136. Kundmachung: Änderung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM).
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 25. Oktober
1952, BGBl. Nr. 30/1956, ist seinem Art. 67 gemäß mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1960 an wie folgt
geändert worden
Artikel 4 § 1 lit. b) und c) erhalten folgende
Fassung
b) Leichensendungen unter folgenden Bedingungen
1. sie müssen als Eilgut unter der Obhut
eines Begleiters befördert werden, wenn
nicht die Aufgabe ohne Begleitung auf allen
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen
gestattet ist;
2. die Kosten sind durch den Absender
zu bezahlen;
3. die Beförderung unterliegt den in
jedem Staate geltenden Gesetzen und
Polizeivorschriften, soweit sie nicht durch
besondere Abkommen zwischen mehreren
Staaten geregelt ist;
c) Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern
rollen, unter der Bedingung, daß
eine Eisenbahn deren Lauffähigkeit feststellt
und dies durch eine Aufschrift auf
dem Fahrzeug oder durch ein besonderes
Zeugnis bescheinigt; Lokomotiven, Tender
und Triebwagen müssen außerdem von
einem sachkundigen Beauftragten des Absenders
begleitet werden, der sie insbesondere
zu schmieren hat;
Artikel 4 § 1 lit. d) erhält folgende Fassung
d) lebende Tiere unter folgenden Bedingungen
1. den Sendungen lebender Tiere muß
ein vom Absender gestellter Begleiter beigegeben
werden, sofern es sich nicht um
kleine Tiere handelt, die in gut verschlossenen
Käfigen, Kisten, Körben usw. zur
Beförderung aufgegeben werden. Die Begleitung
ist jedoch nicht erforderlich, wenn
in den internationalen Tarifen oder in den
Vereinbarungen der Eisenbahnen Ausnahmen
vorgesehen sind. Der Absender hat
im Frachtbrief die Anzahl der Begleiter anzugeben
oder, wenn die Sendungen nicht
begleitet werden, zu vermerken: „Ohne
Begleiter";
2. der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen
Vorschriften des Versand- und
Empfangsstaates sowie der Durchfuhrstaaten
zu beachten;
Artikel 6 erhält folgende Fassung
ARTIKEL 6.
Inhalt und Form des Frachtbriefes.
§ 1. Der Absender muß jeder unter dieses
Übereinkommen fallenden internationalen Sendung
einen im Durchschreibeverfahren ausgefüllten
Frachtbrief nach dem Muster der Anlage
II zu diesem Übereinkommen beigeben. Der
Vordruck besteht aus folgenden fünf Blättern
Nr. 1 : Frachtbrief;
Nr. 2: Frachtkarte;
Nr. 3: Empfangsschein;
Nr. 4: Frachtbriefdoppel;
Nr. 5 : Versandschein.
Die Tarife können für bestimmte wichtige
Verkehre sowie für bestimmte Verkehre zwischen
Nachbarstaaten die Verwendung eines vereinfachten
und den Besonderheiten der betreffenden
Verkehre angepaßten Frachtbriefes vorsehen.
Für die Frachtbriefe ist festes, weißes Schreibpapier
zu verwenden; bei Eilgutsendungen muß
jedes Blatt auf der Vorder- und Rückseite am
oberen und unteren Rande je einen mindestens
einen Zentimeter breiten roten Streifen tragen.
§ 2. Die Frachtbriefe sind in zwei oder gegebenenfalls
drei Sprachen zu drucken; mindestens
eine von diesen Sprachen muß Französisch,
Deutsch oder Italienisch sein.
Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen
zwischen den Eisenbahnen können
bestimmen, in welcher Sprache der vom Absender
auszufüllende Teil des Frachtbriefes abzufassen
ist. Fehlen solche Bestimmungen, so muß
der Absender die Angaben in einer der amtlichen
Sprachen des Versandstaates abfassen und eine
französische, deutsche oder italienische Übersetzung
beifügen, sofern die Angaben nicht in
einer dieser Sprachen verfaßt sind.
Die Eisenbahn kann verlangen, daß der Absender
für seine Angaben und Erklärungen im
Frachtbrief und in den Beilagen lateinische
Schriftzeichen verwendet.
§ 3. Die stark umrahmten Teile des Frachtbriefes
sind von der Eisenbahn, die übrigen vom
Absender auszufüllen. Der Absender hat in den
unbenützten Feldern einen Strich zu machen.
§ 4. Die Wahl des weißen oder rotgeränderten
Frachtbriefes zeigt an, ob das Gut als Frachtgut
oder als Eilgut befördert werden soll. Vorbehaltlich
einer Vereinbarung zwischen allen beteiligten
Eisenbahnen ist es nicht zulässig, die Beförderung
auf einer Teilstrecke als Eilgut und auf einer
anderen Teilstrecke als Frachtgut vorzuschreiben.
§ 5. Die Angaben im Frachtbrief müssen unauslöschbar
geschrieben oder gedruckt sein; auf
den übrigen Blättern des Frachtbriefes müssen sie
gut lesbar sein. Frachtbriefe mit überschriebenen
oder radierten Eintragungen sowie überklebte
Frachtbriefe sind nicht zugelassen. Durchstreichungen
sind nur zulässig, wenn der Absender
sie mit seiner Unterschrift anerkennt und,
sofern es sich um die Zahl oder das Gewicht der
Stücke handelt, die berichtigten Mengen in Buchstaben
einträgt.
§ 6. Der Frachtbrief muß in jedem Fall folgende
Angaben enthalten
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) die Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofs
mit allen Angaben, die notwendig sind, um
Verwechslungen zwischen verschiedenen
Bahnhöfen desselben Ortes oder gleich
oder ähnlich benannter Orte auszuschließen;
c) den Namen und die Adresse des Empfängers.
Als Empfänger darf nur eine natürliche
Person oder ein anderes Rechtssubjekt
angegeben werden. Der Bestimmungsbahnhof
oder ein Bediensteter dieses Bahnhofs
darf als Empfänger nur angegeben werden,
wenn es der anzuwendende Tarif ausdrücklich
zuläßt. Adressen, die den Namen des
Empfängers nicht bezeichnen, wie „an
Order von ..." oder „an den Inhaber des
Frachtbriefdoppels", sind unzulässig;
d) die Bezeichnung des Gutes, die Angabe des
Gewichtes oder statt dessen eine den Vorschriften
der Versandbahn entsprechende
ähnliche Angabe. Wenn die Gesetze oder
Vorschriften des Versandstaates dem Absender
gestatten, seine Güter ohne Angabe
des Gewichtes oder eine ähnliche Angabe
aufzugeben, so wird das Gewicht oder diese
Angabe von der Versandbahn eingetragen.
Die Güter müssen wie folgt bezeichnet
werden: die in der Anlage I genannten
Güter mit der dort gebrauchten Bezeichnung,
die übrigen Güter, wenn der Absender
die Anwendung eines bestimmten
Tarifes verfangt, mit der in diesem Tarif
gebrauchten Benennung, sonst mit der ihrer
Beschaffenheit entsprechenden, im Versandstaat
handelsüblichen Bezeichnung;
e) bei Stückgut: Anzahl, Zeichen und Nummern
der Frachtstücke oder an ihrer Stelle
die Angabe, daß diese Stücke die Adresse
des Empfängers tragen; die Art der Verpackung.
Im Eisenbahn-Seeverkehr sind
die gleichen Angaben für die Wagenladungen,
die umgeschlagen werden müssen,
in den Frachtbrief einzutragen, ohne Rücksicht
darauf, ob die Ladungen aus einem
oder mehreren Stücken bestehen.
Bei Gütern, deren Verladung dem Absender
obliegt: die Art (gedeckter, offener,
Spezial- oder Privatwagen), die Nummer,
die Eigentumsmerkmale des Wagens und
für Privatwagen das Eigengewicht;
f) ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll-
und sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen
Begleitpapiere, die dem
Frachtbrief beigefügt oder nach Angabe im
Frachtbrief bei einem näher angegebenen
Bahnhof, bei einem Zollamt oder bei einer
anderen amtlichen Stelle der Eisenbahn zur
Verfügung stehen;
g) die Unterschrift des Absenders sowie die
Angabe seines Namens und seiner Adresse,
nach seinem Ermessen ergänzt durch seine
Telegrammadresse und seine Telephonnummer.
Die Unterschrift des Absenders
kann durch Aufdruck oder Stempel ersetzt
werden, wenn es die für den Versandbahnhof
geltenden Gesetze und Vorschriften
gestatten. Als Absender darf nur eine
natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt
angegeben werden.
§ 7. Der Frachtbrief muß außerdem gegebenenfalls
alle übrigen in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Angaben enthalten, so insbesondere
a) die Angabe „bahnlagernd" oder „Hauszufuhr",
sofern diese Ablieferungsarten im
Bestimmungsbahnhof zugelassen sind;
b) die anzuwendenden Tarife, insbesondere
Spezial- oder Ausnahmetarife nach Artikel
11 § 4 c) und Artikel 35;
c) den Betrag des nach Artikel 20 angegebenen
Interesses an der Lieferung in Ziffern;
d) die Kosten, die der Absender nach Artikel
17 übernimmt;
e) die Höhe der Nachnahme in Ziffern und
Buchstaben und die Höhe der Barvorschüsse
in Ziffern (Artikel 19);
f) den nach Artikel 10 § 1 vorgeschriebenen
Beförderungsweg und die Bahnhöfe, auf
denen die Behandlung durch die Zoll- und
sonstigen Verwaltungsbehörden stattfinden
soll;
g) die Angaben über die Behandlung durch die
Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden
nach Artikel 15;
h) die Angabe, daß der Empfänger berechtigt
ist, den Frachtvertrag abzuändern; diese
Angabe ist in der Spalte „Erklärungen"
einzutragen und hat wie folgt zu lauten
„Empfänger verfügungsberechtigt" ;
i) die Anzahl der Begleiter oder den Vermerk
„Ohne Begleiter" nach Artikel 4 § 1 d);
diese Angaben sind in der Spalte „Erklärungen"
einzutragen.
§ 8. Reicht im Frachtbrief der in einer. Spalte
vorgesehene Raum für die Angabe des Absenders
nicht aus, so sind Zusatzblätter zu verwenden,
die einen Bestandteil des Frachtbriefes bilden.
Diese Zusatzblätter müssen die gleiche Größe wie
der Frachtbrief haben; sie sind im Durchschreibeverfahren
fünffach auszufertigen und vom Absender
unter Angabe des Tages der Ausstellung
zu unterschreiben. Auf diese Zusatzblätter ist in
der entsprechenden Spalte des Frachtbriefes zu
verweisen. Wird das Gesamtgewicht der Sendung
angegeben, so ist es im Frachtbrief selbst einzutragen.
§ 9. Andere Erklärungen dürfen in den Frachtbrief
nur aufgenommen werden, wenn sie durch
die Gesetze oder Vorschriften eines Staates oder
durch die Tarife vorgeschrieben oder zugelassen
sind und diesem Übereinkommen nicht widersprechen.
Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere
Urkunden zu verwenden oder ihm andere als
die durch dieses Übereinkommen oder die Tarife
vorgeschriebenen oder zugelassenen Schriftstücke
beizufügen.
§ 10. Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu
verwenden. Mit demselben Frachtbrief dürfen
jedoch nicht aufgeliefert werden
a) Güter, die nach ihrer Beschaffenheit nicht
ohne Nachteil zusammengeladen werden
können;
b) Güter, die zu einem Teil von der Eisenbahn
und zum anderen Teil vom Absender
zu verladen sind;
c) Güter, durch deren Zusammenladung zoll-
oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften
verletzt würden;
d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Güter, wenn sie nach der Anlage I
zu diesem Übereinkommen miteinander
oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen
werden dürfen.
§ 11. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung
eines einzigen Wagens umfassen. Mit demselben
Frachtbrief dürfen jedoch aufgeliefert werden
a) unteilbare Gegenstände und Gegenstände
von außergewöhnlichem Umfang, die mehr
als einen Wagen beanspruchen;
b) mehrere Wagenladungen, wenn es besondere
Vorschriften für den betreffenden
Verkehr oder internationale Tarife für die
ganze Beförderungsstrecke gestatten.
§ 12. Der Absender darf in der dafür vorgesehenen
Spalte des Frachtbriefes, jedoch nur zur
Nachricht für den Empfänger und ohne jede
Verbindlichkeit und Haftung der Eisenbahn,
Vermerke anbringen, welche die Sendung betreffen,
z. B.
Artikel 17 § 2 wird durch folgenden Absatz 3
ergänzt
Nebengebühren und sonstige Kosten, die nach
den Vorschriften und Binnentarifen des Versandlandes
oder gegebenenfalls nach dem angewandten
internationalen Tarif für den ganzen in Betracht
kommenden Durchlauf berechnet werden,
sind bei Frachtzahlung nach Buchstaben f) in
Verbindung mit einem der unter a), b) oder c)
vorgesehenen Vermerke in jedem Fall ganz vom
Absender zu bezahlen.
Artikel 17 § 9 erhält folgende Fassung
§ 9. Der Versandbahnhof muß im Frachtbrief
sowie im Frachtbriefdoppel die als Frankatur erhobenen
Kosten einzeln angeben, soweit nicht
die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften
oder Tarife bestimmen, daß diese
Kosten nur im Frachtbriefdoppel anzugeben
sind. In dem in § 8 erwähnten Fall sind diese
Kosten weder im Frachtbrief noch im Frachtbriefdoppel
anzugeben.
Artikel 21 § 1 lit. h) erhält folgende Fassung
h) die Übernahme von Kosten einer unfrankierten
Sendung oder die zusätzliche
Übernahme von Kosten nach Artikel 17
§ 2.
Artikel 21 §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung
§ 3. Die Eisenbahn gibt nachträglichen Verfügungen
des Absenders nur Folge, wenn sie
beim Versandbahnhof eingereicht worden sind.
Wenn es der Absender verlangt, hat der Versandbahnhof
den Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof
auf Kosten des Absenders telegraphisch
oder telephonisch zu benachrichtigen; die telegraphische
oder telephonische Mitteilung ist
schriftlich zu bestätigen. Sofern nicht der internationale
Tarif oder andere Vereinbarungen der
beteiligten Eisenbahnen etwas anderes bestimmen,
hat jedoch der Bestimmungs- oder Anhaltelbahnhof
die nachträgliche Verfügung durchzuführen,
ohne die schriftliche Bestätigung abzuwarten,
wenn die telegraphische oder telephonische Mitteilung
vom Versandbahnhof herrührt; dies ist
im Zweifelsfall durch Rückfrage festzustellen.
§ 4. Das Recht des Absenders zur Abänderung
des Frachtvertrages erlischt in den nachfolgenden
Fällen, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt
a) wenn der Frachtbrief dem Empfänger übergeben
ist,
b) wenn dieser seine Rechte aus dem Frachtvertrag
nach Artikel 16 § 3 geltend gemacht
hat,
c) wenn die Sendung in das Zollgebiet des
Bestimmungslandes eingetreten ist, falls der
Empfänger nach Artikel 22 verfügungsberechtigt
ist.
Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn
die Anweisungen des Empfängers zu beachten;
bei Nichtbeachtung wird sie ihm gegenüber für
die daraus entstehenden Folgen unter den in
Titel III angegebenen Bedingungen haftbar.
Artikel 22 erhält von § 2 an folgende Fassung
§ 2. Die erwähnten Verfügungen sind durch
eine schriftliche Erklärung nach dem Muster der
Anlage IV b zu diesem Übereinkommen dem Bestimmungsbahnhof
oder dem Eintrittsbahnhof
in das Bestimmungsland zu erteilen.
Verfügungen des Empfängers, die diesen Formvorschriften
nicht entsprechen, sind nichtig.
Zur Ausübung seines Rechtes zur Abänderung
des Frachtvertrages braucht der Empfänger das
Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.
§ 3. Wenn es der Empfänger verlangt, hat der
Bahnhof, dem die Verfügung zugegangen ist,
diese auf Kosten des Empfängers telegraphisch
oder telephonisch an den Bahnhof weiterzuleiten,
der die Verfügung ausführen soll; die telegraphische
oder telephonische Mitteilung ist schriftlich
zu bestätigen. Der Bahnhof, der eine telegraphische
oder eine telephonische Mitteilung erhalten
hat, hat jedoch die Verfügung durchzuführen,
ohne die schriftliche Bestätigung abzuwarten,
wenn die telegraphische oder telephonische
Mitteilung vom zuständigen Bahnhof
herrührt; dies ist im Zweifelsfall durch Rückfrage
festzustellen.
§ 4. Das Recht des Empfängers zur Abänderung
des Frachtvertrages erlischt in den nachfolgenden
Fällen
a) wenn der Frachtbrief ihm übergeben ist,
b) wenn er seine Rechte aus dem Frachtvertrag
nach Artikel 16 § 3 geltend gemacht
hat,
c) wenn der Frachtbrief dem durch eine Verfügung
nach § 1 c) dieses Artikels bezeichneten
Empfänger übergeben worden
ist oder dieser seine Rechte nach Artikel 16
§ 3 geltend gemacht hat.
§ 5. Hat der Empfänger verfügt, daß das Gut
einer anderen Person abzuliefern ist, so ist diese
nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.
Artikel 25 § 1 erhält folgende Fassung
§ 1. Wenn der Ablieferung des Gutes Hindernisse
entgegenstehen, hat der Bestimmungsbahnhof
den Absender davon durch Vermittlung des
Versandbahnhofes unverzüglich in Kenntnis zu
setzen und seine Anweisung einzuholen. Der Absender
ist ohne Vermittlung des Versandbahnhofs
schriftlich oder telegraphisch zu benachrichtigen,
wenn er dies im Frachtbrief verlangt
hat. Die Kosten der Benachrichtigung haften auf
dem Gute.
Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor eine
Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof
eingetroffen ist, so ist das Gut dem Empfänger
abzuliefern. Der Absender ist von dieser
Ablieferung sofort durch eingeschriebenen Brief
zu benachrichtigen. Die Kosten der Benachrichtigung
haften auf dem Gute.
Verweigert der Empfänger die Annahme des
Gutes, so steht dem Absender das Verfügungsrecht
auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel
nicht vorweisen kann.
Der Absender kann im Frachtbrief auch verlangen,
daß ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses
ohne weiteres zurückgesandt
werden soll. Sonst darf das Gut nur mit
seinem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt
werden.
Sofern die Tarife nichts anderes bestimmen,
müssen die Anweisungen des Absenders durch
Vermittlung des Versandbahnhofs gegeben werden.
Die bisherigen Anlagen II, IV a und IV b werden
durch die nachfolgenden Muster ersetzt
Anlage IV a
(Artikel 21)
Anlage IVb
(Artikel 22)