136. Protokoll, betreffend die Ergänzung des Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit dem am 18. Juli 1951 in
Den Haag abgeschlossenen Protokoll, betreffend die Ergänzung des am 1. Juni 1951 in Stresa unterzeichneten
Internationalen Abkommens über die Anwendung der Ursprungs-bezeichnungen und
Benennungen für Käse, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragschließenden Parteien,
welche am 1. Juni 1951
in Stresa das Internationale Abkommen
über die Anwendung
der Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen für Käse
unterzeichnet haben, mit Ausnahme
von Österreich, das hier
nicht vertreten ist, jedoch mit
Einschluß der Niederlande, sind
übereingekommen, wie folgt
I. Der gemäß Punkt I des
Unterzeichnungsprotokolles den
vier Staaten, welche ihre Unterschrift
„ad referendum" gegeben
haben, gewährte Aufschub
wird bis zum 1. September
1951 verlängert.
II. Die beiden Vorbehalte zu
Punkt II und III des Unterzeichnungsprotokolles
werden
von den Staaten, welche sie erhoben
haben, zurückgezogen.
Demzufolge werden diese Staaten
— es sind dies Dänemark,
Norwegen und Schweden —
als Vertragschließende Teile des
Abkommens anerkannt.
III. Bezüglich des zweiten
Absatzes des Artikels 4 des Abkommens
wird folgendes festgestellt
a) für den Fall, daß die
nachgenannten Vertragschließenden
Teile: Dänemark,
Norwegen und
Schweden gemäß den Bestimmungen
des Artikels
4 des Abkommens
eine Benennung verwenden
sollten, welche auf
Grund des Protokolles
vom 1. Juni 1951 und
des vorliegenden Protokolles
von einem anderen
Vertragschließenden Teil
in Anhang B eingetragen
wurde, werden sie eine
Frist von drei Jahren
vom Tage dieser Eintragung
genießen, um den
Fettgehalt ihres Käses
jenem anzupassen, welcher
zu den charakteristischen
Eigenschaften gehört,
die im Anhang B
erwähnt werden;
b) entsprechend der Auslegung
des Artikels 4 des
Abkommens durch die
Konferenz von Stresa
schließt der den Benennungen
durch die Bestimmungen
des erwähnten
Artikels gewährte
Schutz nicht aus, Käsesorten,
welche die gleichen
Eigenschaften aufweisen
wie jene, welche
im Anhang B vorher ein-
getragen wurden, neue
Benennungen zu geben.
Diese neuen Benennungen
können gemäß dem
im Artikel 5 des Abkommens
vorgesehenen Verfahren
im Anhang B eingetragen
werden; es ist
jedoch erwünscht, daß die
auf diese neuen Benennungen
sich beziehenden
Eigenschaften sich von
den im Anhang B bereits
eingetragenen möglichst
unterscheiden, wobei man
darüber einig ist, daß ein
Unterschied hinsichtlich
der für den Fettgehalt
festgelegten Grenzen als
eine genügende Unterscheidung
anzusehen ist.
IV. Die Frist gemäß Absatz 4
des Unterzeichnungsprotokolles,
während welcher die drei
nachgenannten Staaten: Belgien,
Niederlande und das Vereinigte
Königreich von Großbritannien
und Nordirland zur
Unterzeichnung der Konvention
zugelassen sind, wurde um
vier Monate, d. i. bis zum
15. Oktober 1951, verlängert.
V. Die nachstehenden Ergänzungen
sowie die folgende Änderung
in der Liste der Käsebenennungen
im Protokoll zum
Abkommen unter Punkt III
sind im Anhang B einzutragen
VI. Es wird festgestellt, daß
die Bestimmung des Artikels 2,
2. Absatz des Abkommens sich
nur auf die Verwendung des
Wortes „Käse" als eine Bezeichnung
für Milcherzeugnisse oder
für Erzeugnisse, die mit Käse
verwechselt werden können,
gemäß den Bestimmungen der
Artikel 1, 2 und 7 des Abkommens
bezieht und nicht auf den
darüber hinausgehenden Gebrauch,
um zum Beispiel
Fleischerzeugnisse wie „fromage
de porc" oder „fromage de
tête" zu bezeichnen.
VII. Das vorliegende Protokoll
steht Österreich, Belgien
und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und
Nordirland bis 15. Oktober
1951 zur Unterzeichnung offen.
VIII. Das vorliegende Protokoll
bildet einen integrierenden
Bestandteil des Abkommens
und der in Stresa unterzeichneten
Protokolle vom 1. Juni
1951 und ist denselben Klauseln
unterworfen, welche in den genannten
Akten festgesetzt
wurden.
Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten
das vorliegende Protokoll
unterzeichnet.
Geschehen im Haag am
18. Juli 1951 in englischer
und französischer Sprache, beide
Texte authentisch, in einem
einzigen Exemplar, welches im
Archiv der Regierung der
Italienischen Republik hinterlegt
werden wird. Die Regierung
der Italienischen Republik
wird authentische Abschriften
hievon an alle unterzeichnenden
und beitretenden Staaten
übermitteln.
Für Österreich
Für Belgien
Für Dänemark
T. Lohse
Für Frankreich
Paul le Mintier de Léhelec
Für Italien
Antonio Pennetta
Für Norwegen
Inge Mork
Für die Niederlande
Pieter Nicolaas Boekel
Für Schweden
Erik Carlberg
Für die Schweiz
O. Langhard
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Er"
füllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. Mai 1953.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Die österreichische Beitrittsurkunde wurde am 12. Juni 1953 bei der italienischen Regierung
hinterlegt.
Das vorliegende Protokoll ist gemäß seinem Artikel 8 Abs. 1 am 12. Juli 1953 in Kraft
getreten.
Bis zum 1. Juli 1954 haben noch folgende Staaten das Protokoll ratifiziert: Dänemark, Frankreich,
Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz.