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136. Kundmachung: Änderung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Kundmachung: Änderung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM).

Das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 25. Oktober

1952, BGBl. Nr. 30/1956, ist seinem Art. 67 gemäß mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1960 an wie folgt

geändert worden

Artikel 4 § 1 lit. b) und c) erhalten folgende

Fassung

b) Leichensendungen unter folgenden Bedingungen

1. sie müssen als Eilgut unter der Obhut

eines Begleiters befördert werden, wenn

nicht die Aufgabe ohne Begleitung auf allen

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen

gestattet ist;

2. die Kosten sind durch den Absender

zu bezahlen;

3. die Beförderung unterliegt den in

jedem Staate geltenden Gesetzen und

Polizeivorschriften, soweit sie nicht durch

besondere Abkommen zwischen mehreren

Staaten geregelt ist;

c) Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern

rollen, unter der Bedingung, daß

eine Eisenbahn deren Lauffähigkeit feststellt

und dies durch eine Aufschrift auf

dem Fahrzeug oder durch ein besonderes

Zeugnis bescheinigt; Lokomotiven, Tender

und Triebwagen müssen außerdem von

einem sachkundigen Beauftragten des Absenders

begleitet werden, der sie insbesondere

zu schmieren hat;

Artikel 4 § 1 lit. d) erhält folgende Fassung

d) lebende Tiere unter folgenden Bedingungen

1. den Sendungen lebender Tiere muß

ein vom Absender gestellter Begleiter beigegeben

werden, sofern es sich nicht um

kleine Tiere handelt, die in gut verschlossenen

Käfigen, Kisten, Körben usw. zur

Beförderung aufgegeben werden. Die Begleitung

ist jedoch nicht erforderlich, wenn

in den internationalen Tarifen oder in den

Vereinbarungen der Eisenbahnen Ausnahmen

vorgesehen sind. Der Absender hat

im Frachtbrief die Anzahl der Begleiter anzugeben

oder, wenn die Sendungen nicht

begleitet werden, zu vermerken: „Ohne

Begleiter";

2. der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen

Vorschriften des Versand- und

Empfangsstaates sowie der Durchfuhrstaaten

zu beachten;

Artikel 6 erhält folgende Fassung

ARTIKEL 6.

Inhalt und Form des Frachtbriefes.

§ 1. Der Absender muß jeder unter dieses

Übereinkommen fallenden internationalen Sendung

einen im Durchschreibeverfahren ausgefüllten

Frachtbrief nach dem Muster der Anlage

II zu diesem Übereinkommen beigeben. Der

Vordruck besteht aus folgenden fünf Blättern

Nr. 1 : Frachtbrief;

Nr. 2: Frachtkarte;

Nr. 3: Empfangsschein;

Nr. 4: Frachtbriefdoppel;

Nr. 5 : Versandschein.

Die Tarife können für bestimmte wichtige

Verkehre sowie für bestimmte Verkehre zwischen

Nachbarstaaten die Verwendung eines vereinfachten

und den Besonderheiten der betreffenden

Verkehre angepaßten Frachtbriefes vorsehen.

Für die Frachtbriefe ist festes, weißes Schreibpapier

zu verwenden; bei Eilgutsendungen muß

jedes Blatt auf der Vorder- und Rückseite am

oberen und unteren Rande je einen mindestens

einen Zentimeter breiten roten Streifen tragen.

§ 2. Die Frachtbriefe sind in zwei oder gegebenenfalls

drei Sprachen zu drucken; mindestens

eine von diesen Sprachen muß Französisch,

Deutsch oder Italienisch sein.

Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen

zwischen den Eisenbahnen können

bestimmen, in welcher Sprache der vom Absender

auszufüllende Teil des Frachtbriefes abzufassen

ist. Fehlen solche Bestimmungen, so muß

der Absender die Angaben in einer der amtlichen

Sprachen des Versandstaates abfassen und eine

französische, deutsche oder italienische Übersetzung

beifügen, sofern die Angaben nicht in

einer dieser Sprachen verfaßt sind.

Die Eisenbahn kann verlangen, daß der Absender

für seine Angaben und Erklärungen im

Frachtbrief und in den Beilagen lateinische

Schriftzeichen verwendet.

§ 3. Die stark umrahmten Teile des Frachtbriefes

sind von der Eisenbahn, die übrigen vom

Absender auszufüllen. Der Absender hat in den

unbenützten Feldern einen Strich zu machen.

§ 4. Die Wahl des weißen oder rotgeränderten

Frachtbriefes zeigt an, ob das Gut als Frachtgut

oder als Eilgut befördert werden soll. Vorbehaltlich

einer Vereinbarung zwischen allen beteiligten

Eisenbahnen ist es nicht zulässig, die Beförderung

auf einer Teilstrecke als Eilgut und auf einer

anderen Teilstrecke als Frachtgut vorzuschreiben.

§ 5. Die Angaben im Frachtbrief müssen unauslöschbar

geschrieben oder gedruckt sein; auf

den übrigen Blättern des Frachtbriefes müssen sie

gut lesbar sein. Frachtbriefe mit überschriebenen

oder radierten Eintragungen sowie überklebte

Frachtbriefe sind nicht zugelassen. Durchstreichungen

sind nur zulässig, wenn der Absender

sie mit seiner Unterschrift anerkennt und,

sofern es sich um die Zahl oder das Gewicht der

Stücke handelt, die berichtigten Mengen in Buchstaben

einträgt.

§ 6. Der Frachtbrief muß in jedem Fall folgende

Angaben enthalten

a) Ort und Tag der Ausstellung;

b) die Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofs

mit allen Angaben, die notwendig sind, um

Verwechslungen zwischen verschiedenen

Bahnhöfen desselben Ortes oder gleich

oder ähnlich benannter Orte auszuschließen;

c) den Namen und die Adresse des Empfängers.

Als Empfänger darf nur eine natürliche

Person oder ein anderes Rechtssubjekt

angegeben werden. Der Bestimmungsbahnhof

oder ein Bediensteter dieses Bahnhofs

darf als Empfänger nur angegeben werden,

wenn es der anzuwendende Tarif ausdrücklich

zuläßt. Adressen, die den Namen des

Empfängers nicht bezeichnen, wie „an

Order von ..." oder „an den Inhaber des

Frachtbriefdoppels", sind unzulässig;

d) die Bezeichnung des Gutes, die Angabe des

Gewichtes oder statt dessen eine den Vorschriften

der Versandbahn entsprechende

ähnliche Angabe. Wenn die Gesetze oder

Vorschriften des Versandstaates dem Absender

gestatten, seine Güter ohne Angabe

des Gewichtes oder eine ähnliche Angabe

aufzugeben, so wird das Gewicht oder diese

Angabe von der Versandbahn eingetragen.

Die Güter müssen wie folgt bezeichnet

werden: die in der Anlage I genannten

Güter mit der dort gebrauchten Bezeichnung,

die übrigen Güter, wenn der Absender

die Anwendung eines bestimmten

Tarifes verfangt, mit der in diesem Tarif

gebrauchten Benennung, sonst mit der ihrer

Beschaffenheit entsprechenden, im Versandstaat

handelsüblichen Bezeichnung;

e) bei Stückgut: Anzahl, Zeichen und Nummern

der Frachtstücke oder an ihrer Stelle

die Angabe, daß diese Stücke die Adresse

des Empfängers tragen; die Art der Verpackung.

Im Eisenbahn-Seeverkehr sind

die gleichen Angaben für die Wagenladungen,

die umgeschlagen werden müssen,

in den Frachtbrief einzutragen, ohne Rücksicht

darauf, ob die Ladungen aus einem

oder mehreren Stücken bestehen.

Bei Gütern, deren Verladung dem Absender

obliegt: die Art (gedeckter, offener,

Spezial- oder Privatwagen), die Nummer,

die Eigentumsmerkmale des Wagens und

für Privatwagen das Eigengewicht;

f) ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll-

und sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen

Begleitpapiere, die dem

Frachtbrief beigefügt oder nach Angabe im

Frachtbrief bei einem näher angegebenen

Bahnhof, bei einem Zollamt oder bei einer

anderen amtlichen Stelle der Eisenbahn zur

Verfügung stehen;

g) die Unterschrift des Absenders sowie die

Angabe seines Namens und seiner Adresse,

nach seinem Ermessen ergänzt durch seine

Telegrammadresse und seine Telephonnummer.

Die Unterschrift des Absenders

kann durch Aufdruck oder Stempel ersetzt

werden, wenn es die für den Versandbahnhof

geltenden Gesetze und Vorschriften

gestatten. Als Absender darf nur eine

natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt

angegeben werden.

§ 7. Der Frachtbrief muß außerdem gegebenenfalls

alle übrigen in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Angaben enthalten, so insbesondere

a) die Angabe „bahnlagernd" oder „Hauszufuhr",

sofern diese Ablieferungsarten im

Bestimmungsbahnhof zugelassen sind;

b) die anzuwendenden Tarife, insbesondere

Spezial- oder Ausnahmetarife nach Artikel

11 § 4 c) und Artikel 35;

c) den Betrag des nach Artikel 20 angegebenen

Interesses an der Lieferung in Ziffern;

d) die Kosten, die der Absender nach Artikel

17 übernimmt;

e) die Höhe der Nachnahme in Ziffern und

Buchstaben und die Höhe der Barvorschüsse

in Ziffern (Artikel 19);

f) den nach Artikel 10 § 1 vorgeschriebenen

Beförderungsweg und die Bahnhöfe, auf

denen die Behandlung durch die Zoll- und

sonstigen Verwaltungsbehörden stattfinden

soll;

g) die Angaben über die Behandlung durch die

Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden

nach Artikel 15;

h) die Angabe, daß der Empfänger berechtigt

ist, den Frachtvertrag abzuändern; diese

Angabe ist in der Spalte „Erklärungen"

einzutragen und hat wie folgt zu lauten

„Empfänger verfügungsberechtigt" ;

i) die Anzahl der Begleiter oder den Vermerk

„Ohne Begleiter" nach Artikel 4 § 1 d);

diese Angaben sind in der Spalte „Erklärungen"

einzutragen.

§ 8. Reicht im Frachtbrief der in einer. Spalte

vorgesehene Raum für die Angabe des Absenders

nicht aus, so sind Zusatzblätter zu verwenden,

die einen Bestandteil des Frachtbriefes bilden.

Diese Zusatzblätter müssen die gleiche Größe wie

der Frachtbrief haben; sie sind im Durchschreibeverfahren

fünffach auszufertigen und vom Absender

unter Angabe des Tages der Ausstellung

zu unterschreiben. Auf diese Zusatzblätter ist in

der entsprechenden Spalte des Frachtbriefes zu

verweisen. Wird das Gesamtgewicht der Sendung

angegeben, so ist es im Frachtbrief selbst einzutragen.

§ 9. Andere Erklärungen dürfen in den Frachtbrief

nur aufgenommen werden, wenn sie durch

die Gesetze oder Vorschriften eines Staates oder

durch die Tarife vorgeschrieben oder zugelassen

sind und diesem Übereinkommen nicht widersprechen.

Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere

Urkunden zu verwenden oder ihm andere als

die durch dieses Übereinkommen oder die Tarife

vorgeschriebenen oder zugelassenen Schriftstücke

beizufügen.

§ 10. Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu

verwenden. Mit demselben Frachtbrief dürfen

jedoch nicht aufgeliefert werden

a) Güter, die nach ihrer Beschaffenheit nicht

ohne Nachteil zusammengeladen werden

können;

b) Güter, die zu einem Teil von der Eisenbahn

und zum anderen Teil vom Absender

zu verladen sind;

c) Güter, durch deren Zusammenladung zoll-

oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften

verletzt würden;

d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Güter, wenn sie nach der Anlage I

zu diesem Übereinkommen miteinander

oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen

werden dürfen.

§ 11. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung

eines einzigen Wagens umfassen. Mit demselben

Frachtbrief dürfen jedoch aufgeliefert werden

a) unteilbare Gegenstände und Gegenstände

von außergewöhnlichem Umfang, die mehr

als einen Wagen beanspruchen;

b) mehrere Wagenladungen, wenn es besondere

Vorschriften für den betreffenden

Verkehr oder internationale Tarife für die

ganze Beförderungsstrecke gestatten.

§ 12. Der Absender darf in der dafür vorgesehenen

Spalte des Frachtbriefes, jedoch nur zur

Nachricht für den Empfänger und ohne jede

Verbindlichkeit und Haftung der Eisenbahn,

Vermerke anbringen, welche die Sendung betreffen,

z. B.

Artikel 17 § 2 wird durch folgenden Absatz 3

ergänzt

Nebengebühren und sonstige Kosten, die nach

den Vorschriften und Binnentarifen des Versandlandes

oder gegebenenfalls nach dem angewandten

internationalen Tarif für den ganzen in Betracht

kommenden Durchlauf berechnet werden,

sind bei Frachtzahlung nach Buchstaben f) in

Verbindung mit einem der unter a), b) oder c)

vorgesehenen Vermerke in jedem Fall ganz vom

Absender zu bezahlen.

Artikel 17 § 9 erhält folgende Fassung

§ 9. Der Versandbahnhof muß im Frachtbrief

sowie im Frachtbriefdoppel die als Frankatur erhobenen

Kosten einzeln angeben, soweit nicht

die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften

oder Tarife bestimmen, daß diese

Kosten nur im Frachtbriefdoppel anzugeben

sind. In dem in § 8 erwähnten Fall sind diese

Kosten weder im Frachtbrief noch im Frachtbriefdoppel

anzugeben.

Artikel 21 § 1 lit. h) erhält folgende Fassung

h) die Übernahme von Kosten einer unfrankierten

Sendung oder die zusätzliche

Übernahme von Kosten nach Artikel 17

§ 2.

Artikel 21 §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung

§ 3. Die Eisenbahn gibt nachträglichen Verfügungen

des Absenders nur Folge, wenn sie

beim Versandbahnhof eingereicht worden sind.

Wenn es der Absender verlangt, hat der Versandbahnhof

den Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof

auf Kosten des Absenders telegraphisch

oder telephonisch zu benachrichtigen; die telegraphische

oder telephonische Mitteilung ist

schriftlich zu bestätigen. Sofern nicht der internationale

Tarif oder andere Vereinbarungen der

beteiligten Eisenbahnen etwas anderes bestimmen,

hat jedoch der Bestimmungs- oder Anhaltelbahnhof

die nachträgliche Verfügung durchzuführen,

ohne die schriftliche Bestätigung abzuwarten,

wenn die telegraphische oder telephonische Mitteilung

vom Versandbahnhof herrührt; dies ist

im Zweifelsfall durch Rückfrage festzustellen.

§ 4. Das Recht des Absenders zur Abänderung

des Frachtvertrages erlischt in den nachfolgenden

Fällen, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt

a) wenn der Frachtbrief dem Empfänger übergeben

ist,

b) wenn dieser seine Rechte aus dem Frachtvertrag

nach Artikel 16 § 3 geltend gemacht

hat,

c) wenn die Sendung in das Zollgebiet des

Bestimmungslandes eingetreten ist, falls der

Empfänger nach Artikel 22 verfügungsberechtigt

ist.

Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn

die Anweisungen des Empfängers zu beachten;

bei Nichtbeachtung wird sie ihm gegenüber für

die daraus entstehenden Folgen unter den in

Titel III angegebenen Bedingungen haftbar.

Artikel 22 erhält von § 2 an folgende Fassung

§ 2. Die erwähnten Verfügungen sind durch

eine schriftliche Erklärung nach dem Muster der

Anlage IV b zu diesem Übereinkommen dem Bestimmungsbahnhof

oder dem Eintrittsbahnhof

in das Bestimmungsland zu erteilen.

Verfügungen des Empfängers, die diesen Formvorschriften

nicht entsprechen, sind nichtig.

Zur Ausübung seines Rechtes zur Abänderung

des Frachtvertrages braucht der Empfänger das

Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.

§ 3. Wenn es der Empfänger verlangt, hat der

Bahnhof, dem die Verfügung zugegangen ist,

diese auf Kosten des Empfängers telegraphisch

oder telephonisch an den Bahnhof weiterzuleiten,

der die Verfügung ausführen soll; die telegraphische

oder telephonische Mitteilung ist schriftlich

zu bestätigen. Der Bahnhof, der eine telegraphische

oder eine telephonische Mitteilung erhalten

hat, hat jedoch die Verfügung durchzuführen,

ohne die schriftliche Bestätigung abzuwarten,

wenn die telegraphische oder telephonische

Mitteilung vom zuständigen Bahnhof

herrührt; dies ist im Zweifelsfall durch Rückfrage

festzustellen.

§ 4. Das Recht des Empfängers zur Abänderung

des Frachtvertrages erlischt in den nachfolgenden

Fällen

a) wenn der Frachtbrief ihm übergeben ist,

b) wenn er seine Rechte aus dem Frachtvertrag

nach Artikel 16 § 3 geltend gemacht

hat,

c) wenn der Frachtbrief dem durch eine Verfügung

nach § 1 c) dieses Artikels bezeichneten

Empfänger übergeben worden

ist oder dieser seine Rechte nach Artikel 16

§ 3 geltend gemacht hat.

§ 5. Hat der Empfänger verfügt, daß das Gut

einer anderen Person abzuliefern ist, so ist diese

nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.

Artikel 25 § 1 erhält folgende Fassung

§ 1. Wenn der Ablieferung des Gutes Hindernisse

entgegenstehen, hat der Bestimmungsbahnhof

den Absender davon durch Vermittlung des

Versandbahnhofes unverzüglich in Kenntnis zu

setzen und seine Anweisung einzuholen. Der Absender

ist ohne Vermittlung des Versandbahnhofs

schriftlich oder telegraphisch zu benachrichtigen,

wenn er dies im Frachtbrief verlangt

hat. Die Kosten der Benachrichtigung haften auf

dem Gute.

Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor eine

Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof

eingetroffen ist, so ist das Gut dem Empfänger

abzuliefern. Der Absender ist von dieser

Ablieferung sofort durch eingeschriebenen Brief

zu benachrichtigen. Die Kosten der Benachrichtigung

haften auf dem Gute.

Verweigert der Empfänger die Annahme des

Gutes, so steht dem Absender das Verfügungsrecht

auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel

nicht vorweisen kann.

Der Absender kann im Frachtbrief auch verlangen,

daß ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses

ohne weiteres zurückgesandt

werden soll. Sonst darf das Gut nur mit

seinem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt

werden.

Sofern die Tarife nichts anderes bestimmen,

müssen die Anweisungen des Absenders durch

Vermittlung des Versandbahnhofs gegeben werden.

Die bisherigen Anlagen II, IV a und IV b werden

durch die nachfolgenden Muster ersetzt

Anlage IV a

(Artikel 21)

Anlage IVb

(Artikel 22)

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