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136_1962 AT

136. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen

zum Schutze des Waldes anläßlich der

Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und

Wiederaufbau verordnet

Als weitere Eintrittstelle (Bahn) für die Ein-

und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde wird

Sopron, Raaber-Bahnhof, zugelassen.

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