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136_1952 AT

136. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 199, über die

Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (Sechstes

Rückstellungsgesetz) wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche

nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

wird bis zum 30. November 1952 verlängert.

Böck-Greissau

137. Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 21. Juni 1952, betreffend die teilweise

Aufhebung des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsverkehrsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 105,

durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 64

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930,

BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Juni 1952, G 7/52/8, im § 3

Abs. 1 des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 105, folgende Bestimmungen als verfassungswidrig

aufgehoben

„im Einklang mit den Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums

der Bundesregierung,

a) soweit es sich dem Gutachten der Arbeitsausschüsse

des Außenhandelsbeirates (§ 11

Abs. 1) anschließt, im eigenen Wirkungsbereich,

b) in allen anderen Fällen nach den Beschlüssen

des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung."

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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