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136_1974 AT

136. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinden Weißenbach am Lech und Nesselwängle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinden Weißenbach am Lech und Nesselwängle

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 199

Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Weißenbach am Lech und Nesselwängle wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 3,98 (alt) und führt von dort unter teilweiser

Verwendung der alten Trasse in gestreckterer

Linienführung bis km 6,382 (alt).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Weißenbach

am Lech und Nesselwängle aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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