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136_1961 AT

136. Verordnung: 12. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: 12. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Auf Grund des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, BGBl.

Nr. 88/1960, BGBl. Nr. 242/1960 und BGBl.

Nr. 119/1961, wird verordnet

Die 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 190/

1956, in der Fassung der 11. Durchführungsverordnung

zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 3/1958, wird abgeändert wie folgt

§ 4 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) wenn der Arbeitslose eine wegen Vollendung

des 60. beziehungsweise 65. Lebensjahres

aus der Sozialversicherung gewährte

Altersrente (Knappschaftsaltersrente), eine

vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit

oder eine vorzeitige Knappschaftsaltersrente

bei Arbeitslosigkeit (§§ 253 a Abs. 1

beziehungsweise 270 und 276 a Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung der 8. Novelle), eine vorzeitige

Altersrente bei langer Versicherungsdauer

oder eine vorzeitige Knappschaftsaltersrente

bei langer Versicherungsdauer (§§ 253 b

Abs. 1 beziehungsweise 270 und 276 b

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung der 8. Novelle) oder

einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis

zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

bezieht;".

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