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136. Verordnung : Anordnung einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung, einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen sowie einer Schweinezählung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung : Anordnung einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung, einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen sowie einer Schweinezählung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7, 8 Abs. 1 und 2 sowie 10

Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen —

verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juni 1970 eine land-

und forstwirtschaftliche Betriebszählung, eine

Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen

Maschinen sowie eine Schweinezählung

durchzuführen.

§ 2. (1) Gegenstand der land- und forstwirtschaftlichen

Betriebszählung sind

a) alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

mit einer Wirtschaftsfläche von mindestens

einem halben Hektar;

b) Erwerbsobstbaubetriebe mit einer Kern- oder

Steinobstfläche von mindestens 25 Ar,

mit einer Beerenobstfläche von mindestens

10 Ar;

c) Erwerbsweinbaubetriebe mit einer Weingartenfläche

von mindestens 25 Ar;

d) alle Erwerbsgartenbaubetriebe ohne Rücksicht

auf ihre Größe;

e) Geflügelmastbetriebe mit einer Jahresproduktion

von mindestens 1000 Stück;

f) Legehennenbetriebe mit einem Bestand

von mindestens 200 Stück;

g) Fischereibetriebe mit Marktproduktion;

h) Betriebe mit erwerbsmäßiger Champignonproduktion.

(2) Bei der Zählung ist der Betriebsbogen

samt Beilagen (Anlage 1) zu verwenden.

§ 3. Gegenstand der Erhebung des Bestandes

an landwirtschaftlichen Maschinen sind alle

Maschinen der in der Erhebungsliste (Anlage 2)

angeführten Art in

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer Wirtschaftsfläche von mindestens

einem halben Hektar,

b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben

ohne Rücksicht auf

die Größe der Wirtschaftsfläche.

§ 4. (1) Gegenstand der Schweinezählung ist

die Erhebung des Bestandes an Schweinen, gegliedert

nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,

in

a) landwirtschaftlichen Betrieben mit einer

Wirtschaftsfläche von unter 0'5 ha,

b) gewerblichen Betrieben,

c) Mastanstalten,

d) Haushaltungen.

(2) Die Erhebung ist als Vollerhebung durchzuführen.

Bei der Zählung ist die Erhebungsliste

(Anlage 3) zu verwenden.

§ 5. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

1. bei der land- und forstwirtschaftlichen

Betriebszählung die Bewirtschafter (Eigentümer,

Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer oder

deren Beauftragte) der im § 2 Abs. 1 genannten

Betriebe;

2. bei der Erhebung des Bestandes an bestimmten

landwirtschaftlichen Maschinen der im

§ 3 genannten Betriebe bei

a) betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte),

b) Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum

mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

stehen, der Miteigentümer, in dessen

Betrieb sich die Maschine am Stichtag um

12 Uhr mittags befindet; befindet sich die

Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem

der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer

zur Auskunft verpflichtet, der sie

zuletzt in Verwahrung gehabt hat;

3. bei der Schweinezählung die Besitzer der

Schweine gemäß § 4 Abs. 1.

§ 6. (1) Die Betriebszählung ist von der

Gemeinde in der Form durchzuführen, daß

a) die Auskunftspflichtigen (§ 5) in das

Gemeindeamt, in Städten mit eigenem

Statut zum Magistrat, vorgeladen werden

und dort die geforderten Angaben machen

oder

b) vom Bürgermeister herangezogene Zähl-

und Kontrollorgane die Eintragungen in

den Betriebsbogen vornehmen.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a hat die Gemeinde

die Angaben in die Betriebsbogen einzutragen.

§ 7. (1) Bei der Maschinenzählung haben die

Auskunftspflichtigen (§ 5) in der Zeit vom 1. bis

30. Juni 1970 im Gemeindeamt, in Städten mit

eigenem Statut beim Magistrat, zu erscheinen

und dort die geforderten Angaben zu machen.

Die Leistungsangaben bei Traktoren und Motorkarren

sind durch Vorlage des Typenscheines

nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde hat die Angaben in die

zweifach auszufertigenden Erhebungslisten einzutragen

und die Richtigkeit der Angaben von

den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen

schriftlich bestätigen zu lassen.

§ 8. Die Schweinezählung ist in der Form

durchzuführen, daß von der Gemeinde bestellte

Zähler auf Grund mündlicher Befragung der

Besitzer Erhebungslisten ausfüllen und diese der

Gemeinde ausfolgen.

§ 9. (1) Bei der Betriebszählung haben die

Gemeinden auf Grund der ausgefüllten Betriebsbogen

zu prüfen, ob alle land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 1

tatsächlich durch die Erhebung erfaßt wurden

und ob alle Betriebsbogen vollständig ausgefüllt

vorliegen.

(2) Die Gemeinden haben über die Erhebungsergebnisse,

betreffend die Anbauflächen von

Winter- und Sommerweizen, Winter- und

Sommerroggen, Winter- und Sommergerste,

Hafer, Körnermais und Kartoffeln (Betriebsbogen,

Ziffer 24, 25, 27, 28, 30 und 32),

Gemeindeübersichten zu erstellen und diese

— ausgenommen die Städte mit eigenem Statut

— gesondert bis 10. Juli 1970 den Bezirkshauptmannschaften

zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden

haben die Gemeindeübersichten

unverzüglich an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

(3) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen

bis 10. Juli 1970 gesammelt den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden

haben die Betriebsbogen unverzüglich

den Bezirkslandwirtschaftskammern zuzuleiten,

die sie bis 15. Oktober 1970 an

die Bezirksverwaltungsbehörden rückzumitteln

haben. Diese haben die Betriebsbogen umgehend

an das Österreichische Statistische Zentralamt

weiterzuleiten.

(4) Bei der Maschinenzählung haben die Gemeinden

auf Grund der ausgefüllten Erhebungslisten

eine Gemeindeübersicht (Gemeindeblatt) zu

verfassen und diese — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — zusammen mit den Erstausfertigungen

der Erhebungslisten bis 10. Juli

1970 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

Die Zweitausfertigung der Erhebungslisten haben

die Gemeinden zwei Jahre hindurch aufzubewahren.

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

bis 15. Juli 1970 die Gemeindeübersichten an

das Österreichische Statistische Zentralamt und

die Erstausfertigung der Erhebungslisten an die

zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammern weiterzuleiten.

(5) Bei der Schweinezählung haben die Gemeinden

— ausgenommen die Städte mit eigenem

Statut — die Erhebungslisten bis 10. Juli 1970

gesammelt den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Erhebungslisten bis 15. Juli 1970 an das Österreichische

Statistische Zentralamt einzusenden.

§ 10. Einzelangaben der Betriebszählung

können in karteimäßiger Führung als Grundlage

für betriebliche Förderungsmaßnahmen, Einzelangaben

der Maschinenzählung auch für Zwecke

der Betriebsmittelverbilligung in der Land- und

Forstwirtschaft, verwendet werden.

§ 11. Den Gemeinden ist auf Antrag eine

Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an

den statistischen Erhebungen entstehenden

Kosten in der Höhe von

a) S 11'— bei der land- und forstwirtschaftlichen

Betriebszählung,

b) S 2'20 bei der Erhebung des Bestandes

an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen,

c) S 3'30 bei der Schweinezählung

für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen zu gewähren.

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