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136_1966 AT

136. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler erklärt das am 15. März 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr,

welches also lautet

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsche, den Luftverkehr zwischen ihren

Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu regeln

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit

sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt,

a) „Luftfahrtbehörde": in bezug auf die Republik

Österreich das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft; in

bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

der Bundesminister für Verkehr; oder in

beiden Fällen jede andere Behörde, die zur

Ausübung der diesen Behörden obliegenden

Aufgaben ermächtigt ist;

b) „bezeichnetes (namhaft gemachtes) Unternehmen"

ein Luftverkehrsunternehmen,

das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei

nach Artikel 3 schriftlich als ein

Unternehmen bezeichnet hat, das auf den

nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien

internationalen Fluglinienverkehr betreiben

soll.

(2) Die Begriffe „Hoheitsgebiet", „Fluglinienverkehr",

„internationaler Fluglinienverkehr"

und „Landung zu nicht gewerblichen Zwecken"

haben für die Anwendung dieses Abkommens

die in den Artikeln 2 und 96 des Abkommens

vom 7. Dezember 1944 über die Internationale

Zivilluftfahrt in der jeweils letztgültigen Fassung

festgelegte Bedeutung.

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen

Vertragspartei zum Zweck des Betriebes des

internationalen Fluglinienverkehrs durch die bezeichneten

Unternehmen auf den nach Absatz 2

festgelegten Linien

das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu

überfliegen,

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen

Zwecken zu landen und

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet an den Punkten,

die in den nach Absatz 2 festgelegten Linien

aufgeführt sind, zu landen, um Fluggäste, Post

und/oder Fracht gewerblich aufzunehmen und

abzusetzen.

(2) Die Linien, auf welchen die bezeichneten

Unternehmen der beiden Vertragsparteien berechtigt

sind, internationalen Fluglinienverkehr

zu betreiben, werden von den zuständigen Behörden

in einem Fluglinienplan festgelegt, der

durch Notenwechsel zu vereinbaren ist.

Artikel 3

(1) Der Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs

auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten

Linien kann jederzeit aufgenommen werden,

wenn

a) die Vertragspartei, der die in Artikel 2

Abs. 1 genannten Rechte gewährt sind, ein

oder mehrere Unternehmen schriftlich bezeichnet

hat, und

b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt,

dem oder den bezeichneten Unternehmen

die für den Beginn des Betriebes

erforderlichen Bewilligungen (Genehmigungen)

erteilt hat.

(2) Die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt,

wird vorbehaltlich der Absätze 3 und 4

und vorbehaltlich des Artikels 10 die Bewilligungen

zum Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs

unverzüglich erteilen.

(3) Jede Vertragspartei kann von einem bezeichneten

Unternehmen der anderen Vertragspartei

den Nachweis verlangen, daß es in der

Lage ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die

durch die Gesetze und sonstige Vorschriften der

erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung

des internationalen Luftverkehrs vorgeschrieben

sind.

(4) Jede Vertragspartei kann einem bezeichneten

Unternehmen der anderen Vertragspartei die

Ausübung der in Artikel 2 gewährten Rechte

verweigern, wenn das Unternehmen nicht in der

Lage ist, auf Verlangen den Nachweis zu erbringen,

daß ein wesentlicher Teil des Eigentums an

dem Unternehmen und seine tatsächliche Kontrolle

Staatsangehörigen oder Körperschaften der

anderen Vertragspartei oder dieser selbst zustehen.

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei kann die nach Artikel 3

Absatz 2 erteilten Bewilligungen widerrufen oder

durch Auflagen einschränken, wenn ein bezeichnetes

Unternehmen die Gesetze und sonstigen

Vorschriften der die Rechte gewährenden

Vertragspartei oder die Bestimmungen dieses

Abkommens nicht befolgt oder die daraus sich

ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Das

gleiche gilt, wenn der Nachweis nach Artikel 3

Abs. 4 nicht erbracht wird. Von diesem Recht

wird jede Vertragspartei nur nach einer Konsultation

nach Artikel 13 Gebrauch machen, es sei

denn, daß zur Vermeidung weiterer Verstöße

gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften eine

sofortige Einstellung des Betriebes oder sofortige

Auflagen erforderlich sind.

(2) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch

schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei

ein von ihr bezeichnetes Unternehmen

durch ein anderes unter den Voraussetzungen des

Artikels 3 zu ersetzen. Das neu bezeichnete

Unternehmen genießt die gleichen Rechte und

unterliegt den gleichen Verpflichtungen wie das

Unternehmen, an dessen Stelle es getreten ist.

Artikel 5

Die Gebühren, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

für die Benutzung der Flughäfen und

anderer Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge

eines bezeichneten Unternehmens der

anderen Vertragspartei erhoben werden, dürfen

nicht höher sein als die Gebühren, die für Luftfahrzeuge

eines inländischen Unternehmens in

ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr erhoben

werden.

Artikel 6

(1) Die von einem bezeichneten Unternehmen

der einen Vertragspartei verwendeten Luftfahrzeuge,

die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

einfliegen und aus ihm wieder ausfliegen

oder es durchfliegen, einschließlich der an

Bord befindlichen Treibstoffe, Schmieröle, Ersatzteile,

üblichen Ausrüstungsgegenstände und

Bordvorräte, bleiben frei von Zöllen und sonstigen

bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr

von Waren erhobenen Abgaben. Das gilt auch,

soweit die an Bord der genannten Luftfahrzeuge

befindlichen Waren auf dem Flug über dem

Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei

verbraucht werden.

(2) Treibstoffe, Schmieröle, Bordvorräte, Ersatzteile

und übliche Ausrüstungsgegenstände, die in

das Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei vorübergehend

eingeführt werden, um dort unmittelbar

oder nach Lagerung in die Luftfahrzeuge

eines bezeichneten Unternehmens der

anderen Vertragspartei eingebaut oder sonst an

Bord genommen zu werden oder aus dem

Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei

auf andere Weise wieder ausgeführt zu werden,

bleiben frei von den in Absatz 1 genannten

Zöllen und sonstigen Abgaben.

(3) Treibstoffe und Schmieröle, die im Hoheitsgebiet

der einen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge

eines bezeichneten Unternehmens der

anderen Vertragspartei genommen und im internationalen

Fluglinienverkehr verwendet werden,

bleiben frei von den in Absatz 1 genannten

Zöllen und sonstigen Abgaben und von etwaigen

besonderen Verbrauchsabgaben.

(4) Jede Vertragspartei kann die in den Absätzen

1 bis 3 genannten Waren unter Zollüberwachung

halten.

(5) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 3

genannten Waren Zölle und sonstige Abgaben

nicht erhoben werden, unterliegen diese Waren

nicht den sonst für sie geltenden wirtschaftlichen

Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen.

Artikel 7

(1) Den bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei

ist in billiger und gleicher Weise

Gelegenheit zu geben, den Fluglinienverkehr auf

jeder nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linie zu

betreiben.

(2) Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs

auf den nach Artikel 2 Abs. 2

festgelegten Linien hat ein bezeichnetes Unternehmen

einer Vertragspartei auf die Interessen

eines bezeichneten Unternehmens der anderen

Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, damit der

ganz oder teilweise auf den gleichen Linien von

diesem Unternehmen betriebene Fluglinienverkehr

nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.

(3) Der internationale Fluglinienverkehr auf

den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien soll

vor allem dazu dienen, ein Beförderungsangebot

bereitzustellen, das der voraussehbaren Verkehrsnachfrage

nach und von Punkten im Hoheitsgebiet

der Vertragspartei entspricht, die das

Unternehmen bezeichnet hat. Das Recht dieses

Unternehmens, Beförderungen zwischen den im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelegenen

Punkten einer nach Artikel 2 Abs. 2

festgelegten Linie und Punkten in dritten Staaten

auszuführen, ist im Interesse einer geordneten

Entwicklung des internationalen Luftverkehrs so

auszuüben, daß das Beförderungsangebot angepaßt

ist

a) an die Nachfrage nach Verkehrsmöglichkeiten

von und nach dem Hoheitsgebiet der

Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet

hat,

b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende

Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung

des örtlichen und regionalen

Fluglinienverkehrs,

c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen

Betriebes der Fluglinien des Durchgangsverkehrs.

(4) Die jeweils bereitzustellende Frequenz des

zu betreibenden Verkehrs wird zwischen den bezeichneten

Unternehmen nach den Grundsätzen

der vorstehenden Absätze 1 bis 3 vereinbart.

Diese Vereinbarung bedarf der Bewilligung der

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

(5) Können die bezeichneten Unternehmen der

Vertragsparteien sich über eine Angelegenheit,

für die nach diesem Artikel eine Einigung erforderlich

ist, nicht einigen, so werden die Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragsparteien sich

bemühen, eine zufriedenstellende Regelung zu

erreichen.

(G) Bis zu einer Vereinbarung nach Absatz 4

oder einer Regelung nach Absatz 5 gelten die

bestehenden Frequenzermächtigungen weiter.

Artikel 8

Die bezeichneten Unternehmen teilen den

Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens

dreißig Tage vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs

auf den nach Artikel 2 Abs. 2

festgelegten Linien die Art der Dienste, die vorgesehener

Flugzeugmuster und die Flugpläne

zur Bewilligung mit. Entsprechendes gilt für

spätere Änderungen.

Artikel 9

Die Luftfahrtbehörde der einen Vertragspartei

wird der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei

auf deren Ersuchen alle regelmäßigen

oder sonstigen statistischen Unterlagen der bezeichneten

Unternehmen übermitteln, die billigerweise

angefordert werden können, um das

auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien

von einem bezeichneten Unternehmen der erstgenannten

Vertragspartei bereitgestellte Beförderungsangebot

zu überprüfen. Diese Unterlagen

haben alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung

des Umfangs sowie der Herkunft und

Bestimmung des Verkehrs erforderlich sind.

Artikel 10

(1) Die Tarife, die auf den nach Artikel 2

Abs. 2 festgelegten Linien für Fluggäste und

Fracht anzuwenden sind, werden unter Berücksichtigung

aller Umstände, wie der Kosten des

Betriebes, eines angemessenen Gewinns, der besonderen

Gegebenheiten der verschiedenen Linien

und der von anderen Unternehmen, welche die

gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, angewendeten

Tarife festgesetzt. Bei der Festsetzung

soll nach den Bestimmungen der folgenden

Absätze verfahren werden.

(2) Die Tarife werden, wenn möglich, für jede

Linie zwischen den beteiligten bezeichneten

Unternehmen vereinbart. Hierbei sollen sich die

bezeichneten Unternehmen nach den Beschlüssen

richten, die auf Grund des Tariffestsetzungsverfahrens

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

(IATA) angewendet werden können,

oder die bezeichneten Unternehmen sollen nach

einer Beratung mit den Luftverkehrsunternehmen

dritter Staaten, welche die gleiche Linie

ganz oder teilweise betreiben, die Tarife wenn

möglich unmittelbar miteinander vereinbaren.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife

werden den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

spätestens dreißig Tage vor dem in Aussicht

genommenen Inkrafttreten zur Bewilligung

vorgelegt. Dieser Zeitraum kann in besonderen

Fällen verkürzt werden, wenn die Luftfahrtbehörden

damit einverstanden sind.

(4) Kommt zwischen den bezeichneten Unternehmen

eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht

zustande oder erklärt sich eine Vertragspartei

mit den ihr nach Absatz 3 zur Bewilligung vorgelegten

Tarifen nicht einverstanden, so sollen

die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien

versuchen, eine zufriedenstellende Regelung

zu erreichen.

(5) Wird zwischen den Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragsparteien ein Einvernehmen nach

Absatz 4 nicht erzielt, so findet Artikel 14 Anwendung.

Solange der Schiedsspruch nicht ergangen

ist, hat die Vertragspartei, die sich mit

einem Tarif nicht einverstanden erklärt hat, das

Recht, von der anderen Vertragspartei die Aufrechterhaltung

des vorher in Kraft befindlichen

Tarifs zu verlangen.

Artikel 11

Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes

allgemeines mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen

in Kraft, so gehen dessen

Bestimmungen vor Erörterungen über die Feststellung,

inwieweit ein mehrseitiges Übereinkommen

dieses Abkommen aufhebt, ersetzt,

ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 13

statt.

Artikel 12

Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch

statt, um eine enge Zusammenarbeit

und eine Verständigung in allen die Anwendung

und Auslegung dieses Abkommens berührenden

Angelegenheiten herbeizuführen.

Artikel 13

Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens

oder des Fluglinienplans kann eine

Vertragspartei jederzeit eine Konsultation beantragen.

Das gleiche gilt für die Erörterung der

Auslegung und Anwendung des Abkommens,

wenn nach Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch

nach Artikel 12 ohne Erfolg geblieben

ist. Die Konsultation beginnt binnen

sechzig Tagen nach Eingang des Antrags.

Artikel 14

(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über

die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens

nicht nach Artikel 13 beigelegt werden

kann, ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien

einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen,

der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien

zu bestellen ist. Die Mitglieder sind

innerhalb von sechzig Tagen, der Obmann

innerhalb von neunzig Tagen zu bestellen, nachdem

die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt

hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit

einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den

Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-

Organisation (ICAO) bitten, die erforderlichen

Ernennungen vorzunehmen. Besitzt

der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der

beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem

anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident,

der ihn vertritt, die Ernennung vornehmen.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für beide

Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei

trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung

in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;

die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen

Kosten werden von den beiden Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen

regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Artikel 15

Dieses Abkommen, alle seine Änderungen und

jeder Notenwechsel nach Artikel 2 Abs. 2 werden

der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

(ICAO) zur Registrierung mitgeteilt.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt an die Stelle aller bisherigen

Abkommen zwischen den Vertragspar-

teien auf dem Gebiet des internationalen Fluglinienverkehrs.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie

möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen

jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen

tritt ein Jahr nach Eingang der Kündigung bei

der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 15. März 1965 in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Löns m. p.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. Mai 1965.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Klaus

Der Vizekanzler

Pittermann

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 31. Mai 1966 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 17 Absatz 2 am 30. Juni 1966 in Kraft

getreten.

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