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136_1964 AT

136. Verordnung: Militärpharmazeutische Prüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Militärpharmazeutische Prüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig

„Offiziere des militärmedizinischen Dienstes"

für Apotheker vorgeschriebene „Militärpharmazeutische

Prüfung" ist mündlich abzulegen.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu

umfassen

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes und Wehrrechtes,

Aufbau und Organisation des Bundesheeres sowie

Grundzüge der Organisation der österreichischen

Behörden.

2. Die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere

der Berufsoffiziere, zeitverpflichteten

Soldaten, Beamten und Vertragsbediensteten der

Heeresverwaltung.

3. Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl.

Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 277/1925, BGBl. Nr. 68/1955, BGBl.

Nr. 2/1957 und BGBl. Nr. 86/1960, sowie die

weiteren Gesetze und Verordnungen einschließlich

der militärischen Dienstvorschriften, deren

Kenntnis für den Dienst des Militärapothekers

erforderlich ist.

4. Aufgaben des Militärapothekers im territorialen

(ortsfest, an Kommandobereiche und

Garnisonen gebunden) und Feldsanitätsdienst.

5. Grundzüge der Taktik und der Versorgung

sowie Geländekunde, Kartenkunde und Meldewesen.

§ 2. Zur militärpharmazeutischen Prüfung sind

Offiziere des militärmedizinischen Dienstes zuzulassen,

wenn sie die Anstellungserfordernisse für

Apotheker erfüllen.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Militärpharmazeutische

Prüfung ist beim Bundesministerium

für Landesverteidigung zu errichten.

Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.

(2) Für die Sacherfordernisse der Militärpharmazeutischen

Prüfung und für die Besorgung

der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission

hat das Bundesministerium für Landesverteidigung

aufzukommen.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

für die Dauer von fünf Kalenderjahren

als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere

der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu

bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister

für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer

den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter

zu bestellen. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern

oder der Notwendigkeit einer Ergänzung

der Prüfungskommission sind die neu zu

bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer

zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere

des militärmedizinischen Dienstes, die übrigen

Mitglieder der Prüfungskommission müssen Berufsoffiziere

des militärmedizinischen Dienstes

(Apotheker), Berufsoffiziere des Generalstabsdienstes,

rechtskundige Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 1 oder rechtskundige Beamte

der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

A sein.

(3) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem

seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei,

höchstens aber vier Prüfungskommissären zu bestehen,

die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus

der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission

zu bestellen sind. Die Prüfungskommissäre für

die im § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Prüfungsgegenstände

müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär

für die im § 1 Abs. 2 Z. 3 und 4

genannten Prüfungsgegenstände muß Offizier

des militärmedizinischen Dienstes und der Prüfungskommissär

für den im § 1 Abs. 2 Z. 5 genannten

Prüfungsgegenstand muß Offizier des

Generalstabsdienstes sein.

§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im

Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich

zu beantragen.

(2) Die Dienststelle des Prüfungswerbers hat

den Antrag unter Anschluß eines Auszuges aus

dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der

bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers zu

entnehmen ist, sowie einer Mitteilung über das

Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung an die

Prüfungskommission (Prüfungssenat) weiterzuleiten.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

(des Prüfungssenates) hat über die Zulassung zur

Prüfung zu entscheiden und auch den Prüfungstag

festzusetzen.

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an

das Bundesministerium für Landesverteidigung

erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden

der Prüfungskommission schriftlich

einzubringen.

§ 6. (1) Bei der Prüfung, deren Verlauf in

einem Prüfungsprotokolle festzuhalten ist, sind

die Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen

von den vom Vorsitzenden der . Prüfungskommission

hiefür bestimmten Prüfungskommissären

(§ 4 Abs. 3) zu prüfen. Der Vorsitzende

ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen.

(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit

oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände

verhindert, die Prüfung am festgesetzten

Prüfungstag abzulegen, so hat der Vorsitzende

der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers

die Ablegung der Prüfung am

nächsten Prüfungstage zu gestatten.

§ 7. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate

durch Abstimmung festzustellen. Bei

Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden

zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden

werden

mit ausgezeichnetem Erfolg,

mit sehr gutem Erfolg,

mit gutem Erfolg,

mit ausreichendem Erfolg.

(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber

ein Zeugnis auszufertigen, in dem

der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken

sind.

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat

die Prüfungskommission den Zeitpunkt für die

Wiederholungsprüfung zu bestimmen. Zwischen

der nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung

muß ein Zeitraum von mindestens

sechs Monaten liegen.

(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister

für Landesverteidigung dem Prüfungswerber

bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger

Umstände die Bewilligung erteilen,

die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor

Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.

(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht

bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der

Prüfungskommission (§ 7 Abs. 3) in Kenntnis zu

setzen.

§ 8. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,

die die Anstellungserfordernisse für Offiziere

des militärmedizinischen Dienstes (Apotheker)

nachweisen, können als Zuhörer zugelassen

werden.

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