Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
136_1976 AT

136. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Sankt Pölten und Herzogenburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Sankt Pölten und Herzogenburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 33

Kremser Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Sankt Pölten und Herzogenburg wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

am Traisenfluß bei km 7,992, verläuft in etwa

nördlicher Richtung zur Anschlußstelle Herzogenburg-

Süd mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur

Landeshauptstraße Nr. 113. In weiterer Folge

wird die Straßentrasse zwischen dem Ortsgebiet

von Herzogenburg und dem Traisenfluß geführt

und endet bei km 13,100.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt

Sankt Pölten und der Gemeinde Herzogenburg

aufliegenden Planunterlage (Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →