136. Bundesgesetz: 2. Getreidewirtschaftsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Getreidewirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 168/
1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 70/1953, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz
folgender Satz eingefügt: „Die Kommission
kann, wenn sich die öffentliche Bekanntmachung
eines Imports für die österreichische Volkswirtschaft
nachteilig auswirken würde, hievon Abstand
nehmen und einen den jeweiligen Verhältnissen
entsprechenden Genehmigungsvorgang beschließen."
2. Der Abs. 3 des § 10 erhält folgenden Zusatz
„Für das Dienstverhältnis des Geschäftsführers
und der übrigen Angestellten des Getreidewirtschaftsfonds
finden die für private
Unternehmungen geltenden gesetzlichen Vorschriften
Anwendung."
3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Überdies darf von den Umsätzen im
Mühlenausgleichsverfahren ein Verwaltungskostenbeitrag
bis zu 1 v. H. dieser Umsätze
einbehalten werden."
4. Im § 23 Abs. 1 treten an Stelle der Worte
„30. September 1953" die Worte „30. Juni
1954".
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Okober
1953 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.