136. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Sankt Pölten und Herzogenburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 33
Kremser Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Sankt Pölten und Herzogenburg wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
am Traisenfluß bei km 7,992, verläuft in etwa
nördlicher Richtung zur Anschlußstelle Herzogenburg-
Süd mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur
Landeshauptstraße Nr. 113. In weiterer Folge
wird die Straßentrasse zwischen dem Ortsgebiet
von Herzogenburg und dem Traisenfluß geführt
und endet bei km 13,100.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt
Sankt Pölten und der Gemeinde Herzogenburg
aufliegenden Planunterlage (Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.