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136_1968 AT

136. Verordnung: Qualitätsklassenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Qualitätsklassenverordnung

Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.

Nr. 161/1967., wird im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für soziale Verwaltung und

für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich

der §§ 1, 3 und 15 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen, verordnet

I. Allgemeiner Teil

§ 1. Der Einfuhrkontrolle im Sinne des § 11

des Qualitätsklassengesetzes unterliegen auch

Waren, die zum Vormerkverkehr nach dem Zollgesetz

1955, BGBl. Nr. 129, abgefertigt werden.

§ 2. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat dem Kontrollorgan eine mit

dessen Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen,

die zu enthalten hat: Name,. Geburtsdaten,

Wohnadresse und Dienstsitz des Kontrollorganes,

dessen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich

sowie die Beurkundung des abgelegten

Gelöbnisses.

§ 3. (1) Der über die Ware nach dem Zollgesetz

1955 Verfügungsberechtigte hat das Einlangen

von Waren, die der Einfuhrkontrolle

unterliegen, am Orte der Zollabfertigung dem

für die Einfuhrstelle zuständigen. Kontrollorgan

anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten,

daß die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung

begonnen werden kann.

(2) Kontrollpflichtige Waren in Sendungen,

deren Rohgewicht 1000 kg übersteigt, dürfen im

Straßen- und Schiffsverkehr nur durch die in der

Anlage 1 angeführten Zollämter (Einfuhrstellen)

zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

abgefertigt werden.

(3) Das Kontrollorgan hat die Kontrolle der

Ware an dem Ort vorzunehmen, an dem die

zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr

oder . zum Vormerkverkehr durchgeführt wird.

Ist die Kontrolle an der Grenze durchzuführen

und unterliegt die Ware Kontrollen auch auf

Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere

des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 124/1948, so sind diese Kontrollen nach Tunlichkeit

miteinander zu verbinden.

§ 4. (1) Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen,

sind, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen,

zur Einfuhr nur zuzulassen, wenn sie

von einer Kontrollbescheinigung im Sinne des

§ 15 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begleitet

sind, die von einer der in der Anlage 2 angeführten

ausländischen Dienststellen ausgestellt

wurde.

(2) Form und Inhalt der Kontrollbescheinigung

hat dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu

entsprechen.

(3) Gegenüber den in der Anlage 2 unter A

angeführten ausländischen Staaten kann an

Stelle der Kontrollbescheinigung eine Bestätigung

gemäß § 15 Abs. 5 des Qualitätsklassengesetzes

nach dem in der Anlage 4 enthaltenen Wortlaut

treten.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen

gemäß den Abs. 2 und 3 muß nach der Dauer

des Transportes der Ware bemessen sein, Bescheinigungen,

die älter als 60 Tage sind, werden

jedoch nicht anerkannt.

§ 5. Die Ausfuhrbescheinigung hat in Form

und Inhalt dem in der Anlage 5 enthaltenen

Muster zu entsprechen. § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.

II. Besonderer Teil

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

für Äpfel und Birnen

§ 6. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

für Äpfel der Obstart „Pirus Malus L." und für

Birnen der Obstart „Pirus Communis L.". Soweit

eine Bestimmung auf beide Obstarten anzuwenden

ist, werden diese im folgenden kurz

Früchte genannt.

§ 7. (1) Qualitätsbezeichnungen für Früchte

sind: „Klasse Extra", „Klasse I", „Klasse II" und

„Klasse Kochobst".

(2) Früchte, die in keine der im Abs. 1 angeführten

Klassen eingestuft werden können,

dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben

in Verkehr gebracht werden.

§ 8. (1) Die Früchte müssen sein

ohne offene Verletzung;

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten,

von Lager- und Transportschäden sowie

von Schädlingen;

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände

von Behandlungsmitteln;

frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt

und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der

Reifezustand muß derart sein, daß er es der

Frucht erlaubt, Transport und Hantierung zu

überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen

bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen

am Bestimmungsort zu entsprechen.

Für die Klasse Kochobst findet der erste Satz

keine Anwendung.

(3) Die Früchte müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale

aufweisen

a) Klasse Extra

Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch

in Form, Größe und Färbung sein,

dürfen weder einen verletzten Stiel noch

sonstige Mängel aufweisen und müssen

überdies einer Sorte gemäß Z. 1 der Anlage

6 angehören (Früchte hervorragender

Qualität).

b) Klasse I

Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch

in Form, Größe und Färbung sein

(Früchte guter Qualität). Zulässig sind jedoch

leichte Form-, Entwicklungs- und

Färbungsfehler sowie Beschädigung des

Stieles. Schalenfehler, soweit sie das allgemeine

Aussehen und die Haltbarkeit der

Früchte nicht beeinträchtigen, sind innerhalb

nachstehender Grenzen zulässig

schmale Schalenfehler, nicht länger als

2 cm;

andere Schalenfehler, wenn ihre gesamte

Fläche nicht größer als 1 cm² ist, ausgenommen

Schorfflecken, deren Fläche insgesamt

nicht größer als 0'25 cm² sein darf.

Birnen dürfen nicht steinig sein.

c) Klasse II

Die Früchte müssen sortenrein sein.

Fehler in Form, Wuchs und Färbung sind

zulässig, vorausgesetzt, daß die Früchte

ihre charakteristischen Merkmale behalten.

Das Fleisch muß frei von größeren Mängeln

sein. Der Stiel kann fehlen, vorausgesetzt,

daß die Schale in der Stielbucht

nicht beschädigt ist. Schalenfehler sind

innerhalb nachstehender Grenzen zulässig

schmale Schalenfehler, die jedoch nicht

länger als 4 cm² sein dürfen;

sonstige Schalenfehler, sofern deren Gesamtfläche

auf 2'5 cm² begrenzt ist, ausgenommen

Schorfflecken, deren Gesamtfläche

nicht größer als 1 cm sein darf.

d) Klasse Kochobst

Diese Klasse besteht aus Früchten marktfähiger

Qualität, die nicht in eine höhere

Klasse eingestuft werden können und überwiegend

für die Verwertung im Haushalt

bestimmt sind. Diese Früchte brauchen

nicht sortenrein zu sein, Fehler in Form

und Färbung sind zulässig; der Fruchtstiel

kann fehlen, das Fruchtfleisch muß aber

frei von größeren Fehlern sein;

Schalenfehler sind bis zu einer Größe

von 4 cm² zulässig, Schorfflecken dürfen

jedoch im gesamten nicht größer als 2 cm²

sein.

§ 9. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte

hat die Größensortierung nach dem

größten, senkrecht zur Achse Kelch—Stiel zu

messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen.

Dieser darf innerhalb der Früchte

eines Packstückes um höchstens 5 mm abweichen

a) bei Früchten der Klasse Extra;

b) bei Früchten der Klassen I und II, soweit

sie in Reihen und Schichten gepackt sind.

Der Unterschied im Querdurchmesser darf bei

Früchten der Klasse I, die lose verpackt sind,

10 mm betragen. Lose verpackte Früchte der

Klasse II brauchen nicht nach Größenstufen sortiert

zu sein. Früchte der Klasse Kochobst müssen

der Mindestgröße der Klasse II entsprechen,

brauchen aber nicht nach Größenstufen sortiert

zu sein.

(2) Über die Erfordernisse des Abs. 1 hinaus

müssen die Früchte in den Klassen Extra,

I und II folgende Mindestgrößen aufweisen

Als großfrüchtige Äpfel- und Birnensorten

haben die gemäß Z. 2 der Anlage 6 aufgezählten

Sorten zu gelten.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 über Mindestgrößen

gelten nicht für die folgenden Sorten

von Sommerbirnen vor dem 1. August des

Erntejahres: Bunte Julibirne, Grüne Sommermagdalene,

Juli-Dechantsbirne, Haferbirne,

Muskatellerbirne, Nagowitzerbirne, Weizenbirne.

§ 10. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl

oder Gewicht, sind nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zugelassen

A. Gütetoleranzen

a) Klasse Extra

5 v. H. Früchte, die den Anforderungen

der Klasse nicht genügen, aber denen der

nächst niedrigeren Klasse (Klasse I) entsprechen;

b) Klasse I

10 v. H. Früchte, die den Anforderungen

der Klasse nicht genügen, aber denen

der nächst niedrigeren Klasse (Klasse II)

entsprechen oder — ganz vereinzelt —

unter die Toleranz für diese Klasse fallen;

c) Klasse II

10 v. H. Früchte, die den Anforderungen

der Klasse nicht entsprechen, ausgenommen

Früchte, die sichtlich mit Fäulnis

behaftet sind oder starke Druckstellen oder

unverheilte Risse aufweisen;

d) Klasse Kochobst

Es dürfen bis 10 v. H. Früchte enthalten

sein, die den Mindestanforderungen gemäß

§ 8 Abs. 2 zweiter Satz nicht entsprechen.

In allen Klassen darf im Rahmen der unter

lit. a bis d angeführten Toleranzen die Toleranz

für verdorbene Früchte 2 v. H. nicht übersteigen;

das gleiche gilt hinsichtlich madiger Früchte für

die Klassen Extra, I und II, für die Klasse Kochobst

gilt hier ein Prozentsatz von 5 v. H.

B. Größentoleranzen

Bei den Klassen Extra, I und II: 10 v. H.

Früchte, die einer Größe angehören, die unmittelbar

über oder unter der auf der Verpackung angegebenen

Größe liegt.

Bei der Klasse Kochobst: 10 v. H. Früchte

unter der vorgesehenen Größe, jedoch mit einer

Mindestgröße von 45 mm bei Äpfeln und 40 mm

bei Birnen.

Gesamttoleranzen

In keinem Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen

zusammen übersteigen

10 v. H. bei Klasse Extra,

15 v. H. bei Klasse I und II,

20 v. H. bei Klasse Kochobst.

§ 11. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes

Der Inhalt der Packung der Klassen Extra,

I und II muß gleichmäßig sein, es darf jedes

Packstück — unbeschadet der Toleranzen — nur

Früchte derselben Herkunft, derselben Sorte und

Klasse und desselben Reifegrades enthalten.

Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis

der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial

Die Verpackung muß derart sein, daß die

Früchte in angemessener Weise geschützt sind.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes

verwendetes Material muß ungebraucht und

sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit den

Früchten in Berührung kommen. Bei der Verpackung

müssen die Früchte frei von fremden

Gegenständen, wie Blättern oder Zweigen, sein.

Früchte der Klasse Extra müssen in nicht gebrauchten

Behältnissen verpackt sein.

Für Früchte der Klassen I, II und Kochobst

ist eine lose Verpackung zugelassen.

§ 12. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite

deutlich lesbar und unverwischbar folgende

Angaben enthalten hinsichtlich

B. der Art des Erzeugnisses

„Äpfel" oder „Birnen" (nur bei Verpackungen,

die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen),

Name der Sorte bei den Klassen Extra,

I und II;

C. der Herkunft des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder

sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben

ist) oder Stückzahl; für Früchte der

Klasse II, soweit diese lose verpackt sind, sowie

für Früchte der Klasse Kochobst genügt die Angabe

der Klasse.

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung

selbst gut sichtbar angebracht sind,

müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung

verwendeten Zettel mindestens 60 cm²

groß sein.

§ 13. Die Abgabe von Früchten im Sinne des

§ 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.

§ 14. (1) Bei der Durchführung der Kontrolle

im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes

ist der in den folgenden Absätzen näher geregelte

Vorgang einzuhalten.

(2) Das Kontrollorgan hat sich davon zu überzeugen,

daß die äußere Aufmachung der gesamten

Partie an Früchten den Vorschriften über die

Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei

Früchten, die ein- oder ausgeführt werden, hat

das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt

der Partie den Angaben in den Begleitpapieren

entspricht.

(3) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie

an Früchten einer Qualitätsklasse Packstücke bis

zu einer Gesamtmenge von 5 v. H. zu entnehmen.

Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen,

die für die zu überprüfende- Partie typisch sind

und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung

der gesamten Früchte einer Qualitätsklasse gewährleistet.

(4) Das Kontrollorgan hat an Hand der entnommenen

Packstücke die Früchte auf Sorte und

Qualität unter Berücksichtigung der vorgesehenen

Toleranzen zu prüfen. Bei Früchten, die transportiert

wurden, hat das Kontrollorgan überdies

darauf Bedacht zu nehmen, daß auch bei zweckentsprechendem

Transport Frische und Aussehen

geringfügig leiden konnten.

(5) Ist die Kontrolle bei Früchten durchzuführen,

die in kleineren Mengen (wie Darbietung

der Früchte für den Verbraucher in Einzelpackungen,

in kleineren sonstigen Packungen

oder im geöffnetem Zustand) in Verkehr gesetzt

werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen

im gesamten zu besichtigen und so viele Früchte

herauszunehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung

der Gesamtpartie erforderlich sind; im

übrigen ist gemäß Abs. 4 vorzugehen.

(6) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der

Früchte unter Zuhilfenahme der erforderlichen

technischen Hilfsmittel, wie Sortentabellen, Meßgeräte

und Farbtafeln, durchzuführen.

(7) Das Kontrollorgan hat die erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, um ein Vertauschen von

kontrollierten Früchten mit ebensolchen oder

mit unkontrollierten zu vermeiden.

(8) Ergibt die Kontrolle, daß die Früchte den

Bestimmungen des Bundesgesetzes nicht entsprechen,

so hat das Kontrollorgan die Früchte

unter der beanstandeten Bezeichnung nicht zum

Verkehr zuzulassen.

§ 15. (1) Für die Durchführung der Ein- und

Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg

Früchte (einschließlich Verpackung), ohne Rücksicht

auf deren Art und des zur Beförderung

verwendeten Transportmittels, eine Kontrollgebühr

von S 2'— zu entrichten.

(2) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung

weniger als S 20'—, so ist eine Mindestgebühr

von S 20'— zu entrichten.

(3) Soll auf Verlangen des über die Sendung

Verfügungsberechtigten die Kontrolle außerhalb

des Amtssitzes des Kontrollorganes, in der Zeit

von 6 bis 8 Uhr, von 17 bis 21 Uhr, oder an

Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so

ist für diese Inanspruchnahme eine zusätzliche

Gebühr von jeweils S 50'— zu entrichten.

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968

in Kraft.

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