Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
136_1979 AT

136. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 (34. Gehaltsgesetz-Novelle), des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Bundesgesetzes über die Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst, der Reisegebührenvorschrift und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 (34. Gehaltsgesetz-Novelle), des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Bundesgesetzes über die Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst, der Reisegebührenvorschrift und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 677/

1978, wird wie folgt geändert

1. Im § 12 a Abs. 3, 4 und 6 wird der jeweils

letzte Satz aufgehoben.

2. Im § 20 c Abs. 2 Z. 1 wird die Zitierung

„§ 42 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz" durch

die Zitierung „§ 66 Abs. 3 erster Satz des Richterdienstgesetzes"

ersetzt.

3. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen E,

D und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse

III frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung

in diese Dienstklasse erfolgen."

4. Im § 34 Abs. 1 wird der letzte Satz aufgehoben.

5. An die Stelle der §§ 41 bis 47 treten folgende

Bestimmungen

„ABSCHNITT IV

Richteramtsanwärter, Richtet und Staatsanwälte

UNTERABSCHNITT A

Richteramtsanwärter und Richter

§ 41. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen

für Richteramtsanwärter und Richter

sind im Richterdienstgesetz geregelt.

UNTERABSCHNITT B

Staatsanwälte

Gehalt

§ 42. (1) Der Gehalt des Staatsanwaltes wird

durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die

Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

Der Gehalt des Leiters der Generalprokuratur

beträgt 44700 S.

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Leiter einer

Staatsanwaltschaft;

2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters

einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter

des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;

3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters

der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter

des Leiters der Generalprokuratur.

(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes

zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe

ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter

Satz, Abs. 4 oder 5 anderes ergibt, die Gehaltsstufe

und der Vorrückungstermin nicht. Abwei-

chend vom ersten Satz gebührt jedoch dem

Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe

ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe

vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht

hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe;

eine Vorrückung in die nächsthöhere

Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der

gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden

Dienstzeit.

(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und

dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

gebührt zumindest der Gehalt

der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe

14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß

Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit.

Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle

anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe

und der Vorrückungstermin, die sich aus der

gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden

Dienstzeit ergeben.

(5) Die übrigen Stellvertreter des Leiters der

Oberstaatsanwaltschaft erreichen höchstens die

Gehaltsstufe 14. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle

anderer Art gebühren ihnen —

unbeschadet des Abs. 4 erster und zweiter Satz —

die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung

maßgebenden Dienstzeit ergeben.

(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist

die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung

der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen

über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie

vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des

Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Dienstalterszulage

§ 43. (1) Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in

der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine

ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 1310 S.

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den Leiter der Generalprokuratur und

die im § 42 Abs. 5 genannten Stellvertreter des

Leiters der Oberstaatsanwaltschaft fällt die Dienstalterszulage

mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre

Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung

maßgebend ist, die für den Anfall der

Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche

Dauer erreicht.

Dienstzulage

§ 44. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt

eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß

des Unterschiedsbetrages zwischen seinem

Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der

Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren

Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt

ihm diese Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen seinem Gehalt und dem

Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe

II.

(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt

eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß

des Unterschiedsbetrages zwischen seinem

Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe

der Gehaltsgruppe III.

Verwendungszulage

§ 45. (1) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage

gebührt

1. im Ausmaß von 5306 S

a) dem Leiter einer Staatsanwaltschaft, die

nicht unter Z. 2 oder 3 angeführt ist, und

b) dem Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

ab dem zweiten Jahr

nach dem Anfall der Gehaltsstufe 13;

2. im Ausmaß von 6633 S

a) dem Leiter der Staatsanwaltschaft am

Sitz eines Oberlandesgerichts, soweit sie

nicht unter Z. 3 angeführt ist, dem Leiter

der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie

dem Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg

und

b) dem Ersten Stellvertreter des Leiters der

Oberstaatsanwaltschaft;

3. im Ausmaß von 7960 S

a) dem Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

b) dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

und

c) dem Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;

4. im Ausmaß von 9286 S dem Ersten Stellvertreter

des Leiters der Generalprokuratur;

5. im Ausmaß von 10613 S dem Leiter der

Generalprokuratur.

(2) Durch die Verwendungszulage gelten alle

Mehrleistungen des Staatsanwaltes in zeitlicher

und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils

die Hälfte der Verwendungszulage gilt als

Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Überstellung

§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt,

so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein

nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich

nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 oder 5

anderes ergibt.

§ 47. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe

zum Staatsanwalt ernannt, so richten

sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch

auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit,

die für seine Vorrückung als Staatsanwalt gemäß

§ 42 Abs. 6 maßgebend gewesen wäre.

6. Im § 59 Abs. 12 Z. 3 lit. a wird nach dem

Wort „Hauptschulen" eingefügt: ", Sonderschulen

oder Polytechnischen Lehrgängen".

7. Am Ende des § 59 Abs. 12 Z. 3 wird das

Wort „oder" durch einen Strichpunkt und am

Ende des § 59 Abs. 12 Z. 4 wird der Punkt durch

das Wort „oder" ersetzt. Dem § 59 Abs. 12 Z. 4

wird angefügt:"

5. Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, der

an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig

mit der Erteilung übungsschulmäßigen

Unterrichts als Arbeitslehrerinnen (für

Schüler der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen)

oder als Religionslehrer (für

Studierende der Religionspädagogischen

Akademien) betraut sind."

8. Dem § 59 Abs. 13 Z. 1 wird angefügt

„e) im Falle des Abs. 12 Z. 5 den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage und Ergänzungszulage)

des Lehrers und dem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage

und Ergänzungszulage), der

dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum

Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 b 1

ernannt worden wäre;"

9. § 68 erhält folgende Fassung

„Überstellung

§ 68. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe

S 2 in die Verwendungsgruppe S 1

überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und

allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben

würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen

seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen

Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf

Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der

Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An

die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt

ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte

keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne

der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

L 1 aufweist.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe

zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes

ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche

Stellung, die sich ergeben würde, wenn

er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

maßgebende Gesamtdienstzeit

in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der

folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt

(3) Erreicht bei einer Überstellung gemäß

Abs. 2 die Zeit, die für die Vorrückung oder

Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle

im Abs. 2 für den betreffenden Überstellungsfall

vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich

der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe

2 um das Ausmaß des fehlenden Zeitraumes.

(4) § 12 a Abs. 5 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden."

10. Die im § 73 Abs. 1 für Wachebeamte der

Verwendungsgruppe W 2 vorgesehene Tabelle

erhält folgende Fassung

11. An die Stelle des § 73 Abs. 3 bis 5 treten

folgende Bestimmungen

„(3) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach

den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den

Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2,

die

1. die Grundausbildung für dienstführende

Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der

Verwendungsgruppe W 2 (Z. 3 der Ernennungserfordernisse

der Verwendungsgruppe

W 2 in der Anlage 1 zum BDG)

gemäß den §§ 14 bis 21 des BDG erfolgreich

abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe

W 2 gemäß § 141 Abs. 2 des BDG

erfüllt haben, oder

2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten

der Verwendungsgruppe W 2 ernannt

oder bis zu diesem Zeitpunkt in die

Verwendungsgruppe W 2 übernommen

wurden,

wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren

Dienststufe gebührt.

(4) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt

die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die

betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die

Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt

in der Grundstufe 14 und in den anderen

Dienststufen 4 Jahre. Im Falle der Ernennung auf

eine Planstelle der

1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe

2 der Grundstufe,

2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe

2 der Dienststufe 1

zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von

vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe

2 anzurechnen.

(5) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2

und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(6) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 1 vorgesehenen Dienstzulagen

gebühren Erziehern an Justizanstalten in

der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die

ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen

über die Amtstitel der übrigen

Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1

anzuwenden wären.

(7) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1

überstellt wurden und die am Überstellungstag

nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2

Anspruch auf eine höhere als die für sie in den

Dienstklassen II bis IV der Verwendungsgruppe

W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt

ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der

Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage

die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe

W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse

V."

12. An die Stelle des § 75 Abs. 4 und 5 treten

folgende Bestimmungen

„(4) Die Vorrückung der Berufsoffiziere wird

aufgeschoben

1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens

gegen den betreffenden Berufsoffizier bis

zum Abschluß des Verfahrens;

2. durch Verhängung der Suspendierung des

Berufsoffiziers bis zu ihrer Aufhebung.

(5) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen,

so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen.

Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen

Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen

sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch

nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt

oder eingestellt ist.

(6) Die Einstellung der Vorrückung besteht

darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht

mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung

tritt ein,

1. wenn der Berufsoffizier entlassen wird,

2. wenn über den Berufsoffizier die Disziplinarstrafe

der Versetzung in den Ruhestand

verhängt wird,

3. wenn der Berufsoffizier während eines gegen

ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem

Dienstverhältnis austritt.

(7) § 10 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der

Maßgabe anzuwenden, daß zu den dort angeführten

Hemmungsgründen folgende Hemmungsgründe

hinzutreten

1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung

von der Vorrückung oder auf die

Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung

gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit

und beginnt mit dem der Einleitung des

Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1.

Jänner oder 1. Juli;

2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn

der Berufsoffizier während des Disziplinarverfahrens

vom Dienst suspendiert war; die

Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung.

§ 10 Abs. 2 und 3 ist auf die in den Z. 1 und 2

angeführten Fälle anzuwenden.

(8) Abweichend vom § 13 Abs. 1 und 2 sind auf

Berufsoffiziere folgende Bestimmungen anzuwenden

1. Der Monatsbezug wird gekürzt

a) durch Beschluß der Disziplinarkommission,

womit der Berufsoffizier während

der Suspendierung in seinen Bezügen beschränkt

wird, in dem im Beschluß festgesetzten

Ausmaß;

b) durch ein auf Minderung der Bezüge

lautendes Disziplinarerkenntnis in dem

festgesetzten Ausmaß und für die bestimmte

Zeit.

2. Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch

oder Verhängung einer Ordnungsstrafe

geendet, so ist die Nachzahlung der

gemäß Z. 1 lit. a zurückbehaltenen Monatsbezüge

zu veranlassen. Das gleiche gilt,

wenn das Disziplinarverfahren eingestellt

wurde, es sei denn, daß der Berufsoffizier

während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens

aus dem Dienstverhältnis ausgetreten

ist."

13. An die Stelle des § 78 Abs. 5 und 6 tritt

folgende Bestimmung

„(5) § 75 Abs. 4 bis 8 ist auf die im § 1 des

Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten

zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß mit der

Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Austrittes

die Kündigung tritt."

14. § 85 d Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) § 75 Abs. 4 bis 8 ist auf die im § 1 des

Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten

Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

sind, sinngemäß anzuwenden."

15. § 86 Abs. 2 lit. c wird aufgehoben; die bisherigen

lit. d bis f erhalten die Bezeichnung „c)"

bis „e)".

16. Dem § 86 wird angefügt

„(3) Staatsanwälten, die dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehören, gebührt

nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten

Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 2033 S.

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Abs. 3 ist auch auf die im § 43 Abs. 2 genannten

Staatsanwälte anzuwenden, wenn ihre

gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung anrechenbare

Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung

des Gehaltes gemäß Abs. 3 erforderliche Dauer

erreicht."

Artikel II

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr.

329/1977, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 wird die Zitierung „im § 65"

durch die Zitierung „in den §§ 65, 66 und 68 a"

ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Standesgruppe,".

3. Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Standesgruppen"

durch das Wort „Gehaltsgruppen" ersetzt.

4. Im § 9 Abs. 3 wird das Wort „Standesgruppe"

durch das Wort „Gehaltsgruppe" ersetzt.

5. Im § 22 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „,Standesgruppe".

6. § 112 erhält folgende Fassung

„Planstellen und Amtstitel

§ 112. Für die Staatsanwälte sind folgende

Planstellen mit folgenden Amtstiteln vorzusehen

7. Anlage 1 Z. 18 erhält folgende Fassung

„18. STAATSANWÄLTE

Ernennungserfordernisse

Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden,

wer

a) im Sinne des Art. II des Richterdienstgesetzes

Richter ist oder Richter war und

wieder zum Richter ernannt werden könnte

und

b) am Tag der Wirksamkeit der Ernennung

auf eine Staatsanwaltsplanstelle nach den für

Richter geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen

zumindest in die Gehaltsstufe 2

einzureihen wäre."

Artikel III

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 292/1978, wird wie folgt geändert

1. Art. III Abs. 1 letzter Satz wird aufgehoben.

2. § 4 erhält folgende Fassung

„Ernennungsdekret

§ 4. Über die Ernennung zum Richteramtsanwärter

ist ein Dekret auszufertigen, in dem die

Planstelle anzugeben und darauf hinzuweisen ist,

daß das Dienstverhältnis provisorisch ist."

3. § 25 Abs. 4 erster Satz erhält folgende

Fassung

„Die Ernennung des Richters auf eine andere

Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung)

bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der

Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate,

wenn sie in Vollziehung eines Er-

kenntnisses des Disziplinargerichtes oder eines

Beschlusses nach § 90 dieses Bundesgesetzes erfolgt."

4. § 27 erhält folgende Fassung

„Ernennungsdekret

§ 27. Über jede Ernennung ist ein Dekret auszufertigen,

in dem die Planstelle und die Gehaltsgruppe

anzugeben sind."

5. § 32 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Für die Planstellen der Richter beim Oberlandesgericht

für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

ist jedoch nur ein Besetzungsvorschlag

vom Personalsenat des Oberlandesgerichtes, bei

dem die Planstelle zu besetzen ist, zu erstatten und

unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz

weiterzuleiten."

6. § 33 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Bei gleichwertigen Bewerbern entscheidet, soweit

es sich um eine Planstelle bei einem Gericht

handelt, bei dem der Richter tätig ist, die bei

diesem Gericht zurückgelegte Dienstzeit. Ist keiner

der Bewerber bei diesem Gericht tätig, entscheidet

der für die besoldungsrechtliche Stellung

maßgebliche Vorrückungsstichtag."

7. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Wahlberechtigt sind beim Gerichtshof

erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei

den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten

Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort

ernannten Richter. Beim Gerichtshof erster Instanz

sind auch diejenigen Richter beim Oberlandesgericht

für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

wahlberechtigt, die bei dem Gerichtshof erster

Instanz oder bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten

am Tage der Bestimmung des Beginnes

und des Endes der Wahl des neuen Personalsenates

zur Gänze oder überwiegend verwendet wurden."

8. § 37 Abs. 2 zweiter Satz erhält folgende

Fassung

„Die Richter beim Oberlandesgericht für den

Sprengel des Oberlandesgerichtes sind nicht wählbar."

9. § 38 Abs. 2 zweiter Satz erhält folgende

Fassung

„Den Richtern beim Oberlandesgericht für den

Sprengel des Oberlandesgerichtes ist dieses Verzeichnis

direkt mitzuteilen."

10. Im § 51 Abs. 2 erhalten der erste und der

zweite Satz folgende Fassung

„Die Richter der Gehaltsgruppe I sind im

ersten Viertel des auf eine Ernennung folgenden

zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene

Kalenderjahr zu beschreiben. Außerdem sind sie

für das Kalenderjahr zu beschreiben, in dem sie

die Gehaltsstufe 7 erreicht haben. Die Richter des

Oberlandesgerichtes sind ebenfalls im ersten

Viertel des auf ihre Ernennung folgenden zweiten

Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr

zu beschreiben."

11. An die Stelle der §§ 65 bis 68 treten folgende

Bestimmungen

„Planstellen und Gehaltsgruppen

§ 65. (1) Für Richter sind nachstehende Planstellen

und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter

vorgesehen

(2) Die Zahl der Richter beim Oberlandesgericht

für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

darf 30 v. H. der auf Grund des Stellenplanes für

die Bezirksgerichte außerhalb des Sitzes eines

Gerichtshofes festgesetzten Richterposten im

Sprengel des Oberlandesgerichtes, ausschließlich

der Gerichtsvorsteherposten, nicht überschreiten.

Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 65 a. Der Gehalt des Richteramtsanwärters

beträgt 11070 S.

Gehalt des Richters

§ 66. (1) Der Richter ist bei seiner Ernennung

zum Richter in die Gehaltsgruppe I einzureihen.

Wenn es jedoch besondere dienstliche Rück-

sichten geboten erscheinen lassen, kann der

Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten

unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht

werden; hiebei ist nach Maßgabe der

Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag

auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die

künftige Verwendung des Richters Bedacht zu

nehmen.

(2) Der Gehalt des Richters wird durch die

Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe

bestimmt. Er beträgt

Ein fester Gehalt gebührt dem

1. Präsidenten des Oberlandesgerichtes im

Ausmaß von 44700 S,

2. Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes

im Ausmaß von 44700 S und

3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes

im Ausmaß von 49770 S.

(3) Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung

des Vorrückungsstichtages berücksichtigt

worden ist, für die Vorrückung so weit

anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die

Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen

Rechtspraxis bis zur Ablegung der

Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für

die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den

Richter an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung

ein Verschulden trifft.

(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten

geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung

zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten

unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe

zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist

auch in diesen Fällen anzuwenden.

(5) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die

Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens

eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung

erbringt.

(6) Die Vorrückung der Richter wird aufgeschoben

1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens

gegen den betreffenden Richter bis

zum Abschluß des Verfahrens;

2. durch Verhängung der Suspendierung des

Richters bis zu ihrer Aufhebung.

(7) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen,

so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen.

Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen

Teile des Monatsbezuges und allfälliger

Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies

gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung

gehemmt ist oder eingestellt wird.

(8) Die Einstellung der Vorrückung besteht

darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht

mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung

tritt ein,

1. wenn der Richter entlassen wird,

2. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe

der Versetzung in den Ruhestand verhängt

wird,

3. wenn der Richter während eines gegen

ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem

Dienstverhältnis austritt.

(9) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle des in Z. 1

angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe

treten

1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung

von der Vorrückung oder auf

die Minderung der Bezüge lautet; die

Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte

Zeit und beginnt mit dem der

Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden

1. Jänner oder 1. Juli;

2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn

der Richter während des Disziplinarverfahrens

vom Dienst suspendiert war; die

Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;

3. eine auf „nicht entsprechend" lautende

Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt

mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der

Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung

richtet sich nach der Anzahl der

Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung

auf „nicht entsprechend" lautet.

§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist

auf die in den Z. 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.

(10) Abweichend vom § 13 Abs. 1 und 2 des

Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Richter folgende

Bestimmungen anzuwenden

1. Der Monatsbezug wird gekürzt

a) durch Beschluß des Disziplinargerichtes,

womit der Richter während der Suspendierung

in seinen Bezügen beschränkt

wird, in dem im Beschluß festgesetzten

Ausmaß;

b) durch ein auf Minderung der Bezüge

lautendes Disziplinarerkenntnis in dem

festgesetzten Ausmaß und für die bestimmte

Zeit.

2. Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch

oder Verhängung einer Ordnungsstrafe

geendet, so ist die Nachzahlung der

gemäß Z. 1 lit. a zurückbehaltenen Monatsbezüge

zu veranlassen. Das gleiche gilt,

wenn das Disziplinarverfahren eingestellt

wurde, es sei denn, daß der Richter während

des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens

aus dem Dienstverhältnis ausgetreten

ist.

(11) Abweichend vom Abs. 2 gebührt

1. dem Richter des Bezirksgerichtes höchstens

die Gehaltsstufe 13,

2. dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes mit

weniger als drei systemisierten Planstellen

für Richter und ohne familienrechtliche

Abteilung gemäß der Anlage zur Jurisdiktionsnorm,

RGBl. Nr. 111/1895, in der

Fassung der Z. 8 des Art. IV des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 280/1978, jedoch mit

Ausnahme des Vorstehers des Exekutionsgerichtes

Wien, höchstens die Gehaltsstufe

13,

3. dem Richter, der beim Oberlandesgericht

für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

ernannt ist, höchstens die Gehaltsstufe 3.

(12) Weiters gebührt abweichend vom Abs. 2

dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe

ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe

vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht

hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen

Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere

Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der

gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten

Dienstzeit.

(13) Durch die Ernennung eines Richters zum

Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern

sich, sofern sich nicht aus Abs. 2 letzter Satz oder

aus Abs. 11 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe

und der Vorrückungstermin nicht. Wird

ein Richter, der mehr als zwei Jahre in der für

ihn gemäß Abs. 11 Z. 1 bis 3 vorgesehenen

höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, auf eine

Planstelle ernannt, für die Abs. 11 keine Geltung

hat, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der

Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß

Abs. 3 und 6 bis 9 für die Vorrückung maßgebenden

Dienstzeit ergeben.

Dienstalterszulage

§ 67. (1) Dem Richter, der vier Jahre in der

Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstalterszulage von 1310 S.

Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und

§ 66 Abs. 6 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Den im § 66 Abs. 11 angeführten Richtern

gebührt keine Dienstalterszulage.

(3) Für die im § 66 Abs. 2 letzter Satz angeführten

Richter fällt die Dienstalterszulage mit

dem Zeitpunkt an, in dem ihre gemäß § 66 Abs. 3,

4 und 6 bis 9 für die Vorrückung anrechenbare

Dienstzeit die für den Anfall der Dienstalterszulage

gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.

Dienstzulage

§ 68. Dem Präsidenten des Landes-, Handels- oder

Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes

gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im

Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem

Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13

der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer

höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13,

so gebührt ihm diese Dienstzulage im Ausmaß

des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen

Gehalt und dem Gehalt der gleichen

Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

Verwendungszulage

§ 68 a. (1) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage

gebührt

1. im Ausmaß von 5306 S

a) dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere

Stadt Wien,

b) dem Richter der Gehaltsgruppe II ab

dem zweiten Jahr nach dem Anfall der

Gehaltsstufe 13;

2. im Ausmaß von 6633 S

a) dem Präsidenten eines Gerichtshofes

erster Instanz, soweit er nicht unter Z. 3

angeführt ist,

b) dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,

c) dem Richter der Gehaltsgruppe III bis

einschließlich der Gehaltsstufe 12;

3. im Ausmaß von 7960 S

a) dem Präsidenten des Landesgerichtes

für Zivilrechtssachen Wien und dem

Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien,

b) dem Richter der Gehaltsgruppe III ab

der Gehaltsstufe 13;

4. im Ausmaß von 9286 S

a) dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes,

b) dem Vizepräsidenten des Obersten

Gerichtshofes;

5. im Ausmaß von 10613 S dem Präsidenten

des Obersten Gerichtshofes.

(2) Durch die Verwendungszulage gelten alle

Mehrleistungen des Richters in zeitlicher und

mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils

die Hälfte der Verwendungszulage gilt als Abgeltung

für zeitliche Mehrleistungen.

Überstellung

§ 68 b. Wird ein Staatsanwalt zum Richter

ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und

sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern

sich nicht aus § 66 Abs. 2, 11 oder 12 anderes

ergibt.

§ 68 c. (1) Wird ein Beamter einer anderen

Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so

richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger

Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der

Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß

§ 66 Abs. 3 und 6 bis 9 maßgebend gewesen wäre.

(2) Im Falle einer Überstellung nach Abs. 1

kann der Richter auch in eine höhere als die

Gehaltsgruppe I ernannt werden.

§ 68 d. (1) Die Zeit, die ein Richter in den

Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen

Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher

Betätigung gegen die nationalsozialistische

Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis

1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei,

ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz

(Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder

polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die

Zeit nach den geltenden Vorschriften für die

Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft

nicht auf Handlungen zurückgeht, die den

Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen

lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.

(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, gebührt

nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten

Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 2033 S.

Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und

§ 66 Abs. 6 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Abs. 2 ist auch auf die im § 66 Abs. 2 letzter

Satz und Abs. 11 genannten Richter anzuwenden,

wenn ihre gemäß § 66 Abs. 3 und 6 bis 9 für die

Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den

Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2

erforderliche Dauer erreicht."

12. § 69 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Richter eines Personalstandes sind

in einem Personalstandesverzeichnis nach Gehaltsgruppen

und Planstellen getrennt anzuführen.

Das Personalstandesverzeichnis ist jährlich mit

1. Jänner anzulegen."

13. § 70 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Das Amtskleid besteht aus einem Talar

und einem Barett. Es ist in sechs verschiedenen

Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für

1. den Richter der Gehaltsgruppe I, soweit

er nicht unter Z. 2 angeführt ist, und den

Richter des Oberlandesgerichtes;

2. den Präsidenten des Gerichtshofes erster

Instanz, den Senatspräsidenten des Oberländesgerichtes

und den Vizepräsidenten

des Oberlandesgerichtes;

3. den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;

4. den Hofrat des Obersten Gerichtshofes;

5. den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes

und den Vizepräsidenten des

Obersten Gerichtshofes;

6. den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes."

14. § 72 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung

„Urlaubsausmaß

§ 72. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so beträgt der

Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr

1. 24 Werktage für den Richteramtsanwärter,

2. 26 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger

als 14 Jahren,

3. 32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder

mehr Jahren,

4. 36 Werktage bei einer Dienstzeit von 25 oder

mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppe

III sowie für die Richter mit festem

Gehalt.

(2) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes

ist die vom Vorrückungsstichtag errechnete

Gesamtdienstzeit maßgebend. § 26 Abs. 5 des

Beamtendienstrechtsgesetzes gilt sinngemäß."

15. § 77 erhält folgende Fassung

„Änderung der Verwendung

§ 77. (1) Der Richter kann bei einem Gericht,

für das er nicht ernannt ist, nicht verwendet

werden; ausgenommen ist die Verwendung der

Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel

des Oberlandesgerichtes für den Fall vorübergehenden

Bedarfes infolge Krankheit, Urlaubes,.

Geschäftsüberlastung oder infolge vorübergehender

Vakanz einer Richterplanstelle. Eine solche

Verwendung ist jedoch nur innerhalb des

Sprengels des Oberlandesgerichtes, bei dem sie

ernannt sind, und nicht länger als sechs Monate

zulässig.

(2) Der Richter kann jedoch mit seinem Einverständnis

dem Bundesministerium für Justiz,

einer Staatsanwaltschaft oder anderen Verwaltungsbehörden

sowie dem Präsidenten eines

anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben

zugeteilt werden."

16. § 81 wird aufgehoben.

17. § 82 erhält folgende Fassung

„Unfreiwillige Versetzung auf eine

andere Planstelle

§ 82. Der Richter ist auf Grund eines Beschlusses

des Dienstgerichtes auf eine andere

Planstelle derselben Gehaltsgruppe zu versetzen,

wenn

1. vom Richter nicht verschuldete, außerhalb

seiner Amtsausübung gelegene Umstände

sein Ansehen und seine Tätigkeit auf seiner

Planstelle dauernd so schwer beeinträchtigen,

daß das Verbleiben des Richters auf

seiner Planstelle der Rechtspflege zum

Abbruch gereichen würde;

2. der Richter ein Angehörigenverhältnis im

Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben

Gericht ernannten Richter begründet

hat oder sich von einem solchen Richter an

Kindesstatt hat annehmen lassen."

18. § 85 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit,

so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches

oder von Amts wegen, jedoch nach

Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate,

durch Ernennung auf eine Planstelle

der Gehaltsgruppe reaktiviert werden, der er

vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

angehört hat. Von Amts wegen darf der Richter

nur durch Ernennung auf eine Planstelle an

seinem letzten Dienstort reaktiviert werden."

19. § 90 erhält folgende Fassung

„Zuständigkeit zur Beschlußfassung über

die unfreiwillige Versetzung des Richters

auf eine andere Planstelle und über die

unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen

oder dauernden Ruhestand

§ 90. Die Beschlußfassung über die unfreiwillige

Versetzung des Richters auf eine andere

Planstelle und über die unfreiwillige Versetzung

in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand

sowie die Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung

der Enthebung nach §§ 95, 96 und 97 obliegt

als Dienstgericht

1. dem Oberlandesgericht hinsichtlich der im

Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten

Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten

und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster

Instanz sowie der beim Oberlandesgericht

ernannten Richter;

2. dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich aller

übrigen Richter."

20. § 107 erhält folgende Fassung

„Ausschluß von der Ernennung in eine

höhere Gehaltsgruppe

§ 107. Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung

oder auf Minderung der Bezüge erkannt,

so kann der Richter vor Ablauf der Ausschließung

oder der Minderung in eine höhere Gehaltsgruppe

nicht ernannt werden."

21. § 111 erhält folgende Fassung

„Disziplinargericht

§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig

1. das Oberlandesgericht für alle in seinem

Sprengel ernannten Richteramtsanwärter und

Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten

und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster

Instanz und der beim Oberlandesgericht

ernannten Richter;

2. der Oberste Gerichtshof für alle übrigen

Richter."

Artikel IV

§ 1 Z. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungszulagen

zur Erhöhung der Anfangsbezüge im

öffentlichen Dienst, BGBl. Nr. 573/1973, wird

aufgehoben.

Artikel V

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt

(2) Den im Abs. 1 angeführten Richtern gebührt der Gehalt

1. der Gehaltsgruppe, die sich für sie aus § 65 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III ergibt, und

2. der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 Z. 2 gebührt

1. dem Richter des Bezirksgerichtes,

2. dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes, das weniger als drei systemisierte Planstellen für Richter und keine familienrechtliche Abteilung hat, jedoch mit Ausnahme des Vorstehers des Exekutionsgerichtes Wien,

höchstens die Gehaltsstufe 13. Weiters gebührt abweichend vom Abs. 2 Z. 2 dem Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes höchstens die Gehaltsstufe 3.

(4) Präsidialsekretären des Oberlandesgerichtes gebührt der Gehalt der Gehaltsgruppe I der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen, höchstens jedoch der Gehalt der Gehaltsstufe 10.

(5) Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes gebührt der Gehalt der Gehaltsgruppe I der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis

zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen, höchstens jedoch der Gehalt der Gehaltsstufe 13.

(6) Ist der nach den Abs. 1 bis 5 gebührende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und Dienstalterszulage) niedriger als der Gehalt (einschließlich der Dienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Richter für den Monat Juni 1979 gebührt hat (Vergleichsbezug), so hat der Richter Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage) einzuziehende ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Beträgen.

(7) Im Fall einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte ist der gemäß Abs. 6 zu berücksichtigende Vergleichsbezug für den Monat Juni 1979 mit Wirksamkeit vom Tage dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den vergleichbare Bezüge auf Grund dieser allgemeinen Gehaltserhöhung angehoben werden. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(8) Die Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes sind beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für die Wahl des Personalsenates wahlberechtigt.

Artikel VI

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt

(2) Den im Abs. 1 angeführten Staatsanwälten

gebührt der Gehalt

1. der Gehaltsgruppe, die sich für sie aus § 42

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I ergibt, und

2. der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin,

die ihnen nach den für sie bis zum

30. Juni. 1979 geltenden Vorschriften zukämen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z. 2 gebührt dem

Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten

Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

die Gehaltsstufe, die sich aus § 42 Abs. 4

des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I

und den übrigen Stellvertretern des Leiters der

Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich

aus § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I ergibt.

(4) Art. V Abs. 6 und 7 ist auf Staatsanwälte

sinngemäß anzuwenden.

Artikel VII

Maßnahmen, die im Hinblick auf die Änderung

des Richterdienstgesetzes und des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes erforderlich sind, können

sogleich nach der Kundmachung dieses Gesetzes

getroffen werden. Sie werden frühestens mit

1. Juli 1979 wirksam.

Artikel VIII

(1) Die Überleitung der Ruhegenüsse der

Richter und Staatsanwälte, die vor dem 1. Juli

1979 aus dem Dienststand ausgeschieden sind,

und die Überleitung der Versorgungsgenüsse der

Hinterbliebenen erfolgt durch eine gesonderte

gesetzliche Regelung.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieser gesetzlichen

Regelung sind die im Abs. 1 angeführten Ruhe-

(Versorgungs)genüsse nach den bis zum 30. Juni

1979 geltenden Vorschriften zu bemessen. Art. V

Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel IX

Soweit in gesetzlichen Vorschriften auf den

Dienstrang der Richter Bezug genommen wird,

ist, sofern in diesen gesetzlichen Vorschriften

nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der

Ernennung als stimmführendes Mitglied des

Gerichtes maßgebend, bei welchem der Richter

tätig ist.

Artikel X

Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/

1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 681/1978, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird die Zitierung „(§ 1 Gehaltsüberleitungsgesetz)"

durch die Zitierung

„(§ 1 Abs. 1 des BDG)" ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 1 werden die Bestimmungen

über die Einreihung der Richteramtsanwärter,

Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten in

die Gebührenstufen durch folgende Bestimmungen

ersetzt

a) in der Gebührenstufe 3

„Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte

der Gehaltsstufen 1 bis 9 der

Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung

in eine höhere Gebührenstufe in

Betracht kommt;"

b) in der Gebührenstufe 4

„Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufe

10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit

nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe

in Betracht kommt; Vizepräsidenten

des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes

oder des Jugendgerichtshofes bis

zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I;

Richter beim Oberlandesgericht bis zur

Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II;

Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe

II;"

c) in der Gebührenstufe 5

„Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe

14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten

des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes

oder des Jugendgerichtshofes; Vizepräsidenten

des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes

oder des Jugendgerichtshofes ab

der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I;

Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und

Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III

und mit festen Bezügen, soweit sie nicht

unter die Gebührenstufe 4 fallen."

3. Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „Standesgruppe"

durch das Wort „Gehaltsgruppe" ersetzt.

Artikel XI

(1) Die Tabelle im § 42 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes und die Tabelle im § 66 Abs. 2

des Richterdienstgesetzes in der Fassung des

Art. III dieses Bundesgesetzes werden für Richter

und Staatsanwälte durch folgende Tabellen ersetzt

1. vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1981

2. ab 1. Juli 1981

(2) Der im § 43 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes

sowie der im § 67 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes

in der Fassung des Art. III dieses Bundesgesetzes

angeführte Betrag von 1310 S wird mit 1. Juli 1980

auf 1772 S und mit 1. Juli 1981 auf 2235 S angehoben.

(3) Im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung

für Bundesbeamte sind die in Abs. 1 und 2 angeführten

Beträge mit Wirksamkeit vom Tag dieser

allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz

zu erhöhen, um den vergleichbare Bezüge

auf Grund dieser allgemeinen Gehaltserhöhung

angehoben werden. Dabei sind Restbeträge von

50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden

und Restbeträge von weniger als 50 g

zu vernachlässigen.

Artikel XII

(1) Die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 662/1977, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des Art. IV Abs. 1 treten

folgende Bestimmungen

„(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten,

der sich vor dem 1. Jänner 1978 im Dienststand

befunden hat, gebührt zu seinem Gehalt

gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine

ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf den jeweiligen

Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe

des Gehaltes gemäß Abs. 3.

(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten,

der vor dem 1. Jänner 1978 im Bezug einer

Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 2

des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit

§ 48 Abs. 8 des Gehältsgesetzes 1956 in der bis

zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung stand,

gebührt ab 1. Jänner 1978 zu seinem Gehalt und

einer allfälligen ruhegenußfähigen Ergänzungszulage

gemäß Abs. 1 eine weitere ruhegenußfähige

Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen der jeweiligen Dienstzulage

gemäß § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956

und der ihm vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten

Verwendungszulage. Bei der Ermittlung der

vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage

ist der auf volle Schillingbeträge gerundete

durchschnittliche Vorrückungsbetrag zwischen

den Gehaltsstufen 7 und 12 aus dem Gehalt gemäß

Abs. 3 heranzuziehen."

2. Der bisherige Art. IV Abs. 2 erhält die

Bezeichnung „(3)".

3. Dem Art. IV wird angefügt

„(4) Eine Ergänzungszulage gemäß § 1 Z. 5

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 573/1973 ist dem

gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

gebührenden Gehalt zuzurechnen."

(2) Art. IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle ist

auf Bezugsansprüche für das Jahr 1978 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der

Bezugsansätze in der Fassung der 33. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 677/1978, die vergleichbaren

Bezugsansätze in der Fassung der 31. Gehaltsgesetz-

Novelle treten.

Artikel XIII

Die im Art. V Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 2

Z. 2 und 3 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle und

im Art. V Z. 2 und 3 der 25. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 663/1977, angeführten

Bezugsansätze werden im gleichen Ausmaß

erhöht, in dem die Bezüge vergleichbarer Beamter

beziehungsweise Vertragsbediensteter erhöht werden.

Hiebei sind Restbeträge von 50 g und mehr

auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge

von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

Artikel XIV

Bei den Beamten der Verwendungsgruppe S 2,

die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 9 in diese

Verwendungsgruppe ernannt worden sind, ist zu

prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren

Überstellungsbestimmungen in der Fassung

des Art. I Z. 9 hätten bereits zum Zeitpunkt der

betreffenden Überstellung gegolten, eine Verbesserung

der besoldungsrechtlichen Stellung

ergeben würde. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche

Stellung in der Verwendungsgruppe

S 2 mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens

des Art. I Z. 9 dementsprechend neu

festzusetzen.

Artikel XV

(1) Der § 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965, BGBl. Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 316/1976 hat zu lauten

„§ 4. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes

sind wie folgt zu reihen

1. der Präsident,

2. der Vizepräsident,

3. die Senatspräsidenten entsprechend dem

Zeitpunkt ihrer Ernennung,

4. die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer

Ernennung.

Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte

Reihung ergibt, sind für deren Beurteilung nacheinander

folgende Umstände maßgebend

1. für die Senatspräsidenten die Reihung als

Rat,

2. das Lebensalter."

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten § 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

bereits ernannten Richter des Verwaltungsgerichtshofes

gilt die bisherige Rangfestsetzung

als Reihung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Artikel XVI

(1) Es treten in Kraft

1. Art. XII mit 1. Jänner 1978,

2. Art. I Z.2, 5 und 9 bis 16 und die Art. II bis

VI, VIII bis XI, XIV und XV mit 1. Juli 1979,

3. Art. I Z. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 1980.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundes minister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →