührende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und Dienstalterszulage) niedriger als der Gehalt (einschließlich der Dienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Richter für den Monat Juni 1979 gebührt hat (Vergleichsbezug), so hat der Richter Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage) einzuziehende ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Beträgen.
(7) Im Fall einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte ist der gemäß Abs. 6 zu berücksichtigende Vergleichsbezug für den Monat Juni 1979 mit Wirksamkeit vom Tage dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den vergleichbare Bezüge auf Grund dieser allgemeinen Gehaltserhöhung angehoben werden. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(8) Die Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes sind beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für die Wahl des Personalsenates wahlberechtigt.
Artikel VI
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt
(2) Den im Abs. 1 angeführten Staatsanwälten
gebührt der Gehalt
1. der Gehaltsgruppe, die sich für sie aus § 42
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I ergibt, und
2. der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin,
die ihnen nach den für sie bis zum
30. Juni. 1979 geltenden Vorschriften zukämen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z. 2 gebührt dem
Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten
Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
die Gehaltsstufe, die sich aus § 42 Abs. 4
des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I
und den übrigen Stellvertretern des Leiters der
Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich
aus § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I ergibt.
(4) Art. V Abs. 6 und 7 ist auf Staatsanwälte
sinngemäß anzuwenden.
Artikel VII
Maßnahmen, die im Hinblick auf die Änderung
des Richterdienstgesetzes und des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes erforderlich sind, können
sogleich nach der Kundmachung dieses Gesetzes
getroffen werden. Sie werden frühestens mit
1. Juli 1979 wirksam.
Artikel VIII
(1) Die Überleitung der Ruhegenüsse der
Richter und Staatsanwälte, die vor dem 1. Juli
1979 aus dem Dienststand ausgeschieden sind,
und die Überleitung der Versorgungsgenüsse der
Hinterbliebenen erfolgt durch eine gesonderte
gesetzliche Regelung.
(2) Bis zum Inkrafttreten dieser gesetzlichen
Regelung sind die im Abs. 1 angeführten Ruhe-
(Versorgungs)genüsse nach den bis zum 30. Juni
1979 geltenden Vorschriften zu bemessen. Art. V
Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel IX
Soweit in gesetzlichen Vorschriften auf den
Dienstrang der Richter Bezug genommen wird,
ist, sofern in diesen gesetzlichen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der
Ernennung als stimmführendes Mitglied des
Gerichtes maßgebend, bei welchem der Richter
tätig ist.
Artikel X
Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/
1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 681/1978, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 wird die Zitierung „(§ 1 Gehaltsüberleitungsgesetz)"
durch die Zitierung
„(§ 1 Abs. 1 des BDG)" ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 1 werden die Bestimmungen
über die Einreihung der Richteramtsanwärter,
Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten in
die Gebührenstufen durch folgende Bestimmungen
ersetzt
a) in der Gebührenstufe 3
„Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte
der Gehaltsstufen 1 bis 9 der
Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung
in eine höhere Gebührenstufe in
Betracht kommt;"
b) in der Gebührenstufe 4
„Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufe
10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit
nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe
in Betracht kommt; Vizepräsidenten
des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes
oder des Jugendgerichtshofes bis
zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I;
Richter beim Oberlandesgericht bis zur
Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II;
Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe
II;"
c) in der Gebührenstufe 5
„Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe
14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten
des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes
oder des Jugendgerichtshofes; Vizepräsidenten
des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes
oder des Jugendgerichtshofes ab
der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I;
Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und
Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III
und mit festen Bezügen, soweit sie nicht
unter die Gebührenstufe 4 fallen."
3. Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „Standesgruppe"
durch das Wort „Gehaltsgruppe" ersetzt.
Artikel XI
(1) Die Tabelle im § 42 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes und die Tabelle im § 66 Abs. 2
des Richterdienstgesetzes in der Fassung des
Art. III dieses Bundesgesetzes werden für Richter
und Staatsanwälte durch folgende Tabellen ersetzt
1. vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1981
2. ab 1. Juli 1981
(2) Der im § 43 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
sowie der im § 67 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes
in der Fassung des Art. III dieses Bundesgesetzes
angeführte Betrag von 1310 S wird mit 1. Juli 1980
auf 1772 S und mit 1. Juli 1981 auf 2235 S angehoben.
(3) Im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung
für Bundesbeamte sind die in Abs. 1 und 2 angeführten
Beträge mit Wirksamkeit vom Tag dieser
allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz
zu erhöhen, um den vergleichbare Bezüge
auf Grund dieser allgemeinen Gehaltserhöhung
angehoben werden. Dabei sind Restbeträge von
50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden
und Restbeträge von weniger als 50 g
zu vernachlässigen.
Artikel XII
(1) Die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 662/1977, wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des Art. IV Abs. 1 treten
folgende Bestimmungen
„(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten,
der sich vor dem 1. Jänner 1978 im Dienststand
befunden hat, gebührt zu seinem Gehalt
gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine
ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf den jeweiligen
Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe
des Gehaltes gemäß Abs. 3.
(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten,
der vor dem 1. Jänner 1978 im Bezug einer
Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 2
des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit
§ 48 Abs. 8 des Gehältsgesetzes 1956 in der bis
zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung stand,
gebührt ab 1. Jänner 1978 zu seinem Gehalt und
einer allfälligen ruhegenußfähigen Ergänzungszulage
gemäß Abs. 1 eine weitere ruhegenußfähige
Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen der jeweiligen Dienstzulage
gemäß § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956
und der ihm vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten
Verwendungszulage. Bei der Ermittlung der
vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage
ist der auf volle Schillingbeträge gerundete
durchschnittliche Vorrückungsbetrag zwischen
den Gehaltsstufen 7 und 12 aus dem Gehalt gemäß
Abs. 3 heranzuziehen."
2. Der bisherige Art. IV Abs. 2 erhält die
Bezeichnung „(3)".
3. Dem Art. IV wird angefügt
„(4) Eine Ergänzungszulage gemäß § 1 Z. 5
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 573/1973 ist dem
gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
gebührenden Gehalt zuzurechnen."
(2) Art. IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle ist
auf Bezugsansprüche für das Jahr 1978 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
Bezugsansätze in der Fassung der 33. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 677/1978, die vergleichbaren
Bezugsansätze in der Fassung der 31. Gehaltsgesetz-
Novelle treten.
Artikel XIII
Die im Art. V Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 2
Z. 2 und 3 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle und
im Art. V Z. 2 und 3 der 25. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 663/1977, angeführten
Bezugsansätze werden im gleichen Ausmaß
erhöht, in dem die Bezüge vergleichbarer Beamter
beziehungsweise Vertragsbediensteter erhöht werden.
Hiebei sind Restbeträge von 50 g und mehr
auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge
von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
Artikel XIV
Bei den Beamten der Verwendungsgruppe S 2,
die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 9 in diese
Verwendungsgruppe ernannt worden sind, ist zu
prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren
Überstellungsbestimmungen in der Fassung
des Art. I Z. 9 hätten bereits zum Zeitpunkt der
betreffenden Überstellung gegolten, eine Verbesserung
der besoldungsrechtlichen Stellung
ergeben würde. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche
Stellung in der Verwendungsgruppe
S 2 mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens
des Art. I Z. 9 dementsprechend neu
festzusetzen.
Artikel XV
(1) Der § 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965, BGBl. Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 316/1976 hat zu lauten
„§ 4. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes
sind wie folgt zu reihen
1. der Präsident,
2. der Vizepräsident,
3. die Senatspräsidenten entsprechend dem
Zeitpunkt ihrer Ernennung,
4. die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer
Ernennung.
Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte
Reihung ergibt, sind für deren Beurteilung nacheinander
folgende Umstände maßgebend
1. für die Senatspräsidenten die Reihung als
Rat,
2. das Lebensalter."
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten § 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
bereits ernannten Richter des Verwaltungsgerichtshofes
gilt die bisherige Rangfestsetzung
als Reihung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Artikel XVI
(1) Es treten in Kraft
1. Art. XII mit 1. Jänner 1978,
2. Art. I Z.2, 5 und 9 bis 16 und die Art. II bis
VI, VIII bis XI, XIV und XV mit 1. Juli 1979,
3. Art. I Z. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 1980.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundes minister betraut.