136. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, BGBl.
Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche
Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen,
in der Fassung der Bundesgesetze
vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 136, vom 24. November
1948, BGBl. Nr. 253, und vom 14. Dezember
1949, BGBl. Nr. 16/1950, wird wie
folgt abgeändert
Im § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6, § 8 Abs. 1
und 2 und § 9 Abs. 1 sind die Worte „30. Juni
1950" durch die Worte „30. Juni 1951",
im § 3 Abs. 3 die Worte „1. Juli 1950" durch
die Worte „1. Juli 1951" zu ersetzen.
Artikel II.
(1) Die in der Liste (§ 1) eingetragenen Unternehmungen
können binnen einem Monat nach
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im
Bundesgesetzblatt bei der zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag
auf Weiterbelassung in der Liste einbringen.
Über diesen Antrag entscheidet die Kommission
(§ 2 Abs. 2).
(2) Sie hat dem Antrag stattzugeben, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2
noch vorliegen. Ist eine dieser Voraussetzungen
nicht mehr gegeben oder wurde ein Antrag gemäß
Abs. 1 nicht eingebracht, so ist die Streichung
aus der Liste zu verfügen.
(3) Die Kommission kann die Weiterbelassung
in der Liste auch
a) befristet aussprechen, wenn sich bei der
Überprüfung des Antrages ergibt, daß mit
einer Besserung der finanziellen Lage des
Unternehmens in absehbarer Zeit gerechnet
werden kann,
b) bedingt aussprechen, insbesondere verfügen,
daß ihr die Erfüllung eines zu bestimmenden
Teiles der im § 2 Abs. 1 Z. 1
genannten Verbindlichkeiten bei sonstiger
Streichung aus der Liste bis zu einem festzusetzenden
Termin nachzuweisen ist; hiebei
ist der zur Verteilung gelangende Betrag
zunächst zur perzentuell gleichmäßigen
Befriedigung jedes inländischen Gläubigers,
dessen Gesamtforderung den Betrag
von 20.000 S nicht erreicht, zu verwenden.
(4) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau erläßt Richtlinien für die einheitliche
Handhabung der Befugnisse der Kommissionen
(Abs. 2 und 3).
(5) Wird die Weiterbelassung befristet ausgesprochen
(Abs. 3 lit. a), so kann das Unternehmen
innerhalb eines Monats vor Ablauf der
Frist einen neuerlichen Antrag auf Weiterbelassung
einbringen. Die Bestimmungen der §§ 7
bis 9 gelten sinngemäß. Auf das Verfahren über
diesen Antrag finden die Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 Anwendung.
(6) Auf das Verfahren über einen gemäß
Abs. 1 oder 5 eingebrachten Antrag finden die
Bestimmungen der §§ 10 und 11 sinngemäß Anwendung.
(7) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann jederzeit von Amts wegen
oder auf Antrag einer der in der Kommission
(§ 2 Abs. 2) vertretenen Körperschaften die Überprüfung
der Vermögenslage eines in der Liste
eingetragenen Unternehmens auf dessen Kosten
durch beeidete Buchprüfer vornehmen lassen
und, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Z. 1 oder Z. 2 nicht mehr vorliegen, die Streichung
aus der Liste verfügen. Ebenso kann die
Kommission nach einem gemäß Abs. 1 oder 5
eingebrachten Antrag eine derartige Überprüfung
des antragstellenden Unternehmens anordnen,
wenn ihr die vorgelegten Unterlagen
für die Beurteilung der Vermögenslage des
Unternehmens nicht ausreichend erscheinen.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1950 in
Kraft. Mit der Vollziehung sind die Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und"
für Justiz betraut.