136. Verordnung: Anzeige bei erstmaliger Vergebung von Heimarbeit, über die Verzeichnisse der mit Heimarbeit beschäftigten Personen und Abrechnungsbücher.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 6
des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954,
wird verordnet
§ 1. Die von Auftraggebern sowie von Zwischenmeistern
und Mittelspersonen über die erstmalige
Ausgabe von Heimarbeit zu erstattende
Anzeige (§ 5 des Heimarbeitsgesetzes) ist unter
Verwendung eines Vordruckes im Format
ÖNorm A 4 nach der dieser Verordnung angefügten
Anlage 1 vorzunehmen.
§ 2. (1) Die Listen, in denen die Auftraggeber
(Zwischenmeister, Mittelspersonen) die von ihnen
unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister
und Mittelspersonen zu verzeichnen
haben (§ 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes), sind
unter Verwendung eines Vordruckes im Format
ÖNorm A 4 nach der dieser Verordnung angefügten
Anlage 2 in zweifacher Ausfertigung zu
führen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.
(2) Alljährlich ist an dem Tag, an dem gemäß
§ 7 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes die erste Ausfertigung
der Liste dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat
vorgelegt wird, mit der Führung
einer neuen Liste zu beginnen. In diese sind aus
der vorhergehenden Liste diejenigen Personen
zu übertragen, die im Zeitpunkt der Neuaufstellung
der Liste aus dem Beschäftigungsverhältnis
nicht endgültig ausgeschieden sind. Die Zweitschriften
der Listen sind durch jeweils drei Jahre,
gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage an das
Arbeitsinspektorat, aufzubewahren.
§ 3. (1) Die Abrechnungsbücher, die den Heimarbeitern,
Zwischenmeistern und Mittelspersonen
auszufolgen sind (§§ 10 und 11 des Heimarbeitsgesetzes),
müssen den in den Anlagen 3 und 4
dieser Verordnung enthaltenen Vordrucken entsprechen,
und zwar hinsichtlich der Heimarbeiter
der Anlage 3, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen
der Anlage 4. Die Abrechnungsbücher
müssen im ungefalteten Zustand mindestens
148 mm hoch und 420 mm breit sein. Die
Abrechnungsbücher müssen geheftet und mit
fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.
(2) Allenfalls notwendige Ausbesserungen der
Eintragungen in den Listen (§ 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes)
und in den Abrechnungsbüchern
(§§ 10 und 11 des Heimarbeitsgesetzes) sind so
vorzunehmen, daß die ursprünglichen Eintragungen
lesbar bleiben. Die Abänderungen müssen
von dem, der sie vorgenommen hat, mit seinem
Handzeichen versehen werden.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 10. Oktober
1954 in Kraft.