136_1949
AT
136. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Dritten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 136. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Dritten Rückstellungsgesetz.
1949_136_0 136. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Dritten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 14, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 6. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 54,
über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen
(Drittes Rückstellungsgesetz) wird verordnet
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche
gemäß dem Dritten Rückstellungsgesetze
wird bis 31. Dezember 1949 verlängert.