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136. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz 1975 — GebAG 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Anspruch

§ 1. Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher,

Geschworne und Schöffen haben für ihre Tätigkeit

in gerichtlichen Verfahren, Vertrauenspersonen

für ihre Tätigkeit in den im Geschwornen-

und Schöffenlistengesetz vorgesehenen Kommissionen

Anspruch auf Gebühren nach diesem

Bundesgesetz.

II. ABSCHNITT

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes

ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder

außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens

zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger,

Partei oder Parteienvertreter gerichtlich

vernommen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem

Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen

seines Alters oder wegen eines Gebrechens der

Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende),

vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden

hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson

zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt

verweigert,

2. im Strafverfahren der Privatbeteiligte, der

statt des öffentlichen Anklägers einschreitet, und

der Privatankläger.

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die

durch die Reise an den Ort der Vernehmung,

durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch

die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis; diese

betrifft

a) beim unselbständig Erwerbstätigen den tatsächlich

entgangenen Verdienst,

b), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich

entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben

a oder b die angemessenen Kosten

für einen notwendigerweise zu bestellenden

Stellvertreter,

d) bei ausschließlich im Haushalt Tätigen die

angemessenen Kosten für eine notwendigerweise

beizuziehende Hilfskraft.

(2) Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen,

haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z. 1

Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach

den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften

zustände, wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen

vernommen worden sind; das Gericht

(der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme

stattgefunden hat, hat diese Tatsache zu bestätigen.

Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung

für Zeitversäumnis.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht

dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung

vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt

aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung

gekommen und vernommen worden oder der

auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung

aber ohne sein Verschulden unterblieben

ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn

er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen

werden können, nur den Anspruch,

der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht

zustände, sofern seine unmittelbare

Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht

erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht

(der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme

stattgefunden hat, die Notwendigkeit

der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort

vom Ort der Vernehmung des Zeugen

weniger weit entfernt als der Ort, von dem der

Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf

gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen

Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt

der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem

die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder

wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen

vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige

zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen

ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende),

vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat,

zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der

Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Gebührenvorschuß

§ 5. Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener

Vorschuß zu gewähren.

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten

(§ 3 Abs. 1 Z. 1) umfaßt die Kosten der

Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel

oder mit einem anderen Beförderungsmittel

und die Entschädigung für zu Fuß

zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er

bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke

zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen

und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem,

wo der Zeuge die Reise antreten oder

beenden muß.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes

eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen,

der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes

(des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme

stattfindet, in seine Wohnung oder an seine

Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise

und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung

zu vergüten, soweit sie die Gebühr

nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem

Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen

wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten,

z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren,

zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn

des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem

allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung

mehrerer Personen dient, die es unabhängig

voneinander gegen Entrichtung eines allgemein

festgesetzten Fahrpreises in Anspruch

nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel

zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung,

soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

ist, für dasjenige, dessen Benützung den

geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden

Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine

Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf

denen der Zeuge für seine Person zur freien

Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel

berechtigt ist, gebührt keine, für solche

Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt

berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten

Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er

mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt,

die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten

Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte,

für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt,

die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines

Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel

ist, sind dem Zeugen nur zu

ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht

zur Verfügung steht oder nach der Lage der

Verhältnisse nicht benützt werden kann und die

Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar

ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen

Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung

eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung

des Zeugen erfordert, dieser aber bei

Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur

Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen

könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens

die Benützung eines Massenbeförderungsmittels

nicht zugemutet werden

kann.

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen,

tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere

Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam,

so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende

Teil dieser Kosten. Benützt jedoch

der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt

ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für

Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen

über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel

als ein Massenbeförderungsmittel,

ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür

vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der

Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels

hätte aufwenden müssen.

Flugzeug

§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung

für die Benützung eines Flugzeugs nur dann,

wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die

Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden

hat, das Vorliegen der Voraussetzung

für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung

ist,

1. daß bei Benützung dieses Beförderungsmittels

die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung

eines anderen Massenbeförderungsmittels,

2. daß wegen der Länge des Reisewegs eine

andere Beförderungsart unzumutbar ist, oder

3. daß die Rechtssache die sofortige Vernehmung

des Zeugen erfordert, dieser aber bei

Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur

Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen

könnte.

Schlafwagen und Kabine

§ 11. Dem Zeugen gebührt die Vergütung

des Fahrpreises für einen Schlafwagen auf der

Eisenbahn oder für eine Kabine auf einem Schiff

nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende),

vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll

oder stattgefunden hat, das Vorliegen der Voraussetzung

für diese Vergütung bestätigt. Diese

Voraussetzung ist, daß der Zeuge, um möglichst

wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht

beenden muß.

Kilometergeld

§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken,

die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten

Kilometer ein Kilometergeld von 3 S für jeden

angefangenen Kilometer,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht

vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse

nicht benützt werden kann und die

Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht

möglich ist oder nicht vergütet wird, oder

2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke

ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels

die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.

(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken,

für die das Kilometergeld gebührt, ist

die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend.

Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken,

für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar,

so ist für jede Viertelstunde der Bewegung

eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes

für einen Kilometer zu leisten.

(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege

zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied

von 75 m der Strecke von 1 km.

Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z. 1)

umfassen

1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn

die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung

den Zeugen zwingt, das Frühstück,

Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem

gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung

während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand

für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 20 S,

2. für das Mittagessen 45 S,

3. für das Abendessen 5 S.

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu

vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr

antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen,

wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach

14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das

Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr

beenden hat müssen.

Nächtigung

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht

ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für

einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für

jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von

65 S zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung

auch dann anzusehen, wenn die Reise

zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten

oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für

die in Anspruch genommene Nachtunterkunft

den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen,

so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als

das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages,

zu ersetzen.

Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland

geladen wird, daß ihm höhere als die in den

§§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen

sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen

seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind

ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als

das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und

das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten

Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm

auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen

zu ersetzen, die ihm infolge der Reise

nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und

der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich

erwachsen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis

(§ 3 Abs. 1 Z. 2) bezieht sich, vorbehaltlich des

§ 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen

seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung

bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme

der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis

nach § 3 Abs. 1 Z. 2 Buchstabe a ist das

entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen

Vergütungen zu ersetzen.

(2) Vermag der Zeuge zwar die Tatsache eines

Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Z. 2, nicht aber dessen

Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung

von 30 S für jede, wenn auch nur

begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung

für Zeitversäumnis zusteht.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine

Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen

vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung,

oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber

nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust

schriftlich oder mündlich bei dem Gericht,

vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat

oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes

bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen,

hat der Zeuge die Umstände, die für die

Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders

durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang

oder die Entlohnung eines Stellvertreters

oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls

durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle

ausgestellten Bestätigung über die Höhe

der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2),

zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige

Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung

ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam

zu machen.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg

von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen

Gerichtes zu bestimmen, vor dem die

Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden

sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen

Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das

entscheidende Organ hat auch über die Gewährung

eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozeß

entfallen die Bestimmung der Gebühr

und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem

Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr

sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der

Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände,

die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind,

zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten

Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling

aufzurunden.

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

§ 21. Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen

mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung,

binnen acht Tagen, hat nur zu ergehen,

wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe

verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge

bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren.

Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend

gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort

entschieden werden, so entfällt die mündliche

Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen acht

Tagen nach dem Einlangen des Begehrens bzw.

dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche

Ausfertigung zuzustellen.

Rechtsmittel

§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die

Gebühr kann nur der Zeuge binnen 14 Tagen

die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes,

hat aber dieser entschieden, an den Leiter des

übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der

Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium

für Justiz, erheben. Die Frist beginnt mit der

mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an

den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung

mit dem Tag nach der Zustellung der

Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung

kann auch zum Nachteil des Zeugen geändert

werden. Die Entscheidung über die Beschwerde

ist zu begründen und dem Zeugen in schriftlicher

Ausfertigung zuzustellen.

(2) Für die Anfechtung der Entscheidung, mit

der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses

(§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist,

gilt der Abs. 1 sinngemäß; die vorstehend genannte

Entscheidung ist dem Zeugen stets in

schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Gegen die

Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig.

Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung

§ 23. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den

Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß

erlegt worden, aus diesem kostenfrei

zu zahlen.

(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch

eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der

Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.

(3) Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung

herabgesetzt oder übersteigt der

dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig

bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel

gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er

unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern.

Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung

ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung

der gerichtlichen Gebühren und Kosten

geltenden Vorschriften einzubringen.

III. ABSCHNITT

Sachverständige

Umfang der Gebühr

§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die

durch die Reise an den Ort der Befund- oder

Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem

Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung

von Hilfskräften und der sonstigen durch seine

Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten

notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich

der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

und der Gebühr für Aktenstudium.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet

sich nach dem dem Sachverständigen erteilten

gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige

Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen

Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes

einzuholen. Ist der bekanntgegebene

Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der

Sachverständige für darüber hinaus erbrachte

Leistungen keinen Gebührenanspruch.

(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrere

Sachverständige zugezogen, so hat jeder von

ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern

im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus

seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat

er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die

seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr.

Gebührenvorschuß

§ 26. Dem Sachverständigen ist auf Antrag

ein angemessener Vorschuß zu gewähren.

Reisekosten

§ 27. (1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im

folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß

anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich

nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein

Fahrrad handelt.

(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch

entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen.

Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere

als Massenbeförderungsmittel

§ 28. (1) Dem Sachverständigen gebührt für

Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem

Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis

der höchsten Klasse einschließlich des Preises

einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen

benützte Beförderungsmittel diese

Klasse nicht führt, der nächstniedrigeren tatsächlich

geführten Klasse; für Strecken, die der

Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt,

gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis

der Touristenklasse.

(2) Die Kosten für die Benützung eines eigenen

Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz

dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift

für Bundesbeamte hierfür

vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung

eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu

ersetzen.

(3) Die Kosten für die Benützung eines anderen

Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel

ist, sind dem Sachverständigen auch

dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder

Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen

Gegenstände, die der Sachverständige zur

Beweisaufnahme mitnehmen muß, dies rechtfertigt.

Aufenthaltskosten

§ 29. Die §§ 13 bis 15 sind sinngemäß anzuwenden.

Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften

§ 30. Dem Sachverständigen sind die Kosten

für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren

Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit

unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten

zählen

1. die Kosten, die der Sachverständige für die

Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß,

soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;

2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

über die Gebühr der Zeugen (§§ 6

bis 15).

Sonstige Kosten

§ 31. Dem Sachverständigen sind die sonst

mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen

Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

1. die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern,

Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen

und für Röntgenuntersuchungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung

verbrauchten Stoffe;

3. die Kosten für das Reinschreiben von Befund

und Gutachten einschließlich der Beilagen

hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel

im Betrag von 9 S für jede Seite der Urschrift

und von 2 S einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3

ist hierbei anzuwenden;

4. die vom Sachverständigen zu entrichtenden

Kosten für die Benützung der von ihm nicht

selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die

eine dauernde Verwendung zulassen;

5. die Stempel- und Postgebühren;

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende

Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und

zuzusprechen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit,

die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen

Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner

gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen

Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden

muß, Anspruch auf eine Entschädigung

für Zeitversäumnis im Ausmaß von 120 S, handelt

es sich aber um einen Sachverständigen,

dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen

ist, von 80 S für jede, wenn auch nur

begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis

besteht so weit nicht,

1. als der Sachverständige Anspruch auf eine

Gebühr für Mühewaltung hat,

2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),

a) dem Sachverständigen bei Benützung eines

Massenbeförderungsmittels ein Anspruch

auf Vergütung des Fahrpreises für einen

Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs

die Gebühr für die Nächtigung in

Anspruch nimmt.

Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis.

Aufteilung

§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung

der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und

27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit

des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren

entfernt, so erhöht sich die Entschädigung

für Zeitversäumnis auf 150 S, handelt es sich

aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung

nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, auf

100 S.

(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest

annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang

an einem Tag an mehreren Verhandlungen

oder Ermittlungen teil, so ist bei

der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis

die insgesamt versäumte Zeit auf die

mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung

steht dem Sachverständigen für die Aufnahme

des Befundes und die Erstattung des Gutachtens

zu.

(2) Die Gebühr für Mühewaltung ist nach

den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Soweit es sich um Leistungen handelt, die nicht

in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im

Abs. 3 und im § 49 Abs. 1 und 2 nicht anderes

bestimmt ist, ist die Gebühr nach der aufgewendeten

Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen

zu bestimmen. Dabei ist einerseits auf die öffentliche

Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der

Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits

eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte

anzustreben, die der Sachverständige für

eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen

Erwerbsleben üblicherweise bezöge.

Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe

dieser Einkünfte ist zulässig, wenn das Gutachten

des Sachverständigen eine besonders ausführliche

wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche

Kenntnisse auf wissenschaftlichem

oder künstlerischem Gebiet voraussetzt. Bestehen

für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche

Tätigkeit eines Sachverständigen gesetzlich zulässige

Gebührenordnungen, solche Richtlinien

oder solche Empfehlungen, so sind die darin

enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen,

was der Sachverständige im außergerichtlichen

Erwerbsleben üblicherweise bezieht.

(3) Genügen im Einzelfall einfache gewerbliche

oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem

Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche

Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt

werden, so gebührt dem Sachverständigen,

soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes

keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen

vorsehen und auch für seine außer-

gerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen,

Richtlinien oder Empfehlungen der im Abs. 2

genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn

auch nur begonnene Stunde 100 S.

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer

Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein

oder einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten

Ermittlung hat der Sachverständige Anspruch

auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für

jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der

Höhe von 180 S, handelt es sich aber um

einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung

nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, in der

Höhe von 120 S; fällt die Teilnahme in die Zeit

von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag,

Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich

die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede,

wenn auch nur begonnene Stunde auf 280 S, handelt

es sich aber um einen Sachverständigen,

dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen

ist, auf 200 S.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich

erstattete Gutachten in der Verhandlung oder

gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder

Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine

weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in

einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe

entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr

für die Grundleistung nach richterlichem

Ermessen zu bestimmen.

Gebühr für Aktenstudium

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes

gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit

und Umfang der Akten ein Betrag von 40 S

bis 240 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes

jeweils bis zu 210 S mehr.

Höhere Gebühr

§ 37. (1) Für die im Auftrag des Gerichtes

durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen

Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder

von einander widersprechenden gerichtlichen

Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der

Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu

entlohnen, die für das überprüfte Gutachten,

bei einander widersprechenden Gutachten für

das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils

samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen

ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.

(2) Im zivilgerichtlichen Verfahren steht dem

Sachverständigen eine höhere als die vorgesehene

Gebühr zu, wenn sich die Parteien durch eine

Erklärung vor Gericht zur unmittelbaren Zahlung

dieser höheren Gebühr an den Sachverständigen

verpflichten und der Sachverständige

auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern

des Gerichtes verzichtet. Diese Gebühr ist, falls

der Sachverständige um ihre Einhebung ersucht,

nach den für die Einbringung der gerichtlichen

Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften

für den Sachverständigen einzubringen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch

auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach

Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust

schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung

der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht,

vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden

hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er

hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines

schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der

im § 40 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a und Z. 2 genannten

Personen eine Ausfertigung zugestellt

werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in

der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche

Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines

Rechtsanwalts.

(2) Der Sachverständige hat die Umstände,

die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind,

zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige

Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige

in der Ladung aufmerksam zu

machen.

Bestimmung der Gebühr

§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht

(dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die

Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden

sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat

auch über die Gewährung eines Vorschusses zu

entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann

das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen

auffordern, sich über Umstände, die für

die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu

äußern und, unter Setzung einer bestimmten

Frist, noch fehlende Bestätigungen über seines

Kosten vorzulegen. Den im § 40 Abs. 1 Z. 1

Buchstabe a und Z. 2 genannten Personen ist

unter Aushändigung oder Beischluß einer Ausfertigung

des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit

zur Äußerung binnen einer angemessenen,

14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling

aufzurunden.

(3) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt

oder über die Gewährung eines Vorschusses

entschieden wird, ist zu begründen.

Zustellung

§ 40. (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr

bestimmt wird, ist zuzustellen

1. in Zivilsachen

a) den Parteien und

b) dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz

aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt

werden kann oder die Gebühr nicht nach

§ 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;

2. in Strafsachen dem Ankläger und dem

Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten),

falls dieser aber vertreten ist, seinem

Vertreter bzw. Verteidiger;

3. dem Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines

Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Rechtsmittel

§ 41. (1) Gegen den Beschluß, mit dem die

Gebühr bestimmt wird, können die im § 40

genannten Personen binnen 14 Tagen nach der

Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen

den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an

den übergeordneten Gerichtshof erheben.

(2) Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag

des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses

ganz oder teilweise abgewiesen worden

ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1

genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung

eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

(3) Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt

vertreten oder verteidigt sind, können

Rechtsmittel auch mündlich zu Protokoll erklären;

ihre schriftlichen Rechtsmittel bedürfen

nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein

Kostenersatz findet nicht statt.

Zahlung. Zurückzahlung

§ 42. (1) Die Gebühr ist dem Sachverständigen

aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein

Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem nach

Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem

sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen.

Der Sachverständige kann verlangen, daß ihm

die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses

Beschlusses gezahlt werde.

(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch

eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der

Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei

nachzuzahlen.

(3) Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen

Bestimmung gezahlt und durch eine Rechtsmittelentscheidung

herabgesetzt oder übersteigt der

dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die

rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige

den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen.

Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden)

unter Setzung einer Frist von

14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger

Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen

nach den für die Einbringung der gerichtlichen

Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften

einzubringen.

TARIFE

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 43 bis 48

§ 49. (1) Wird von einem in den §§ 43 bis 48

erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht,

die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist,

aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten

Leistungen ihnen gleichgehalten werden

kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche

Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.

(2) Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten

nicht, wenn die Leistung in ihrem Umfang den

in den §§ 43 bis 48 vorgesehenen höchstbewer-

teten Ansatz erheblich übersteigt und zugleich

eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung

ist. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr

in der vollen Höhe der außergerichtlichen

Einkünfte zulässig (§ 34 Abs. 2 vierter Satz).

(3) Stammen in den Fällen der §§ 43 bis 48

Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen,

so gebühren

1. dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen

hat, drei Viertel;

2. dem Sachverständigen, der das Gutachten

abgegeben hat,

a) wenn eine eingehende wissenschaftliche

Begründung notwendig ist, drei Viertel,

b) sonst die Hälfte der für Befund und

Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.

Buchsachverständige

§ 50. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für

Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn

auch nur begonnene Stunde 180 S.

(2) Bei besonderer Schwierigkeit von Befund

und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem

Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern

und Baugründen

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für

Befund und Gutachten über die Schätzung von

Häusern und Baugründen beträgt

(2) Bei der Schätzung von Hausanteilen ist

die Gebühr nach dem Wert des ganzen Hauses,

bei der Schätzung von Baugrundanteilen, die im

Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10

GBG 1955), nach dem Wert der ganzen Liegenschaft,

bei der Schätzung von zusammenhängenden

gleichartigen Grundstücken, die in einer einzigen

Grundbuchseinlage (§ 2 GBG 1955) eingetragen

sind, vom Gesamtwert aller geschätzten

Grundstücke zu bemessen.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum

stehenden Wohnung oder eines solchen

Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder

dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von

50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum

stehende Wohnungen oder Geschäftsräume

einer Liegenschaft geschätzt, so darf

die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein,

als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft

wäre; der Abs. 2 ist in diesem Fall nicht

anzuwenden.

Sachverständige für die Schätzung von gewöhnlichen

Gebrauchsgegenständen

§ 52. Die Gebühr für Mühewaltung für Befund

und Gutachten über die Schätzung von

gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für

jede, wenn auch nur begonnene Stunde 90 S.

IV. ABSCHNITT

Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der

Gebühr

§ 53. (1) Auf den Umfang, die Geltendmachung

und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers

sind die §§ 24 bis 33, 36, 37 Abs. 2, §§ 38 bis 42

sinngemäß anzuwenden.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses

Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

1. bei schriftlicher Übersetzung für jede volle

Seite

a) der Übersetzung ins Deutsche 45 S

b) der Übersetzung in eine fremde Sprache

80 S.

c) wenn das zu übersetzende Schriftstück

in anderen als lateinischen oder deutschen

Schriftzeichen geschrieben ist, für

die Übersetzung andere als lateinische

oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden

sind oder wenn das zu übersetzende

Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um

20 S mehr als die Grundgebühr

d) wenn die Übersetzung wegen besonderer

sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten

einen erhöhten Zeitaufwand erfordert,

das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2. für eine gesetzgemäße Beurkundung der genauen

Übereinstimmung einer schriftlichen

Übersetzung mit der Urschrift 15 S;

3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen

Vernehmung oder Verhandlung für die erste,

wenn auch nur begonnene halbe Stunde

130 S, für jede weitere, wenn auch nur

begonnene halbe Stunde 65 S; fällt die Zuziehung

in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr

oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen

Feiertag, so beträgt die Gebühr

insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4. für jede während einer gerichtlichen Vernehmung

oder Verhandlung übersetzte Seite

eines Schriftstücks neben der Gebühr nach

Z. 3 die Gebühr für die Übersetzung eines

Schriftstücks, sofern das zu übersetzende

Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;

5. für die Überprüfung einer Übersetzung das

Eineinhalbfache der für die Übersetzung

festgesetzten Gebühr.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung

zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung

das Studium von Akten auf Anordnung

des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher

Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als

voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich

mindestens 40 Schriftzeichen enthält.

Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den

entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen

sind nur dorr gestattet, wo sie auch in der Urschrift

vorkommen.

V. ABSCHNITT

Geschworne. Schöffen. Vertrauenspersonen

in den im Geschwornen-

und Schöffenlistengesetz

zur Bildung der Jahreslisten vorgesehenen

Kommissionen

Umfang der Gebühr

§ 55. (1) Für die Gebühr der Geschwornen und

Schöffen und die Gebühr der Vertrauenspersonen

in den zur Bildung der Jahreslisten berufenen

Kommissionen gelten die Bestimmungen über

die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen

nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar

sind und im folgenden nicht anderes bestimmt

wird.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm

Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für

Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und

den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag

zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser

Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat

diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

Begriffsbestimmung

§ 56. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung

des Zeugen oder von der Beweisaufnahme

spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe

die Teilnahme der Geschwornen oder Schöffen

an der Hauptverhandlung oder Sitzung oder

die Teilnahme der Vertrauenspersonen an der

Sitzung der Kommission.

Pflichtenverletzung

§ 57. Kommen Geschworne, Schöffen oder

Vertrauenspersonen ihren Pflichten nicht nach,

so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

Rechtsmittel

§ 58. Gegen die Bestimmung der Gebühr kann

nur der Geschworne oder Schöffe oder die Vertrauensperson

die Beschwerde an den Präsidenten

des Gerichtshofs erheben. Gegen seine Entscheidung

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

VI. ABSCHNITT

Vertrauenspersonen in den im

Geschwornen- und Schöffenlistengesetz

zur Bildung der Urlisten

vorgesehenen Kommissionen

Umfang der Gebühr

§ 59. (1) Für die Gebühr der Vertrauenspersonen

in den zur Bildung der Urlisten berufenen

Gemeinde-, Gemeindebezirks- und Bezirkskommissionen

gelten die Bestimmungen

über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen

nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen

anwendbar sind und im folgenden nicht anderes

bestimmt wird.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm

Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung

für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber

und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende

Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Der Arbeitgeber hat die Höhe

dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer

hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

Begriffsbestimmung

§ 60. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung

des Zeugen oder von der Beweisaufnahme

spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe

die Teilnahme der Vertrauensperson an der Sitzung

der Kommission.

Pflichtenverletzung

§ 61. Kommt die Vertrauensperson ihren

Pflichten nicht nach, so hat sie keinen Anspruch

auf eine Gebühr.

Geltendmachung. Bestimmung der Gebühr.

Rechtsmittel

§ 62. Die Vertrauensperson hat den Anspruch

auf ihre Gebühr binnen i4 Tagen nach dem

Abschluß ihrer Teilnahme an der Sitzung bei

sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei

der darüber entscheidenden Stelle geltend zu

machen. Über den Anspruch hat bei Gemeindekommissionen

und Gemeindebezirkskommissionen

der Bürgermeister, bei Bezirkskommissionen

der Bezirkshauptmann zu entscheiden. Ein

Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Zahlung der Gebühr. Erstattung

§ 63. Die Gebühren sind für Vertrauenspersonen

in den Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen

aus Gemeindemitteln,

für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen

aus dem Amtsverlag der Bezirkshauptmannschaft

vorzuschießen und der auszahlenden

Stelle von den Oberlandesgerichten

zu erstatten. Die auszahlenden Stellen haben die

Erstattung aller vorgeschossenen Gebühren,

jeweils für ein Jahr gesammelt, bei den Oberlandesgerichten

anzusprechen.

VII. ABSCHNITT

Festsetzung von Zuschlägen

§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung zu den

in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen

einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies

notwendig ist, um diese Beträge den geänderten

wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die

sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der

Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf

volle Schilling aufzurunden.

VIII. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten. Außerkrafttreten

§ 65. (i) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. Mai 1975 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt, vorbehaltlich des § 68, das Gebührenanspruchsgesetz

1965, BGBl. Nr. 179, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 262/1966

und 110/1971 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 124/1966 außer Kraft.

Anwendung im Strafverfahren

§ 66. Dieses Bundesgesetz ist auf schriftliche

Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden

(Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte

nicht anzuwenden.

Fristen

§ 67. In die in diesem Bundesgesetz genannten

Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen,

soweit sich dies nicht schon aus anderen

Vorschriften ergibt.

Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

§ 68. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf

Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz

aufgehoben werden, erhält die Verweisung

ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

Übergangsbestimmung

§ 69. Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren

für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem

Inkrafttreten beendet worden ist.

Vollziehung

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme der §§ 59 bis 63 ist der

Bundesminister für Justiz, dieser hinsichtlich des

§ 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 59

bis 63 der Bundesminister für Inneres, dieser

hinsichtlich des § 63 im gemeinsamen Vorgehen

mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

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