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136_1955 AT

136. Protokoll, betreffend die Ergänzung des Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Protokoll, betreffend die Ergänzung des Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit dem am 18. Juli 1951 in

Den Haag abgeschlossenen Protokoll, betreffend die Ergänzung des am 1. Juni 1951 in Stresa unterzeichneten

Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungs-bezeichnungen und

Benennungen für Käse, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragschließenden Parteien,

welche am 1. Juni 1951

in Stresa das Internationale Abkommen

über die Anwendung

der Ursprungsbezeichnungen

und Benennungen für Käse

unterzeichnet haben, mit Ausnahme

von Österreich, das hier

nicht vertreten ist, jedoch mit

Einschluß der Niederlande, sind

übereingekommen, wie folgt

I. Der gemäß Punkt I des

Unterzeichnungsprotokolles den

vier Staaten, welche ihre Unterschrift

„ad referendum" gegeben

haben, gewährte Aufschub

wird bis zum 1. September

1951 verlängert.

II. Die beiden Vorbehalte zu

Punkt II und III des Unterzeichnungsprotokolles

werden

von den Staaten, welche sie erhoben

haben, zurückgezogen.

Demzufolge werden diese Staaten

— es sind dies Dänemark,

Norwegen und Schweden —

als Vertragschließende Teile des

Abkommens anerkannt.

III. Bezüglich des zweiten

Absatzes des Artikels 4 des Abkommens

wird folgendes festgestellt

a) für den Fall, daß die

nachgenannten Vertragschließenden

Teile: Dänemark,

Norwegen und

Schweden gemäß den Bestimmungen

des Artikels

4 des Abkommens

eine Benennung verwenden

sollten, welche auf

Grund des Protokolles

vom 1. Juni 1951 und

des vorliegenden Protokolles

von einem anderen

Vertragschließenden Teil

in Anhang B eingetragen

wurde, werden sie eine

Frist von drei Jahren

vom Tage dieser Eintragung

genießen, um den

Fettgehalt ihres Käses

jenem anzupassen, welcher

zu den charakteristischen

Eigenschaften gehört,

die im Anhang B

erwähnt werden;

b) entsprechend der Auslegung

des Artikels 4 des

Abkommens durch die

Konferenz von Stresa

schließt der den Benennungen

durch die Bestimmungen

des erwähnten

Artikels gewährte

Schutz nicht aus, Käsesorten,

welche die gleichen

Eigenschaften aufweisen

wie jene, welche

im Anhang B vorher ein-

getragen wurden, neue

Benennungen zu geben.

Diese neuen Benennungen

können gemäß dem

im Artikel 5 des Abkommens

vorgesehenen Verfahren

im Anhang B eingetragen

werden; es ist

jedoch erwünscht, daß die

auf diese neuen Benennungen

sich beziehenden

Eigenschaften sich von

den im Anhang B bereits

eingetragenen möglichst

unterscheiden, wobei man

darüber einig ist, daß ein

Unterschied hinsichtlich

der für den Fettgehalt

festgelegten Grenzen als

eine genügende Unterscheidung

anzusehen ist.

IV. Die Frist gemäß Absatz 4

des Unterzeichnungsprotokolles,

während welcher die drei

nachgenannten Staaten: Belgien,

Niederlande und das Vereinigte

Königreich von Großbritannien

und Nordirland zur

Unterzeichnung der Konvention

zugelassen sind, wurde um

vier Monate, d. i. bis zum

15. Oktober 1951, verlängert.

V. Die nachstehenden Ergänzungen

sowie die folgende Änderung

in der Liste der Käsebenennungen

im Protokoll zum

Abkommen unter Punkt III

sind im Anhang B einzutragen

VI. Es wird festgestellt, daß

die Bestimmung des Artikels 2,

2. Absatz des Abkommens sich

nur auf die Verwendung des

Wortes „Käse" als eine Bezeichnung

für Milcherzeugnisse oder

für Erzeugnisse, die mit Käse

verwechselt werden können,

gemäß den Bestimmungen der

Artikel 1, 2 und 7 des Abkommens

bezieht und nicht auf den

darüber hinausgehenden Gebrauch,

um zum Beispiel

Fleischerzeugnisse wie „fromage

de porc" oder „fromage de

tête" zu bezeichnen.

VII. Das vorliegende Protokoll

steht Österreich, Belgien

und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und

Nordirland bis 15. Oktober

1951 zur Unterzeichnung offen.

VIII. Das vorliegende Protokoll

bildet einen integrierenden

Bestandteil des Abkommens

und der in Stresa unterzeichneten

Protokolle vom 1. Juni

1951 und ist denselben Klauseln

unterworfen, welche in den genannten

Akten festgesetzt

wurden.

Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten

das vorliegende Protokoll

unterzeichnet.

Geschehen im Haag am

18. Juli 1951 in englischer

und französischer Sprache, beide

Texte authentisch, in einem

einzigen Exemplar, welches im

Archiv der Regierung der

Italienischen Republik hinterlegt

werden wird. Die Regierung

der Italienischen Republik

wird authentische Abschriften

hievon an alle unterzeichnenden

und beitretenden Staaten

übermitteln.

Für Österreich

Für Belgien

Für Dänemark

T. Lohse

Für Frankreich

Paul le Mintier de Léhelec

Für Italien

Antonio Pennetta

Für Norwegen

Inge Mork

Für die Niederlande

Pieter Nicolaas Boekel

Für Schweden

Erik Carlberg

Für die Schweiz

O. Langhard

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Er"

füllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. Mai 1953.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Die österreichische Beitrittsurkunde wurde am 12. Juni 1953 bei der italienischen Regierung

hinterlegt.

Das vorliegende Protokoll ist gemäß seinem Artikel 8 Abs. 1 am 12. Juli 1953 in Kraft

getreten.

Bis zum 1. Juli 1954 haben noch folgende Staaten das Protokoll ratifiziert: Dänemark, Frankreich,

Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz.

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