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136_1949 AT

136. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Dritten Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 136. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Dritten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 14, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 6. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 54,

über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen

(Drittes Rückstellungsgesetz) wird verordnet

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche

gemäß dem Dritten Rückstellungsgesetze

wird bis 31. Dezember 1949 verlängert.

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