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136_1953 AT

136. Bundesgesetz: 2. Getreidewirtschaftsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: 2. Getreidewirtschaftsgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Getreidewirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 168/

1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 70/1953, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz

folgender Satz eingefügt: „Die Kommission

kann, wenn sich die öffentliche Bekanntmachung

eines Imports für die österreichische Volkswirtschaft

nachteilig auswirken würde, hievon Abstand

nehmen und einen den jeweiligen Verhältnissen

entsprechenden Genehmigungsvorgang beschließen."

2. Der Abs. 3 des § 10 erhält folgenden Zusatz

„Für das Dienstverhältnis des Geschäftsführers

und der übrigen Angestellten des Getreidewirtschaftsfonds

finden die für private

Unternehmungen geltenden gesetzlichen Vorschriften

Anwendung."

3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Überdies darf von den Umsätzen im

Mühlenausgleichsverfahren ein Verwaltungskostenbeitrag

bis zu 1 v. H. dieser Umsätze

einbehalten werden."

4. Im § 23 Abs. 1 treten an Stelle der Worte

„30. September 1953" die Worte „30. Juni

1954".

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Okober

1953 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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