136. Verordnung: Qualitätsklassenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.
Nr. 161/1967., wird im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für soziale Verwaltung und
für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich
der §§ 1, 3 und 15 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen, verordnet
I. Allgemeiner Teil
§ 1. Der Einfuhrkontrolle im Sinne des § 11
des Qualitätsklassengesetzes unterliegen auch
Waren, die zum Vormerkverkehr nach dem Zollgesetz
1955, BGBl. Nr. 129, abgefertigt werden.
§ 2. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat dem Kontrollorgan eine mit
dessen Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen,
die zu enthalten hat: Name,. Geburtsdaten,
Wohnadresse und Dienstsitz des Kontrollorganes,
dessen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich
sowie die Beurkundung des abgelegten
Gelöbnisses.
§ 3. (1) Der über die Ware nach dem Zollgesetz
1955 Verfügungsberechtigte hat das Einlangen
von Waren, die der Einfuhrkontrolle
unterliegen, am Orte der Zollabfertigung dem
für die Einfuhrstelle zuständigen. Kontrollorgan
anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten,
daß die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung
begonnen werden kann.
(2) Kontrollpflichtige Waren in Sendungen,
deren Rohgewicht 1000 kg übersteigt, dürfen im
Straßen- und Schiffsverkehr nur durch die in der
Anlage 1 angeführten Zollämter (Einfuhrstellen)
zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
abgefertigt werden.
(3) Das Kontrollorgan hat die Kontrolle der
Ware an dem Ort vorzunehmen, an dem die
zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr
oder . zum Vormerkverkehr durchgeführt wird.
Ist die Kontrolle an der Grenze durchzuführen
und unterliegt die Ware Kontrollen auch auf
Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere
des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 124/1948, so sind diese Kontrollen nach Tunlichkeit
miteinander zu verbinden.
§ 4. (1) Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen,
sind, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen,
zur Einfuhr nur zuzulassen, wenn sie
von einer Kontrollbescheinigung im Sinne des
§ 15 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begleitet
sind, die von einer der in der Anlage 2 angeführten
ausländischen Dienststellen ausgestellt
wurde.
(2) Form und Inhalt der Kontrollbescheinigung
hat dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu
entsprechen.
(3) Gegenüber den in der Anlage 2 unter A
angeführten ausländischen Staaten kann an
Stelle der Kontrollbescheinigung eine Bestätigung
gemäß § 15 Abs. 5 des Qualitätsklassengesetzes
nach dem in der Anlage 4 enthaltenen Wortlaut
treten.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen
gemäß den Abs. 2 und 3 muß nach der Dauer
des Transportes der Ware bemessen sein, Bescheinigungen,
die älter als 60 Tage sind, werden
jedoch nicht anerkannt.
§ 5. Die Ausfuhrbescheinigung hat in Form
und Inhalt dem in der Anlage 5 enthaltenen
Muster zu entsprechen. § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.
II. Besonderer Teil
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen
für Äpfel und Birnen
§ 6. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für Äpfel der Obstart „Pirus Malus L." und für
Birnen der Obstart „Pirus Communis L.". Soweit
eine Bestimmung auf beide Obstarten anzuwenden
ist, werden diese im folgenden kurz
Früchte genannt.
§ 7. (1) Qualitätsbezeichnungen für Früchte
sind: „Klasse Extra", „Klasse I", „Klasse II" und
„Klasse Kochobst".
(2) Früchte, die in keine der im Abs. 1 angeführten
Klassen eingestuft werden können,
dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben
in Verkehr gebracht werden.
§ 8. (1) Die Früchte müssen sein
ohne offene Verletzung;
gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten,
von Lager- und Transportschäden sowie
von Schädlingen;
sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände
von Behandlungsmitteln;
frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2) Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt
und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der
Reifezustand muß derart sein, daß er es der
Frucht erlaubt, Transport und Hantierung zu
überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen
bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen
am Bestimmungsort zu entsprechen.
Für die Klasse Kochobst findet der erste Satz
keine Anwendung.
(3) Die Früchte müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale
aufweisen
a) Klasse Extra
Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch
in Form, Größe und Färbung sein,
dürfen weder einen verletzten Stiel noch
sonstige Mängel aufweisen und müssen
überdies einer Sorte gemäß Z. 1 der Anlage
6 angehören (Früchte hervorragender
Qualität).
b) Klasse I
Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch
in Form, Größe und Färbung sein
(Früchte guter Qualität). Zulässig sind jedoch
leichte Form-, Entwicklungs- und
Färbungsfehler sowie Beschädigung des
Stieles. Schalenfehler, soweit sie das allgemeine
Aussehen und die Haltbarkeit der
Früchte nicht beeinträchtigen, sind innerhalb
nachstehender Grenzen zulässig
schmale Schalenfehler, nicht länger als
2 cm;
andere Schalenfehler, wenn ihre gesamte
Fläche nicht größer als 1 cm² ist, ausgenommen
Schorfflecken, deren Fläche insgesamt
nicht größer als 0'25 cm² sein darf.
Birnen dürfen nicht steinig sein.
c) Klasse II
Die Früchte müssen sortenrein sein.
Fehler in Form, Wuchs und Färbung sind
zulässig, vorausgesetzt, daß die Früchte
ihre charakteristischen Merkmale behalten.
Das Fleisch muß frei von größeren Mängeln
sein. Der Stiel kann fehlen, vorausgesetzt,
daß die Schale in der Stielbucht
nicht beschädigt ist. Schalenfehler sind
innerhalb nachstehender Grenzen zulässig
schmale Schalenfehler, die jedoch nicht
länger als 4 cm² sein dürfen;
sonstige Schalenfehler, sofern deren Gesamtfläche
auf 2'5 cm² begrenzt ist, ausgenommen
Schorfflecken, deren Gesamtfläche
nicht größer als 1 cm sein darf.
d) Klasse Kochobst
Diese Klasse besteht aus Früchten marktfähiger
Qualität, die nicht in eine höhere
Klasse eingestuft werden können und überwiegend
für die Verwertung im Haushalt
bestimmt sind. Diese Früchte brauchen
nicht sortenrein zu sein, Fehler in Form
und Färbung sind zulässig; der Fruchtstiel
kann fehlen, das Fruchtfleisch muß aber
frei von größeren Fehlern sein;
Schalenfehler sind bis zu einer Größe
von 4 cm² zulässig, Schorfflecken dürfen
jedoch im gesamten nicht größer als 2 cm²
sein.
§ 9. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte
hat die Größensortierung nach dem
größten, senkrecht zur Achse Kelch—Stiel zu
messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen.
Dieser darf innerhalb der Früchte
eines Packstückes um höchstens 5 mm abweichen
a) bei Früchten der Klasse Extra;
b) bei Früchten der Klassen I und II, soweit
sie in Reihen und Schichten gepackt sind.
Der Unterschied im Querdurchmesser darf bei
Früchten der Klasse I, die lose verpackt sind,
10 mm betragen. Lose verpackte Früchte der
Klasse II brauchen nicht nach Größenstufen sortiert
zu sein. Früchte der Klasse Kochobst müssen
der Mindestgröße der Klasse II entsprechen,
brauchen aber nicht nach Größenstufen sortiert
zu sein.
(2) Über die Erfordernisse des Abs. 1 hinaus
müssen die Früchte in den Klassen Extra,
I und II folgende Mindestgrößen aufweisen
Als großfrüchtige Äpfel- und Birnensorten
haben die gemäß Z. 2 der Anlage 6 aufgezählten
Sorten zu gelten.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 über Mindestgrößen
gelten nicht für die folgenden Sorten
von Sommerbirnen vor dem 1. August des
Erntejahres: Bunte Julibirne, Grüne Sommermagdalene,
Juli-Dechantsbirne, Haferbirne,
Muskatellerbirne, Nagowitzerbirne, Weizenbirne.
§ 10. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl
oder Gewicht, sind nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zugelassen
A. Gütetoleranzen
a) Klasse Extra
5 v. H. Früchte, die den Anforderungen
der Klasse nicht genügen, aber denen der
nächst niedrigeren Klasse (Klasse I) entsprechen;
b) Klasse I
10 v. H. Früchte, die den Anforderungen
der Klasse nicht genügen, aber denen
der nächst niedrigeren Klasse (Klasse II)
entsprechen oder — ganz vereinzelt —
unter die Toleranz für diese Klasse fallen;
c) Klasse II
10 v. H. Früchte, die den Anforderungen
der Klasse nicht entsprechen, ausgenommen
Früchte, die sichtlich mit Fäulnis
behaftet sind oder starke Druckstellen oder
unverheilte Risse aufweisen;
d) Klasse Kochobst
Es dürfen bis 10 v. H. Früchte enthalten
sein, die den Mindestanforderungen gemäß
§ 8 Abs. 2 zweiter Satz nicht entsprechen.
In allen Klassen darf im Rahmen der unter
lit. a bis d angeführten Toleranzen die Toleranz
für verdorbene Früchte 2 v. H. nicht übersteigen;
das gleiche gilt hinsichtlich madiger Früchte für
die Klassen Extra, I und II, für die Klasse Kochobst
gilt hier ein Prozentsatz von 5 v. H.
B. Größentoleranzen
Bei den Klassen Extra, I und II: 10 v. H.
Früchte, die einer Größe angehören, die unmittelbar
über oder unter der auf der Verpackung angegebenen
Größe liegt.
Bei der Klasse Kochobst: 10 v. H. Früchte
unter der vorgesehenen Größe, jedoch mit einer
Mindestgröße von 45 mm bei Äpfeln und 40 mm
bei Birnen.
Gesamttoleranzen
In keinem Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen
zusammen übersteigen
10 v. H. bei Klasse Extra,
15 v. H. bei Klasse I und II,
20 v. H. bei Klasse Kochobst.
§ 11. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes
Der Inhalt der Packung der Klassen Extra,
I und II muß gleichmäßig sein, es darf jedes
Packstück — unbeschadet der Toleranzen — nur
Früchte derselben Herkunft, derselben Sorte und
Klasse und desselben Reifegrades enthalten.
Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis
der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial
Die Verpackung muß derart sein, daß die
Früchte in angemessener Weise geschützt sind.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes
verwendetes Material muß ungebraucht und
sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit den
Früchten in Berührung kommen. Bei der Verpackung
müssen die Früchte frei von fremden
Gegenständen, wie Blättern oder Zweigen, sein.
Früchte der Klasse Extra müssen in nicht gebrauchten
Behältnissen verpackt sein.
Für Früchte der Klassen I, II und Kochobst
ist eine lose Verpackung zugelassen.
§ 12. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite
deutlich lesbar und unverwischbar folgende
Angaben enthalten hinsichtlich
B. der Art des Erzeugnisses
„Äpfel" oder „Birnen" (nur bei Verpackungen,
die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen),
Name der Sorte bei den Klassen Extra,
I und II;
C. der Herkunft des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder
sonstige örtliche Bezeichnung;
D. der Handelsmerkmale
Klasse,
Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben
ist) oder Stückzahl; für Früchte der
Klasse II, soweit diese lose verpackt sind, sowie
für Früchte der Klasse Kochobst genügt die Angabe
der Klasse.
(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung
selbst gut sichtbar angebracht sind,
müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung
verwendeten Zettel mindestens 60 cm²
groß sein.
§ 13. Die Abgabe von Früchten im Sinne des
§ 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.
§ 14. (1) Bei der Durchführung der Kontrolle
im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes
ist der in den folgenden Absätzen näher geregelte
Vorgang einzuhalten.
(2) Das Kontrollorgan hat sich davon zu überzeugen,
daß die äußere Aufmachung der gesamten
Partie an Früchten den Vorschriften über die
Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei
Früchten, die ein- oder ausgeführt werden, hat
das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt
der Partie den Angaben in den Begleitpapieren
entspricht.
(3) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie
an Früchten einer Qualitätsklasse Packstücke bis
zu einer Gesamtmenge von 5 v. H. zu entnehmen.
Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen,
die für die zu überprüfende- Partie typisch sind
und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung
der gesamten Früchte einer Qualitätsklasse gewährleistet.
(4) Das Kontrollorgan hat an Hand der entnommenen
Packstücke die Früchte auf Sorte und
Qualität unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Toleranzen zu prüfen. Bei Früchten, die transportiert
wurden, hat das Kontrollorgan überdies
darauf Bedacht zu nehmen, daß auch bei zweckentsprechendem
Transport Frische und Aussehen
geringfügig leiden konnten.
(5) Ist die Kontrolle bei Früchten durchzuführen,
die in kleineren Mengen (wie Darbietung
der Früchte für den Verbraucher in Einzelpackungen,
in kleineren sonstigen Packungen
oder im geöffnetem Zustand) in Verkehr gesetzt
werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen
im gesamten zu besichtigen und so viele Früchte
herauszunehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung
der Gesamtpartie erforderlich sind; im
übrigen ist gemäß Abs. 4 vorzugehen.
(6) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der
Früchte unter Zuhilfenahme der erforderlichen
technischen Hilfsmittel, wie Sortentabellen, Meßgeräte
und Farbtafeln, durchzuführen.
(7) Das Kontrollorgan hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um ein Vertauschen von
kontrollierten Früchten mit ebensolchen oder
mit unkontrollierten zu vermeiden.
(8) Ergibt die Kontrolle, daß die Früchte den
Bestimmungen des Bundesgesetzes nicht entsprechen,
so hat das Kontrollorgan die Früchte
unter der beanstandeten Bezeichnung nicht zum
Verkehr zuzulassen.
§ 15. (1) Für die Durchführung der Ein- und
Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg
Früchte (einschließlich Verpackung), ohne Rücksicht
auf deren Art und des zur Beförderung
verwendeten Transportmittels, eine Kontrollgebühr
von S 2'— zu entrichten.
(2) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung
weniger als S 20'—, so ist eine Mindestgebühr
von S 20'— zu entrichten.
(3) Soll auf Verlangen des über die Sendung
Verfügungsberechtigten die Kontrolle außerhalb
des Amtssitzes des Kontrollorganes, in der Zeit
von 6 bis 8 Uhr, von 17 bis 21 Uhr, oder an
Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so
ist für diese Inanspruchnahme eine zusätzliche
Gebühr von jeweils S 50'— zu entrichten.
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968
in Kraft.