136. Verordnung : Anordnung einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung, einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen sowie einer Schweinezählung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7, 8 Abs. 1 und 2 sowie 10
Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen —
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juni 1970 eine land-
und forstwirtschaftliche Betriebszählung, eine
Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen
Maschinen sowie eine Schweinezählung
durchzuführen.
§ 2. (1) Gegenstand der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebszählung sind
a) alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
mit einer Wirtschaftsfläche von mindestens
einem halben Hektar;
b) Erwerbsobstbaubetriebe mit einer Kern- oder
Steinobstfläche von mindestens 25 Ar,
mit einer Beerenobstfläche von mindestens
10 Ar;
c) Erwerbsweinbaubetriebe mit einer Weingartenfläche
von mindestens 25 Ar;
d) alle Erwerbsgartenbaubetriebe ohne Rücksicht
auf ihre Größe;
e) Geflügelmastbetriebe mit einer Jahresproduktion
von mindestens 1000 Stück;
f) Legehennenbetriebe mit einem Bestand
von mindestens 200 Stück;
g) Fischereibetriebe mit Marktproduktion;
h) Betriebe mit erwerbsmäßiger Champignonproduktion.
(2) Bei der Zählung ist der Betriebsbogen
samt Beilagen (Anlage 1) zu verwenden.
§ 3. Gegenstand der Erhebung des Bestandes
an landwirtschaftlichen Maschinen sind alle
Maschinen der in der Erhebungsliste (Anlage 2)
angeführten Art in
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer Wirtschaftsfläche von mindestens
einem halben Hektar,
b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben
ohne Rücksicht auf
die Größe der Wirtschaftsfläche.
§ 4. (1) Gegenstand der Schweinezählung ist
die Erhebung des Bestandes an Schweinen, gegliedert
nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,
in
a) landwirtschaftlichen Betrieben mit einer
Wirtschaftsfläche von unter 0'5 ha,
b) gewerblichen Betrieben,
c) Mastanstalten,
d) Haushaltungen.
(2) Die Erhebung ist als Vollerhebung durchzuführen.
Bei der Zählung ist die Erhebungsliste
(Anlage 3) zu verwenden.
§ 5. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
1. bei der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebszählung die Bewirtschafter (Eigentümer,
Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer oder
deren Beauftragte) der im § 2 Abs. 1 genannten
Betriebe;
2. bei der Erhebung des Bestandes an bestimmten
landwirtschaftlichen Maschinen der im
§ 3 genannten Betriebe bei
a) betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte),
b) Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
stehen, der Miteigentümer, in dessen
Betrieb sich die Maschine am Stichtag um
12 Uhr mittags befindet; befindet sich die
Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem
der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer
zur Auskunft verpflichtet, der sie
zuletzt in Verwahrung gehabt hat;
3. bei der Schweinezählung die Besitzer der
Schweine gemäß § 4 Abs. 1.
§ 6. (1) Die Betriebszählung ist von der
Gemeinde in der Form durchzuführen, daß
a) die Auskunftspflichtigen (§ 5) in das
Gemeindeamt, in Städten mit eigenem
Statut zum Magistrat, vorgeladen werden
und dort die geforderten Angaben machen
oder
b) vom Bürgermeister herangezogene Zähl-
und Kontrollorgane die Eintragungen in
den Betriebsbogen vornehmen.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a hat die Gemeinde
die Angaben in die Betriebsbogen einzutragen.
§ 7. (1) Bei der Maschinenzählung haben die
Auskunftspflichtigen (§ 5) in der Zeit vom 1. bis
30. Juni 1970 im Gemeindeamt, in Städten mit
eigenem Statut beim Magistrat, zu erscheinen
und dort die geforderten Angaben zu machen.
Die Leistungsangaben bei Traktoren und Motorkarren
sind durch Vorlage des Typenscheines
nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde hat die Angaben in die
zweifach auszufertigenden Erhebungslisten einzutragen
und die Richtigkeit der Angaben von
den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 8. Die Schweinezählung ist in der Form
durchzuführen, daß von der Gemeinde bestellte
Zähler auf Grund mündlicher Befragung der
Besitzer Erhebungslisten ausfüllen und diese der
Gemeinde ausfolgen.
§ 9. (1) Bei der Betriebszählung haben die
Gemeinden auf Grund der ausgefüllten Betriebsbogen
zu prüfen, ob alle land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 1
tatsächlich durch die Erhebung erfaßt wurden
und ob alle Betriebsbogen vollständig ausgefüllt
vorliegen.
(2) Die Gemeinden haben über die Erhebungsergebnisse,
betreffend die Anbauflächen von
Winter- und Sommerweizen, Winter- und
Sommerroggen, Winter- und Sommergerste,
Hafer, Körnermais und Kartoffeln (Betriebsbogen,
Ziffer 24, 25, 27, 28, 30 und 32),
Gemeindeübersichten zu erstellen und diese
— ausgenommen die Städte mit eigenem Statut
— gesondert bis 10. Juli 1970 den Bezirkshauptmannschaften
zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden
haben die Gemeindeübersichten
unverzüglich an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
(3) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte
mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen
bis 10. Juli 1970 gesammelt den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden
haben die Betriebsbogen unverzüglich
den Bezirkslandwirtschaftskammern zuzuleiten,
die sie bis 15. Oktober 1970 an
die Bezirksverwaltungsbehörden rückzumitteln
haben. Diese haben die Betriebsbogen umgehend
an das Österreichische Statistische Zentralamt
weiterzuleiten.
(4) Bei der Maschinenzählung haben die Gemeinden
auf Grund der ausgefüllten Erhebungslisten
eine Gemeindeübersicht (Gemeindeblatt) zu
verfassen und diese — ausgenommen die Städte
mit eigenem Statut — zusammen mit den Erstausfertigungen
der Erhebungslisten bis 10. Juli
1970 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
Die Zweitausfertigung der Erhebungslisten haben
die Gemeinden zwei Jahre hindurch aufzubewahren.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
bis 15. Juli 1970 die Gemeindeübersichten an
das Österreichische Statistische Zentralamt und
die Erstausfertigung der Erhebungslisten an die
zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammern weiterzuleiten.
(5) Bei der Schweinezählung haben die Gemeinden
— ausgenommen die Städte mit eigenem
Statut — die Erhebungslisten bis 10. Juli 1970
gesammelt den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Erhebungslisten bis 15. Juli 1970 an das Österreichische
Statistische Zentralamt einzusenden.
§ 10. Einzelangaben der Betriebszählung
können in karteimäßiger Führung als Grundlage
für betriebliche Förderungsmaßnahmen, Einzelangaben
der Maschinenzählung auch für Zwecke
der Betriebsmittelverbilligung in der Land- und
Forstwirtschaft, verwendet werden.
§ 11. Den Gemeinden ist auf Antrag eine
Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an
den statistischen Erhebungen entstehenden
Kosten in der Höhe von
a) S 11'— bei der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebszählung,
b) S 2'20 bei der Erhebung des Bestandes
an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen,
c) S 3'30 bei der Schweinezählung
für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen zu gewähren.