136. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinden Weißenbach am Lech und Nesselwängle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 199
Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Weißenbach am Lech und Nesselwängle wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 3,98 (alt) und führt von dort unter teilweiser
Verwendung der alten Trasse in gestreckterer
Linienführung bis km 6,382 (alt).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Weißenbach
am Lech und Nesselwängle aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.