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136_1950 AT

136. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, BGBl.

Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche

Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen,

in der Fassung der Bundesgesetze

vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 136, vom 24. November

1948, BGBl. Nr. 253, und vom 14. Dezember

1949, BGBl. Nr. 16/1950, wird wie

folgt abgeändert

Im § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6, § 8 Abs. 1

und 2 und § 9 Abs. 1 sind die Worte „30. Juni

1950" durch die Worte „30. Juni 1951",

im § 3 Abs. 3 die Worte „1. Juli 1950" durch

die Worte „1. Juli 1951" zu ersetzen.

Artikel II.

(1) Die in der Liste (§ 1) eingetragenen Unternehmungen

können binnen einem Monat nach

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im

Bundesgesetzblatt bei der zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag

auf Weiterbelassung in der Liste einbringen.

Über diesen Antrag entscheidet die Kommission

(§ 2 Abs. 2).

(2) Sie hat dem Antrag stattzugeben, wenn die

Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2

noch vorliegen. Ist eine dieser Voraussetzungen

nicht mehr gegeben oder wurde ein Antrag gemäß

Abs. 1 nicht eingebracht, so ist die Streichung

aus der Liste zu verfügen.

(3) Die Kommission kann die Weiterbelassung

in der Liste auch

a) befristet aussprechen, wenn sich bei der

Überprüfung des Antrages ergibt, daß mit

einer Besserung der finanziellen Lage des

Unternehmens in absehbarer Zeit gerechnet

werden kann,

b) bedingt aussprechen, insbesondere verfügen,

daß ihr die Erfüllung eines zu bestimmenden

Teiles der im § 2 Abs. 1 Z. 1

genannten Verbindlichkeiten bei sonstiger

Streichung aus der Liste bis zu einem festzusetzenden

Termin nachzuweisen ist; hiebei

ist der zur Verteilung gelangende Betrag

zunächst zur perzentuell gleichmäßigen

Befriedigung jedes inländischen Gläubigers,

dessen Gesamtforderung den Betrag

von 20.000 S nicht erreicht, zu verwenden.

(4) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau erläßt Richtlinien für die einheitliche

Handhabung der Befugnisse der Kommissionen

(Abs. 2 und 3).

(5) Wird die Weiterbelassung befristet ausgesprochen

(Abs. 3 lit. a), so kann das Unternehmen

innerhalb eines Monats vor Ablauf der

Frist einen neuerlichen Antrag auf Weiterbelassung

einbringen. Die Bestimmungen der §§ 7

bis 9 gelten sinngemäß. Auf das Verfahren über

diesen Antrag finden die Bestimmungen der

Abs. 2 und 3 Anwendung.

(6) Auf das Verfahren über einen gemäß

Abs. 1 oder 5 eingebrachten Antrag finden die

Bestimmungen der §§ 10 und 11 sinngemäß Anwendung.

(7) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann jederzeit von Amts wegen

oder auf Antrag einer der in der Kommission

(§ 2 Abs. 2) vertretenen Körperschaften die Überprüfung

der Vermögenslage eines in der Liste

eingetragenen Unternehmens auf dessen Kosten

durch beeidete Buchprüfer vornehmen lassen

und, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1

Z. 1 oder Z. 2 nicht mehr vorliegen, die Streichung

aus der Liste verfügen. Ebenso kann die

Kommission nach einem gemäß Abs. 1 oder 5

eingebrachten Antrag eine derartige Überprüfung

des antragstellenden Unternehmens anordnen,

wenn ihr die vorgelegten Unterlagen

für die Beurteilung der Vermögenslage des

Unternehmens nicht ausreichend erscheinen.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1950 in

Kraft. Mit der Vollziehung sind die Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und"

für Justiz betraut.

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