136. Bundesgesetz: 3. Kartellgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 173/1951, in der
Fassung der Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 252/
1956, und der 2. Kartellgesetznovelle, BGBl.
Nr. 276/1957, wird geändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Kartelle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Zusammenschlüsse von wirtschaftlich
selbständig bleibenden Unternehmern oder
von Verbänden von Unternehmern, die durch
vertragliche Bindungen (Kartellvereinbarungen)
eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes,
insbesondere in Ansehung der Erzeugung,
des Absatzes oder der Preise, bewirken
sollen.
(2) Als Kartelle gelten
a) Zusammenschlüsse von wirtschaftlich selbständig
bleibenden Unternehmern oder
von Verbänden von Unternehmern, durch
die der im Abs. 1 angeführte Zweck ohne
rechtliche Verpflichtung erreicht werden
soll, sofern entweder zur Durchsetzung des
angestrebten Zweckes ein wirtschaftlicher
oder gesellschaftlicher Druck ausgeübt werden
soll oder der Zusammenschluß nicht
ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet
wird, und
b) Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter
Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien,
durch die der im Abs. 1 angeführte
Zweck erreicht werden soll sofern entweder
zur Durchsetzung des angestrebten
Zweckes ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher
Druck ausgeübt werden soll
oder die Empfehlung nicht ausdrücklich als
unverbindlich bezeichnet wird."
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Keine Anwendung finden die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes
1. auf Kartelle im Sinne des § 1
a) auf Gebieten, die in Gesetzgebung oder
Vollziehung in die Zuständigkeit der
Länder fallen,
b) soweit sie den ausländischen Markt betreffen,
c) der Forstwirtschaft,
d) von Kreditunternehmungen, Bausparkassen
oder privaten Versicherungsunternehmungen,
die der Aufsicht des Bundesministeriums
für Finanzen oder des Bundesministeriums
für Inneres unterstehen,
e) von Verkehrsunternehmungen, die der
Aufsicht des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau oder des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
unterstehen,
2. auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
soweit sie durch eine Vereinbarung
im Sinne des § 1 Abs. 1 den Rahmen der Bestimmungen
des Gesetzes über Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. April
1873, RGBl. Nr. 70, nicht überschreiten,
3. auf Vereinbarungen, betreffend die Bindung
des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-,
Zeitschriften- oder Musikalienhandel an den
vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis."
3. § 3 wird § 3 Abs. 1. Ihm wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Werden bei einem bereits rechtskräftig
eingetragenen Kartell, welches die Einhaltung
ziffernmäßig bestimmter Preise für die Kartellwaren
zum Gegenstand hat, jedoch nicht einen
oder mehrere Angehörige einer oder aller nachfolgenden
Wirtschaftsstufen an gleiche Verkaufspreise
bindet (§ 23), die Preise abgeändert, so
bedarf diese Abänderung bis zur Entscheidung
des Kartellgerichtes zu ihrer Gültigkeit nur der
Schriftform und der Anmeldung zur Eintragung
beim Kartellregister."
4. Nach § 3 wird folgender § 3 a mit der
Überschrift
„Kündigung und Austritt"
eingefügt
„§ 3 a. (1) Eine auf unbestimmte Zeit oder
— unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen
— auf länger als drei Jahre abgeschlossene
Vereinbarung kann zum Ende des
dritten Vertragsjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten mittels eingeschriebenen
Briefes gekündigt werden.
(2) Jeder Vertragsteilnehmer kann aus dem
Kartell aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere
dann gegeben, wenn dem austretenden Vertragsteilnehmer
aus der Aufrechterhaltung der Vereinbarung
trotz Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes eine ernstliche Gefährdung
seiner Unternehmertätigkeit erwachsen
würde, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen
Interessen billigerweise nicht zugemutet werden
kann.
(3) Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht
(Abs. 1) oder das Recht zum vorzeitigen
Austritt (Abs. 2) aufgehoben oder beschränkt
wird, ist unwirksam."
5. Die Überschrift zu § 5 und die §§ 5 bis 9
haben zu lauten
„Kartellgericht und Kartellobergericht.
§ 5. (1) Über die Zulässigkeit der Eintragung
einer Vereinbarung in das Kartellregister und
über die Löschung einer rechtskräftigen Eintragung
entscheidet das Kartellgericht beim Oberlandesgericht
in Wien. Es ist für das ganze Bundesgebiet
zuständig.
(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichtes
geht in zweiter Instanz an das Kartellobergericht
beim Obersten Gerichtshof.
§ 6. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht
bestehen aus einem Vorsitzenden, der
erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden
und Beisitzern.
§ 7. (1) Die Mitglieder des Kartellgerichtes und
des Kartellobergerichtes (§ 6) werden vom Bundespräsidenten
auf Vorschlag der Bundesregierung
ernannt.
(2) Die Vorsitzenden des Kartellgerichtes und
des Kartellobergerichtes und ihre Stellvertreter
müssen Richter sein. Der Vorsitzende des Kartellobergerichtes
und seine Stellvertreter sind
dem Kreis der Senatspräsidenten und der Räte
des Obersten Gerichtshofes zu entnehmen.
(3) Die Beisitzer des Kartellgerichtes sind von
der Bundesregierung auf Grund von Anträgen
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
des Österreichischen Arbeiterkammertages und
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs vorzuschlagen; die Beisitzer
des Kartellobergerichtes sind von der
Bundesregierung auf Grund von Anträgen der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
des Österreichischen Arbeiterkammertages vorzuschlagen.
Der Vorschlag hat aus den Anträgen
jeder dieser Stellen eine gleich große Anzahl von
Personen zu umfassen. Die Stellen haben ihre
Anträge an das Bundesministerium für Justiz
zu richten und in sie nur Personen aufzunehmen,
die zum Amt eines Geschwornen oder
Schöffen fähig sind und die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen. Wird das Antragsrecht
nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesministerium
für Justiz zu bestimmenden Frist
ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung
ihres Vorschlages an Anträge dieser genannten
Stellen nicht gebunden. Die näheren
Vorschriften über das Antragsrecht sowie über
den Vorschlag und die Ernennung der Beisitzer
werden durch Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz erlassen.
(4) Die Ablehnung der Übernahme oder die
Niederlegung des Amtes eines Beisitzers des Kartellgerichtes
und des Kartellobergerichtes ist nur
aus wichtigen Gründen zulässig. Die Entscheidung
trifft das Bundesministerium für Justiz.
§ 8. Den Vorsitzenden steht die Leitung und
die Einteilung der Geschäfte des Kartellgerichtes
und des Kartellobergerichtes zu.
§ 9. (1) Das Amt eines Mitgliedes des Kartellgerichtes
und des Kartellobergerichtes ist ein
Ehrenamt. Durch Verordnung können Vorschriften
über eine Entschädigung der Mitglieder
getroffen werden.
(2) Für das Amt der Beisitzer des Kartellgerichtes
und des Kartellobergerichtes gelten,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, im übrigen die Vorschriften über die fachmännischen
Laienrichter sinngemäß."
6. Nach § 9 wird folgender § 9 a mit der Überschrift
„Paritätischer Ausschuß" eingefügt
„§ 9 a. (1) Am Sitze der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft wird ein Paritätischer
Ausschuß für Kartellangelegenheiten errichtet,
der aus je zwei von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und dem Österreichischen
Arbeiterkammertag zu entsendenden Mitgliedern
besteht.
(2) Der Paritätische Ausschuß wählt aus den
von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
entsendeten Mitgliedern einen Vorsitzenden
und aus den vom Österreichischen Arbeiterkammertag
entsendeten Mitgliedern einen Stellvertreter
des Vorsitzenden.
(3) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen
und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse
mit Stimmeneinhelligkeit.
(4) Der Paritätische Ausschuß ist zu einer
Sitzung einzuberufen
a) auf Grund einer Voranmeldung des Kartellbevollmächtigten
(§ 11a);
b) auf Grund einer Aufforderung des Kartellgerichtes
zur Erstattung eines Gutachtens
(§ 13 lit. d);
c) auf Antrag einer Partei, wenn diese Partei
die Einbringung eines Antrages an das
Kartellgericht gemäß § 21 Abs. 1 lit. c oder
gemäß § 21 a beabsichtigt; oder
d) auf Antrag eines seiner Mitglieder.
(5) Liegt einer der im Abs. 4 genannten Fälle
vor und wird der Paritätische Ausschuß durch
den Vorsitzenden nicht innerhalb einer Woche
nach Einlangen des darauf Bezug habenden Antrages
(der Voranmeldung, der Aufforderung)
einberufen, so hat der Stellvertreter den Paritätischen
Ausschuß einzuberufen.
(c) Der Paritätische Ausschuß kann vor Erstattung
seines Gutachtens (§ 13 a) ein oder
mehrere Sachverständigengutachten einholen.
(7) Die Geschäftsordnung des Paritätischen Ausschusses
erlassen die Bundesministerien für Handel
und Wiederaufbau und für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz durch Verordnung."
7. An Stelle der §§ 10 bis 14 treten die folgenden
Bestimmungen
„Inhalt der Vereinbarung.
§ 10. Die Vereinbarung hat zu enthalten
a) Namen (Firmen) und Sitz der Vertragspartner,
b) Namen und Wohnsitz des Kartellbevollmächtigten,
c) falls eine die Vereinbarung durchführende
Organisation besteht oder gegründet wird,
deren Namen (Firma), Rechtsform und Sitz
sowie Namen und Wohnsitz des bevollmächtigten
Vertreters dieser Organisation,
d) den Gegenstand der Vereinbarung, insbesondere
Waren, Warengruppen, geographische
Begrenzung, Quoten, Preise
oder an Stelle der Preise Preisrahmen,
Preisrichtlinien oder Kalkulationsrichtlinien,
die so gefaßt sind, daß ein Fachmann
in der Lage ist, die jeweils tatsächlich
geforderten Kartellpreise zu berechnen,
und
e) den Tag des Abschlusses der Vereinbarung
und deren Gültigkeitsdauer.
Anmeldung.
§ 10 a. (1) Der Kartellbevollmächtigte hat die
Kartellvereinbarung binnen zwei Wochen nach
Abschluß beim Kartellregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung ist in fünffacher Ausfertigung
zu erstatten. Ihr ist die Vereinbarung,
allenfalls das Statut der die Vereinbarung durchführenden
Organisation in Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift sowie in fünffacher unbeglaubigter
Abschrift anzuschließen.
(3) Die Anmeldung hat zu enthalten
a) genaue und erschöpfende Angaben, die eine
Beurteilung der Vereinbarung im Sinne
des § 12 b 2. 5 (§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) ermöglichen;
b) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion
des betreffenden Wirtschaftszweiges
und jenes Teiles der Produktion,
der durch das Kartell erfaßt wird;
c) Nennung der maßgebenden Unternehmungen
des gleichen Wirtschaftszweiges, die
sich dem Kartell nicht anschließen;
d) Erläuterungen zu den wesentlichen Bestimmungen
der Vereinbarung;
e) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden
Kartellen.
(4) Jede Abänderung oder Ergänzung einer angemeldeten
Vereinbarung ist durch den Kartellbevollmächtigten
binnen zwei Wochen nach
ihrem Abschluß beim Kartellregister anzumelden.
Im übrigen gelten für die Anmeldung solcher
Abänderungen oder Ergänzungen die Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 sinngemäß. Jedoch
sind die dort bezeichneten Angaben nur insoweit
in die Anmeldung aufzunehmen, als sie nicht
bereits in der Anmeldung der Kartellvereinbarung
gemacht wurden.
(5) Ebenso hat der Kartellbevollmächtigte nachträgliche
Abänderungen der im § 10 lit. a bis c
bezeichneten Umstände ohne Verzug beim
Kartellregister anzumelden.
§ 11. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichtes
hat von der Anmeldung einer Vereinbarung
(§ 3 Abs. 1) die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag
(im folgenden Interessenvertretungen
genannt) sowie die Finanzprokuratur und die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs durch Übersendung einer Abschrift
der Anmeldung und je einer Abschrift
ihrer Beilagen zu verständigen. Die genannten
Stellen sind berechtigt, binnen einem Monat nach
Zustellung der Verständigung beim Kartellgericht
die Anforderung fehlender oder erläuternder
Meldungen zu begehren (§ 10 a).
(2) Der Kartellbevollmächtigte hat dem Beschluß,
mit dem ihm vom Vorsitzenden des
Kartellgerichtes die Erstattung von Nachtragsmeldungen
gemäß § 10 a aufgetragen wird,
binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen,
einen Monat nicht übersteigenden
Frist zu entsprechen.
Voranmeldung.
§ 11 a. Der Kartellbevollmächtigte kann den
Paritätischen Ausschuß von einer Vereinbarung
vor deren Anmeldung in Kenntnis setzen und
zugleich die Erstattung eines Gutachtens gemäß
§ 13 lit. d beantragen. In diesem. Fall verlängert
sich die Frist des § 10 a Abs. 1 um den Zeitraum,
der zwischen dem Einlangen der Voranmeldung
beim Paritätischen Ausschuß und der
allfälligen Zustellung seines Gutachtens an den
Kartellbevollmächtigten liegt, längstens aber um
drei Monate. Die Voranmeldung kann jederzeit
mit der Wirkung zurückgezogen werden, daß
der Zeitraum, um den sich die Frist des § 10 a
Abs. 1 verlängert, bereits mit der Zurückziehung
der Voranmeldung endet.
Entscheidung.
§ 12. Das Kartellgericht hat unter Beachtung
der Fristen des § 11 ohne Verzug darüber zu
entscheiden, ob die Eintragung einer angemeldeten
Vereinbarung in das Kartellregister zu bewilligen
ist. Wird die Eintragung bewilligt, so
ist, ohne die Rechtskraft des Beschlusses abzuwarten,
die sofortige Eintragung in das Kartellregister
zu verfügen.
§ 12 a. Die Eintragung von Vereinbarungen,
die ausschließlich Zahlungsbedingungen (ausgenommen
Rabatte), Normen oder Typen regeln,
kann vom Kartellgericht auch vor Ablauf der
Frist des § 11 bewilligt werden. Die Verpflichtung
des Kartellbevollmächtigten, fehlende oder
ergänzende Meldungen zu erstatten, wird hiedurch
nicht berührt.
§ 12 b. Die Eintragung ist zu bewilligen, wenn
sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen
zutreffen
1. die Vereinbarung schriftlich abgeschlossen
ist und dem § 10 entspricht;
2. die Anmeldung dem § 10 a Abs. 3 entspricht;
3. die Vereinbarung keine Verpflichtungen
oder Bestimmungen enthält,
a) ausschließlich solche Waren abzusetzen
oder solche Leistungen zu erbringen, die
Gegenstand der Vereinbarung sind,
b) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung
der Leistungen, die Gegenstand
der Vereinbarung sind, bestimmte Personen
oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit,
die vorgeschriebenen Bedingungen
zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen,
c) den Absatz von Waren oder die Erbringung
von Leistungen, die denjenigen, auf
die sich die Vereinbarung bezieht, gleichartig
oder ähnlich sind, nur unter bestimmten,
den Preis (Entgelt) oder die
Menge betreffenden Einschränkungen
durchzuführen,
d) bei Kündigung der Vereinbarung (§ 3 a
Abs. 1) oder bei vorzeitigem Austritt
aus dem Kartell aus einem wichtigen Grund
(§ 3 a Abs. 2) eine Konventionalstrafe
zu bezahlen oder Sicherheiten verfallen zu
lassen;
4. die Vereinbarung nicht gegen ein gesetzliches
Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 879
ABGB.) verstößt;
5. die Vereinbarung gesamtwirtschaftlich gerechtfertigt
erscheint. Dabei ist auch auf etwaige
schwerwiegende betriebliche Nachteile Bedacht
zu nehmen, die den Kartellteilnehmern dadurch
entstehen könnten, daß die Eintragung nicht bewilligt
wird.
§ 12 c. Bei Vereinbarungen über den Alleinverkauf,
den Alleinvertrieb oder die Alleinauslieferung
von Waren (Leistungen) zwischen
Unternehmungen gleicher Wirtschaftsstufe hat
das Kartellgericht insbesondere darauf Bedacht
zu nehmen, daß bei diesen Vereinbarungen das
wirtschaftspolitische Gewicht vor allem auf den
Übernahmsquoten, Übernahms- und Abgabepreisen
liegt.
Verfahren.
§ 13. Für das Verfahren vor dem Kartellgericht
und vor dem Kartellobergericht gelten
die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen
mit folgenden Besonderheiten
a) Die Interessenvertretungen haben Parteistellung.
b) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung
stattzufinden. Die Verhandlung
ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die
Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies zur
Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
notwendig erscheint.
c) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls
zuzustellen.
d) Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung
ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses
(§ 9 a) darüber einzuholen, ob
gegen die Vereinbarung Bedenken im Sinne
des § 12 b Z. 5 (§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) bestehen.
e) Das Rechtsmittel der Vorstellung findet
nicht statt.
f) Die Finanzprokuratur ist von der Anberaumung
einer Verhandlung zu verständigen.
Sie kann an der Verhandlung
teilnehmen und hiebei ihre rechtlichen Bedenken
gegen die Vereinbarung vorbringen,
es ist ihr eine Abschrift des Ver-
handlungsprotokolls und je eine Ausfertigung
der Beschlüsse zuzumitteln, sie kann
den Beschluß des Kartellgerichtes, mit dem
die Eintragung einer Vereinbarung bewilligt
wird, wegen unrichtiger rechtlicher
Beurteilung mit Rekurs anfechten. Im
übrigen finden die Bestimmungen des § 1
Abs. 2 Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/
1945, keine Anwendung.
§ 13 a. (1) Erstattet der Paritätische Ausschuß
innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der
Aufforderung des Kartellgerichtes (§ 13 lit. d)
oder auf Grund einer Voranmeldung des Kartellbevollmächtigten
(§ 11 a) ein Gutachten, daß
gegen die Vereinbarung keine Bedenken im Sinne
des § 12 b Z. 5 (§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) bestehen,
so entscheidet der Vorsitzende des Kartellgerichtes
allein, sofern er die Eintragung der
Vereinbarung bewilligen will.
(2) Erstattet der Paritätische Ausschuß innerhalb
von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung
des Kartellgerichtes (§ 13 lit. d) oder
auf Grund einer Voranmeldung des Kartellbevollmächtigten
(§ 11a) kein Gutachten gemäß
Abs. 1 über die Frage, ob gegen die Vereinbarung
Bedenken im Sinne des § 12 b Z. 5 (§ 23
Abs. 1 Z. 6 lit. a) bestehen, so hat der Paritätische
Ausschuß die Äußerungen seiner Mitglieder
dem Vorsitzenden des Kartellgerichtes
bekanntzugeben; dieser hat die Stellungnahmen
der Interessenvertretungen zu den widersprechenden
Punkten dieser Äußerungen innerhalb einer
festzusetzenden, angemessenen Frist einzuholen.
(3) Erstattet der Paritätische Ausschuß innerhalb
von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung
des Kartellgerichtes (§ 13 lit. d) zwar
kein Gutachten, aber eine Äußerung des Inhaltes,
daß ihm die Erstattung eines Gutachtens durch
Weigerung des Kartellbevollmächtigten oder der
Kartellteilnehmer, die dazu nötigen Auskünfte
zu erteilen, nicht möglich war, so hat der Vorsitzende
des Kartellgerichtes dem Kartellbevollmächtigten
unter Einräumung einer angemessenen,
jedoch einen Monat nicht übersteigenden
Frist den Auftrag zu erteilen, dem Paritätischen
Ausschuß bei sonstiger Nichtbewilligung der
Eintragung die erforderlichen Auskünfte zu erstatten.
(4) Erstattet der Paritätische Ausschuß innerhalb
von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung
des Kartellgerichtes (§ 13 lit. d) weder
ein Gutachten noch eine Äußerung im Sinne des
Abs. 3, noch eine Mitteilung der Äußerungen
seiner Mitglieder im Sinne des Abs. 2, dann gilt
dies als zustimmendes Gutachten im Sinne des
Abs. 1.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
sinngemäß für § 21 Abs. 1 lit. c und § 21 a.
Wird weder ein Gutachten noch eine Äußerung
im Sinne des Abs. 3, noch eine Mitteilung der
Äußerungen seiner Mitglieder im Sinne des Abs. 2,
erstattet, dann gilt dies als Zustimmung zu dem
gemäß § 21 Abs. 1 lit. c gestellten Antrag; die
in den Abs. 1 bis 4 festgesetzte Frist von drei
Monaten verkürzt sich auf einen Monat und die
im Abs. 3 festgesetzte Frist von einem Monat auf
zwei Wochen.
§ 13 b. Bei Abänderung einer Vereinbarung im
Sinne des § 3 Abs. 2 hat das Kartellgericht, wenn
die abgeänderten Preise im Sinne des § 12 b Z. 5
nicht gerechtfertigt erscheinen, dem Kartell die
Durchführung der Abänderung bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens vorläufig
zu untersagen. Einem gegen diese Entscheidung
eingebrachten Rekurs kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
§ 14. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit
nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in
Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter und aus je einem der aus den
Anträgen (§ 7 Abs. 3) der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages ernannten Beisitzer bestehen.
Hat ein Kartell ausschließlich Waren
zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem
Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle
des Beisitzers aus dem Antrag des Österreichischen
Arbeiterkammertages ein Beisitzer aus dem
Antrag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs. Hat ein Kartell sowohl
Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
angeführt sind, als auch andere Waren
zum Gegenstand, so sind hinsichtlich dieser
beiden Warengruppen gesonderte Verfahren
durchzuführen. Auf das Verfahren hinsichtlich
jener Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
angeführt sind, findet der zweite Satz
Anwendung.
(2) Das Kartellobergericht entscheidet in Senaten,
die aus dem Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter und aus sechs Beisitzern bestehen.
Je zwei Beisitzer sind aus den auf Grund
der Anträge der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages
ernannten Beisitzern beizuziehen,
die restlichen zwei Beisitzer müssen rechtskundige
Verwaltungsbeamte sein.
Sachverständigenliste.
§ 14 a. (1) Beim Kartellgericht ist eine Liste
von zwölf Sachverständigen in Kartellangelegenheiten
zu führen.
(2) Die Bildung und Ergänzung dieser Liste
obliegt dem Präsidenten des OberlandesgerichtesWien. Er hat in diese Liste nur Personen aufzunehmen,
die von beiden Interessenvertretungen
gemeinsam vorgeschlagen werden.
(3) Die Liste ist jeweils nach einem Jahr neu
anzulegen. Bis zur Anlegung der neuen Liste gilt
die alte weiter.
(4) Über die Auswahl des Sachverständigen aus
der Liste zur Abgabe eines Gutachtens entscheidet
das Los, sofern nicht im Einzelfall die
beiden Interessenvertretungen gemeinsam einen
Sachverständigen vorschlagen."
8. § 15 entfällt.
9. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Für das Kartellgericht und das Kartellobergericht
gelten die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm
über Beratung, Abstimmung und
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen
Organen sinngemäß."
10. Die §§ 17 und 18 haben zu lauten
„§ 17. (1) Tritt einer Vereinbarung ein weiterer
Teilnehmer bei, so ist zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen, die zur Bewilligung der Eintragung
geführt haben, noch gegeben sind.
(2) Im Falle der Anmeldung einer Abänderung
im Sinne des § 3 Abs. 2 verkürzen sich die
Fristen des § 13 a Abs. 3 von drei Monaten auf
einen Monat und von einem Monat auf zwei
Wochen; das gleiche gilt im Falle der Anmeldung
einer Erhöhung von Verkaufspreisen bei Vereinbarungen
gemäß § 23 Abs. 1.
(3) Die Eintragung von Abänderungen im
Sinne des § 10 lit. a bis c ist vom Vorsitzenden
des Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren anzuordnen.
(4) Für die Eintragung von Abänderungen
oder Ergänzungen von Kartellvereinbarungen
gelten im übrigen die Bestimmungen über die
Eintragung der Kartellvereinbarung sinngemäß.
(5) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung
und Geschäftsführung des Kartellgerichtes und
des Kartellobergerichtes erläßt das Bundesministerium
für Justiz durch Verordnung.
§ 18. Das Kartellregister wird vom Kartellgericht
geführt. Das Kartellregister besteht aus
dem Register und der Urkundensammlung."
11. An Stelle des § 21 treten die folgenden
Bestimmungen
„§ 21. (1) Die Löschung einer Vereinbarung
kann nur auf Grund eines rechtskräftigen Beschlusses
verfügt werden. Ein solcher Beschluß
ist zu fassen
a) auf Antrag des Kartellbevollmächtigten,
b) von Amts wegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,
c) auf Antrag einer Partei, wenn die Voraussetzungen
des § 12 b Z. 4 oder 5 (§ 23
Abs. 1 Z. 6 lit. a) nicht mehr vorliegen.
(2) Wird mit strafgerichtlichem Urteil auf
Auflösung des Kartells erkannt, so verfügt der
Vorsitzende des Kartellgerichtes ohne weiteres
Verfahren die Löschung.
§ 21 a. Auf Antrag einer Partei hat das Kartellgericht
rechtskräftig eingetragene Vereinbarungen
darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
für die Eintragung gemäß § 12 b Z. 4 oder 5
(§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) noch gegeben sind. Ein
solcher Antrag kann frühestens zwei Jahre nach
Rechtskraft der Eintragung gestellt werden.
Stellt das Kartellgericht fest, daß die Voraussetzungen
für die Eintragung gemäß § 12 b Z. 4
oder 5 (§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) nicht mehr gegeben
sind, so hat es dem Kartellbevollmächtigten
mit Beschluß jene Änderungen der Vereinbarungen
binnen einer von ihr festzusetzenden
angemessenen Frist aufzutragen, die die
Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des
§ 12 b Z. 4 oder 5 (§ 23 Abs. 1 Z. 6 lit. a) eintragungsfähig
machen. Kommt der Kartellbevollmächtigte
diesem Auftrag nicht fristgerecht nach,
so verfügt der Vorsitzende des Kartellgerichtes
ohne weiteres Verfahren die Löschung der Vereinbarung."
12. An Stelle des § 23 treten die folgenden
Bestimmungen
„Sonderbestimmungen für Preisbindungen
der zweiten Hand.
§ 23. (1) Für Vereinbarungen (§ 1), die einen
oder mehrere Angehörige einer oder aller nachfolgenden
Wirtschaftsstufen an gleiche Verkaufspreise
binden, für die Abänderungen und Ergänzungen
solcher Vereinbarungen gelten die
vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Abweichungen
1. Zu § 3 Abs. 1
Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform
und der rechtskräftigen Eintragung des
ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungsmusters
in das Kartellregister.
2. Zu § 3 a Abs. 1 und 3
Eine auf unbestimmte Zeit oder — unter Berücksichtigung
von Verlängerungsbestimmungen
— auf länger als ein Jahr abgeschlossene
Vereinbarung kann nach sechs Monaten unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei
Monaten formlos gekündigt werden, eine auf
länger als ein Jahr abgeschlossene Vereinbarung
erstmals zum Ende des ersten Jahres. Eine Vereinbarung,
durch die dieses Kündigungsrecht aufgehoben
oder beschränkt wird, ist unwirksam.
3. Zu § 4
Der Kartellbevollmächtigte ist von demjenigen,
der die Preisbindung der zweiten Hand unternimmt,
spätestens vor Abschluß der ersten
auf Grund des Vereinbarungsmusters getroffenen
Vereinbarung zu bestellen.
4. Zu § 10
In der Vereinbarung entfallen Angaben über
die Namen (Firmen) und Sitz der auf der
letzten Wirtschaftsstufe (Letztverkäufer) beteiligten
Vertragspartner und den Tag des Abschlusses
der Vereinbarung.
5. Zu § 10 a
a) An Stelle der Vereinbarungen mit den einzelnen
Vertragsteilnehmern ist das diesen
Vereinbarungen zugrunde liegende Vereinbarungsmuster
anzumelden und in das
Register einzutragen. Das gleiche gilt hinsichtlich
Abänderungen oder Ergänzungen
des Vereinbarungsmusters. Die Anmeldung
ist spätestens binnen zwei Wochen nach
Abschluß der ersten auf Grund des Vereinbarungsmusters
(seiner Abänderungen
oder Ergänzungen) getroffenen Vereinbarung
(Vereinbarungsabänderung oder
-ergänzung) vorzunehmen.
b) An Stelle der Vereinbarung ist das Vereinbarungsmuster
anzuschließen.
c) Die Vereinbarung hat den betragsmäßig
bestimmten Verkaufspreis und Angaben
darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls
wann auf Grund des Vereinbarungsmusters
bereits die erste Vereinbarung abgeschlossen
wurde.
d) In der Anmeldung entfällt die Angabe der
maßgebenden Unternehmungen des gleichen
Wirtschaftszweiges, die sich dem
Kartell nicht anschließen.
e) Der Anmeldung ist eine genaue Beschreibung
der Ware, die Gegenstand der Vereinbarung
ist, anzuschließen.
6. Zu § 12 b
a) Die Eintragung kann nur bewilligt werden,
wenn
1. die Vereinbarung gesamtwirtschaftlich
gerechtfertigt erscheint und
2. das Kartellgericht festgestellt hat, daß
die einzelnen Spannen den üblicherweise
gewährten durchschnittlichen Ansätzen entsprechen
oder sie unterschreiten. Dabei ist
auch zu prüfen, ob die Spannen, obwohl
üblich, nicht an sich überhöht sind.
b) Die Eintragung einer Abänderung der Vereinbarung,
womit der Verkaufspreis herabgesetzt
wird, ist vom Vorsitzenden des
Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren
anzuordnen.
7. Zu § 19
In der Eintragung in das Kartellregister entfallen
Angaben über den Tag des Abschlusses
der Vereinbarung sowie über Namen (Firmen)
und Sitz der auf der letzten Wirtschaftsstufe
(Letztverkäufer) beteiligten Vertragspartner.
Hingegen hat die Eintragung den betragsmäßig
bestimmten Verkaufspreis und Angaben darüber
zu enthalten, ob und gegebenenfalls wann auf
Grund des Vereinbarungsmusters bereits die erste
Vereinbarung abgeschlossen wurde.
(2) Eine Änderung der Beschaffenheit der
Ware gegenüber dem Zeitpunkt der Anmeldung
darf nur dann vorgenommen werden, wenn die
Änderung der Beschaffenheit angemeldet worden
ist und das Kartellgericht festgestellt hat, daß
hiedurch keine Qualitätsverschlechterung eintritt.
(3) Derjenige, der die Preisbindung der zweiten
Hand unternimmt, hat die Teilnehmer von der
Nichtbewilligung der Eintragung der Auflösung
oder der Löschung einer Vereinbarung unverzüglich
schriftlich zu verständigen.
Sonderbestimmungen
für Zusammenschlüsse im Sinne
des § 1 A b s. 2 lit. a.
§ 23 a. (1) Für Zusammenschlüsse im Sinne des
§ 1 Abs. 2 lit. a, ihre Abänderungen und Ergänzungen
gelten die vorstehenden Bestimmungen
mit folgenden Abweichungen
1. § 3 ist nicht anzuwenden.
2. § 3 a ist nicht anzuwenden.
3. § 10 lit. c und e sind nicht anzuwenden.
4. § 10 a Abs. 5 ist nicht anzuwenden, soweit
sich dieser auf § 10 lit. c bezieht.
5. Nicht anzuwenden sind § 12 b Z. 3 lit. d,
Z. 4 und Z. 1, soweit sich letztere auf § 10
lit. c bezieht.
6. § 19 lit. c ist nicht anzuwenden. In der
Eintragung in das Kartellregister entfallen Angaben
über Ein- und Austrittsmöglichkeiten.
(2) Wird mit strafgerichtlichem Urteil auf
Löschung der Eintragung des Zusammenschlusses
erkannt, so verfügt dieselbe der Vorsitzende des
Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren.
Sonderbestimmungen für Empfehlungen
im Sinne des § 1 A b s. 2 1 i t. b.
§ 23 b. (1) Für Empfehlungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 lit. b, ihre Abänderungen und Ergänzungen
gelten die vorstehenden Bestimmungen
mit folgenden Abweichungen
1. § 3 ist nicht anzuwenden.
2. § 3 a ist nicht anzuwenden.
3. Der Kartellbevollmächtigte ist von den
Personen zu bestellen, die die Preise, Preisgrenzen
oder Kalkulationsrichtlinien empfehlen;
werden die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien
jedoch lediglich von einer Person
empfohlen, so gilt diese als Kartellbevollmächtigter.
4. § 10 ist nicht anzuwenden.
5. Die Anmeldung beim Kartellregister hat zu
erfolgen, bevor die Preise, Preisgrenzen oder
Kalkulationsrichtlinien empfohlen werden. An
Stelle der Vereinbarung sind der Anmeldung
Ausfertigungen der beabsichtigten Empfehlung
anzuschließen. Die Anmeldung hat auch die
genaue Bezeichnung des Personenkreises zu enthalten,
dem gegenüber die Empfehlung der
Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien
beabsichtigt ist. § 10 a Abs. 3 lit. c und Abs. 5
ist nicht anzuwenden. Diese besonderen Bestimmungen
gelten auch für Abänderungen und Ergänzungen.
6. § 11 ist nicht anzuwenden, soweit sich dieser
auf Angaben im Sinne des § 10 a Abs. 3 lit. c
bezieht.
7. Nicht anzuwenden sind § 12 b Z. 3, Z. 4
und Z. 1, soweit sich letztere auf § 10 bezieht.
8. Die Eintragung in das Register hat zu enthalten
a) den Tag der Rechtskraft der Bewilligung
der Eintragung,
b) die Namen (Firmen) und Sitz der Empfehlenden
oder den Namen (die Firma) und
Sitz des Empfehlenden,
c) Namen und Wohnsitz des Kartellbevollmächtigten,
d) eine kurzgefaßte Wiedergabe des Inhaltes
der Empfehlung, insbesondere Preis (Preisgrenzen,
Kalkulationsrichtlinien), Angaben
über Zweck, Unternehmenszweig und erfaßte
Warenart oder Leistungen.
9. § 23 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 5 lit. a
und b ist nicht anzuwenden. § 23 Abs. 1 Z. 5
lit. c ist nicht anzuwenden, soweit sich diese
Bestimmung auf die Angabe bezieht, ob und
allenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters
bereits die erste Vereinbarung abgeschlossen
wurde.
(2) Wird mit strafgerichtlichem Urteil auf
Löschung der Eintragung der Empfehlung erkannt,
so verfügt dieselbe der Vorsitzende des
Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren.
Verfall von Mehrerlösen.
§ 23 c. (1) Ist die Abänderung einer Vereinbarung
vor Rechtskraft der Entscheidung, ob
ihre Eintragung bewilligt oder nicht bewilligt
wird, auf Grund des § 3 Abs. 2 durchgeführt
worden und wird in der Folge festgestellt, daß
die angemeldeten Preise die im Sinne des § 12 b
Z. 5 zulässigen Preise überschritten haben, so
hat das Kartellgericht den hiedurch erzielten
Mehrerlös zugunsten des Bundes für verfallen
zu erklären. Hiebei ist hinsichtlich der Höhe
des insgesamt erzielten Mehrerlöses § 273 ZPO.
sinngemäß anzuwenden. Der Verfallsbetrag kann
ermäßigt werden, wenn die Überschreitung geringfügig
und entschuldbar ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn § 25 Abs. 1 lit. b
anzuwenden ist."
13. An die Stelle der §§ 24 bis 28 treten
folgende Bestimmungen
„§ 24. (1) Wer als Teilnehmer, Organ oder ausdrücklich
oder stillschweigend Bevollmächtigter
eines Kartells oder eines Teilnehmers in einer
auch bei Bedachtnahme auf den Kartellteilnehmern
sonst etwa erwachsende schwerwiegende
betriebliche Nachteile durch die gesamtwirtschaftlichen
Verhältnisse nicht gerechtfertigten
Weise das Kartell dazu benützt, um
a) die Preise (Entgelte) der von der Kartellvereinbarung
erfaßten Sachgüter oder
Leistungen zu steigern oder ihr Sinken zu
verhindern, oder
b) die Erzeugung oder den Absatz solcher
Sachgüter oder die Erbringung solcher
Leistungen zu beschränken,
macht sich eines Vergehens schuldig und wird
mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu
drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe
kann auf eine Geldstrafe bis zu 400.000 S und
bei Kartellen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf Auflösung,
bei Kartellen im Sinne des § 1 Abs. 2
auf Löschung des Kartells erkannt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf
Preiserhöhungen gemäß § 3 Abs. 2 keine Anwendung.
(3) Hat das Gericht in erster Instanz auf Auflösung
oder Löschung eines Kartells erkannt, so
haben Rechtsmittel gegen das verurteilende Erkenntnis
in Ansehung der Auflösung oder
Löschung keine aufschiebende Wirkung.
(4) Eine Abschrift des Urteiles, mit dem auf
Auflösung des Kartells erkannt wurde, ist dem
Kartellgericht zu übermitteln.
§ 25. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig
a) wer ein Kartell vor seiner Eintragung oder
in anderer Weise, als es eingetragen wurde,
ganz oder teilweise durchführt;
b) wer eine nach § 3 Abs. 2 vorgenommene
Preiserhöhung nach ihrer vorläufigen oder
endgültigen Untersagung ganz oder teilweise
durchführt;
c) wer die Beschaffenheit einer Ware, auf die
sich eine Vereinbarung der im § 23 Abs. 1
bezeichneten Art bezieht, ändert, bevor
das Kartellgericht festgestellt hat, daß keine
Qualitätsverschlechterung eintritt.
(2) Die Strafe dieses Vergehens ist strenger
Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren;
neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe
bis zu 400.000 S und bei Kartellen im
Sinne des § 1 Abs. 1 auf Auflösung, bei Kartellen
im Sinne des § 1 Abs. 2 auf Löschung des Kartells
erkannt werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a finden
auf Preisänderungen nach § 3 Abs. 2 keine Anwendung.
(4) § 24 Abs, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 26. Wer ein Kartell nach Verweigerung der
Eintragung oder nach Auflösung oder Löschung
ganz oder teilweise durchzuführen oder die
Wirkungen der Verweigerung, Auflösung oder
Löschung sonst zu vereiteln versucht, macht sich
eines Vergehens schuldig und wird mit strengem
Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren
bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann eine
Geldstrafe bis zu 400.000 S verhängt werden.
§ 27. Ein Kartellbevollmächtigter, der wissentlich
in einer Anmeldung nach § 3 Abs. 2, § 10 a
oder § 23 Abs. 2 über Umstände, die für die
Entscheidung des Kartellgerichtes wesentlich sind,
unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
macht sich eines Vergehens schuldig und wird
mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu
einem Jahr bestraft; neben der Freiheitsstrafe
kann eine Geldstrafe bis zu 100.000 S verhängt
werden.
§ 28. Ein Mitglied des Kartellgerichtes oder
des Kartellobergerichtes, das während der Dauer
oder nach Beendigung seiner Mitgliedschaft die
ihm bei Ausübung seines Amtes obliegende Verschwiegenheitspflicht
verletzt oder ein ihm bei
Ausübung seines Amtes bekanntgewordenes
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu seinem
oder eines anderen Vorteil verwertet, macht sich
eines Vergehens schuldig und wird, wenn die
Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer
strengeren Strafe unterliegt, mit strengem Arrest
von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft."
14. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Wird einer der Verurteilten einer nach
diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Handlung
schuldig erkannt, so kann auch auf Veröffentlichung
des Urteils auf Kosten dieses Verurteilten
erkannt werden."
15. Die §§ 33 und 34 haben zu lauten
„§ 33. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag
sind verpflichtet, im Strafverfahren
wegen einer in diesem Bundesgesetz mit
gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung auf
Verlangen des Gerichtes oder einer staatsanwaltschaftlichen
Behörde in der ihnen bestimmten
Frist Gutachten über die ihren Wirkungskreis
berührenden, für die Entscheidung des Gerichtes
wesentlichen Umstände abzugeben.
(2) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, vor Erhebung
einer Anklage wegen der in den §§ 24
bis 26 mit Strafe bedrohten Handlungen die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
den Österreichischen Arbeiterkammertag aufzufordern,
die im Abs. 1 bezeichneten Gutachten
binnen einer Frist von mindestens 3 Wochen zu
erstatten. Die Anklage kann erst erhoben werden,
sobald diese Gutachten vorliegen oder die
zur Erstattung dieser Gutachten bestimmte Frist
fruchtlos verstrichen ist.
§ 34. (1) Das Strafverfahren wegen aller nach
diesem Bundesgesetz als Vergehen mit Strafe bedrohten
Handlungen steht dem die Strafgerichtsbarkeit
ausübenden Gerichtshof erster Instanz
am Sitze des Oberlandesgerichtes zu, in dessen
Sprengel die Handlung begangen wurde.
(2) In solchen Verfahren sind die Vorschriften
des XXVII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung
über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens-
und Vergehensfällen nicht anzuwenden."
16. Die Überschrift zu § 36 und dieser Paragraph
haben zu lauten
„Sonderbestimmungen für Vereinbarungen
im Sinne des § 23 Abs. 1.
§ 36. (1) Der Teilnehmer an einer Vereinbarung
der im § 23 Abs. 1 bezeichneten Art,
der als Letztverkäufer nach Verständigung von
der Nichtbewilligung der Eintragung, der Auflösung
oder Löschung einer Vereinbarung (§ 23
Abs. 3) eine der im § 26 bezeichneten Handlungen
begeht, macht sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig. Er wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 30.000 S
oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 24 bis 26 sind
auf Letztverkäufer als Teilnehmer einer Vereinbarung
der im § 23 Abs. 1 bezeichneten Art
nicht anzuwenden."
17. Nach § 36 wird eingefügt
„III. ABSCHNITT.
Exekutionsrechtliche Bestimmungen.
§ 36 a. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse, mit
denen Streitigkeiten aus dem Kartellvertrag oder
über dessen Bestehen entschieden werden, sind
dem Kartellgericht anzuzeigen. Um die Bewilligung
der Exekution auf Grund eines solchen Erkenntnisses
kann frühestens zwei Wochen nach
Einlangen der Anzeige beim Kartellgericht angesucht
werden."
18. Die Überschrift zu § 37 und dieser Paragraph
haben zu lauten
„IV. ABSCHNITT.
Gebührenrechtliche Bestimmungen.
§ 37. Das Bundessesetz vom 15. Februar 1950,
BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(GJGebGes.) wird wie
folgt geändert
Nach Tarifpost 12 wird als Tarifpost 12 a
eingefügt
Anmerkungen
1. Rubriken (Halbschriften) oder an ihrer
Stelle beigebrachte Gleichschriften von Eingaben
sind gebührenfrei.
2. Die Beratungszeit ist in die Verhandlungsdauer
nicht einzubeziehen.
3. Protokolle über Beratung und Abstimmung
sind gebührenfrei.
4. Für Entscheidungen höherer Instanz ist
keine Gebühr zu entrichten.
5. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Registerauszug (einer Registerabschrift)
beigesetzt werden, unterliegen selbst dann der
Gebühr nach TP. 12 a lit. e, wenn diese Fortsetzung
ohne Verwendung eines weiteren Bogens
niedergeschrieben wird.
6. Registerauszüge (Abschriften) werden erst
ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht
wird.
7. Gesuche um Ausfertigung eines Registerauszuges
(einer Registerabschrift) sind gebührenfrei.
8. Die in dem Kartellgesetz, BGBl. Nr. 173/
1951, genannten Interessenvertretungen und die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs sind von den in TP. 12 a bezeichneten
Gebühren befreit."
19. Der IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung
V. Abschnitt,
20. Im § 40 tritt an Stelle des Datums „30. Juni
1958" das Datum „30. Juni 1963".
21. § 42 hat zu lauten
„§ 42. Mit der Vollziehung des I., III., IV.
und V. Abschnittes — den § 9 a ausgenommen —
ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
des § 13 lit. f jedoch im Einvernehmen
mit den nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung
zuständigen Bundesministerien
und hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut. Mit der Vollziehung des § 9 a
sind die Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau und für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Justiz betraut. Mit der Vollziehung des II. Abschnittes,
soweit er das gerichtliche Strafrecht
betrifft, sind das Bundesministerium für Justiz,
soweit er das Verwaltungsstrafrecht betrifft, die
nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung
zuständigen Bundesministerien betraut."
Artikel II.
(1) Vereinbarungen, die am 30. Juni 1958
rechtskräftig eingetragen sind, bleiben unbeschadet
der §§ 21 und 21 a eingetragen.
(2) Ein Antrag nach § 21 a kann hinsichtlich
solcher Vereinbarungen, die am 30. Juni 1958
rechtskräftig eingetragen sind, abweichend von
§ 21 a erst nach dem 31. Dezember 1958 gestellt
werden.
(3) Auf Vereinbarungen, die am 30. Juni 1958
angemeldet, aber noch nicht eingetragen sind,
sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Am 30. Juni 1958 bestehende Kartelle, die
bisher nicht angemeldet werden mußten, sind
abweichend von § 10 a Abs. 1 bis zum 31. Dezember
1958 anzumelden.
(5) Am 30. Juni 1958 anhängige Verfahren
sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fortzuführen.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1958
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich des Art. I Z. 1 bis 5 und 7
bis 19 das Bundesministerium für Justiz, soweit
das Weisungsrecht gegenüber der Finanzprokuratur
(§ 13 lit. f) in Betracht kommt, jedoch im
Einvernehmen mit den nach dem Gegenstand
der Kartellvereinbarung zuständigen Bundesministerien,
2. hinsichtlich des Art. I Z. 6 die Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Justiz,
3. hinsichtlich Art. I Z. 20 und 21 die im
§ 42 genannten Bundesministerien jeweils hinsichtlich
der in diesem Paragraphen genannten
Bestimmungen,
4. hinsichtlich Art. II das Bundesministerium
für Justiz.