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136_1954 AT

136. Verordnung: Anzeige bei erstmaliger Vergebung von Heimarbeit, über die Verzeichnisse der mit Heimarbeit beschäftigten Personen und Abrechnungsbücher.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Anzeige bei erstmaliger Vergebung von Heimarbeit, über die Verzeichnisse der mit Heimarbeit beschäftigten Personen und Abrechnungsbücher.

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 6

des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954,

wird verordnet

§ 1. Die von Auftraggebern sowie von Zwischenmeistern

und Mittelspersonen über die erstmalige

Ausgabe von Heimarbeit zu erstattende

Anzeige (§ 5 des Heimarbeitsgesetzes) ist unter

Verwendung eines Vordruckes im Format

ÖNorm A 4 nach der dieser Verordnung angefügten

Anlage 1 vorzunehmen.

§ 2. (1) Die Listen, in denen die Auftraggeber

(Zwischenmeister, Mittelspersonen) die von ihnen

unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister

und Mittelspersonen zu verzeichnen

haben (§ 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes), sind

unter Verwendung eines Vordruckes im Format

ÖNorm A 4 nach der dieser Verordnung angefügten

Anlage 2 in zweifacher Ausfertigung zu

führen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.

(2) Alljährlich ist an dem Tag, an dem gemäß

§ 7 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes die erste Ausfertigung

der Liste dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat

vorgelegt wird, mit der Führung

einer neuen Liste zu beginnen. In diese sind aus

der vorhergehenden Liste diejenigen Personen

zu übertragen, die im Zeitpunkt der Neuaufstellung

der Liste aus dem Beschäftigungsverhältnis

nicht endgültig ausgeschieden sind. Die Zweitschriften

der Listen sind durch jeweils drei Jahre,

gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage an das

Arbeitsinspektorat, aufzubewahren.

§ 3. (1) Die Abrechnungsbücher, die den Heimarbeitern,

Zwischenmeistern und Mittelspersonen

auszufolgen sind (§§ 10 und 11 des Heimarbeitsgesetzes),

müssen den in den Anlagen 3 und 4

dieser Verordnung enthaltenen Vordrucken entsprechen,

und zwar hinsichtlich der Heimarbeiter

der Anlage 3, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen

der Anlage 4. Die Abrechnungsbücher

müssen im ungefalteten Zustand mindestens

148 mm hoch und 420 mm breit sein. Die

Abrechnungsbücher müssen geheftet und mit

fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.

(2) Allenfalls notwendige Ausbesserungen der

Eintragungen in den Listen (§ 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes)

und in den Abrechnungsbüchern

(§§ 10 und 11 des Heimarbeitsgesetzes) sind so

vorzunehmen, daß die ursprünglichen Eintragungen

lesbar bleiben. Die Abänderungen müssen

von dem, der sie vorgenommen hat, mit seinem

Handzeichen versehen werden.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 10. Oktober

1954 in Kraft.

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