136. Bundesgesetz: 6. Zolltarifgesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der mit dem Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74, erlassene Zolltarif, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 169/1961, BGBl.
Nr. 123/1963, BGBl. Nr. 278/1964, BGBl.
Nr. 107/1966 und BGBl. Nr. 49/1967 wird wie
folgt abgeändert und ergänzt
1. Bei der Tarifnummer 01.05 ist nach dem
Zollsatz der Subposition A von S 1. — für
1 Stück und nach dem Zollsatz der Subposition B
von S 280.— für 100 kg nachstehendes Hinweiszeichen *)
anzufügen und folgende Fußnote neu
aufzunehmen
„*) Die Zollsätze für Waren der Nummer
01.05 gelten nur, wenn keine Rechtsvorschriften
über die Entrichtung eines Ausgleichsbetrages
für eingeführte Waren dieser Nummer
bestehen. Trotz Bestehens solcher Rechtsvorschriften
gelten die Zollsätze, wenn der über
diese Ware Verfügungsberechtigte nicht nachweist,
daß ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben
oder von der Entrichtung eines solchen abgesehen
wurde."
2. Bei der Tarifnummer 02.02 ist nach dem
Zollsatz der Subposition A 1 von S 300'— für
100 kg, nach dem Zollsatz der Subposition A 2
von S 500.— für 100 kg, nach dem Zollsatz der
Subposition B von S 150.— für 100 kg und nach
dem Zollsatz der Subposition C von S 150.— für
100 kg nachstehendes Hinweiszeichen *) anzufügen.
Die zur Tarifnummer 02.01 gehörige Fußnote
ist wie folgt zu ergänzen
An Stelle der Worte „Nummer 02.01" ist zu
setzen: „Nummern 02.01 und 02.02".
3. Bei der Tarifnummer 02.03 ist nach dem
Zollsatz von S 250.— für 100 kg nachstehendes
Hinweiszeichen *) anzufügen.
4. Bei der Tarifnummer 02.05 ist nach dem
Zollsatz der Subposition B von 25% des
Wertes nachstehendes Hinweiszeichen *) anzufügen
und die zu den Tarifnummern 02.05 A
und 02.06 gehörige Fußnote wie folgt zu ergänzen
An Stelle der Worte „Nummern 02.05 A und
02.06" ist zu setzen: „Nummern 02.03, 02.05
und 02.06".
5. Bei der Tarifnummer 04.05 ist nach dem
Zollsatz der Subposition A von S 320.— für
100 kg und nach dem Zollsatz der Subposition C
von S 280.— für 100 kg nachstehendes Hinweiszeichen *)
anzufügen.
Die zu den Tarif nummern 04.01, 04.02,
04.03 und 04.04 gehörige Fußnote ist wie folgt
zu ergänzen
An Stelle der Worte „Nummern 04.01, 04.02,
04.03 und 04.04" ist zu setzen: „Nummern
04.01, 04.02, 04.03, 04.04, 04.05 A und
04.05 C".
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1969 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.