136_1962
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136. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 136. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde.
1962_136_0 136. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde.
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Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen
zum Schutze des Waldes anläßlich der
Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und
Wiederaufbau verordnet
Als weitere Eintrittstelle (Bahn) für die Ein-
und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde wird
Sopron, Raaber-Bahnhof, zugelassen.