136_1978
AT
136. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Arbesbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 136. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Arbesbach
1978_136_0 136. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Arbesbach
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 124 Königswiesener
Straße von km 55,957 (alt) bis km 56,091 (alt),
welcher durch die Umlegung auf den fertiggestellten
und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung
vom 22. Jänner 1976, BGBl. Nr. 67,
in seinem Verlauf bestimmten Abschnitt für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, wird als
Bundesstraße aufgelassen.