136. Verordnung: 12. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, BGBl.
Nr. 88/1960, BGBl. Nr. 242/1960 und BGBl.
Nr. 119/1961, wird verordnet
Die 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 190/
1956, in der Fassung der 11. Durchführungsverordnung
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 3/1958, wird abgeändert wie folgt
§ 4 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) wenn der Arbeitslose eine wegen Vollendung
des 60. beziehungsweise 65. Lebensjahres
aus der Sozialversicherung gewährte
Altersrente (Knappschaftsaltersrente), eine
vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit
oder eine vorzeitige Knappschaftsaltersrente
bei Arbeitslosigkeit (§§ 253 a Abs. 1
beziehungsweise 270 und 276 a Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung der 8. Novelle), eine vorzeitige
Altersrente bei langer Versicherungsdauer
oder eine vorzeitige Knappschaftsaltersrente
bei langer Versicherungsdauer (§§ 253 b
Abs. 1 beziehungsweise 270 und 276 b
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung der 8. Novelle) oder
einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis
zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
bezieht;".