136. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 199, über die
Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (Sechstes
Rückstellungsgesetz) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche
nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz
wird bis zum 30. November 1952 verlängert.
Böck-Greissau
137. Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 21. Juni 1952, betreffend die teilweise
Aufhebung des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsverkehrsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 105,
durch den Verfassungsgerichtshof.
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 64
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930,
BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 17. Juni 1952, G 7/52/8, im § 3
Abs. 1 des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 105, folgende Bestimmungen als verfassungswidrig
aufgehoben
„im Einklang mit den Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums
der Bundesregierung,
a) soweit es sich dem Gutachten der Arbeitsausschüsse
des Außenhandelsbeirates (§ 11
Abs. 1) anschließt, im eigenen Wirkungsbereich,
b) in allen anderen Fällen nach den Beschlüssen
des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung."
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.