136. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler erklärt das am 15. März 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr,
welches also lautet
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, den Luftverkehr zwischen ihren
Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu regeln
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit
sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt,
a) „Luftfahrtbehörde": in bezug auf die Republik
Österreich das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft; in
bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
der Bundesminister für Verkehr; oder in
beiden Fällen jede andere Behörde, die zur
Ausübung der diesen Behörden obliegenden
Aufgaben ermächtigt ist;
b) „bezeichnetes (namhaft gemachtes) Unternehmen"
ein Luftverkehrsunternehmen,
das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei
nach Artikel 3 schriftlich als ein
Unternehmen bezeichnet hat, das auf den
nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien
internationalen Fluglinienverkehr betreiben
soll.
(2) Die Begriffe „Hoheitsgebiet", „Fluglinienverkehr",
„internationaler Fluglinienverkehr"
und „Landung zu nicht gewerblichen Zwecken"
haben für die Anwendung dieses Abkommens
die in den Artikeln 2 und 96 des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale
Zivilluftfahrt in der jeweils letztgültigen Fassung
festgelegte Bedeutung.
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen
Vertragspartei zum Zweck des Betriebes des
internationalen Fluglinienverkehrs durch die bezeichneten
Unternehmen auf den nach Absatz 2
festgelegten Linien
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu
überfliegen,
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen
Zwecken zu landen und
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet an den Punkten,
die in den nach Absatz 2 festgelegten Linien
aufgeführt sind, zu landen, um Fluggäste, Post
und/oder Fracht gewerblich aufzunehmen und
abzusetzen.
(2) Die Linien, auf welchen die bezeichneten
Unternehmen der beiden Vertragsparteien berechtigt
sind, internationalen Fluglinienverkehr
zu betreiben, werden von den zuständigen Behörden
in einem Fluglinienplan festgelegt, der
durch Notenwechsel zu vereinbaren ist.
Artikel 3
(1) Der Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs
auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten
Linien kann jederzeit aufgenommen werden,
wenn
a) die Vertragspartei, der die in Artikel 2
Abs. 1 genannten Rechte gewährt sind, ein
oder mehrere Unternehmen schriftlich bezeichnet
hat, und
b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt,
dem oder den bezeichneten Unternehmen
die für den Beginn des Betriebes
erforderlichen Bewilligungen (Genehmigungen)
erteilt hat.
(2) Die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt,
wird vorbehaltlich der Absätze 3 und 4
und vorbehaltlich des Artikels 10 die Bewilligungen
zum Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs
unverzüglich erteilen.
(3) Jede Vertragspartei kann von einem bezeichneten
Unternehmen der anderen Vertragspartei
den Nachweis verlangen, daß es in der
Lage ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die
durch die Gesetze und sonstige Vorschriften der
erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung
des internationalen Luftverkehrs vorgeschrieben
sind.
(4) Jede Vertragspartei kann einem bezeichneten
Unternehmen der anderen Vertragspartei die
Ausübung der in Artikel 2 gewährten Rechte
verweigern, wenn das Unternehmen nicht in der
Lage ist, auf Verlangen den Nachweis zu erbringen,
daß ein wesentlicher Teil des Eigentums an
dem Unternehmen und seine tatsächliche Kontrolle
Staatsangehörigen oder Körperschaften der
anderen Vertragspartei oder dieser selbst zustehen.
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei kann die nach Artikel 3
Absatz 2 erteilten Bewilligungen widerrufen oder
durch Auflagen einschränken, wenn ein bezeichnetes
Unternehmen die Gesetze und sonstigen
Vorschriften der die Rechte gewährenden
Vertragspartei oder die Bestimmungen dieses
Abkommens nicht befolgt oder die daraus sich
ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Das
gleiche gilt, wenn der Nachweis nach Artikel 3
Abs. 4 nicht erbracht wird. Von diesem Recht
wird jede Vertragspartei nur nach einer Konsultation
nach Artikel 13 Gebrauch machen, es sei
denn, daß zur Vermeidung weiterer Verstöße
gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften eine
sofortige Einstellung des Betriebes oder sofortige
Auflagen erforderlich sind.
(2) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch
schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei
ein von ihr bezeichnetes Unternehmen
durch ein anderes unter den Voraussetzungen des
Artikels 3 zu ersetzen. Das neu bezeichnete
Unternehmen genießt die gleichen Rechte und
unterliegt den gleichen Verpflichtungen wie das
Unternehmen, an dessen Stelle es getreten ist.
Artikel 5
Die Gebühren, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
für die Benutzung der Flughäfen und
anderer Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge
eines bezeichneten Unternehmens der
anderen Vertragspartei erhoben werden, dürfen
nicht höher sein als die Gebühren, die für Luftfahrzeuge
eines inländischen Unternehmens in
ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr erhoben
werden.
Artikel 6
(1) Die von einem bezeichneten Unternehmen
der einen Vertragspartei verwendeten Luftfahrzeuge,
die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
einfliegen und aus ihm wieder ausfliegen
oder es durchfliegen, einschließlich der an
Bord befindlichen Treibstoffe, Schmieröle, Ersatzteile,
üblichen Ausrüstungsgegenstände und
Bordvorräte, bleiben frei von Zöllen und sonstigen
bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
von Waren erhobenen Abgaben. Das gilt auch,
soweit die an Bord der genannten Luftfahrzeuge
befindlichen Waren auf dem Flug über dem
Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei
verbraucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle, Bordvorräte, Ersatzteile
und übliche Ausrüstungsgegenstände, die in
das Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei vorübergehend
eingeführt werden, um dort unmittelbar
oder nach Lagerung in die Luftfahrzeuge
eines bezeichneten Unternehmens der
anderen Vertragspartei eingebaut oder sonst an
Bord genommen zu werden oder aus dem
Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei
auf andere Weise wieder ausgeführt zu werden,
bleiben frei von den in Absatz 1 genannten
Zöllen und sonstigen Abgaben.
(3) Treibstoffe und Schmieröle, die im Hoheitsgebiet
der einen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge
eines bezeichneten Unternehmens der
anderen Vertragspartei genommen und im internationalen
Fluglinienverkehr verwendet werden,
bleiben frei von den in Absatz 1 genannten
Zöllen und sonstigen Abgaben und von etwaigen
besonderen Verbrauchsabgaben.
(4) Jede Vertragspartei kann die in den Absätzen
1 bis 3 genannten Waren unter Zollüberwachung
halten.
(5) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Waren Zölle und sonstige Abgaben
nicht erhoben werden, unterliegen diese Waren
nicht den sonst für sie geltenden wirtschaftlichen
Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen.
Artikel 7
(1) Den bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei
ist in billiger und gleicher Weise
Gelegenheit zu geben, den Fluglinienverkehr auf
jeder nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linie zu
betreiben.
(2) Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs
auf den nach Artikel 2 Abs. 2
festgelegten Linien hat ein bezeichnetes Unternehmen
einer Vertragspartei auf die Interessen
eines bezeichneten Unternehmens der anderen
Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, damit der
ganz oder teilweise auf den gleichen Linien von
diesem Unternehmen betriebene Fluglinienverkehr
nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.
(3) Der internationale Fluglinienverkehr auf
den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien soll
vor allem dazu dienen, ein Beförderungsangebot
bereitzustellen, das der voraussehbaren Verkehrsnachfrage
nach und von Punkten im Hoheitsgebiet
der Vertragspartei entspricht, die das
Unternehmen bezeichnet hat. Das Recht dieses
Unternehmens, Beförderungen zwischen den im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelegenen
Punkten einer nach Artikel 2 Abs. 2
festgelegten Linie und Punkten in dritten Staaten
auszuführen, ist im Interesse einer geordneten
Entwicklung des internationalen Luftverkehrs so
auszuüben, daß das Beförderungsangebot angepaßt
ist
a) an die Nachfrage nach Verkehrsmöglichkeiten
von und nach dem Hoheitsgebiet der
Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet
hat,
b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende
Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung
des örtlichen und regionalen
Fluglinienverkehrs,
c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen
Betriebes der Fluglinien des Durchgangsverkehrs.
(4) Die jeweils bereitzustellende Frequenz des
zu betreibenden Verkehrs wird zwischen den bezeichneten
Unternehmen nach den Grundsätzen
der vorstehenden Absätze 1 bis 3 vereinbart.
Diese Vereinbarung bedarf der Bewilligung der
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
(5) Können die bezeichneten Unternehmen der
Vertragsparteien sich über eine Angelegenheit,
für die nach diesem Artikel eine Einigung erforderlich
ist, nicht einigen, so werden die Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragsparteien sich
bemühen, eine zufriedenstellende Regelung zu
erreichen.
(G) Bis zu einer Vereinbarung nach Absatz 4
oder einer Regelung nach Absatz 5 gelten die
bestehenden Frequenzermächtigungen weiter.
Artikel 8
Die bezeichneten Unternehmen teilen den
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens
dreißig Tage vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs
auf den nach Artikel 2 Abs. 2
festgelegten Linien die Art der Dienste, die vorgesehener
Flugzeugmuster und die Flugpläne
zur Bewilligung mit. Entsprechendes gilt für
spätere Änderungen.
Artikel 9
Die Luftfahrtbehörde der einen Vertragspartei
wird der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei
auf deren Ersuchen alle regelmäßigen
oder sonstigen statistischen Unterlagen der bezeichneten
Unternehmen übermitteln, die billigerweise
angefordert werden können, um das
auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien
von einem bezeichneten Unternehmen der erstgenannten
Vertragspartei bereitgestellte Beförderungsangebot
zu überprüfen. Diese Unterlagen
haben alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung
des Umfangs sowie der Herkunft und
Bestimmung des Verkehrs erforderlich sind.
Artikel 10
(1) Die Tarife, die auf den nach Artikel 2
Abs. 2 festgelegten Linien für Fluggäste und
Fracht anzuwenden sind, werden unter Berücksichtigung
aller Umstände, wie der Kosten des
Betriebes, eines angemessenen Gewinns, der besonderen
Gegebenheiten der verschiedenen Linien
und der von anderen Unternehmen, welche die
gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, angewendeten
Tarife festgesetzt. Bei der Festsetzung
soll nach den Bestimmungen der folgenden
Absätze verfahren werden.
(2) Die Tarife werden, wenn möglich, für jede
Linie zwischen den beteiligten bezeichneten
Unternehmen vereinbart. Hierbei sollen sich die
bezeichneten Unternehmen nach den Beschlüssen
richten, die auf Grund des Tariffestsetzungsverfahrens
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
(IATA) angewendet werden können,
oder die bezeichneten Unternehmen sollen nach
einer Beratung mit den Luftverkehrsunternehmen
dritter Staaten, welche die gleiche Linie
ganz oder teilweise betreiben, die Tarife wenn
möglich unmittelbar miteinander vereinbaren.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife
werden den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien
spätestens dreißig Tage vor dem in Aussicht
genommenen Inkrafttreten zur Bewilligung
vorgelegt. Dieser Zeitraum kann in besonderen
Fällen verkürzt werden, wenn die Luftfahrtbehörden
damit einverstanden sind.
(4) Kommt zwischen den bezeichneten Unternehmen
eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht
zustande oder erklärt sich eine Vertragspartei
mit den ihr nach Absatz 3 zur Bewilligung vorgelegten
Tarifen nicht einverstanden, so sollen
die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien
versuchen, eine zufriedenstellende Regelung
zu erreichen.
(5) Wird zwischen den Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragsparteien ein Einvernehmen nach
Absatz 4 nicht erzielt, so findet Artikel 14 Anwendung.
Solange der Schiedsspruch nicht ergangen
ist, hat die Vertragspartei, die sich mit
einem Tarif nicht einverstanden erklärt hat, das
Recht, von der anderen Vertragspartei die Aufrechterhaltung
des vorher in Kraft befindlichen
Tarifs zu verlangen.
Artikel 11
Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes
allgemeines mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen
in Kraft, so gehen dessen
Bestimmungen vor Erörterungen über die Feststellung,
inwieweit ein mehrseitiges Übereinkommen
dieses Abkommen aufhebt, ersetzt,
ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 13
statt.
Artikel 12
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch
statt, um eine enge Zusammenarbeit
und eine Verständigung in allen die Anwendung
und Auslegung dieses Abkommens berührenden
Angelegenheiten herbeizuführen.
Artikel 13
Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens
oder des Fluglinienplans kann eine
Vertragspartei jederzeit eine Konsultation beantragen.
Das gleiche gilt für die Erörterung der
Auslegung und Anwendung des Abkommens,
wenn nach Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch
nach Artikel 12 ohne Erfolg geblieben
ist. Die Konsultation beginnt binnen
sechzig Tagen nach Eingang des Antrags.
Artikel 14
(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über
die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens
nicht nach Artikel 13 beigelegt werden
kann, ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien
einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen,
der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind
innerhalb von sechzig Tagen, der Obmann
innerhalb von neunzig Tagen zu bestellen, nachdem
die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt
hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den
Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (ICAO) bitten, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen. Besitzt
der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der
beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem
anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident,
der ihn vertritt, die Ernennung vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für beide
Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei
trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung
in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;
die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen
Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 15
Dieses Abkommen, alle seine Änderungen und
jeder Notenwechsel nach Artikel 2 Abs. 2 werden
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO) zur Registrierung mitgeteilt.
Artikel 16
Dieses Abkommen tritt an die Stelle aller bisherigen
Abkommen zwischen den Vertragspar-
teien auf dem Gebiet des internationalen Fluglinienverkehrs.
Artikel 17
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie
möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen
tritt ein Jahr nach Eingang der Kündigung bei
der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 15. März 1965 in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Löns m. p.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. Mai 1965.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Klaus
Der Vizekanzler
Pittermann
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 31. Mai 1966 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 17 Absatz 2 am 30. Juni 1966 in Kraft
getreten.