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136_1969 AT

136. Bundesgesetz: 6. Zolltarifgesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: 6. Zolltarifgesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der mit dem Zolltarifgesetz 1958, BGBl.

Nr. 74, erlassene Zolltarif, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 169/1961, BGBl.

Nr. 123/1963, BGBl. Nr. 278/1964, BGBl.

Nr. 107/1966 und BGBl. Nr. 49/1967 wird wie

folgt abgeändert und ergänzt

1. Bei der Tarifnummer 01.05 ist nach dem

Zollsatz der Subposition A von S 1. — für

1 Stück und nach dem Zollsatz der Subposition B

von S 280.— für 100 kg nachstehendes Hinweiszeichen *)

anzufügen und folgende Fußnote neu

aufzunehmen

„*) Die Zollsätze für Waren der Nummer

01.05 gelten nur, wenn keine Rechtsvorschriften

über die Entrichtung eines Ausgleichsbetrages

für eingeführte Waren dieser Nummer

bestehen. Trotz Bestehens solcher Rechtsvorschriften

gelten die Zollsätze, wenn der über

diese Ware Verfügungsberechtigte nicht nachweist,

daß ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben

oder von der Entrichtung eines solchen abgesehen

wurde."

2. Bei der Tarifnummer 02.02 ist nach dem

Zollsatz der Subposition A 1 von S 300'— für

100 kg, nach dem Zollsatz der Subposition A 2

von S 500.— für 100 kg, nach dem Zollsatz der

Subposition B von S 150.— für 100 kg und nach

dem Zollsatz der Subposition C von S 150.— für

100 kg nachstehendes Hinweiszeichen *) anzufügen.

Die zur Tarifnummer 02.01 gehörige Fußnote

ist wie folgt zu ergänzen

An Stelle der Worte „Nummer 02.01" ist zu

setzen: „Nummern 02.01 und 02.02".

3. Bei der Tarifnummer 02.03 ist nach dem

Zollsatz von S 250.— für 100 kg nachstehendes

Hinweiszeichen *) anzufügen.

4. Bei der Tarifnummer 02.05 ist nach dem

Zollsatz der Subposition B von 25% des

Wertes nachstehendes Hinweiszeichen *) anzufügen

und die zu den Tarifnummern 02.05 A

und 02.06 gehörige Fußnote wie folgt zu ergänzen

An Stelle der Worte „Nummern 02.05 A und

02.06" ist zu setzen: „Nummern 02.03, 02.05

und 02.06".

5. Bei der Tarifnummer 04.05 ist nach dem

Zollsatz der Subposition A von S 320.— für

100 kg und nach dem Zollsatz der Subposition C

von S 280.— für 100 kg nachstehendes Hinweiszeichen *)

anzufügen.

Die zu den Tarif nummern 04.01, 04.02,

04.03 und 04.04 gehörige Fußnote ist wie folgt

zu ergänzen

An Stelle der Worte „Nummern 04.01, 04.02,

04.03 und 04.04" ist zu setzen: „Nummern

04.01, 04.02, 04.03, 04.04, 04.05 A und

04.05 C".

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1969 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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