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136_1971 AT

136. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 26. November 1970,

BGBl. Nr. 378, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher

Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren

Wert 1000 S nicht übersteigt, wird wie folgt geändert

Nach der Position „07.01 F 3 Frischer Paprika"

wird eingefügt

„07.01 H 1 Karotten"

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 26. April 1971 in

Kraft.

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