136. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Anspruch
§ 1. Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher,
Geschworne und Schöffen haben für ihre Tätigkeit
in gerichtlichen Verfahren, Vertrauenspersonen
für ihre Tätigkeit in den im Geschwornen-
und Schöffenlistengesetz vorgesehenen Kommissionen
Anspruch auf Gebühren nach diesem
Bundesgesetz.
II. ABSCHNITT
Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes
ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder
außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens
zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger,
Partei oder Parteienvertreter gerichtlich
vernommen wird.
(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem
Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen
seines Alters oder wegen eines Gebrechens der
Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende),
vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden
hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson
zu bestätigen.
(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt
verweigert,
2. im Strafverfahren der Privatbeteiligte, der
statt des öffentlichen Anklägers einschreitet, und
der Privatankläger.
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die
durch die Reise an den Ort der Vernehmung,
durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch
die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis; diese
betrifft
a) beim unselbständig Erwerbstätigen den tatsächlich
entgangenen Verdienst,
b), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich
entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
a oder b die angemessenen Kosten
für einen notwendigerweise zu bestellenden
Stellvertreter,
d) bei ausschließlich im Haushalt Tätigen die
angemessenen Kosten für eine notwendigerweise
beizuziehende Hilfskraft.
(2) Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen,
haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z. 1
Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach
den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften
zustände, wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen
vernommen worden sind; das Gericht
(der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme
stattgefunden hat, hat diese Tatsache zu bestätigen.
Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung
für Zeitversäumnis.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht
dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung
vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt
aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung
gekommen und vernommen worden oder der
auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung
aber ohne sein Verschulden unterblieben
ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn
er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen
werden können, nur den Anspruch,
der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht
zustände, sofern seine unmittelbare
Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht
erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht
(der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme
stattgefunden hat, die Notwendigkeit
der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort
vom Ort der Vernehmung des Zeugen
weniger weit entfernt als der Ort, von dem der
Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf
gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen
Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt
der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem
die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder
wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen
vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige
zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen
ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende),
vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat,
zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der
Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Gebührenvorschuß
§ 5. Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener
Vorschuß zu gewähren.
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten
(§ 3 Abs. 1 Z. 1) umfaßt die Kosten der
Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel
oder mit einem anderen Beförderungsmittel
und die Entschädigung für zu Fuß
zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er
bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke
zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen
und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem,
wo der Zeuge die Reise antreten oder
beenden muß.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes
eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen,
der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes
(des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme
stattfindet, in seine Wohnung oder an seine
Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise
und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung
zu vergüten, soweit sie die Gebühr
nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem
Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen
wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten,
z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren,
zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn
des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem
allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung
mehrerer Personen dient, die es unabhängig
voneinander gegen Entrichtung eines allgemein
festgesetzten Fahrpreises in Anspruch
nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel
zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist, für dasjenige, dessen Benützung den
geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden
Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine
Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf
denen der Zeuge für seine Person zur freien
Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel
berechtigt ist, gebührt keine, für solche
Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt
berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten
Fahrpreises.
Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er
mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt,
die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten
Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte,
für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt,
die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines
Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel
ist, sind dem Zeugen nur zu
ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht
zur Verfügung steht oder nach der Lage der
Verhältnisse nicht benützt werden kann und die
Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar
ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen
Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung
eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung
des Zeugen erfordert, dieser aber bei
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur
Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen
könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
nicht zugemutet werden
kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen,
tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere
Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam,
so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende
Teil dieser Kosten. Benützt jedoch
der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt
ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für
Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.
Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen
über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel
als ein Massenbeförderungsmittel,
ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür
vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der
Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
hätte aufwenden müssen.
Flugzeug
§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung
für die Benützung eines Flugzeugs nur dann,
wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die
Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden
hat, das Vorliegen der Voraussetzung
für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung
ist,
1. daß bei Benützung dieses Beförderungsmittels
die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung
eines anderen Massenbeförderungsmittels,
2. daß wegen der Länge des Reisewegs eine
andere Beförderungsart unzumutbar ist, oder
3. daß die Rechtssache die sofortige Vernehmung
des Zeugen erfordert, dieser aber bei
Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur
Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen
könnte.
Schlafwagen und Kabine
§ 11. Dem Zeugen gebührt die Vergütung
des Fahrpreises für einen Schlafwagen auf der
Eisenbahn oder für eine Kabine auf einem Schiff
nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende),
vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll
oder stattgefunden hat, das Vorliegen der Voraussetzung
für diese Vergütung bestätigt. Diese
Voraussetzung ist, daß der Zeuge, um möglichst
wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht
beenden muß.
Kilometergeld
§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken,
die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten
Kilometer ein Kilometergeld von 3 S für jeden
angefangenen Kilometer,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht
vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse
nicht benützt werden kann und die
Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht
möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke
ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels
die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken,
für die das Kilometergeld gebührt, ist
die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend.
Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken,
für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar,
so ist für jede Viertelstunde der Bewegung
eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes
für einen Kilometer zu leisten.
(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege
zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied
von 75 m der Strecke von 1 km.
Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z. 1)
umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn
die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung
den Zeugen zwingt, das Frühstück,
Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem
gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung
während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand
für die Verpflegung zu vergüten
1. für das Frühstück 20 S,
2. für das Mittagessen 45 S,
3. für das Abendessen 5 S.
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu
vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr
antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen,
wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach
14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das
Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr
beenden hat müssen.
Nächtigung
§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht
ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für
einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für
jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von
65 S zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung
auch dann anzusehen, wenn die Reise
zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten
oder beendet werden müßte.
(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für
die in Anspruch genommene Nachtunterkunft
den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen,
so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als
das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages,
zu ersetzen.
Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland
§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland
geladen wird, daß ihm höhere als die in den
§§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen
sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen
seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind
ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als
das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und
das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten
Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm
auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen
zu ersetzen, die ihm infolge der Reise
nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und
der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich
erwachsen.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis
(§ 3 Abs. 1 Z. 2) bezieht sich, vorbehaltlich des
§ 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen
seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung
bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme
der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis
nach § 3 Abs. 1 Z. 2 Buchstabe a ist das
entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen
Vergütungen zu ersetzen.
(2) Vermag der Zeuge zwar die Tatsache eines
Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Z. 2, nicht aber dessen
Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung
von 30 S für jede, wenn auch nur
begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung
für Zeitversäumnis zusteht.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine
Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen
vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung,
oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber
nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust
schriftlich oder mündlich bei dem Gericht,
vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat
oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes
bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen,
hat der Zeuge die Umstände, die für die
Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders
durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang
oder die Entlohnung eines Stellvertreters
oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls
durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle
ausgestellten Bestätigung über die Höhe
der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2),
zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige
Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung
ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam
zu machen.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg
von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen
Gerichtes zu bestimmen, vor dem die
Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden
sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen
Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das
entscheidende Organ hat auch über die Gewährung
eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozeß
entfallen die Bestimmung der Gebühr
und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem
Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr
sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der
Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände,
die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind,
zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten
Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling
aufzurunden.
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen
mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung,
binnen acht Tagen, hat nur zu ergehen,
wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe
verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge
bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren.
Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend
gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort
entschieden werden, so entfällt die mündliche
Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen acht
Tagen nach dem Einlangen des Begehrens bzw.
dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche
Ausfertigung zuzustellen.
Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die
Gebühr kann nur der Zeuge binnen 14 Tagen
die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes,
hat aber dieser entschieden, an den Leiter des
übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der
Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium
für Justiz, erheben. Die Frist beginnt mit der
mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an
den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung
mit dem Tag nach der Zustellung der
Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung
kann auch zum Nachteil des Zeugen geändert
werden. Die Entscheidung über die Beschwerde
ist zu begründen und dem Zeugen in schriftlicher
Ausfertigung zuzustellen.
(2) Für die Anfechtung der Entscheidung, mit
der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses
(§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist,
gilt der Abs. 1 sinngemäß; die vorstehend genannte
Entscheidung ist dem Zeugen stets in
schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Gegen die
Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung
§ 23. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den
Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß
erlegt worden, aus diesem kostenfrei
zu zahlen.
(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch
eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der
Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.
(3) Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung
herabgesetzt oder übersteigt der
dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig
bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel
gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er
unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern.
Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung
ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung
der gerichtlichen Gebühren und Kosten
geltenden Vorschriften einzubringen.
III. ABSCHNITT
Sachverständige
Umfang der Gebühr
§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die
durch die Reise an den Ort der Befund- oder
Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem
Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung
von Hilfskräften und der sonstigen durch seine
Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten
notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich
der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung
und der Gebühr für Aktenstudium.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet
sich nach dem dem Sachverständigen erteilten
gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige
Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen
Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes
einzuholen. Ist der bekanntgegebene
Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der
Sachverständige für darüber hinaus erbrachte
Leistungen keinen Gebührenanspruch.
(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrere
Sachverständige zugezogen, so hat jeder von
ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern
im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus
seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat
er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die
seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr.
Gebührenvorschuß
§ 26. Dem Sachverständigen ist auf Antrag
ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
Reisekosten
§ 27. (1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß
anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich
nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein
Fahrrad handelt.
(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch
entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen.
Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere
als Massenbeförderungsmittel
§ 28. (1) Dem Sachverständigen gebührt für
Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem
Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis
der höchsten Klasse einschließlich des Preises
einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen
benützte Beförderungsmittel diese
Klasse nicht führt, der nächstniedrigeren tatsächlich
geführten Klasse; für Strecken, die der
Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt,
gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis
der Touristenklasse.
(2) Die Kosten für die Benützung eines eigenen
Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz
dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift
für Bundesbeamte hierfür
vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung
eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu
ersetzen.
(3) Die Kosten für die Benützung eines anderen
Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel
ist, sind dem Sachverständigen auch
dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder
Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen
Gegenstände, die der Sachverständige zur
Beweisaufnahme mitnehmen muß, dies rechtfertigt.
Aufenthaltskosten
§ 29. Die §§ 13 bis 15 sind sinngemäß anzuwenden.
Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften
§ 30. Dem Sachverständigen sind die Kosten
für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren
Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit
unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten
zählen
1. die Kosten, die der Sachverständige für die
Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß,
soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;
2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
über die Gebühr der Zeugen (§§ 6
bis 15).
Sonstige Kosten
§ 31. Dem Sachverständigen sind die sonst
mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen
Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders
1. die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern,
Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen
und für Röntgenuntersuchungen;
2. die Kosten für die bei der Untersuchung
verbrauchten Stoffe;
3. die Kosten für das Reinschreiben von Befund
und Gutachten einschließlich der Beilagen
hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel
im Betrag von 9 S für jede Seite der Urschrift
und von 2 S einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3
ist hierbei anzuwenden;
4. die vom Sachverständigen zu entrichtenden
Kosten für die Benützung der von ihm nicht
selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die
eine dauernde Verwendung zulassen;
5. die Stempel- und Postgebühren;
6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende
Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und
zuzusprechen.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit,
die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen
Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner
gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen
Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden
muß, Anspruch auf eine Entschädigung
für Zeitversäumnis im Ausmaß von 120 S, handelt
es sich aber um einen Sachverständigen,
dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen
ist, von 80 S für jede, wenn auch nur
begonnene Stunde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis
besteht so weit nicht,
1. als der Sachverständige Anspruch auf eine
Gebühr für Mühewaltung hat,
2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
a) dem Sachverständigen bei Benützung eines
Massenbeförderungsmittels ein Anspruch
auf Vergütung des Fahrpreises für einen
Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs
die Gebühr für die Nächtigung in
Anspruch nimmt.
Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis.
Aufteilung
§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung
der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und
27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit
des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren
entfernt, so erhöht sich die Entschädigung
für Zeitversäumnis auf 150 S, handelt es sich
aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung
nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, auf
100 S.
(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest
annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang
an einem Tag an mehreren Verhandlungen
oder Ermittlungen teil, so ist bei
der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis
die insgesamt versäumte Zeit auf die
mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Gebühr für Mühewaltung
§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung
steht dem Sachverständigen für die Aufnahme
des Befundes und die Erstattung des Gutachtens
zu.
(2) Die Gebühr für Mühewaltung ist nach
den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Soweit es sich um Leistungen handelt, die nicht
in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im
Abs. 3 und im § 49 Abs. 1 und 2 nicht anderes
bestimmt ist, ist die Gebühr nach der aufgewendeten
Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen
zu bestimmen. Dabei ist einerseits auf die öffentliche
Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der
Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits
eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte
anzustreben, die der Sachverständige für
eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen
Erwerbsleben üblicherweise bezöge.
Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe
dieser Einkünfte ist zulässig, wenn das Gutachten
des Sachverständigen eine besonders ausführliche
wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche
Kenntnisse auf wissenschaftlichem
oder künstlerischem Gebiet voraussetzt. Bestehen
für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche
Tätigkeit eines Sachverständigen gesetzlich zulässige
Gebührenordnungen, solche Richtlinien
oder solche Empfehlungen, so sind die darin
enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen,
was der Sachverständige im außergerichtlichen
Erwerbsleben üblicherweise bezieht.
(3) Genügen im Einzelfall einfache gewerbliche
oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem
Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche
Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt
werden, so gebührt dem Sachverständigen,
soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes
keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen
vorsehen und auch für seine außer-
gerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen,
Richtlinien oder Empfehlungen der im Abs. 2
genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn
auch nur begonnene Stunde 100 S.
Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung
§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer
Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein
oder einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten
Ermittlung hat der Sachverständige Anspruch
auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für
jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der
Höhe von 180 S, handelt es sich aber um
einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung
nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, in der
Höhe von 120 S; fällt die Teilnahme in die Zeit
von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag,
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich
die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede,
wenn auch nur begonnene Stunde auf 280 S, handelt
es sich aber um einen Sachverständigen,
dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen
ist, auf 200 S.
(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich
erstattete Gutachten in der Verhandlung oder
gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder
Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine
weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in
einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe
entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr
für die Grundleistung nach richterlichem
Ermessen zu bestimmen.
Gebühr für Aktenstudium
§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes
gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit
und Umfang der Akten ein Betrag von 40 S
bis 240 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes
jeweils bis zu 210 S mehr.
Höhere Gebühr
§ 37. (1) Für die im Auftrag des Gerichtes
durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen
Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder
von einander widersprechenden gerichtlichen
Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der
Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu
entlohnen, die für das überprüfte Gutachten,
bei einander widersprechenden Gutachten für
das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils
samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen
ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.
(2) Im zivilgerichtlichen Verfahren steht dem
Sachverständigen eine höhere als die vorgesehene
Gebühr zu, wenn sich die Parteien durch eine
Erklärung vor Gericht zur unmittelbaren Zahlung
dieser höheren Gebühr an den Sachverständigen
verpflichten und der Sachverständige
auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern
des Gerichtes verzichtet. Diese Gebühr ist, falls
der Sachverständige um ihre Einhebung ersucht,
nach den für die Einbringung der gerichtlichen
Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften
für den Sachverständigen einzubringen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch
auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach
Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust
schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung
der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht,
vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden
hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er
hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines
schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der
im § 40 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a und Z. 2 genannten
Personen eine Ausfertigung zugestellt
werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in
der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche
Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines
Rechtsanwalts.
(2) Der Sachverständige hat die Umstände,
die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind,
zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige
Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige
in der Ladung aufmerksam zu
machen.
Bestimmung der Gebühr
§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht
(dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die
Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden
sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat
auch über die Gewährung eines Vorschusses zu
entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann
das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen
auffordern, sich über Umstände, die für
die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu
äußern und, unter Setzung einer bestimmten
Frist, noch fehlende Bestätigungen über seines
Kosten vorzulegen. Den im § 40 Abs. 1 Z. 1
Buchstabe a und Z. 2 genannten Personen ist
unter Aushändigung oder Beischluß einer Ausfertigung
des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit
zur Äußerung binnen einer angemessenen,
14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben.
(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling
aufzurunden.
(3) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt
oder über die Gewährung eines Vorschusses
entschieden wird, ist zu begründen.
Zustellung
§ 40. (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr
bestimmt wird, ist zuzustellen
1. in Zivilsachen
a) den Parteien und
b) dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz
aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt
werden kann oder die Gebühr nicht nach
§ 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;
2. in Strafsachen dem Ankläger und dem
Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten),
falls dieser aber vertreten ist, seinem
Vertreter bzw. Verteidiger;
3. dem Sachverständigen.
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines
Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
Rechtsmittel
§ 41. (1) Gegen den Beschluß, mit dem die
Gebühr bestimmt wird, können die im § 40
genannten Personen binnen 14 Tagen nach der
Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen
den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an
den übergeordneten Gerichtshof erheben.
(2) Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag
des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses
ganz oder teilweise abgewiesen worden
ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1
genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung
eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
(3) Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt
vertreten oder verteidigt sind, können
Rechtsmittel auch mündlich zu Protokoll erklären;
ihre schriftlichen Rechtsmittel bedürfen
nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein
Kostenersatz findet nicht statt.
Zahlung. Zurückzahlung
§ 42. (1) Die Gebühr ist dem Sachverständigen
aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein
Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem
sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen.
Der Sachverständige kann verlangen, daß ihm
die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses
Beschlusses gezahlt werde.
(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch
eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der
Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei
nachzuzahlen.
(3) Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen
Bestimmung gezahlt und durch eine Rechtsmittelentscheidung
herabgesetzt oder übersteigt der
dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die
rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige
den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen.
Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden)
unter Setzung einer Frist von
14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger
Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen
nach den für die Einbringung der gerichtlichen
Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften
einzubringen.
TARIFE
Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 43 bis 48
§ 49. (1) Wird von einem in den §§ 43 bis 48
erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht,
die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist,
aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten
Leistungen ihnen gleichgehalten werden
kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche
Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
(2) Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten
nicht, wenn die Leistung in ihrem Umfang den
in den §§ 43 bis 48 vorgesehenen höchstbewer-
teten Ansatz erheblich übersteigt und zugleich
eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung
ist. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr
in der vollen Höhe der außergerichtlichen
Einkünfte zulässig (§ 34 Abs. 2 vierter Satz).
(3) Stammen in den Fällen der §§ 43 bis 48
Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen,
so gebühren
1. dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen
hat, drei Viertel;
2. dem Sachverständigen, der das Gutachten
abgegeben hat,
a) wenn eine eingehende wissenschaftliche
Begründung notwendig ist, drei Viertel,
b) sonst die Hälfte der für Befund und
Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.
Buchsachverständige
§ 50. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für
Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn
auch nur begonnene Stunde 180 S.
(2) Bei besonderer Schwierigkeit von Befund
und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem
Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.
Sachverständige für die Schätzungen von Häusern
und Baugründen
§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für
Befund und Gutachten über die Schätzung von
Häusern und Baugründen beträgt
(2) Bei der Schätzung von Hausanteilen ist
die Gebühr nach dem Wert des ganzen Hauses,
bei der Schätzung von Baugrundanteilen, die im
Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10
GBG 1955), nach dem Wert der ganzen Liegenschaft,
bei der Schätzung von zusammenhängenden
gleichartigen Grundstücken, die in einer einzigen
Grundbuchseinlage (§ 2 GBG 1955) eingetragen
sind, vom Gesamtwert aller geschätzten
Grundstücke zu bemessen.
(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum
stehenden Wohnung oder eines solchen
Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder
dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von
50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum
stehende Wohnungen oder Geschäftsräume
einer Liegenschaft geschätzt, so darf
die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein,
als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft
wäre; der Abs. 2 ist in diesem Fall nicht
anzuwenden.
Sachverständige für die Schätzung von gewöhnlichen
Gebrauchsgegenständen
§ 52. Die Gebühr für Mühewaltung für Befund
und Gutachten über die Schätzung von
gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für
jede, wenn auch nur begonnene Stunde 90 S.
IV. ABSCHNITT
Dolmetscher
Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der
Gebühr
§ 53. (1) Auf den Umfang, die Geltendmachung
und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers
sind die §§ 24 bis 33, 36, 37 Abs. 2, §§ 38 bis 42
sinngemäß anzuwenden.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses
Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
Gebühr für Mühewaltung
§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung für jede volle
Seite
a) der Übersetzung ins Deutsche 45 S
b) der Übersetzung in eine fremde Sprache
80 S.
c) wenn das zu übersetzende Schriftstück
in anderen als lateinischen oder deutschen
Schriftzeichen geschrieben ist, für
die Übersetzung andere als lateinische
oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden
sind oder wenn das zu übersetzende
Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um
20 S mehr als die Grundgebühr
d) wenn die Übersetzung wegen besonderer
sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten
einen erhöhten Zeitaufwand erfordert,
das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
2. für eine gesetzgemäße Beurkundung der genauen
Übereinstimmung einer schriftlichen
Übersetzung mit der Urschrift 15 S;
3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen
Vernehmung oder Verhandlung für die erste,
wenn auch nur begonnene halbe Stunde
130 S, für jede weitere, wenn auch nur
begonnene halbe Stunde 65 S; fällt die Zuziehung
in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr
oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, so beträgt die Gebühr
insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
4. für jede während einer gerichtlichen Vernehmung
oder Verhandlung übersetzte Seite
eines Schriftstücks neben der Gebühr nach
Z. 3 die Gebühr für die Übersetzung eines
Schriftstücks, sofern das zu übersetzende
Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;
5. für die Überprüfung einer Übersetzung das
Eineinhalbfache der für die Übersetzung
festgesetzten Gebühr.
(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung
zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung
das Studium von Akten auf Anordnung
des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher
Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als
voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich
mindestens 40 Schriftzeichen enthält.
Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den
entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen
sind nur dorr gestattet, wo sie auch in der Urschrift
vorkommen.
V. ABSCHNITT
Geschworne. Schöffen. Vertrauenspersonen
in den im Geschwornen-
und Schöffenlistengesetz
zur Bildung der Jahreslisten vorgesehenen
Kommissionen
Umfang der Gebühr
§ 55. (1) Für die Gebühr der Geschwornen und
Schöffen und die Gebühr der Vertrauenspersonen
in den zur Bildung der Jahreslisten berufenen
Kommissionen gelten die Bestimmungen über
die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen
nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar
sind und im folgenden nicht anderes bestimmt
wird.
(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm
Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für
Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und
den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag
zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser
Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat
diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.
Begriffsbestimmung
§ 56. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung
des Zeugen oder von der Beweisaufnahme
spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe
die Teilnahme der Geschwornen oder Schöffen
an der Hauptverhandlung oder Sitzung oder
die Teilnahme der Vertrauenspersonen an der
Sitzung der Kommission.
Pflichtenverletzung
§ 57. Kommen Geschworne, Schöffen oder
Vertrauenspersonen ihren Pflichten nicht nach,
so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.
Rechtsmittel
§ 58. Gegen die Bestimmung der Gebühr kann
nur der Geschworne oder Schöffe oder die Vertrauensperson
die Beschwerde an den Präsidenten
des Gerichtshofs erheben. Gegen seine Entscheidung
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
VI. ABSCHNITT
Vertrauenspersonen in den im
Geschwornen- und Schöffenlistengesetz
zur Bildung der Urlisten
vorgesehenen Kommissionen
Umfang der Gebühr
§ 59. (1) Für die Gebühr der Vertrauenspersonen
in den zur Bildung der Urlisten berufenen
Gemeinde-, Gemeindebezirks- und Bezirkskommissionen
gelten die Bestimmungen
über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen
nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen
anwendbar sind und im folgenden nicht anderes
bestimmt wird.
(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm
Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung
für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber
und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende
Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Der Arbeitgeber hat die Höhe
dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer
hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.
Begriffsbestimmung
§ 60. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung
des Zeugen oder von der Beweisaufnahme
spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe
die Teilnahme der Vertrauensperson an der Sitzung
der Kommission.
Pflichtenverletzung
§ 61. Kommt die Vertrauensperson ihren
Pflichten nicht nach, so hat sie keinen Anspruch
auf eine Gebühr.
Geltendmachung. Bestimmung der Gebühr.
Rechtsmittel
§ 62. Die Vertrauensperson hat den Anspruch
auf ihre Gebühr binnen i4 Tagen nach dem
Abschluß ihrer Teilnahme an der Sitzung bei
sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei
der darüber entscheidenden Stelle geltend zu
machen. Über den Anspruch hat bei Gemeindekommissionen
und Gemeindebezirkskommissionen
der Bürgermeister, bei Bezirkskommissionen
der Bezirkshauptmann zu entscheiden. Ein
Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Zahlung der Gebühr. Erstattung
§ 63. Die Gebühren sind für Vertrauenspersonen
in den Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen
aus Gemeindemitteln,
für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen
aus dem Amtsverlag der Bezirkshauptmannschaft
vorzuschießen und der auszahlenden
Stelle von den Oberlandesgerichten
zu erstatten. Die auszahlenden Stellen haben die
Erstattung aller vorgeschossenen Gebühren,
jeweils für ein Jahr gesammelt, bei den Oberlandesgerichten
anzusprechen.
VII. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung zu den
in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen
einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies
notwendig ist, um diese Beträge den geänderten
wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die
sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der
Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf
volle Schilling aufzurunden.
VIII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten. Außerkrafttreten
§ 65. (i) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. Mai 1975 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt, vorbehaltlich des § 68, das Gebührenanspruchsgesetz
1965, BGBl. Nr. 179, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 262/1966
und 110/1971 sowie der Kundmachung BGBl.
Nr. 124/1966 außer Kraft.
Anwendung im Strafverfahren
§ 66. Dieses Bundesgesetz ist auf schriftliche
Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden
(Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte
nicht anzuwenden.
Fristen
§ 67. In die in diesem Bundesgesetz genannten
Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen,
soweit sich dies nicht schon aus anderen
Vorschriften ergibt.
Verweisung in anderen Rechtsvorschriften
§ 68. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf
Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz
aufgehoben werden, erhält die Verweisung
ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
Übergangsbestimmung
§ 69. Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren
für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem
Inkrafttreten beendet worden ist.
Vollziehung
§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme der §§ 59 bis 63 ist der
Bundesminister für Justiz, dieser hinsichtlich des
§ 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 59
bis 63 der Bundesminister für Inneres, dieser
hinsichtlich des § 63 im gemeinsamen Vorgehen
mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.