136. Verordnung: Militärpharmazeutische Prüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig
„Offiziere des militärmedizinischen Dienstes"
für Apotheker vorgeschriebene „Militärpharmazeutische
Prüfung" ist mündlich abzulegen.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu
umfassen
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes und Wehrrechtes,
Aufbau und Organisation des Bundesheeres sowie
Grundzüge der Organisation der österreichischen
Behörden.
2. Die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere
der Berufsoffiziere, zeitverpflichteten
Soldaten, Beamten und Vertragsbediensteten der
Heeresverwaltung.
3. Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl.
Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,
in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 277/1925, BGBl. Nr. 68/1955, BGBl.
Nr. 2/1957 und BGBl. Nr. 86/1960, sowie die
weiteren Gesetze und Verordnungen einschließlich
der militärischen Dienstvorschriften, deren
Kenntnis für den Dienst des Militärapothekers
erforderlich ist.
4. Aufgaben des Militärapothekers im territorialen
(ortsfest, an Kommandobereiche und
Garnisonen gebunden) und Feldsanitätsdienst.
5. Grundzüge der Taktik und der Versorgung
sowie Geländekunde, Kartenkunde und Meldewesen.
§ 2. Zur militärpharmazeutischen Prüfung sind
Offiziere des militärmedizinischen Dienstes zuzulassen,
wenn sie die Anstellungserfordernisse für
Apotheker erfüllen.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Militärpharmazeutische
Prüfung ist beim Bundesministerium
für Landesverteidigung zu errichten.
Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.
(2) Für die Sacherfordernisse der Militärpharmazeutischen
Prüfung und für die Besorgung
der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission
hat das Bundesministerium für Landesverteidigung
aufzukommen.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
für die Dauer von fünf Kalenderjahren
als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere
der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu
bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister
für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
zu bestellen. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern
oder der Notwendigkeit einer Ergänzung
der Prüfungskommission sind die neu zu
bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer
zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere
des militärmedizinischen Dienstes, die übrigen
Mitglieder der Prüfungskommission müssen Berufsoffiziere
des militärmedizinischen Dienstes
(Apotheker), Berufsoffiziere des Generalstabsdienstes,
rechtskundige Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 1 oder rechtskundige Beamte
der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
A sein.
(3) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem
seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei,
höchstens aber vier Prüfungskommissären zu bestehen,
die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus
der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
zu bestellen sind. Die Prüfungskommissäre für
die im § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Prüfungsgegenstände
müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär
für die im § 1 Abs. 2 Z. 3 und 4
genannten Prüfungsgegenstände muß Offizier
des militärmedizinischen Dienstes und der Prüfungskommissär
für den im § 1 Abs. 2 Z. 5 genannten
Prüfungsgegenstand muß Offizier des
Generalstabsdienstes sein.
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im
Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich
zu beantragen.
(2) Die Dienststelle des Prüfungswerbers hat
den Antrag unter Anschluß eines Auszuges aus
dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der
bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers zu
entnehmen ist, sowie einer Mitteilung über das
Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung an die
Prüfungskommission (Prüfungssenat) weiterzuleiten.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
(des Prüfungssenates) hat über die Zulassung zur
Prüfung zu entscheiden und auch den Prüfungstag
festzusetzen.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an
das Bundesministerium für Landesverteidigung
erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden
der Prüfungskommission schriftlich
einzubringen.
§ 6. (1) Bei der Prüfung, deren Verlauf in
einem Prüfungsprotokolle festzuhalten ist, sind
die Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen
von den vom Vorsitzenden der . Prüfungskommission
hiefür bestimmten Prüfungskommissären
(§ 4 Abs. 3) zu prüfen. Der Vorsitzende
ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit
oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände
verhindert, die Prüfung am festgesetzten
Prüfungstag abzulegen, so hat der Vorsitzende
der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers
die Ablegung der Prüfung am
nächsten Prüfungstage zu gestatten.
§ 7. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate
durch Abstimmung festzustellen. Bei
Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden
zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden
werden
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber
ein Zeugnis auszufertigen, in dem
der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken
sind.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat
die Prüfungskommission den Zeitpunkt für die
Wiederholungsprüfung zu bestimmen. Zwischen
der nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung
muß ein Zeitraum von mindestens
sechs Monaten liegen.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister
für Landesverteidigung dem Prüfungswerber
bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger
Umstände die Bewilligung erteilen,
die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der
Prüfungskommission (§ 7 Abs. 3) in Kenntnis zu
setzen.
§ 8. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
die die Anstellungserfordernisse für Offiziere
des militärmedizinischen Dienstes (Apotheker)
nachweisen, können als Zuhörer zugelassen
werden.