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136_1958 AT

136. Bundesgesetz: 3. Kartellgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: 3. Kartellgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 173/1951, in der

Fassung der Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 252/

1956, und der 2. Kartellgesetznovelle, BGBl.

Nr. 276/1957, wird geändert wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Kartelle im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Zusammenschlüsse von wirtschaftlich

selbständig bleibenden Unternehmern oder

von Verbänden von Unternehmern, die durch

vertragliche Bindungen (Kartellvereinbarungen)

eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes,

insbesondere in Ansehung der Erzeugung,

des Absatzes oder der Preise, bewirken

sollen.

(2) Als Kartelle gelten

a) Zusammenschlüsse von wirtschaftlich selbständig

bleibenden Unternehmern oder

von Verbänden von Unternehmern, durch

die der im Abs. 1 angeführte Zweck ohne

rechtliche Verpflichtung erreicht werden

soll, sofern entweder zur Durchsetzung des

angestrebten Zweckes ein wirtschaftlicher

oder gesellschaftlicher Druck ausgeübt werden

soll oder der Zusammenschluß nicht

ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet

wird, und

b) Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter

Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien,

durch die der im Abs. 1 angeführte

Zweck erreicht werden soll sofern entweder

zur Durchsetzung des angestrebten

Zweckes ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher

Druck ausgeübt werden soll

oder die Empfehlung nicht ausdrücklich als

unverbindlich bezeichnet wird."

2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Keine Anwendung finden die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes

1. auf Kartelle im Sinne des § 1

a) auf Gebieten, die in Gesetzgebung oder

Vollziehung in die Zuständigkeit der

Länder fallen,

b) soweit sie den ausländischen Markt betreffen,

c) der Forstwirtschaft,

d) von Kreditunternehmungen, Bausparkassen

oder privaten Versicherungsunternehmungen,

die der Aufsicht des Bundesministeriums

für Finanzen oder des Bundesministeriums

für Inneres unterstehen,

e) von Verkehrsunternehmungen, die der

Aufsicht des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau oder des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

unterstehen,

2. auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

soweit sie durch eine Vereinbarung

im Sinne des § 1 Abs. 1 den Rahmen der Bestimmungen

des Gesetzes über Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. April

1873, RGBl. Nr. 70, nicht überschreiten,

3. auf Vereinbarungen, betreffend die Bindung

des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-,

Zeitschriften- oder Musikalienhandel an den

vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis."

3. § 3 wird § 3 Abs. 1. Ihm wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Werden bei einem bereits rechtskräftig

eingetragenen Kartell, welches die Einhaltung

ziffernmäßig bestimmter Preise für die Kartellwaren

zum Gegenstand hat, jedoch nicht einen

oder mehrere Angehörige einer oder aller nachfolgenden

Wirtschaftsstufen an gleiche Verkaufspreise

bindet (§ 23), die Preise abgeändert, so

bedarf diese Abänderung bis zur Entscheidung

des Kartellgerichtes zu ihrer Gültigkeit nur der

Schriftform und der Anmeldung zur Eintragung

beim Kartellregister."

4. Nach § 3 wird folgender § 3 a mit der

Überschrift

„Kündigung und Austritt"

eingefügt

„§ 3 a. (1) Eine auf unbestimmte Zeit oder

— unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen

— auf länger als drei Jahre abgeschlossene

Vereinbarung kann zum Ende des

dritten Vertragsjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten mittels eingeschriebenen

Briefes gekündigt werden.

(2) Jeder Vertragsteilnehmer kann aus dem

Kartell aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere

dann gegeben, wenn dem austretenden Vertragsteilnehmer

aus der Aufrechterhaltung der Vereinbarung

trotz Anwendung der Sorgfalt eines

ordentlichen Kaufmannes eine ernstliche Gefährdung

seiner Unternehmertätigkeit erwachsen

würde, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen

Interessen billigerweise nicht zugemutet werden

kann.

(3) Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht

(Abs. 1) oder das Recht zum vorzeitigen

Austritt (Abs. 2) aufgehoben oder beschränkt

wird, ist unwirksam."

5. Die Überschrift zu § 5 und die §§ 5 bis 9

haben zu lauten

„Kartellgericht und Kartellobergericht.

§ 5. (1) Über die Zulässigkeit der Eintragung

einer Vereinbarung in das Kartellregister und

über die Löschung einer rechtskräftigen Eintragung

entscheidet das Kartellgericht beim Oberlandesgericht

in Wien. Es ist für das ganze Bundesgebiet

zuständig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichtes

geht in zweiter Instanz an das Kartellobergericht

beim Obersten Gerichtshof.

§ 6. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht

bestehen aus einem Vorsitzenden, der

erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden

und Beisitzern.

§ 7. (1) Die Mitglieder des Kartellgerichtes und

des Kartellobergerichtes (§ 6) werden vom Bundespräsidenten

auf Vorschlag der Bundesregierung

ernannt.

(2) Die Vorsitzenden des Kartellgerichtes und

des Kartellobergerichtes und ihre Stellvertreter

müssen Richter sein. Der Vorsitzende des Kartellobergerichtes

und seine Stellvertreter sind

dem Kreis der Senatspräsidenten und der Räte

des Obersten Gerichtshofes zu entnehmen.

(3) Die Beisitzer des Kartellgerichtes sind von

der Bundesregierung auf Grund von Anträgen

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

des Österreichischen Arbeiterkammertages und

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs vorzuschlagen; die Beisitzer

des Kartellobergerichtes sind von der

Bundesregierung auf Grund von Anträgen der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

des Österreichischen Arbeiterkammertages vorzuschlagen.

Der Vorschlag hat aus den Anträgen

jeder dieser Stellen eine gleich große Anzahl von

Personen zu umfassen. Die Stellen haben ihre

Anträge an das Bundesministerium für Justiz

zu richten und in sie nur Personen aufzunehmen,

die zum Amt eines Geschwornen oder

Schöffen fähig sind und die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen. Wird das Antragsrecht

nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesministerium

für Justiz zu bestimmenden Frist

ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung

ihres Vorschlages an Anträge dieser genannten

Stellen nicht gebunden. Die näheren

Vorschriften über das Antragsrecht sowie über

den Vorschlag und die Ernennung der Beisitzer

werden durch Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz erlassen.

(4) Die Ablehnung der Übernahme oder die

Niederlegung des Amtes eines Beisitzers des Kartellgerichtes

und des Kartellobergerichtes ist nur

aus wichtigen Gründen zulässig. Die Entscheidung

trifft das Bundesministerium für Justiz.

§ 8. Den Vorsitzenden steht die Leitung und

die Einteilung der Geschäfte des Kartellgerichtes

und des Kartellobergerichtes zu.

§ 9. (1) Das Amt eines Mitgliedes des Kartellgerichtes

und des Kartellobergerichtes ist ein

Ehrenamt. Durch Verordnung können Vorschriften

über eine Entschädigung der Mitglieder

getroffen werden.

(2) Für das Amt der Beisitzer des Kartellgerichtes

und des Kartellobergerichtes gelten,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, im übrigen die Vorschriften über die fachmännischen

Laienrichter sinngemäß."

6. Nach § 9 wird folgender § 9 a mit der Überschrift

„Paritätischer Ausschuß" eingefügt

„§ 9 a. (1) Am Sitze der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft wird ein Paritätischer

Ausschuß für Kartellangelegenheiten errichtet,

der aus je zwei von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und dem Österreichischen

Arbeiterkammertag zu entsendenden Mitgliedern

besteht.

(2) Der Paritätische Ausschuß wählt aus den

von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

entsendeten Mitgliedern einen Vorsitzenden

und aus den vom Österreichischen Arbeiterkammertag

entsendeten Mitgliedern einen Stellvertreter

des Vorsitzenden.

(3) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig,

wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen

und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse

mit Stimmeneinhelligkeit.

(4) Der Paritätische Ausschuß ist zu einer

Sitzung einzuberufen

a) auf Grund einer Voranmeldung des Kartellbevollmächtigten

(§ 11a);

b) auf Grund einer Aufforderung des Kartellgerichtes

zur Erstattung eines Gutachtens

(§ 13 lit. d);

c) auf Antrag einer Partei, wenn diese Partei

die Einbringung eines Antrages an das

Kartellgericht gemäß § 21 Abs. 1 lit. c oder

gemäß § 21 a beabsichtigt; oder

d) auf Antrag eines seiner Mitglieder.

(5) Liegt einer der im Abs. 4 genannten Fälle

vor und wird der Paritätische Ausschuß durch

den Vorsitzenden nicht innerhalb einer Woche

nach Einlangen des darauf Bezug habenden Antrages

(der Voranmeldung, der Aufforderung)

einberufen, so hat der Stellvertreter den Paritätischen

Ausschuß einzuberufen.

(c) Der Paritätische Ausschuß kann vor Erstattung

seines Gutachtens (§ 13 a) ein oder

mehrere Sachverständigengutachten einholen.

(7) Die Geschäftsordnung des Paritätischen Ausschusses

erlassen die Bundesministerien für Handel

und Wiederaufbau und für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz durch Verordnung."

7. An Stelle der §§ 10 bis 14 treten die folgenden

Bestimmungen

„Inhalt der Vereinbarung.

§ 10. Die Vereinbarung hat zu enthalten

a) Namen (Firmen) und Sitz der Vertragspartner,

b) Namen und Wohnsitz des Kartellbevollmächtigten,

c) falls eine die Vereinbarung durchführende

Organisation besteht oder gegründet wird,

deren Namen (Firma), Rechtsform und Sitz

sowie Namen und Wohnsitz des bevollmächtigten

Vertreters dieser Organisation,

d) den Gegenstand der Vereinbarung, insbesondere

Waren, Warengruppen, geographische

Begrenzung, Quoten, Preise

oder an Stelle der Preise Preisrahmen,

Preisrichtlinien oder Kalkulationsrichtlinien,

die so gefaßt sind, daß ein Fachmann

in der Lage ist, die jeweils tatsächlich

geforderten Kartellpreise zu berechnen,

und

e) den Tag des Abschlusses der Vereinbarung

und deren Gültigkeitsdauer.

Anmeldung.

§ 10 a. (1) Der Kartellbevollmächtigte hat die

Kartellvereinbarung binnen zwei Wochen nach

Abschluß beim Kartellregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung ist in fünffacher Ausfertigung

zu erstatten. Ihr ist die Vereinbarung,

allenfalls das Statut der die Vereinbarung durchführenden

Organisation in Urschrift oder in beglaubigter

Abschrift sowie in fünffacher unbeglaubigter

Abschrift anzuschließen.

(3) Die Anmeldung hat zu enthalten

a) genaue und erschöpfende Angaben, die eine

Beurteilung der Vereinbarung im Sinne

des § 12 b 2. 5 (§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) ermöglichen;

b) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion

des betreffenden Wirtschaftszweiges

und jenes Teiles der Produktion,

der durch das Kartell erfaßt wird;

c) Nennung der maßgebenden Unternehmungen

des gleichen Wirtschaftszweiges, die

sich dem Kartell nicht anschließen;

d) Erläuterungen zu den wesentlichen Bestimmungen

der Vereinbarung;

e) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden

Kartellen.

(4) Jede Abänderung oder Ergänzung einer angemeldeten

Vereinbarung ist durch den Kartellbevollmächtigten

binnen zwei Wochen nach

ihrem Abschluß beim Kartellregister anzumelden.

Im übrigen gelten für die Anmeldung solcher

Abänderungen oder Ergänzungen die Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 sinngemäß. Jedoch

sind die dort bezeichneten Angaben nur insoweit

in die Anmeldung aufzunehmen, als sie nicht

bereits in der Anmeldung der Kartellvereinbarung

gemacht wurden.

(5) Ebenso hat der Kartellbevollmächtigte nachträgliche

Abänderungen der im § 10 lit. a bis c

bezeichneten Umstände ohne Verzug beim

Kartellregister anzumelden.

§ 11. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichtes

hat von der Anmeldung einer Vereinbarung

(§ 3 Abs. 1) die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag

(im folgenden Interessenvertretungen

genannt) sowie die Finanzprokuratur und die

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs durch Übersendung einer Abschrift

der Anmeldung und je einer Abschrift

ihrer Beilagen zu verständigen. Die genannten

Stellen sind berechtigt, binnen einem Monat nach

Zustellung der Verständigung beim Kartellgericht

die Anforderung fehlender oder erläuternder

Meldungen zu begehren (§ 10 a).

(2) Der Kartellbevollmächtigte hat dem Beschluß,

mit dem ihm vom Vorsitzenden des

Kartellgerichtes die Erstattung von Nachtragsmeldungen

gemäß § 10 a aufgetragen wird,

binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen,

einen Monat nicht übersteigenden

Frist zu entsprechen.

Voranmeldung.

§ 11 a. Der Kartellbevollmächtigte kann den

Paritätischen Ausschuß von einer Vereinbarung

vor deren Anmeldung in Kenntnis setzen und

zugleich die Erstattung eines Gutachtens gemäß

§ 13 lit. d beantragen. In diesem. Fall verlängert

sich die Frist des § 10 a Abs. 1 um den Zeitraum,

der zwischen dem Einlangen der Voranmeldung

beim Paritätischen Ausschuß und der

allfälligen Zustellung seines Gutachtens an den

Kartellbevollmächtigten liegt, längstens aber um

drei Monate. Die Voranmeldung kann jederzeit

mit der Wirkung zurückgezogen werden, daß

der Zeitraum, um den sich die Frist des § 10 a

Abs. 1 verlängert, bereits mit der Zurückziehung

der Voranmeldung endet.

Entscheidung.

§ 12. Das Kartellgericht hat unter Beachtung

der Fristen des § 11 ohne Verzug darüber zu

entscheiden, ob die Eintragung einer angemeldeten

Vereinbarung in das Kartellregister zu bewilligen

ist. Wird die Eintragung bewilligt, so

ist, ohne die Rechtskraft des Beschlusses abzuwarten,

die sofortige Eintragung in das Kartellregister

zu verfügen.

§ 12 a. Die Eintragung von Vereinbarungen,

die ausschließlich Zahlungsbedingungen (ausgenommen

Rabatte), Normen oder Typen regeln,

kann vom Kartellgericht auch vor Ablauf der

Frist des § 11 bewilligt werden. Die Verpflichtung

des Kartellbevollmächtigten, fehlende oder

ergänzende Meldungen zu erstatten, wird hiedurch

nicht berührt.

§ 12 b. Die Eintragung ist zu bewilligen, wenn

sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen

zutreffen

1. die Vereinbarung schriftlich abgeschlossen

ist und dem § 10 entspricht;

2. die Anmeldung dem § 10 a Abs. 3 entspricht;

3. die Vereinbarung keine Verpflichtungen

oder Bestimmungen enthält,

a) ausschließlich solche Waren abzusetzen

oder solche Leistungen zu erbringen, die

Gegenstand der Vereinbarung sind,

b) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung

der Leistungen, die Gegenstand

der Vereinbarung sind, bestimmte Personen

oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit,

die vorgeschriebenen Bedingungen

zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen,

c) den Absatz von Waren oder die Erbringung

von Leistungen, die denjenigen, auf

die sich die Vereinbarung bezieht, gleichartig

oder ähnlich sind, nur unter bestimmten,

den Preis (Entgelt) oder die

Menge betreffenden Einschränkungen

durchzuführen,

d) bei Kündigung der Vereinbarung (§ 3 a

Abs. 1) oder bei vorzeitigem Austritt

aus dem Kartell aus einem wichtigen Grund

(§ 3 a Abs. 2) eine Konventionalstrafe

zu bezahlen oder Sicherheiten verfallen zu

lassen;

4. die Vereinbarung nicht gegen ein gesetzliches

Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 879

ABGB.) verstößt;

5. die Vereinbarung gesamtwirtschaftlich gerechtfertigt

erscheint. Dabei ist auch auf etwaige

schwerwiegende betriebliche Nachteile Bedacht

zu nehmen, die den Kartellteilnehmern dadurch

entstehen könnten, daß die Eintragung nicht bewilligt

wird.

§ 12 c. Bei Vereinbarungen über den Alleinverkauf,

den Alleinvertrieb oder die Alleinauslieferung

von Waren (Leistungen) zwischen

Unternehmungen gleicher Wirtschaftsstufe hat

das Kartellgericht insbesondere darauf Bedacht

zu nehmen, daß bei diesen Vereinbarungen das

wirtschaftspolitische Gewicht vor allem auf den

Übernahmsquoten, Übernahms- und Abgabepreisen

liegt.

Verfahren.

§ 13. Für das Verfahren vor dem Kartellgericht

und vor dem Kartellobergericht gelten

die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen

mit folgenden Besonderheiten

a) Die Interessenvertretungen haben Parteistellung.

b) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung

stattzufinden. Die Verhandlung

ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die

Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies zur

Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

notwendig erscheint.

c) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls

zuzustellen.

d) Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung

ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses

(§ 9 a) darüber einzuholen, ob

gegen die Vereinbarung Bedenken im Sinne

des § 12 b Z. 5 (§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) bestehen.

e) Das Rechtsmittel der Vorstellung findet

nicht statt.

f) Die Finanzprokuratur ist von der Anberaumung

einer Verhandlung zu verständigen.

Sie kann an der Verhandlung

teilnehmen und hiebei ihre rechtlichen Bedenken

gegen die Vereinbarung vorbringen,

es ist ihr eine Abschrift des Ver-

handlungsprotokolls und je eine Ausfertigung

der Beschlüsse zuzumitteln, sie kann

den Beschluß des Kartellgerichtes, mit dem

die Eintragung einer Vereinbarung bewilligt

wird, wegen unrichtiger rechtlicher

Beurteilung mit Rekurs anfechten. Im

übrigen finden die Bestimmungen des § 1

Abs. 2 Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/

1945, keine Anwendung.

§ 13 a. (1) Erstattet der Paritätische Ausschuß

innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der

Aufforderung des Kartellgerichtes (§ 13 lit. d)

oder auf Grund einer Voranmeldung des Kartellbevollmächtigten

(§ 11 a) ein Gutachten, daß

gegen die Vereinbarung keine Bedenken im Sinne

des § 12 b Z. 5 (§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) bestehen,

so entscheidet der Vorsitzende des Kartellgerichtes

allein, sofern er die Eintragung der

Vereinbarung bewilligen will.

(2) Erstattet der Paritätische Ausschuß innerhalb

von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung

des Kartellgerichtes (§ 13 lit. d) oder

auf Grund einer Voranmeldung des Kartellbevollmächtigten

(§ 11a) kein Gutachten gemäß

Abs. 1 über die Frage, ob gegen die Vereinbarung

Bedenken im Sinne des § 12 b Z. 5 (§ 23

Abs. 1 Z. 6 lit. a) bestehen, so hat der Paritätische

Ausschuß die Äußerungen seiner Mitglieder

dem Vorsitzenden des Kartellgerichtes

bekanntzugeben; dieser hat die Stellungnahmen

der Interessenvertretungen zu den widersprechenden

Punkten dieser Äußerungen innerhalb einer

festzusetzenden, angemessenen Frist einzuholen.

(3) Erstattet der Paritätische Ausschuß innerhalb

von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung

des Kartellgerichtes (§ 13 lit. d) zwar

kein Gutachten, aber eine Äußerung des Inhaltes,

daß ihm die Erstattung eines Gutachtens durch

Weigerung des Kartellbevollmächtigten oder der

Kartellteilnehmer, die dazu nötigen Auskünfte

zu erteilen, nicht möglich war, so hat der Vorsitzende

des Kartellgerichtes dem Kartellbevollmächtigten

unter Einräumung einer angemessenen,

jedoch einen Monat nicht übersteigenden

Frist den Auftrag zu erteilen, dem Paritätischen

Ausschuß bei sonstiger Nichtbewilligung der

Eintragung die erforderlichen Auskünfte zu erstatten.

(4) Erstattet der Paritätische Ausschuß innerhalb

von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung

des Kartellgerichtes (§ 13 lit. d) weder

ein Gutachten noch eine Äußerung im Sinne des

Abs. 3, noch eine Mitteilung der Äußerungen

seiner Mitglieder im Sinne des Abs. 2, dann gilt

dies als zustimmendes Gutachten im Sinne des

Abs. 1.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

sinngemäß für § 21 Abs. 1 lit. c und § 21 a.

Wird weder ein Gutachten noch eine Äußerung

im Sinne des Abs. 3, noch eine Mitteilung der

Äußerungen seiner Mitglieder im Sinne des Abs. 2,

erstattet, dann gilt dies als Zustimmung zu dem

gemäß § 21 Abs. 1 lit. c gestellten Antrag; die

in den Abs. 1 bis 4 festgesetzte Frist von drei

Monaten verkürzt sich auf einen Monat und die

im Abs. 3 festgesetzte Frist von einem Monat auf

zwei Wochen.

§ 13 b. Bei Abänderung einer Vereinbarung im

Sinne des § 3 Abs. 2 hat das Kartellgericht, wenn

die abgeänderten Preise im Sinne des § 12 b Z. 5

nicht gerechtfertigt erscheinen, dem Kartell die

Durchführung der Abänderung bis zur rechtskräftigen

Beendigung des Verfahrens vorläufig

zu untersagen. Einem gegen diese Entscheidung

eingebrachten Rekurs kommt keine aufschiebende

Wirkung zu.

§ 14. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit

nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in

Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem

seiner Stellvertreter und aus je einem der aus den

Anträgen (§ 7 Abs. 3) der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages ernannten Beisitzer bestehen.

Hat ein Kartell ausschließlich Waren

zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem

Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle

des Beisitzers aus dem Antrag des Österreichischen

Arbeiterkammertages ein Beisitzer aus dem

Antrag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs. Hat ein Kartell sowohl

Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

angeführt sind, als auch andere Waren

zum Gegenstand, so sind hinsichtlich dieser

beiden Warengruppen gesonderte Verfahren

durchzuführen. Auf das Verfahren hinsichtlich

jener Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

angeführt sind, findet der zweite Satz

Anwendung.

(2) Das Kartellobergericht entscheidet in Senaten,

die aus dem Vorsitzenden oder einem

seiner Stellvertreter und aus sechs Beisitzern bestehen.

Je zwei Beisitzer sind aus den auf Grund

der Anträge der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages

ernannten Beisitzern beizuziehen,

die restlichen zwei Beisitzer müssen rechtskundige

Verwaltungsbeamte sein.

Sachverständigenliste.

§ 14 a. (1) Beim Kartellgericht ist eine Liste

von zwölf Sachverständigen in Kartellangelegenheiten

zu führen.

(2) Die Bildung und Ergänzung dieser Liste

obliegt dem Präsidenten des OberlandesgerichtesWien. Er hat in diese Liste nur Personen aufzunehmen,

die von beiden Interessenvertretungen

gemeinsam vorgeschlagen werden.

(3) Die Liste ist jeweils nach einem Jahr neu

anzulegen. Bis zur Anlegung der neuen Liste gilt

die alte weiter.

(4) Über die Auswahl des Sachverständigen aus

der Liste zur Abgabe eines Gutachtens entscheidet

das Los, sofern nicht im Einzelfall die

beiden Interessenvertretungen gemeinsam einen

Sachverständigen vorschlagen."

8. § 15 entfällt.

9. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Für das Kartellgericht und das Kartellobergericht

gelten die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm

über Beratung, Abstimmung und

Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen

Organen sinngemäß."

10. Die §§ 17 und 18 haben zu lauten

„§ 17. (1) Tritt einer Vereinbarung ein weiterer

Teilnehmer bei, so ist zu überprüfen, ob die

Voraussetzungen, die zur Bewilligung der Eintragung

geführt haben, noch gegeben sind.

(2) Im Falle der Anmeldung einer Abänderung

im Sinne des § 3 Abs. 2 verkürzen sich die

Fristen des § 13 a Abs. 3 von drei Monaten auf

einen Monat und von einem Monat auf zwei

Wochen; das gleiche gilt im Falle der Anmeldung

einer Erhöhung von Verkaufspreisen bei Vereinbarungen

gemäß § 23 Abs. 1.

(3) Die Eintragung von Abänderungen im

Sinne des § 10 lit. a bis c ist vom Vorsitzenden

des Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren anzuordnen.

(4) Für die Eintragung von Abänderungen

oder Ergänzungen von Kartellvereinbarungen

gelten im übrigen die Bestimmungen über die

Eintragung der Kartellvereinbarung sinngemäß.

(5) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung

und Geschäftsführung des Kartellgerichtes und

des Kartellobergerichtes erläßt das Bundesministerium

für Justiz durch Verordnung.

§ 18. Das Kartellregister wird vom Kartellgericht

geführt. Das Kartellregister besteht aus

dem Register und der Urkundensammlung."

11. An Stelle des § 21 treten die folgenden

Bestimmungen

„§ 21. (1) Die Löschung einer Vereinbarung

kann nur auf Grund eines rechtskräftigen Beschlusses

verfügt werden. Ein solcher Beschluß

ist zu fassen

a) auf Antrag des Kartellbevollmächtigten,

b) von Amts wegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,

c) auf Antrag einer Partei, wenn die Voraussetzungen

des § 12 b Z. 4 oder 5 (§ 23

Abs. 1 Z. 6 lit. a) nicht mehr vorliegen.

(2) Wird mit strafgerichtlichem Urteil auf

Auflösung des Kartells erkannt, so verfügt der

Vorsitzende des Kartellgerichtes ohne weiteres

Verfahren die Löschung.

§ 21 a. Auf Antrag einer Partei hat das Kartellgericht

rechtskräftig eingetragene Vereinbarungen

darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen

für die Eintragung gemäß § 12 b Z. 4 oder 5

(§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) noch gegeben sind. Ein

solcher Antrag kann frühestens zwei Jahre nach

Rechtskraft der Eintragung gestellt werden.

Stellt das Kartellgericht fest, daß die Voraussetzungen

für die Eintragung gemäß § 12 b Z. 4

oder 5 (§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) nicht mehr gegeben

sind, so hat es dem Kartellbevollmächtigten

mit Beschluß jene Änderungen der Vereinbarungen

binnen einer von ihr festzusetzenden

angemessenen Frist aufzutragen, die die

Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des

§ 12 b Z. 4 oder 5 (§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) eintragungsfähig

machen. Kommt der Kartellbevollmächtigte

diesem Auftrag nicht fristgerecht nach,

so verfügt der Vorsitzende des Kartellgerichtes

ohne weiteres Verfahren die Löschung der Vereinbarung."

12. An Stelle des § 23 treten die folgenden

Bestimmungen

„Sonderbestimmungen für Preisbindungen

der zweiten Hand.

§ 23. (1) Für Vereinbarungen (§ 1), die einen

oder mehrere Angehörige einer oder aller nachfolgenden

Wirtschaftsstufen an gleiche Verkaufspreise

binden, für die Abänderungen und Ergänzungen

solcher Vereinbarungen gelten die

vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Abweichungen

1. Zu § 3 Abs. 1

Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform

und der rechtskräftigen Eintragung des

ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungsmusters

in das Kartellregister.

2. Zu § 3 a Abs. 1 und 3

Eine auf unbestimmte Zeit oder — unter Berücksichtigung

von Verlängerungsbestimmungen

— auf länger als ein Jahr abgeschlossene

Vereinbarung kann nach sechs Monaten unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei

Monaten formlos gekündigt werden, eine auf

länger als ein Jahr abgeschlossene Vereinbarung

erstmals zum Ende des ersten Jahres. Eine Vereinbarung,

durch die dieses Kündigungsrecht aufgehoben

oder beschränkt wird, ist unwirksam.

3. Zu § 4

Der Kartellbevollmächtigte ist von demjenigen,

der die Preisbindung der zweiten Hand unternimmt,

spätestens vor Abschluß der ersten

auf Grund des Vereinbarungsmusters getroffenen

Vereinbarung zu bestellen.

4. Zu § 10

In der Vereinbarung entfallen Angaben über

die Namen (Firmen) und Sitz der auf der

letzten Wirtschaftsstufe (Letztverkäufer) beteiligten

Vertragspartner und den Tag des Abschlusses

der Vereinbarung.

5. Zu § 10 a

a) An Stelle der Vereinbarungen mit den einzelnen

Vertragsteilnehmern ist das diesen

Vereinbarungen zugrunde liegende Vereinbarungsmuster

anzumelden und in das

Register einzutragen. Das gleiche gilt hinsichtlich

Abänderungen oder Ergänzungen

des Vereinbarungsmusters. Die Anmeldung

ist spätestens binnen zwei Wochen nach

Abschluß der ersten auf Grund des Vereinbarungsmusters

(seiner Abänderungen

oder Ergänzungen) getroffenen Vereinbarung

(Vereinbarungsabänderung oder

-ergänzung) vorzunehmen.

b) An Stelle der Vereinbarung ist das Vereinbarungsmuster

anzuschließen.

c) Die Vereinbarung hat den betragsmäßig

bestimmten Verkaufspreis und Angaben

darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls

wann auf Grund des Vereinbarungsmusters

bereits die erste Vereinbarung abgeschlossen

wurde.

d) In der Anmeldung entfällt die Angabe der

maßgebenden Unternehmungen des gleichen

Wirtschaftszweiges, die sich dem

Kartell nicht anschließen.

e) Der Anmeldung ist eine genaue Beschreibung

der Ware, die Gegenstand der Vereinbarung

ist, anzuschließen.

6. Zu § 12 b

a) Die Eintragung kann nur bewilligt werden,

wenn

1. die Vereinbarung gesamtwirtschaftlich

gerechtfertigt erscheint und

2. das Kartellgericht festgestellt hat, daß

die einzelnen Spannen den üblicherweise

gewährten durchschnittlichen Ansätzen entsprechen

oder sie unterschreiten. Dabei ist

auch zu prüfen, ob die Spannen, obwohl

üblich, nicht an sich überhöht sind.

b) Die Eintragung einer Abänderung der Vereinbarung,

womit der Verkaufspreis herabgesetzt

wird, ist vom Vorsitzenden des

Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren

anzuordnen.

7. Zu § 19

In der Eintragung in das Kartellregister entfallen

Angaben über den Tag des Abschlusses

der Vereinbarung sowie über Namen (Firmen)

und Sitz der auf der letzten Wirtschaftsstufe

(Letztverkäufer) beteiligten Vertragspartner.

Hingegen hat die Eintragung den betragsmäßig

bestimmten Verkaufspreis und Angaben darüber

zu enthalten, ob und gegebenenfalls wann auf

Grund des Vereinbarungsmusters bereits die erste

Vereinbarung abgeschlossen wurde.

(2) Eine Änderung der Beschaffenheit der

Ware gegenüber dem Zeitpunkt der Anmeldung

darf nur dann vorgenommen werden, wenn die

Änderung der Beschaffenheit angemeldet worden

ist und das Kartellgericht festgestellt hat, daß

hiedurch keine Qualitätsverschlechterung eintritt.

(3) Derjenige, der die Preisbindung der zweiten

Hand unternimmt, hat die Teilnehmer von der

Nichtbewilligung der Eintragung der Auflösung

oder der Löschung einer Vereinbarung unverzüglich

schriftlich zu verständigen.

Sonderbestimmungen

für Zusammenschlüsse im Sinne

des § 1 A b s. 2 lit. a.

§ 23 a. (1) Für Zusammenschlüsse im Sinne des

§ 1 Abs. 2 lit. a, ihre Abänderungen und Ergänzungen

gelten die vorstehenden Bestimmungen

mit folgenden Abweichungen

1. § 3 ist nicht anzuwenden.

2. § 3 a ist nicht anzuwenden.

3. § 10 lit. c und e sind nicht anzuwenden.

4. § 10 a Abs. 5 ist nicht anzuwenden, soweit

sich dieser auf § 10 lit. c bezieht.

5. Nicht anzuwenden sind § 12 b Z. 3 lit. d,

Z. 4 und Z. 1, soweit sich letztere auf § 10

lit. c bezieht.

6. § 19 lit. c ist nicht anzuwenden. In der

Eintragung in das Kartellregister entfallen Angaben

über Ein- und Austrittsmöglichkeiten.

(2) Wird mit strafgerichtlichem Urteil auf

Löschung der Eintragung des Zusammenschlusses

erkannt, so verfügt dieselbe der Vorsitzende des

Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren.

Sonderbestimmungen für Empfehlungen

im Sinne des § 1 A b s. 2 1 i t. b.

§ 23 b. (1) Für Empfehlungen im Sinne des

§ 1 Abs. 2 lit. b, ihre Abänderungen und Ergänzungen

gelten die vorstehenden Bestimmungen

mit folgenden Abweichungen

1. § 3 ist nicht anzuwenden.

2. § 3 a ist nicht anzuwenden.

3. Der Kartellbevollmächtigte ist von den

Personen zu bestellen, die die Preise, Preisgrenzen

oder Kalkulationsrichtlinien empfehlen;

werden die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien

jedoch lediglich von einer Person

empfohlen, so gilt diese als Kartellbevollmächtigter.

4. § 10 ist nicht anzuwenden.

5. Die Anmeldung beim Kartellregister hat zu

erfolgen, bevor die Preise, Preisgrenzen oder

Kalkulationsrichtlinien empfohlen werden. An

Stelle der Vereinbarung sind der Anmeldung

Ausfertigungen der beabsichtigten Empfehlung

anzuschließen. Die Anmeldung hat auch die

genaue Bezeichnung des Personenkreises zu enthalten,

dem gegenüber die Empfehlung der

Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien

beabsichtigt ist. § 10 a Abs. 3 lit. c und Abs. 5

ist nicht anzuwenden. Diese besonderen Bestimmungen

gelten auch für Abänderungen und Ergänzungen.

6. § 11 ist nicht anzuwenden, soweit sich dieser

auf Angaben im Sinne des § 10 a Abs. 3 lit. c

bezieht.

7. Nicht anzuwenden sind § 12 b Z. 3, Z. 4

und Z. 1, soweit sich letztere auf § 10 bezieht.

8. Die Eintragung in das Register hat zu enthalten

a) den Tag der Rechtskraft der Bewilligung

der Eintragung,

b) die Namen (Firmen) und Sitz der Empfehlenden

oder den Namen (die Firma) und

Sitz des Empfehlenden,

c) Namen und Wohnsitz des Kartellbevollmächtigten,

d) eine kurzgefaßte Wiedergabe des Inhaltes

der Empfehlung, insbesondere Preis (Preisgrenzen,

Kalkulationsrichtlinien), Angaben

über Zweck, Unternehmenszweig und erfaßte

Warenart oder Leistungen.

9. § 23 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 5 lit. a

und b ist nicht anzuwenden. § 23 Abs. 1 Z. 5

lit. c ist nicht anzuwenden, soweit sich diese

Bestimmung auf die Angabe bezieht, ob und

allenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters

bereits die erste Vereinbarung abgeschlossen

wurde.

(2) Wird mit strafgerichtlichem Urteil auf

Löschung der Eintragung der Empfehlung erkannt,

so verfügt dieselbe der Vorsitzende des

Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren.

Verfall von Mehrerlösen.

§ 23 c. (1) Ist die Abänderung einer Vereinbarung

vor Rechtskraft der Entscheidung, ob

ihre Eintragung bewilligt oder nicht bewilligt

wird, auf Grund des § 3 Abs. 2 durchgeführt

worden und wird in der Folge festgestellt, daß

die angemeldeten Preise die im Sinne des § 12 b

Z. 5 zulässigen Preise überschritten haben, so

hat das Kartellgericht den hiedurch erzielten

Mehrerlös zugunsten des Bundes für verfallen

zu erklären. Hiebei ist hinsichtlich der Höhe

des insgesamt erzielten Mehrerlöses § 273 ZPO.

sinngemäß anzuwenden. Der Verfallsbetrag kann

ermäßigt werden, wenn die Überschreitung geringfügig

und entschuldbar ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn § 25 Abs. 1 lit. b

anzuwenden ist."

13. An die Stelle der §§ 24 bis 28 treten

folgende Bestimmungen

„§ 24. (1) Wer als Teilnehmer, Organ oder ausdrücklich

oder stillschweigend Bevollmächtigter

eines Kartells oder eines Teilnehmers in einer

auch bei Bedachtnahme auf den Kartellteilnehmern

sonst etwa erwachsende schwerwiegende

betriebliche Nachteile durch die gesamtwirtschaftlichen

Verhältnisse nicht gerechtfertigten

Weise das Kartell dazu benützt, um

a) die Preise (Entgelte) der von der Kartellvereinbarung

erfaßten Sachgüter oder

Leistungen zu steigern oder ihr Sinken zu

verhindern, oder

b) die Erzeugung oder den Absatz solcher

Sachgüter oder die Erbringung solcher

Leistungen zu beschränken,

macht sich eines Vergehens schuldig und wird

mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu

drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe

kann auf eine Geldstrafe bis zu 400.000 S und

bei Kartellen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf Auflösung,

bei Kartellen im Sinne des § 1 Abs. 2

auf Löschung des Kartells erkannt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf

Preiserhöhungen gemäß § 3 Abs. 2 keine Anwendung.

(3) Hat das Gericht in erster Instanz auf Auflösung

oder Löschung eines Kartells erkannt, so

haben Rechtsmittel gegen das verurteilende Erkenntnis

in Ansehung der Auflösung oder

Löschung keine aufschiebende Wirkung.

(4) Eine Abschrift des Urteiles, mit dem auf

Auflösung des Kartells erkannt wurde, ist dem

Kartellgericht zu übermitteln.

§ 25. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig

a) wer ein Kartell vor seiner Eintragung oder

in anderer Weise, als es eingetragen wurde,

ganz oder teilweise durchführt;

b) wer eine nach § 3 Abs. 2 vorgenommene

Preiserhöhung nach ihrer vorläufigen oder

endgültigen Untersagung ganz oder teilweise

durchführt;

c) wer die Beschaffenheit einer Ware, auf die

sich eine Vereinbarung der im § 23 Abs. 1

bezeichneten Art bezieht, ändert, bevor

das Kartellgericht festgestellt hat, daß keine

Qualitätsverschlechterung eintritt.

(2) Die Strafe dieses Vergehens ist strenger

Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren;

neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe

bis zu 400.000 S und bei Kartellen im

Sinne des § 1 Abs. 1 auf Auflösung, bei Kartellen

im Sinne des § 1 Abs. 2 auf Löschung des Kartells

erkannt werden.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a finden

auf Preisänderungen nach § 3 Abs. 2 keine Anwendung.

(4) § 24 Abs, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 26. Wer ein Kartell nach Verweigerung der

Eintragung oder nach Auflösung oder Löschung

ganz oder teilweise durchzuführen oder die

Wirkungen der Verweigerung, Auflösung oder

Löschung sonst zu vereiteln versucht, macht sich

eines Vergehens schuldig und wird mit strengem

Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren

bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann eine

Geldstrafe bis zu 400.000 S verhängt werden.

§ 27. Ein Kartellbevollmächtigter, der wissentlich

in einer Anmeldung nach § 3 Abs. 2, § 10 a

oder § 23 Abs. 2 über Umstände, die für die

Entscheidung des Kartellgerichtes wesentlich sind,

unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

macht sich eines Vergehens schuldig und wird

mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu

einem Jahr bestraft; neben der Freiheitsstrafe

kann eine Geldstrafe bis zu 100.000 S verhängt

werden.

§ 28. Ein Mitglied des Kartellgerichtes oder

des Kartellobergerichtes, das während der Dauer

oder nach Beendigung seiner Mitgliedschaft die

ihm bei Ausübung seines Amtes obliegende Verschwiegenheitspflicht

verletzt oder ein ihm bei

Ausübung seines Amtes bekanntgewordenes

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu seinem

oder eines anderen Vorteil verwertet, macht sich

eines Vergehens schuldig und wird, wenn die

Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer

strengeren Strafe unterliegt, mit strengem Arrest

von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft."

14. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Wird einer der Verurteilten einer nach

diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Handlung

schuldig erkannt, so kann auch auf Veröffentlichung

des Urteils auf Kosten dieses Verurteilten

erkannt werden."

15. Die §§ 33 und 34 haben zu lauten

„§ 33. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag

sind verpflichtet, im Strafverfahren

wegen einer in diesem Bundesgesetz mit

gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung auf

Verlangen des Gerichtes oder einer staatsanwaltschaftlichen

Behörde in der ihnen bestimmten

Frist Gutachten über die ihren Wirkungskreis

berührenden, für die Entscheidung des Gerichtes

wesentlichen Umstände abzugeben.

(2) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, vor Erhebung

einer Anklage wegen der in den §§ 24

bis 26 mit Strafe bedrohten Handlungen die

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

den Österreichischen Arbeiterkammertag aufzufordern,

die im Abs. 1 bezeichneten Gutachten

binnen einer Frist von mindestens 3 Wochen zu

erstatten. Die Anklage kann erst erhoben werden,

sobald diese Gutachten vorliegen oder die

zur Erstattung dieser Gutachten bestimmte Frist

fruchtlos verstrichen ist.

§ 34. (1) Das Strafverfahren wegen aller nach

diesem Bundesgesetz als Vergehen mit Strafe bedrohten

Handlungen steht dem die Strafgerichtsbarkeit

ausübenden Gerichtshof erster Instanz

am Sitze des Oberlandesgerichtes zu, in dessen

Sprengel die Handlung begangen wurde.

(2) In solchen Verfahren sind die Vorschriften

des XXVII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung

über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens-

und Vergehensfällen nicht anzuwenden."

16. Die Überschrift zu § 36 und dieser Paragraph

haben zu lauten

„Sonderbestimmungen für Vereinbarungen

im Sinne des § 23 Abs. 1.

§ 36. (1) Der Teilnehmer an einer Vereinbarung

der im § 23 Abs. 1 bezeichneten Art,

der als Letztverkäufer nach Verständigung von

der Nichtbewilligung der Eintragung, der Auflösung

oder Löschung einer Vereinbarung (§ 23

Abs. 3) eine der im § 26 bezeichneten Handlungen

begeht, macht sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig. Er wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 30.000 S

oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 24 bis 26 sind

auf Letztverkäufer als Teilnehmer einer Vereinbarung

der im § 23 Abs. 1 bezeichneten Art

nicht anzuwenden."

17. Nach § 36 wird eingefügt

„III. ABSCHNITT.

Exekutionsrechtliche Bestimmungen.

§ 36 a. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse, mit

denen Streitigkeiten aus dem Kartellvertrag oder

über dessen Bestehen entschieden werden, sind

dem Kartellgericht anzuzeigen. Um die Bewilligung

der Exekution auf Grund eines solchen Erkenntnisses

kann frühestens zwei Wochen nach

Einlangen der Anzeige beim Kartellgericht angesucht

werden."

18. Die Überschrift zu § 37 und dieser Paragraph

haben zu lauten

„IV. ABSCHNITT.

Gebührenrechtliche Bestimmungen.

§ 37. Das Bundessesetz vom 15. Februar 1950,

BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

(GJGebGes.) wird wie

folgt geändert

Nach Tarifpost 12 wird als Tarifpost 12 a

eingefügt

Anmerkungen

1. Rubriken (Halbschriften) oder an ihrer

Stelle beigebrachte Gleichschriften von Eingaben

sind gebührenfrei.

2. Die Beratungszeit ist in die Verhandlungsdauer

nicht einzubeziehen.

3. Protokolle über Beratung und Abstimmung

sind gebührenfrei.

4. Für Entscheidungen höherer Instanz ist

keine Gebühr zu entrichten.

5. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten

Registerauszug (einer Registerabschrift)

beigesetzt werden, unterliegen selbst dann der

Gebühr nach TP. 12 a lit. e, wenn diese Fortsetzung

ohne Verwendung eines weiteren Bogens

niedergeschrieben wird.

6. Registerauszüge (Abschriften) werden erst

ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht

wird.

7. Gesuche um Ausfertigung eines Registerauszuges

(einer Registerabschrift) sind gebührenfrei.

8. Die in dem Kartellgesetz, BGBl. Nr. 173/

1951, genannten Interessenvertretungen und die

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs sind von den in TP. 12 a bezeichneten

Gebühren befreit."

19. Der IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung

V. Abschnitt,

20. Im § 40 tritt an Stelle des Datums „30. Juni

1958" das Datum „30. Juni 1963".

21. § 42 hat zu lauten

„§ 42. Mit der Vollziehung des I., III., IV.

und V. Abschnittes — den § 9 a ausgenommen —

ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

des § 13 lit. f jedoch im Einvernehmen

mit den nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung

zuständigen Bundesministerien

und hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut. Mit der Vollziehung des § 9 a

sind die Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau und für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Justiz betraut. Mit der Vollziehung des II. Abschnittes,

soweit er das gerichtliche Strafrecht

betrifft, sind das Bundesministerium für Justiz,

soweit er das Verwaltungsstrafrecht betrifft, die

nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung

zuständigen Bundesministerien betraut."

Artikel II.

(1) Vereinbarungen, die am 30. Juni 1958

rechtskräftig eingetragen sind, bleiben unbeschadet

der §§ 21 und 21 a eingetragen.

(2) Ein Antrag nach § 21 a kann hinsichtlich

solcher Vereinbarungen, die am 30. Juni 1958

rechtskräftig eingetragen sind, abweichend von

§ 21 a erst nach dem 31. Dezember 1958 gestellt

werden.

(3) Auf Vereinbarungen, die am 30. Juni 1958

angemeldet, aber noch nicht eingetragen sind,

sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(4) Am 30. Juni 1958 bestehende Kartelle, die

bisher nicht angemeldet werden mußten, sind

abweichend von § 10 a Abs. 1 bis zum 31. Dezember

1958 anzumelden.

(5) Am 30. Juni 1958 anhängige Verfahren

sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

fortzuführen.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1958

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich des Art. I Z. 1 bis 5 und 7

bis 19 das Bundesministerium für Justiz, soweit

das Weisungsrecht gegenüber der Finanzprokuratur

(§ 13 lit. f) in Betracht kommt, jedoch im

Einvernehmen mit den nach dem Gegenstand

der Kartellvereinbarung zuständigen Bundesministerien,

2. hinsichtlich des Art. I Z. 6 die Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Justiz,

3. hinsichtlich Art. I Z. 20 und 21 die im

§ 42 genannten Bundesministerien jeweils hinsichtlich

der in diesem Paragraphen genannten

Bestimmungen,

4. hinsichtlich Art. II das Bundesministerium

für Justiz.

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